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Solothurn Verwaltungsgericht 18.11.2002 VWDIV.2002.74

18 novembre 2002·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·857 mots·~4 min·4

Résumé

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Texte intégral

SOG 2002 Nr. 34

Art. 13b Abs. 2 ANAG. Verlängerung der Ausschaffungshaft. Unkooperatives Verhalten eines Ausländers bei der Feststellung seiner Identität.

Sachverhalt:

Der Ausländer, aus Georgien stammend, reiste nach eigenen Angaben am 7. März 2002 illegal in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Er wurde dem Kanton Solothurn zugewiesen. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte mit Verfügung vom 1. Mai 2002 das Gesuch ab und forderte den Ausländer auf, die Schweiz bis 14. Juni 2002 zu verlassen. Gegen diese Verfügung reichte der Vertreter des Ausländers bei der Schweizerischen Asylrekurskommission eine Beschwerde ein. Die Kommission wies mit Urteil vom 11. Juli 2002 diese Beschwerde ab. Das BFF setzte mit einem an den Anwalt gerichteten Schreiben vom 16. Juli 2002 die Ausreisefrist für den Ausländer neu auf den 10. September 2002 fest. Auf den 25. Juli 2002 wurde der Ausländer durch Vermittlung seines Anwaltes zu einem Rückreisegespräch ins Asylbüro Solothurn vorgeladen. Der Ausländer leistete dieser Vorladung pünktlich Folge. Bei diesem Gespräch erklärte er, er sei auf keinen Fall bereit in sein Heimatland zurückzukehren und werde auch bei der Papierbeschaffung nicht mithelfen. Am 24. Juli 2002 forderte die Einwohnergemeinde D. ihn schriftlich auf, sich über den Besitz eines auf ihn eingelösten Personenwagens bis am 10. August 2002 zu rechtfertigen. Am 11. August 2002 wurde der Ausländer in Olten nach einem Verkehrsunfall mit Nichtgenügen der Meldepflicht von der Polizei festgenommen und zur weiteren Abklärung ins Untersuchungsgefängnis Olten eingewiesen. Gestützt auf diesen Vorfall forderte das BFF in einem Schreiben vom 12. August 2002 den Ausländer auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Am 19. August 2002 wurde der Ausländer aus der Untersuchungshaft entlassen und dem Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen (Amt) zugeführt. Dieses befragte den Ausländer und ordnete mit Verfügung vom 20. August 2002 die Ausschaffungshaft bis längstens am 18. November 2002 an. Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichtes genehmigte diese Haft am 21. August 2002. Das Amt führte in der Folge zahlreiche Abklärungen zur Identität des Ausländers durch. Auf Begehren des Amtes beantragte das BFF am 23. September 2002 in den Nachbarländern daktyloskopische Vergleiche. Am 2. Oktober 2002 konnte ein Telefongespräch mit der Konsulin von Georgien stattfinden. Wegen des unkooperativen Verhaltens des Ausländers verlief dieses Gespräch negativ. Die Konsulin erklärte sich gleichwohl bereit, den Ausländer persönlich anzuhören. Am 15. Oktober 2002 wurde der Ausländer der Konsulin von Georgien in Genf vorgeführt. Als diese ihn auf georgisch ansprach, antwortet er auf französisch und erklärte, er verstehe die Konsulin nicht. Die Konsulin schlug vor, den Ausländer bei der russischen Botschaft in Bern anzumelden. Falls die Antwort negativ ausfallen solle, könne der Ausländer bei der nächsten Anhörung der georgischen Delegation beim BFF vorgeführt werden. Ein solcher Termin steht zur Zeit noch aus. Am 28. Oktober 2002 erfolgte die Vorführung bei der russischen Botschaft in Bern. Der Ausländer gab an in Novopolovsk in Weissrussland geboren zu sein. Er bestand jedoch den Länderkundetest Weissrussland nicht. Die Konsularabteilung der russischen Botschaft war deshalb nicht bereit, ein Laissez-passer auszustellen und sie ist der Auffassung, der Ausländer gebe höchstwahrscheinlich eine falsche Identität an. Es sei möglich, dass er aus Tschetschenien stamme. Das BFF versucht nun bei dieser Vertretung einen Termin zu erhalten. Eine Antwort ist noch nicht eingetroffen. Am 30. Oktober 2002 leitete das Amt weiter eine Interpol-Anfrage ein, doch steht das Resultat noch aus. Der Ausländer hat sich bisher auch geweigert, das georgische Identitätsformular auszufüllen. Aus diesen Gründen hat das Amt mit Verfügung vom 18. November 2002 die Ausschaffungshaft bis zum 17. Februar 2003 verlängert. Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts bestätigt die Verlängerung.

Aus den Erwägungen:

5. Die Ausschaffungshaft kann insgesamt um höchstens weitere 6 Monate verlängert werden, wenn dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse entgegenstehen. Die Verlängerung bedarf der richterlichen Zustimmung (Art. 13b Abs. 2 ANAG, SR 142.20). Die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG).

Es ist deshalb zu prüfen, ob das Amt das Beschleunigungsgebot befolgt hat und ob dem Vollzug der Wegweisung massgebliche Schwierigkeiten entgegenstehen.

Aufgrund der Akten ist erstellt, dass das Amt dem Beschleunigungsgebot nachgekommen ist und es sich bemüht hat, die Identität des Ausländers abzuklären und Reisepapiere zu erhalten. Es kann auf die Zusammenstellung in der Verfügung vom 18. November 2002 (...) verwiesen werden. Wegen des unkooperativen und obstruktiven Verhaltens des Ausländers konnte seine Identität noch nicht festgestellt werden. Der Ausländer hat es sich selber zuzuschreiben, dass die Ausschaffungshaft länger als vorgesehen dauert. Er hat sich bisher immer geweigert, in sein Heimatland auszureisen und bis heute ist auch nicht sicher, aus welchem Land er stammt. Auch an der heutigen Verhandlung hat er erklärt, er sei nicht bereit, nach Hause zurückzukehren und zu kooperieren. Seine Behauptung, er sei vor Ablauf der Ausreisefrist in Ausschaffungshaft gesetzt worden, trifft nicht zu. (...) Zur Sicherung der Ausschaffung ist eine Verlängerung der Ausschaffungshaft notwendig. Die beantragte Verlängerung bis zum 17. Februar 2003 ist verhältnismässig und liegt innerhalb der sechsmonatigen Frist. Sie kann deshalb genehmigt werden. Das Amt hat weiterhin das Beschleunigungsgebot zu beachten. Für den Entscheid über die Haftverlängerung kann es nicht massgeblich sein, ob der Ausländer im Hungerstreik ist oder nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Gefängnisverwaltung nach Bedarf in solchen Fällen für die medizinische Betreuung besorgt ist.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. November 2002 (VWDIV.2002.74)

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