Urteil vom 11. August 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Klägerin
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Staatskanzlei Legistik und Justiz,
Beklagter
betreffend Schadenersatz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. A.___ (nachfolgend Klägerin genannt) hat am 21. Februar 2020 eine Schadenersatzklage «wegen Verweigerung des gesetzlichen Unterhaltsverfahrens» gegen den Kanton Solothurn eingereicht und eine vorläufige Schadenersatzforderung über € 250'000.00 gestellt. Sie habe den Schaden aus einer Amtspflichtverletzung der Solothurner Behörden erlitten. Da am Verwaltungsgericht dieselben Amtspersonen amtieren würden wie jene, die ihr den Schaden zugefügt hätten, werde beantragt, unabhängige Richter zu bestellen.
Sie habe im Jahr 2014 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt eine Unterhaltsklage gegen ihren im Kanton Solothurn wohnhaften Ehemann erhoben. Richter B.___ habe den Zugang zur Justiz durch die Unzuständigkeitseinrede gesperrt. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel habe das Obergericht nicht zugelassen und ihr noch horrende Kosten aufgebürdet. Wegen der rechtswidrigen Versagung des gesetzlichen Unterhaltsverfahrens habe sie seit 2014 einen erheblichen Schaden erlitten. Weil die Unterhaltsklage in Deutschland nicht durchsetzbar gewesen sei, habe sie 2016 erneut beim Richteramt Unterhaltsklage erhoben. Auch dabei hätte ihr Richter B.___ und dasselbe Obergericht den Zugang zur Justiz verwehrt. Bei einer weiteren Unterhaltsklage im Jahr 2018 habe sich Richter B.___ hinter ihrem Rücken an das Gericht in Deutschland gewandt und Berichte über ihr Scheidungsverfahren einverlangt. Durch das Schweizerische Gericht sei sie nicht gehört worden. Dutzende ihrer Schriftsätze seien unberücksichtigt geblieben. Nach 16 Monaten habe Richter B.___ dann angekündigt, dass auf ihre Unterhaltsklage, das Begehren über Auskunft zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ihres Ehemannes und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht eingetreten werde.
Durch die rechtswidrige Verweigerung des gesetzlichen Unterhaltsverfahrens habe sie aufgrund des Verlusts des Unterhalts seit 2014 erhebliche Schäden erlitten. Die Gerichte hätten sich in schwerer Weise über das Recht hinweggesetzt. Die Schädigung sei auch vorsätzlich gewesen. Es stehe ihr zu, Auskunft über die finanziellen Verhältnisse ihres Ehemannes zu erhalten. Sie sei 37 Jahre lang verheiratet gewesen. Aus der Ehe entstammten vier Kinder. Man könne ihr nicht die Auskunft mit dem Grund verweigern, dass sie rechtskräftig geschieden sei.
Die Forderung setze sich wie folgt zusammen:
· Unterhaltsverlust von 2014 bis 2020: € 2'999.00 pro Monat während 6 Jahren = € 218'000.00 (recte: € 215'928.00)
· Gerichtskosten von 2014 bis 2020: mind. € 10'000.00
· eigene Kosten, Papier, Porto, Kopien u.a. Anwaltskosten: ca. € 7'000.00
· Schmerzensgeld: ca. € 10'000.00
Total: mind. € 250'000.00 (recte: € 245'000.00 bzw. € 242'928.00)
Da der Unterhaltsanspruch und Versorgung aus der Ehe ihr gesetzlich zustehe und nicht ausgehebelt werden könne so lange sie lebe, erweitere sich der Streitwert ab dem heutigen Zeitpunkt. Sie sei nach 37 Jahren Ehe im Alter nicht versorgt und auf Sozialhilfe angewiesen. Sie beantrage deshalb, den Kanton Solothurn auf Schadenersatz zu verklagen über € 250'000.00 zuzüglich 7 % Zins seit 2014. Da sie nicht in der Lage sei, den Prozess zu finanzieren, beantrage sie Prozesskostenhilfe.
2. Mit Verfügung vom 4. März 2020 wurde die Klägerin aufgefordert, innerhalb von drei Wochen einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 an die Gerichtskasse zu bezahlen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Die Klägerin wurde zudem dazu aufgefordert, innert drei Wochen ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, andernfalls erfolge die Zustellung durch amtliche Publikation im Amtsblatt.
3. Mit Eingabe vom 8. März 2020 bekräftigte die Klägerin ihre Begehren und führte weiter aus, inzwischen habe dasselbe Obergericht die Beschwerderechte gegen die gesetzeswidrige Verweigerung des Strafverfahrens mit ungesetzlichen Mitteln ausgehebelt, sodass die liechtensteinischen Verbrecher, die ihre Familie seit 1999 um 35 Millionen Franken plus Zinsen geprellt hätten, nicht zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Die Schadenersatzklage werde entsprechend erweitert.
4. Mit Eingabe vom 27. März 2020 führte die Klägerin aus, sie erhebe Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 4. März 2020. Ziffer 4, mit welcher sie aufgefordert werde, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, sei aufzuheben. Die Schriftstücke seien ihr an ihre Adresse in Berlin zustellen. Weiter sei auch die Aufforderung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufzuheben. Es werde beantragt, die Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Zugang zur unabhängigen Justiz zu öffnen. Zur Begründung gab sie an, die gesetzlichen Voraussetzungen zur zwingenden Benennung eines Zustelldomizils in der Schweiz seien nicht gegeben. Es handle sich um eine Kann-Vorschrift und dem Verwaltungsgericht sei ihre Adresse bekannt, an welche die Zustellung erfolgen könne. Sie habe keine Personen in der Schweiz, an welche die Zustellung erfolgen könnte. Das Obergericht habe in anderen Verfahren die Zustellung über den Rechtshilfeweg an ihre Adresse in Berlin vorgenommen. Bereits im Verfahren BWZPR.2018.1174 sei die Aufforderung zur Benennung eines Zustelldomizils aufgehoben worden. Das Gericht sei gehalten, die Behandlung ihrer Rechte willkürfrei vorzunehmen. Sie sei nicht im Stand, den Prozess zu finanzieren. Die Richter Frey und Müller würden abgelehnt.
Im beigelegten Gesuchsformular um unentgeltliche Rechtspflege gab die Klägerin an, weder über Einkommen noch über Vermögen zu verfügen. Sie beziehe seit 2009 Sozialhilfe. Das Gericht verfüge über Unterlagen, welche ihre finanzielle Notlage nachweisen würden. Es seien die Akten BWZPR.2018.1174 und BWZPR.2015.1187 beizuziehen.
5. Mit Verfügung vom 3. April 2020 wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht sistiert und die Eingaben der Klägerin an die Staatskanzlei überwiesen.
6. Mit Schreiben vom 9. April 2020 reichte die Klägerin eine «Beschwerde» gegen die Verfügung vom 3. April 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Das Verwaltungsgericht werde angewiesen, das Verfahren zu öffnen und fortzusetzen. Zudem seien das rechtliche Gehör und der gesetzliche Zugang zur Justiz zu öffnen. Die Verfügung sei rechtwidrig und verstosse gegen das Missbrauchsverbot.
7. Am 28. Mai 2020 lehnte der Staatsschreiber das Staatshaftungsbegehren der Klägerin ab.
8. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wurde der Klägerin Gelegenheit zur allfälligen Ergänzung ihrer Klage und zur Bezeichnung von Beweismitteln gegeben, dies innerhalb von drei Wochen.
9. Mit Schreiben vom 20. Juni 2020, welches an das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gerichtet war, forderte die Klägerin das Obergericht auf, die rechtshängige Klage zur Behandlung zu nehmen, den staatlichen Justizgewährungsanspruch sicherzustellen, den Prozesskostenhilfeantrag zur Behandlung zu nehmen und zu ermöglichen, dass das zustehende Recht auf Schadenersatz gerichtlich verfolgt werden kann.
10. In einer erneuten Eingabe vom 14. Juli (Postaufgabe 16. Juli) 2020 bekräftigte die Klägerin ihre Anliegen, insbesondere auch auf Beurteilung durch eine unabhängige «Kammer».
II.
1.1 Die Klägerin macht gegenüber dem Kanton Solothurn im Klageverfahren einen Entschädigungsanspruch aus dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG, BGS 124.21) geltend. Das Schadenersatzbegehren ist bei Verantwortlichkeit des Staates beim zuständigen Departement, schriftlich und begründet einzureichen (vgl. § 11 Abs. 1 VG). Wird zum Schadenersatzbegehren innert 3 Monaten seit seiner Einreichung nicht oder ablehnend Stellung genommen, so kann beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht werden. Wird beim Verwaltungsgericht vorher Klage eingereicht, so überweist es die Angelegenheit dem zuständigen Departement (§ 11 Abs. 2 VG). Das Verwaltungsgericht entscheidet als einzige Instanz unter anderem über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Natur zwischen Privaten und dem Staat (§ 48 Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Nachdem die Staatskanzlei am 28. Mai 2020 ablehnend Stellung genommen hat, ist das Verwaltungsgericht somit grundsätzlich zuständig zur Behandlung der Klage und die Klägerin hat ein schutzwürdiges Interesse. Sie und der Beklagte sind unstrittig partei- und prozessfähig, die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_347/2020 vom 12. Mai 2020) und darüber ist noch nicht rechtskräftig entschieden worden. Hängig ist einzig noch ein Verfahren betreffend Vorsorgeausgleich der Freizügigkeitsleistungen, welches auf das vorliegende Verfahren keinen weiteren Einfluss hat. Auf die Klage ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.2 Mangels Begründung ist hingegen auf das Ausstandsgesuch der Klägerin gegen Oberrichter Müller und Frey nicht einzutreten. Diese bilden vorliegend ohnehin nicht Teil des Spruchkörpers.
Auch nicht einzutreten ist auf ihre Beschwerde gegen die Aufforderung zur Angabe eines Zustelldomizils. Gegen diese Aufforderung steht kein Rechtsmittel offen. Als Konsequenz des Nichtangebens eines Zustelldomizils in der Schweiz ist das vorliegende Urteil androhungsgemäss durch Publikation im Amtsblatt zu eröffnen.
Mangels Substantiierung kann auch auf die am 8. März 2020 eingereichte Erweiterung des Schadenersatzbegehrens auf das Strafverfahren nicht eingetreten werden.
2. Der Staat haftet nach § 2 Abs. 1 VG für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich mit oder ohne Verschulden zufügt. Nach § 3 VG kann die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden.
Eine identische Bestimmung findet sich auch auf Bundesebene in § 12 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Bundes (VG, SR 170.32). Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, wenn als Ursache eines im Verantwortlichkeitsverfahren geltend gemachten Schadens einzig eine formell rechtskräftige Verfügung bzw. eines Urteils in Betracht falle, sei die Klage ohne weitere Untersuchung der Frage der Widerrechtlichkeit des staatlichen Verhaltens bereits gestützt auf Art. 12 VG abzuweisen. Zweck der Regelung sei es, zu verhindern, dass der Bürger eine ihm unbequeme, aber rechtskräftig gewordene Verfügung oder Entscheidung auf dem Umweg über das Verantwortlichkeitsverfahren erneut angreifen könne. Wer eine Verfügung erfolglos bis vor oberster Instanz (Gericht oder Verwaltungsbehörde) angefochten oder die für die Anfechtung der schädigenden Verfügung offenstehenden Rechtsmittel gar nicht genutzt habe, soll die Rechtmässigkeit dieser Verfügung nicht (nochmals) in einem Verantwortlichkeitsprozess bestreiten bzw. überprüfen lassen können (BGE 126 I 144 E. 2a S. 147 mit Hinweis).
3. Die Klägerin blieb bisher mit ihren Eingaben an die solothurnischen Gerichte erfolglos, weil das Scheidungsverfahren bereits beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin anhängig war und die Ehe dann dort mit Beschluss vom 19. Juli 2018 auch geschieden wurde. Zum Verfahrensablauf kann auf die Schilderungen im Entscheid des Staatsschreibers vom 28. Mai 2020 verwiesen werden. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt war somit zur Behandlung dieser Begehren der Klägerin nicht zuständig.
Es ist offensichtlich, dass die Klägerin keine Amtspflichtverletzung von Amtsgerichtspräsident B.___ oder eines Mitglieds des Obergerichts nachzuweisen vermag, weshalb es bereits an der Widerrechtlichkeit als erste Voraussetzung zur Durchsetzung ihrer Schadenersatzklage mangelt.
Wie vorliegend unter Erwägung 2 dargelegt, ist aber die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit gar nicht erst zu prüfen, weil die Widerrechtlichkeit aus rechtskräftigen Urteilen von solothurnischen Gerichten hergeleitet wird, was nach § 3 VG gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Klage ist deshalb ohne Einholung einer Klageantwort der Gegenpartei abzuweisen.
4. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – welches ohnehin mangels Angaben und Belegen sowie wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen gewesen wäre – wird damit gegenstandslos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Rechtsmittel:
Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5°_673/2020 vom 25. August 2020 nicht ein.