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Solothurn Verwaltungsgericht 01.09.2016 VWKLA.2015.9 (Erw. 2 und 3)

1 septembre 2016·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·3,622 mots·~18 min·3

Résumé

Dienstaltersgeschenk

Texte intégral

SOG 2016 Nr. 21

§§ 171, 378 GAV, Dienstaltersgeschenk. Die Lehrkräfte der Volksschule sind Gemeindeangestellte. Die Regeln des GAV über das Dienstaltersgeschenk gehen abweichendem Gemeinderecht nicht vor (Erw. 2 und 3).

§§ 111 ff., 190, 378 GAV. Schwangerschaftsbzw. Mutterschaftsurlaube zählen bei der Berechnung des Dienstalters als Dienstzeit, auch bei Lehrkräften der Volksschule (Erw. 4).

Sachverhalt:

A. arbeitete als Lehrperson für die Volksschule vom April 1987 bis Ende 2013 für die Gemeinde B. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 teilte ihr das Departement für Bildung und Kultur mit, sie erhalte per April 2012 eine Treueprämie für 25 Dienstjahre, nämlich einen bezahlten Urlaub von 4 Schulwochen oder den entsprechenden Gegenwert in Geld. Im November 2013 erhielt sie die entsprechende Treueprämie von der Gemeinde ausbezahlt. A. forderte Anfang 2015 von der Gemeinde das ihr zusätzlich zustehende Dienstaltersgeschenk, und zwar anstelle einer Wappenscheibe ein Geschenk von bleibendem Wert. Die Gemeinde lehnte ab, weil die Klägerin wegen der ihr gewährten Urlaube weniger als 25 Jahre bei der Stadt gearbeitet habe. Zudem hätte sie bloss Anspruch auf das Geschenk der Gemeinde, nicht auf dasjenige gemäss Gesamtarbeitsvertrag bzw. kantonalem Recht. Das Verwaltungsgericht heisst die Klage teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

2.4.2 Im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist in den Normativen Bestimmungen des Allgemeinen Teils (NB AT) im Kapitel D (Inhalt des Anstellungsverhältnisses) zunächst die Arbeitszeit geregelt (§§ 68 ff.). In § 90 steht, dass Absenzen wegen Krankheit, Unfall, Ferien, Militärdienst, Zivil- und Zivilschutzdienst, Teilnahme an bewilligten Kursen und Tagungen, Ausübung öffentlicher Ämter bis zu zehn Arbeitstagen pro Jahr sowie Absenzen nach § 111 ff. GAV für die Zeitermittlung wie Arbeitszeit behandelt würden. In §§ 111 ff. ist der Urlaub geregelt, sowohl der bezahlte (§ 114 ff.) wie der unbezahlte (§ 122 ff.). Das Anstellungsverhältnis wird durch einen Urlaub nicht unterbrochen (§ 112 Abs. 1). Die maximale jährliche Urlaubsdauer beträgt für bezahlten Urlaub 20 Tage, wobei Urlaube aus persönlichen und familiären Gründen sowie der Mutterschaftsurlaub unberücksichtigt bleiben (§ 121). Unbezahlter Urlaub führt zu anteilsmässiger Kürzung des 13. Monatslohnes und der Ferien (§ 125). Der Mutterschaftsurlaub ist nicht im gleichen Unterabschnitt («b. Arbeitszeit, Ferien und Urlaub») geregelt, sondern in §§ 190 ff. (im Unterabschnitt «d. Leistungen bei Krankheit, Unfall, Militärdienst und Mutterschaft»), wobei in § 192 Abs. 3 für unbezahlten Mutterschaftsurlaub die allgemeinen Bestimmungen über unbezahlten Urlaub für anwendbar erklärt werden.

In den §§ 168 ff. (im Unterabschnitt «c. Lohn, Kinderzulage, Spesenentschädigung und Treueprämie) ist in Ziff. 3 («Treueprämie») der Anspruch auf bezahlten Urlaub nach 15, 20, 25 Dienstjahren etc. geregelt. Zur Berechnung des Urlaubsanspruchs ist das durchschnittliche Pensum der letzten fünf Jahre massgebend (§ 168 Abs. 2). Der Urlaub muss bis zur Entstehung des nächsten Urlaubsanspruchs bezogen werden (§ 169) und kann ganz oder teilweise in Geld umgewandelt werden (§ 172). Als «Geschenk» haben daneben Arbeitnehmende mit einem Vollpensum Anspruch auf eine Wappenscheibe oder ein gleichwertiges Geschenk von bleibendem Wert nach Vollendung des 25. Dienstjahres. Bei einem Teilpensum wird der Anspruch anteilsmässig gekürzt, wobei das durchschnittliche Pensum der letzten fünf Jahre massgebend ist (§ 171). Eine Regelung zur Berechnung von Dienstjahren ist weder in den NB AT des GAV, noch in den Normativen Bestimmungen des Besondern Teils (NB BT) Verwaltung enthalten.

2.4.3 In den NB BT Volksschule sind in §§ 340 ff. im Kapitel E umfangreiche ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Lehrkräfte enthalten. Hinsichtlich der Urlaube ist in § 345 nur die Frist, innert welcher ein Gesuch einzureichen ist und bei wem dies zu geschehen hat, geregelt.

Im Unterabschnitt 2.b («Lohn, Lohnnebenleistungen, Treueprämie») ist in § 368 (unter Hinweis auf § 18 LBG) die Anrechnung von Schuldienst für die Bestimmung des Lohnes geregelt, in § 369 (mit Hinweis auf § 19 LBG) die Berechnung der Dienstjahre, wobei Schuldienst von weniger als einem halben Jahr bei der Berechnung der Dienstjahre nicht berücksichtigt wird. Für die Lohnnebenleistungen wird in § 377 auf den Anhang 2 (§ 396 ff.) verwiesen.

Die Treueprämie ist in § 378 wie folgt geregelt: «Durch Urlaub unterbrochene Dienstjahre werden angerechnet, wenn die Dauer des Urlaubs sechs Monate pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Bei Austritt aus dem Schuldienst oder längerem Urlaub wird die Dienstzeit vor und nach dem Wiedereintritt oder der Wiederaufnahme der Arbeit voll berücksichtigt (Abs. 1). Der Bezug des Treueprämienurlaubs erfolgt an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen (Abs. 1bis, eingefügt am 8. Mai 2012, in Kraft seit 1. August 2012). Kommunale Regelungen über Treueprämien und Dienstalterszulagen haben keine Geltung (Abs. 2)».

2.4.4 Bis auf die Ergänzung von § 378 Abs. 1bis gelten diese Bestimmungen seit Beginn der Geltung des GAV unverändert.

2.5.1 Im Gemeinderecht der Beschwerdegegnerin stand zur massgebenden Zeit in § 1, dass das Reglement das Dienstverhältnis der Lehrpersonen an den Gemeindeschulen sowie der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner regle. Soweit das Reglement nichts anderes bestimme, fänden für das Dienstverhältnis der Lehrpersonen die Vorschriften der einschlägigen kantonalen Volksschulgesetzgebung Anwendung (§ 4 Abs. 1), insbesondere das VSG, das LBG, die darauf gestützten Verordnungen des Kantons- und des Regierungsrates, das StPG, die StPV und die Verordnung über die Dienstalterszulagen und -geschenke des Staatspersonals und der Lehrkräfte an den Volksschulen vom 30. Oktober 1996. § 4 Abs. 2 hielt fest, dass das Reglement ergänzend zur kantonalen Gesetzgebung gälte, § 4 Abs. 3, dass zudem die §§ 31ter, 34 und 51 der Dienst- und Gehaltsordnung für das Personal der Gemeinde (DGO) Anwendung fänden. Das Reglement enthielt im Weitern Vorschriften über die Aufgaben der Lehrkräfte, die Anstellungsbehörden, das Pensum, Versicherung, Ferien und Urlaub. In der Gehaltsordnung wurde in § 15 für die Gehälter der Volksschullehrpersonen auf das LBG und die zugehörige kantonsrätliche Verordnung vom 17. Mai 1995 verwiesen. § 17 hielt fest, dass einmalige Prämien zur Anerkennung ausserordentlicher Leistungen im Rahmen von § 31ter der DGO auch Lehrpersonen zugesprochen werden könnten. § 19 bestimmte, dass das Dienstaltersgeschenk der Lehrpersonen sich nach § 51 der DGO richte.

2.5.2 In der DGO steht und stand in § 51, dass das Gemeindepersonal nach Vollendung des 25. und 40. Dienstjahres bei der Gemeinde bzw. ihren Werken ein Dienstaltersgeschenk und eine Anerkennungsurkunde erhalte. Die Dienstaltersgeschenke würden in der Regel als Naturalgabe ausgerichtet, die Verwaltung bestimme den Wert und entscheide über seine Art nach Anhören der Jubilarin. Der Gemeindepräsident übergebe der Jubilarin anlässlich der Dienstaltersehrung das Dienstaltersgeschenk und die Anerkennungsurkunde; der Tag der Dienstaltersehrung sei arbeitsfrei. Regeln über die Berechnung der Dienstjahre und über die allfällige Berücksichtigung von (unbezahlten) Urlauben enthält das Gemeinderecht keine. (…)

2.7.2 Das öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnis der Klägerin mit der Gemeinde dauerte bis zum 31. Dezember 2013. Sie macht einen Anspruch aus diesem Anstellungsverhältnis geltend, der sich im Jahr 2012, allenfalls erst 2013 verwirklicht haben soll. Anwendbar ist deshalb das in diesem Zeitraum geltende Recht.

Die Beklagte macht geltend, der Anspruch (auf das Dienstaltersgeschenk) habe sich erst im April 2014 verwirklicht, nicht schon 2012. Für die Streitfragen interessierende Rechtsänderungen traten zwischen 2012 und Ende 2014 keine ein. Es ist deshalb auf die Rechtslage in den Jahren 2012/2013 abzustellen.

Ob insbesondere die Ausserkraftsetzung des LBG und die seit 1. Januar 2016 geltende neue Regelung von § 51bis VSG, welche die direkte Anwendbarkeit des Staatspersonalgesetzes und des GAV für die Volksschullehrkräfte vorsieht, am Ergebnis etwas ändern würden, muss offen bleiben. (…)

3. Unklar und umstritten ist zunächst, welche Rangfolge unter diesen Regelungen gilt, insbesondere zwischen dem GAV und dem StPG einerseits und dem Gemeinderecht anderseits.

3.1 Die Klägerin macht geltend, das Anstellungsverhältnis richte sich gemäss § 5 Abs. 1 GAV nach dem Gesamtarbeitsvertrag. Damit hätten Volksschullehrpersonen wie die übrigen GAV-Unterstellten bei entsprechender Anzahl Dienstjahre Anspruch auf Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub und ein Dienstaltersgeschenk. § 171 Abs. 1 lit. a GAV gelte auch für Volksschullehrpersonen, § 378 Abs. 3 GAV schliesse kommunale Regelungen über Treueprämien und Dienstalterszulagen aus. (…)

3.2 Die Beklagte macht zunächst geltend, das Anstellungsverhältnis richte sich nicht ausschliesslich nach dem GAV, sondern nur soweit, wie die einschlägige Gesetzgebung oder das Gemeinderecht keine Regelung träfe. Da die Gemeinde von der entsprechenden Rechtsetzungskompetenz Gebrauch gemacht habe, gälten diese Vorschriften, insbesondere § 51 DGO zum Dienstaltersgeschenk. § 378 Abs. 2 GAV sei rechtswidrig; kommunales Recht könne damit nicht aufgehoben werden. Zudem sei die Berechnung der Dienstjahre falsch erfolgt, da die anwendbaren Bestimmungen nicht zwischen besoldetem und unbesoldetem Urlaub unterschieden, also auch die Mutterschaftsurlaube als fehlende Zeit zu berücksichtigen seien. (…)

3.3.1 Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 137 I 236 E. 2.2 S. 237, mit Hinweisen).

3.3.2 Nach der kantonalen Verfassung ist die Gemeinde für das Errichten und Betreiben der Volksschule zuständig (Art. 105 KV, vgl. oben Erw. 2.1). Ihr steht im Bereich der Volksschule daher grundsätzlich Autonomie zu, wobei sie allerdings an kantonale gesetzliche Vorgaben gebunden ist. Im Bereich der Anstellungsbedingungen und insbesondere der Entlöhnung der Lehrkräfte war nach der dargelegten Entwicklung des kantonalen Rechts (oben Erw. 2.2.1 bis 2.3.3) der Entscheidungsspielraum der Gemeinde immer beschränkt; er ist zudem im Verlauf der letzten Jahrzehnte stetig kleiner geworden. Heute besteht diesbezüglich keinerlei Autonomie mehr. Die Gemeinde kann auf den Lohn keinen Einfluss mehr nehmen. Die Gemeinde ist jedoch immer noch Arbeitgeberin der Volksschullehrkräfte, und die Lehrkräfte machen wohl bei den meisten Gemeinden den Grossteil ihrer Angestellten aus.

3.3.3 Nicht beigepflichtet werden kann der Auffassung der Beklagten, der GAV stelle für die Volksschullehrkräfte generell nur subsidiär geltendes Recht dar. Soweit die Anstellungsbedingungen, insbesondere auch die Löhne und Lohnnebenleistungen (Zulagen), die vorher im LBG geregelt waren, nun im GAV geregelt sind, beruht dies auf der entsprechenden expliziten kantonalen Kompetenz, welche für diese Bereiche schon lange bestand und schliesslich auf den Regierungsrat übertragen wurde (vgl. oben 2.2.2). Der GAV ist in diesen Bereichen für die Volksschullehrkräfte direkt anwendbar; die Gemeinden verfügen diesbezüglich über keine Autonomie mehr.

3.3.4 Was das Dienstaltersgeschenk im engeren und heutigen Sinn – also ein Sachgeschenk der Arbeitgeberin, das den Angestellten nach 25 Dienstjahren zusätzlich zur Treueprämie oder dem Urlaub geschenkt wird – angeht, machte der kantonale Gesetzgeber jedoch stets eine Ausnahme und beliess die Kompetenz zur Regelung dieses Geschenks für die Volksschullehrkräfte den Gemeinden als Arbeitgeberinnen, auch wenn die Anstellungsbedingungen der Volksschul­lehrkräfte geändert und vom Gesetzgeber zunächst auf den Kantonsrat und danach auf den Regierungsrat übertragen wurden. Der kantonale Gesetzgeber achtete in diesem Punkt die Zuständigkeit der Gemeinde und beschnitt diese nicht. Dementsprechend blieb in den gesetzlichen Grundlagen (§ 3 StPG) auch der Vorbehalt des Gemeinderechts bestehen.

So enthielten die kantonalen Bestimmungen zu den «Dienstaltersehrungen», welche von Anfang an als Besoldungsteil verstanden wurden, nie Bestimmungen zum eigentlichen Dienstaltersgeschenk für die Lehrkräfte der Volksschule (vgl. oben Erw. 2.3.1). Gegenteils war dieses, seit es kantonale Bestimmungen dazu ausdrücklich gibt, der Regelung durch die Arbeitgeberin vorbehalten (KRB vom 27. März 1974, Ziff. 5). Diese Kompetenzausscheidung wurde in der Verordnung des Kantonsrates vom 30. Oktober 1996 über Dienstalterszulagen und –geschenke, die ausdrücklich auch für die Lehrkräfte der Volksschule erlassen wurde, bestätigt, indem in § 4 zum Dienstaltersgeschenk festgehalten wurde, dass dieses nicht für die Lehrkräfte der Volksschule gelte; die Verordnung blieb bis zum Inkrafttreten des GAV bestehen und wurde formell erst 2007 aufgehoben.

Dementsprechend war auch bei der Übertragung der Kompetenzen zur Regelung der Löhne und der Lohnnebenleistungen inklusive der Treueprämie oder Dienstalterszulagen nie ausdrücklich vom Dienstaltersgeschenk die Rede, sondern immer nur von «Dienstalters-, Sozial- und Teuerungszulagen», also den Lohnbestandteilen (VV LBG, § 7 LBG, § 45 Abs. 2 StPO). Im Lichte der dargestellten Entwicklung muss diese Wortwahl des kantonalen Gesetzgebers als bewusste und gewollte Formulierung verstanden werden: Übertragen werden sollte die Kompetenz zur Festsetzung des Lohnes und der Lohnnebenleistungen (Dienstalters-, Sozial- und Teuerungszulagen), nicht aber diejenige zur Ausrichtung eines allfälligen Dienstaltersgeschenkes. Für die Regelung eines Dienstaltersgeschenkes (im engeren Sinn) erachtete sich der kantonale Gesetzgeber zu Recht nicht als zuständig; dies oblag der Arbeitgeberin.

3.3.5 Der Kantonsrat als kantonaler Gesetzgeber achtete also Zeit seiner Zuständigkeit die Kompetenz der Gemeinden als Arbeitgeberinnen der Volksschullehrkräfte hinsichtlich der Ausrichtung eines eigentlichen Dienstaltersgeschenkes ohne Lohncharakter als Ausdruck der Anerkennung für langjährige Dienste. Dass der Gesetzgeber diese Zuständigkeit der Gemeinde anlässlich der Schaffung von Grundlagen für einen Gesamtarbeitsvertrag hätte beschneiden wollen, geht weder aus einer entsprechenden gesetzlichen Änderung noch aus den Materialien zu den entsprechenden Gesetzesänderungen hervor.

3.3.6 In der Botschaft zur Teilrevision des Gesetzes über das Staatspersonal und der Schulgesetzgebung im Zusammenhang mit dem Gesamtarbeitsvertrag vom 4. Mai 2004 (RRB Nr. 2004/971) wird festgehalten, dass der GAV alles regeln dürfe, soweit der Regierungsrat nach geltendem Recht personalrechtliche Vollzugsbestimmungen zur Personalgesetzgebung erlassen könne (S. 10). Der vorliegende GAV fasse das bisherige Verordnungsrecht im Personalbereich in einem Erlass zusammen (Ziff. 5.1, S. 11). Die in diesem Zeitpunkt geltende Regelung war eine des Kantonsrates, welche die Kompetenz der Gemeinde als Arbeitgeberin zur Regelung des Dienstaltersgeschenks für die Volksschullehrkräfte vorbehielt. Gesetzesänderung war für den Bereich des Dienstaltersgeschenks in dieser Vorlage keine vorgesehen.

Zur Dienstalterszulage im GAV steht explizit, dass diese neu «Treueprämie» heisse und bereits nach 15 Jahren (teilweise) zur Anwendung gelange; zudem erhielten die Staatsangestellten die Wahl zwischen einem Bezug in Form von Urlaub oder Geld. Zum eigentlichen Dienstaltersgeschenk steht in den Erläuterungen gar nichts, was ebenfalls darauf hindeutet, dass diesbezüglich auch keine Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand erfolgen sollte.

3.3.7 Für das Belassen dieser Regelungskompetenz bei den Gemeinden als Arbeitgeberinnen spricht nicht zuletzt auch, dass diesen damit erhebliche Gleichbehandlungsprobleme erspart werden, da sie sonst ihre Angestellten hinsichtlich des Dienstaltersgeschenkes unterschiedlich zu behandeln hätten, je nachdem ob es sich um Volksschullehrkräfte oder andere Angestellte, z. B. Musikschullehrkräfte, handelte.

3.3.8 Das vom LSO in Auftrag gegebene Rechtsgutachten widerspricht diesen Schlüssen nicht, wenn es festhält, kommunales Dienstrecht falle jedenfalls in dem Umfang dahin, soweit es dem GAV widerspreche, wenn dieser eine personalrechtliche Materie abschliessend regle. In Ziffer 4 der Beantwortung der Gutachterfragen wird zudem festgestellt, es müsse gegebenenfalls im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens geklärt werden, inwieweit ergänzendes kommunales Dienstrecht noch zulässig sei.

3.3.9 Dass die Vertragsparteien selber, also der Regierungsrat, vertreten durch das Personalamt einerseits, und der Staatspersonalverband bzw. der LSO andererseits, bzw. deren gemeinsames Organ, die GAV­KO, bei Abschluss des GAV bzw. bei der ersten Sitzung nach Inkrafttreten offenbar die Auffassung vertraten, die neue GAV-Bestimmung von § 171 GAV sei auch auf die Lehrkräfte der Volksschule anwendbar (so muss wohl das Protokoll 01 vom 11. Januar 2005, Pendenzenliste A17, S. 4, verstanden werden), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dies umso weniger, als die GAVKO es in den Folgejahren unterliess, einen Beschluss zur Auslegung der entsprechenden Be­stimmungen des GAV zu treffen, und den entsprechenden Antrag einfach als erledigt von ihrer Pendenzenliste strich.

3.4 Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Entstehung und des Inkrafttretens des GAV der Gesetzgeber die Kompetenz zur Regelung des Dienstaltersgeschenks (im eigentlichen bzw. engeren Sinn) der Volksschullehrkräfte nicht dem Regierungsrat übertragen hatte, diese also nach wie vor bei den Gemeinden blieb, jedenfalls soweit diese die entsprechende Regelungsbefugnis in Anspruch nehmen wollten. Die Beklagte war demnach im strittigen Zeitraum von 2012 und 2013 befugt, das Dienstaltersgeschenk in ihrer DGO zu regeln. Dem GAV fehlt also die gesetzliche Grundlage, soweit darin für die Gemeinden verbindlich das Dienstaltersgeschenk für die Lehrkräfte der Volksschule als Gemeindeangestellte geregelt wird (§ 171 GAV). Die darin vorgenommene Subsumierung des Dienstaltersgeschenks unter den neu geschaffenen Oberbegriff der Treueprämie vermischte – was die Lehrkräfte der Volksschule angeht – unzulässigerweise die Lohnnebenleistungen (Dienstalters-, Sozial- und Teuerungszulagen) mit dem Dienstaltersgeschenk im engeren Sinn als Anerkennung für ein langjähriges Angestelltenverhältnis bei demselben Arbeitgeber. Soweit in § 378 Abs. 2 GAV kommunalen Regelungen über Treueprämien und Dienstalterszulagen die Geltung versagt wird, kann das nur wörtlich verstanden werden und sich auf die zum Lohn gehörenden Dienstalterszulagen oder eben Treueprämien im engeren Sinn, nicht aber auf die Dienstaltersgeschenke im eigentlichen Sinn beziehen.

4. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Klägerin Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk im Sinne ihrer DGO hat, wenn sie 25 Dienstjahre bei ihr absolviert hat. Sie bestreitet aber, dass die Klägerin bis Ende 2013 diese Dienstjahre erreicht habe.

4.1 Die Beklagte verhält sich in dieser Hinsicht mehrfach widersprüchlich. Einerseits stellt sie nicht in Abrede, dass die Klägerin die notwendigen 25 Dienstjahre für die Dienstalterszulage erreicht habe. Die vom Kanton am 21. Dezember 2011 erfolgte Mitteilung, dass die Klägerin per 15. April 2012 eine Treueprämie für 25 Dienstjahre, nämlich einen bezahlten Urlaub von 4 Schulwochen oder den entsprechenden Gegenwert in Geld, zu gut habe, bestritt sie nicht. Sie zahlte den zusätzlichen Monatslohn im November 2013 anstandslos aus, obwohl die Berechnung der 25 Dienstjahre durch den Kanton nicht klar nachvollziehbar ist. Gleichzeitig macht sie aber geltend, die 25 Dienstjahre wären erst im Frühling 2014 erreicht gewesen, also zwei Jahre später als nach der nicht bestrittenen Berechnung des Kantons, obwohl der Kanton nur 1 Jahr Anstellungsdauer in Olten zusätzlich zu der Anstellung bei der Beklagten in seine Berechnung aufgenommen hatte.

Zudem macht die Beklagte geltend, dass die Berechnung der Dienstjahre für das Dienstaltersgeschenk eigenen Regeln (der Beklagten) folge, also nicht mit derjenigen für die Dienstalterszulage übereinstimmen müsse. Eigene Regeln zur Berechnung des Dienstalters für das Dienstaltersgeschenk hat die Beklagte jedoch keine aufgestellt; in ihrer Berechnung stützt sie sich auf die Regeln des Kantons bzw. des GAV, und damit auf Regeln, die zur Berechnung der Einstufung oder der Dienstalterszulage, also des Lohnes, der unbestrittenermassen kantonal geregelt ist, aufgestellt wurden.

4.2 Die (seit 1. Januar 2015 ausser Kraft gesetzte) DGO für die Lehrkräfte (DGOL) verwies in § 4 auf § 51 DGO, wo das Dienstaltergeschenk geregelt ist. Als ergänzendes Recht wurde auf die Schul- und Personalgesetzgebung des Kantons verwiesen (vgl. oben Erw. 2.5.1 f.). Ob auf die entsprechenden Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung für die Lehrkräfte zur Berechnung der Dienstjahre abgestellt werden kann, ist fraglich. Weshalb dann aber, wenn dennoch darauf Bezug genommen wird, die Berechnungsweise des Kantons nicht anerkannt werden soll, ist unerfindlich, jedenfalls soweit diese richtig geschieht. In ihrem eigenen Recht hat die Gemeinde in § 52 DGO die Dienstjahre nur rudimentär geregelt, indem dort in Abs. 4 steht, die Lehrjahre gälten nicht als Dienstjahre. Daraus ist zu schliessen, dass die Dienstjahre grundsätzlich ab Beginn der Anstellungsdauer gerechnet werden und allfällige Urlaube nicht als Unterbrechung der Dienstjahre gelten, sondern mitgezählt werden, da die DGO eine vollständige Reglung der Anstellungsverhältnisse der Beklagten enthält und im Unterschied zu der DGOL nicht bloss ergänzendes Recht ist.

4.3.1 Im kantonalen Recht gelten heute die entsprechenden Regeln des GAV. Für den Bereich der allgemeinen Verwaltung gilt, dass das Anstellungsverhältnis durch Urlaub nicht unterbrochen wird (§ 172 Abs. 1 GAV, vgl. oben Erw. 2.4.2). Eine spezielle Regelung zur Anrechnung von Dienstjahren, in welchen (unbezahlter) Urlaub bezogen wurde, existiert nicht. Nach der Praxis des Personalamtes werden Dienstjahre, in welchen mehr als drei Monate unbezahlter Urlaub bezogen wurden, offenbar nicht berücksichtigt, wobei eine gesetzliche Grundlage für diese Praxis nicht ersichtlich ist.

Für den Bereich der Volksschule gelten die Vorschriften von § 378, wo steht, dass durch Urlaub unterbrochene Dienstjahre angerechnet würden, wenn die Dauer des Urlaubs sechs Monate pro Kalenderjahr nicht überschreite, und dass bei längerem Urlaub die Dienstzeit vor und nach dem Wiedereintritt oder der Wiederaufnahme der Arbeit voll berücksichtigt werde.

4.3.2 Die Klägerin arbeitete unbestrittenermassen ab 16. April 1987 bis 31. Dezember 2013 für die Beklagte. Das ergibt bis Ende 2013 eine Dienstdauer von 26 Jahren und 8,5 Monaten. 25 Jahre sind nach dem Recht der Beklagten (DGO) am 15. April 2012 erreicht worden.

4.3.3 Unbestritten ist auch, dass die Beklagte in dieser Zeit drei Schwangerschaftsbzw. Mutterschaftsurlaube bezog und an jeden dieser Urlaube einen unbezahlten Urlaub von unterschiedlicher Dauer anschliessen liess. Die Urlaube bezog sie vom 24. Dezember 1988 bis 3. März 1989 (Schwangerschaftsurlaub, besoldet), anschliessend bis 31. Juli 1989 unbesoldet, vom 18. Oktober 1990 bis 13. Dezember 1990 (besoldet) und anschliessend bis 31. Juli 1991 unbesoldet sowie vom 22. April 1993 bis 17. Juni 1993 (besoldet) und anschliessend bis 31. Januar 1994 unbesoldet.

4.3.4 Dass die eigentlichen bezahlten Schwangerschafts- bzw. Mutterschaftsurlaube von (damals) jeweils acht Wochen Dauer als Urlaube im Sinne der kantonalen Gesetzgebung bzw. des GAV anzusehen wären, welche nicht zu den Dienstjahren zählten, wie die Beklagte behauptet, geht fehl. Die Klägerin macht zu Recht geltend, der Mutterschaftsurlaub gelte nicht als Urlaub im Sinne von § 111 GAV. Er ist im GAV andernorts geregelt, nämlich im Kapitel «Leistungen bei Krankheit, Unfall, Militärdienst und Mutterschaft». Wie bei Krankheit, Unfall, Militärdienst wird auch bei Mutterschaft die deswegen versäumte Zeit als Arbeitszeit betrachtet und entlöhnt. Der Mutterschaftsurlaub wird nach § 121 GAV auch nicht an die jährliche Höchstzahl von bezahlten Urlaubstagen angerechnet. Zur Berechnung der Dienstjahre bei Lehrkräften der Volksschule nach § 378 Abs. 1 GAV können also höchstens die unbezahlten Urlaube dienstdauermindernd berücksichtigt werden.

4.3.5 Im Jahr 1987 war die Klägerin 8.5 Monate im bezahlten Dienst. Im Jahr 1988 war die Klägerin das ganze Jahr bis zum Weihnachtsurlaub aktiv. Im Jahr 1989 bezog die Klägerin unbezahlten Urlaub vom 4. März bis 31. Juli, sodass sie während mehr als 6 Monaten aktiv bzw. im bezahlten Schwangerschaftsurlaub war. In den Jahren 1991 und 1993 bezog die Klägerin unbestrittenermassen unbezahlten Urlaub von jeweils mehr als 6 Monaten Dauer. Wenn man also die Kalenderjahre zusammenzählt, wären die Jahre 1987 bis 1990 als Dienstjahre zu zählen, dann das Jahr 1992 und schliesslich die Jahre ab 1994 bis 2013. Das gibt jedenfalls spätestens nach der Jahresmitte 2013 25 Dienstjahre.

Zählte man effektiv nach den Vorgaben des GAV, käme wohl noch ein Jahr dazu, da die Zeit vor und nach längeren Unterbrüchen ja voll zu berücksichtigen ist (§ 378 Abs. 1 GAV). Das würde wohl bedeuten, dass die Zeit ab 1. August  bis Ende 1991 und vom 1. Januar bis 17. Juni 1993, also insgesamt 10.5 Monate noch dazuzuzählen wären, sodass die 25 Dienstjahre schon im August 2012 erreicht gewesen wären.

4.4 Zusammenfassend steht somit jedenfalls fest, dass die Klägerin spätestens nach Mitte des Jahres 2013 25 Dienstjahre bei der Beklagten absolviert und damit Anspruch auf das entsprechende Geschenk nach § 51 DGO der Beklagten hatte.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. September 2016 (VWKLA.2015.9)

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