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Solothurn Versicherungsgericht 01.05.2002 VSBES.2001.95

1 mai 2002·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·553 mots·~3 min·4

Résumé

Beitragsverfügung

Texte intégral

SOG 2002 Nr. 35

Art. 4 AHVG, Art. 6ter AHVV. Erwerbseinkommen im Ausland. Preisgelder internationaler Anlässe unterstehen der Beitragspflicht.

Sachverhalt (gekürzt):

Die Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel setzte das beitragspflichtige Einkommen von A. fest. Sein Einkommen setzt sich namentlich aus Preisgeldern internationaler Tourniere zusammen. Das Versicherungsgericht weist eine gegen diese Beitragsverfügung erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) werden die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung das Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit im Ausland ausnehmen (Art. 4 Abs. 2 lit. a AHVG).

Der Bundesrat hat von dieser Befugnis in Art. 6ter AHVV (Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101) Gebrauch gemacht und von der Beitragserhebung das Erwerbseinkommen ausgenommen, das Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zufliesst als Inhaber oder Teilhaber von Betrieben oder von Betriebsstätten im Ausland, als Organe einer juristischen Person im Ausland oder als Personen, welche eine Steuer nach dem Aufwand gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) entrichten.

b) Nach dem Wortlaut von Art. 6ter AHVV ist ein Ausschluss des vom Beschwerdeführer im Ausland erzielten Erwerbseinkommens nicht möglich. Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer im Ausland weder Inhaber noch Teilhaber eines Betriebes oder einer Betriebsstätte. Das betreffende Einkommen erzielte er nicht als Organ einer juristischen Person und er fällt auch nicht unter den Personenkreis gemäss Art. 6ter lit. c AHVV. In Anwendung von Art. 6ter AHVV erweist sich die Beschwerde deshalb als unbegründet.

3. a) Von diesem Resultat ist abzuweichen, wenn sich aus der Anwendung eines internationalen Abkommens ein anderer Schluss ergibt. Staatsvertragliche Bestimmungen gehen Landesrecht in Bezug auf Unterstellungsfragen vor; bei Widersprüchen zwischen Landesrecht und staatsvertraglichem Recht gelangt somit Letzteres zur Anwendung (Hanspeter Käser: Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, Rz 1.9). Hinsichtlich Unterstellungsfragen bezwecken staatsvertragliche Regelungen die Koordination der betreffenden nationalen Sozialversicherungssysteme. Es soll eine mehrfache Belastung des gleichen Beitragsobjektes (Erwerbseinkommen) für den gleichen Zeitraum für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien vermieden werden. Die Sozialversicherungsabkommen erfüllen damit die gleiche Funktion wie die Doppelbesteuerungsbestimmungen im Bereich des Steuerrechts (Käser, a.a.O., Rz 1.10).

b) Sofern das Auslandeinkommen in einem Staat erzielt worden ist, mit welchem die Schweiz einen Staatsvertrag geschlossen hat, gelangt dieser zur Anwendung. Bezüglich Unterstellungsfragen gehen die abgeschlossenen Staatsverträge grundsätzlich vom Erwerbsortprinzip aus, welches besagt, dass das Recht jenes Landes zur Anwendung gelangt, in dessen Gebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (Käser, a.a.O., Rz. 1.11). Daneben ist jedoch auch das Wohnortprinzip bekannt; zudem werden vom Erwerbsortprinzip jeweils gewichtige Ausnahmen vereinbart für lediglich nur vorübergehend (d.h. bis zu sechs Jahren) im Ausland tätige Arbeitnehmer sowie für bestimmte Berufszweige (Arbeitnehmer von Transportunternehmungen oder von öffentlichen Diensten, vgl. Käser, a.a.O., Rz 1.14).

Aus dem Zweckgedanken der staatsvertraglich geregelten Koordinationsbestimmungen ist abzuleiten, dass ein Ausschluss des erzielten Auslandeinkommens nur möglich ist, wenn der Beschwerdeführer darlegen würde, dass diese Einkommen am Erwerbsort der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterstellt worden sind. Der Beschwerdeführer hat jedoch im vorliegenden Verfahren trotz zweimaliger Aufforderung weder ausdrücklich behauptet noch nachgewiesen, dass er am jeweiligen Erwerbsort Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat. Deshalb ist auch für den Fall einer Erzielung des Auslandeinkommens in einem Staat, mit welchem ein Staatsvertrag bezüglich sozialversicherungsrechtlicher Fragen besteht, von der Anwendbarkeit von Art. 6ter AHVV auszugehen. Dieses Ergebnis erweist sich auch unter dem Blickwinkel der Mitwirkungspflicht des Versicherten als richtig.

Versicherungsgericht, Urteil vom 01. Mai 2002 (VSBES.2001.95)

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