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Solothurn Versicherungsgericht 01.06.2001 VSBES.2001.121

1 juin 2001·Deutsch·Soleure·Versicherungsgericht·HTML·397 mots·~2 min·4

Résumé

Revisionsgesuch

Texte intégral

SOG 2001 Nr. 32

Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG, § 311 ZPO. Revision formell rechtskräftiger Urteile des Versicherungsgerichts. Der Beschwerdeführer kann sich auf keinen Revisionsgrund berufen, wenn ihn sein Vertreter, dem das Urteil korrekt eröffnet worden ist, nicht innert der Rechtsmittelfrist davon in Kenntnis setzt.

Sachverhalt (gekürzt):

Am 20. Dezember 2000 wies das Versicherungsgericht eine Beschwerde des V. ab. Das Urteil wurde seiner Vertreterin, der B. AG, eröffnet. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 2. März 2001 beantragte V. sinngemäss die Revision des Urteils. Zur Begründung führte er aus, er sei als unmittelbar Betroffener nicht rechtzeitig über das Urteil informiert worden. Erst am 26. Februar 2001 habe er von der B. AG eine Kopie erhalten. Wegen dieser nachlässigen Vertretung habe er die ordentliche Rechtsmittelfrist an das Eidgenössische Versicherungsgericht verpasst. Das Versicherungsgericht weist das Revisionsgesuch ab.

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. h des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) muss die Revision von Entscheiden der kantonalen Rekursbehörden gewährleistet sein. Nach kantonalem Recht (§ 1 Abs. 3 der Verordnung über das Verfahren vor Versicherungsgericht [BGS 125.922] i.V.m. § 73 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11, i.V.m. § 311 der Zivilprozessordnung, ZPO, BGS 221.1) wird ein rechtskräftiges Urteil durch die Revision aufgehoben:

a)         Wenn der Gesuchsteller seit der Beurteilung der Sache erhebliche Tatsachen oder erhebliche Beweismittel entdeckt, die er im früheren Verfahren nicht geltend machen konnte.

b)         Wenn durch Strafurteil festgestellt wird, dass durch eine strafbare Handlung zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Urteil eingewirkt worden ist. Ist die Strafverfolgung ausgeschlossen, so kann der Beweis auch auf andere Weise erbracht werden.

2. Der Gesuchsteller behauptet nicht, dass durch eine strafbare Handlung zu seinem Nachteil auf das Urteil eingewirkt wurde. Er macht auch nicht geltend, dass nach dem Erlass jenes Urteils Tatsachen oder Beweismittel aufgetaucht seien, die im damaligen Beschwerdeverfahren noch nicht hätten eingereicht oder geltend gemacht werden können. Es liegt mit anderen Worten kein Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes vor.

3. Immerhin ist anzufügen, dass der Gesuchsteller vom fraglichen Urteil innert der Rechtsmittelfrist offenbar keine Kenntnis erhalten hat. Weil er jedoch für jenes Verfahren die B. AG mit der Interessenwahrung beauftragt hatte und beim Versicherungsgericht kein Widerruf der Vollmacht eingegangen war, durfte und musste das Urteil lediglich der B. AG zugestellt werden. Soweit der Gesuchsteller einen Schaden aus dem Mandatsverhältnis mit der B. AG geltend machen will, hat er den Zivilweg zu beschreiten.

Versicherungsgericht, Beschluss vom 01.06.2001 (VSBES.2001.121)

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