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Solothurn Verwaltungsgericht 25.06.2008 VWKLA.2008.10

25 juin 2008·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·676 mots·~3 min·4

Résumé

Umzonung

Texte intégral

SOG 2008 Nr. 35

§ 34 PBG. Eine Umzonung von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die Wohnzone kann nicht auf dem Klageweg geltend gemacht werden.

Sachverhalt:

Mit Inkrafttreten des neuen Zonenplanes wurden die Grundstücke der Beschwerdeführer durch die Einwohnergemeinde B. eingezont und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeteilt. Am 8. September 1998 setzten die Beschwerdeführer der Einwohnergemeinde B. eine Frist von fünf Jahren, um die Grundstücke zu erwerben oder gegebenenfalls umzuzonen. Eine gütliche Einigung wurde nicht erreicht und die Schätzungskommission wollte keine Enteignungsentschädigung festlegen. Am 21. März 2008 reichten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Klage ein, die Grundstücke seien aus der Zone für öffentliche Bauten in die Wohnzone umzuzonen. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Klage nicht ein.

Aus den Erwägungen:

3.b) Das Verhältnis der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur verwaltungsgerichtlichen Klage wird im VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) nur rudimentär geregelt, eine materielle Ausscheidung wird im Gesetz nicht getroffen. § 10 Ziff. 1 VRG beschränkt sich auf den Satz, dass öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Staat, Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie diesen unter sich dem Verwaltungsgericht im Klageverfahren unterbreitet werden können, ohne den Inhalt dieser Streitigkeiten näher zu umschreiben.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung insofern eine Abgrenzung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur verwaltungsgerichtlichen Klage vorgenommen, als es die verwaltungsgerichtliche Klage als subsidiär bezeichnet hat. Diese sei beschränkt auf Bereiche, in denen der Verwaltung kein Verfügungsrecht zustehe (VGE vom 8. Mai 1968 i.S. Gemeinde R.), also auf Streitigkeiten, die nicht durch Beschwerde gerichtlich angefochten werden können. Hierzu seien aber nicht die Gegenstände zu zählen, die § 7 Abs. 2 VRG von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausnehme. Dieser Ausschluss sei absolut und dürfe nicht durch die verwaltungsgerichtliche Klage umgangen werden (VGE vom 2. September 1964 i.S. Gemeinde R. und vom 11. April 1973 i.S. K.Z.).

Die verwaltungsgerichtliche Klage kann somit dann ergriffen werden, wenn eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht möglich ist, weil die Verwaltung nicht verfügt hat oder nicht verfügen musste, wenn also ein anfechtbarer Entscheid fehlt. Ist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedoch möglich, so entfällt die verwaltungsgerichtliche Klage. Diese ist deshalb als ein in hohem Masse subsidiäres Rechtsmittel zu betrachten (VGE vom 11. April 1973 i.S. K.Z.). Anknüpfungskriterium für die Prüfung der Frage, ob verwaltungsgerichtliche Klage oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden muss, ist somit das Vorliegen einer beschwerdefähigen Verfügung.

4.a) Gemäss § 10 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) hat die Einwohnergemeinde die Ortsplanung beförderlich durchzuführen. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so sind die Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Der Auftrag zur Überprüfung der Ortsplanung kann durch die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament erteilt werden (Abs. 1). Sie hat die Ortsplanung in der Regel alle 10 Jahre zu überprüfen und wenn nötig zu ändern (Abs. 2). Der Regierungsrat kann gemäss § 11 PBG nach Anhören der Einwohnergemeinde a) ihr für den Erlass und die Änderung von Nutzungsplänen angemessene Fristen ansetzen; b) bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Nutzungspläne wenn nötig Planungszonen (§§ 23 und 71) festlegen oder das Siedlungsgebiet und die Bauzone vorläufig abgrenzen. Kommt eine Einwohnergemeinde einer Verpflichtung nach § 11 lit. a PBG trotz Ansetzens einer Nachfrist nicht nach, kann der Regierungsrat Nutzungspläne erlassen oder ändern (§ 12 PBG).

Wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit, den Ausstand und das rechtliche Gehör kann gegen letztinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörden, ausgenommen den Regierungsrat, beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden, auch wenn dieses in der Sache selbst nicht zuständig ist (§ 51 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12).

b) Die Einwohnergemeinde B. ist verpflichtet, aufgrund der veränderten Verhältnisse die Nutzungspläne zumindest zu überprüfen, nachdem die in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ausgeschiedenen Grundstücke der Kläger nicht innert fünf Jahren ihrem Zweck zugeführt wurden und offensichtlich auch nicht in nächster Zeit benötigt werden. Den Klägern steht dazu das ordentliche Nutzungsplanverfahren offen, bei dem sie von der Gemeinde eine Änderung der Nutzungspläne und damit den Erlass einer Verfügung verlangen können. Diese Verfügung der Gemeinde kann in der Folge entsprechend den Regeln des PBG angefochten werden. Sollte die Gemeinde ihren Pflichten nicht nachkommen, steht den Klägern immer noch die Aufsichtsbeschwerde nach § 51 GO oder nach § 211 Gemeindegesetz (GG, BGS 131.1) an den Regierungsrat offen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juni 2008 (VWKLA.2008.10)

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