Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Juli 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Kurt
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Gesellschaft und Soziales,
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 23. Februar 2024 stellte A.___ beim Amt für Gesellschaft und Soziales (AGS) ein Gesuch um Genugtuung und Entschädigung nach Opferhilfegesetz.
2. Mit Verfügung vom 29. Juli 2024 hiess das AGS das Gesuch von A.___ vom 23. Februar 2024 um Ausrichtung einer Genugtuung im Umfang von CHF 500.00 gut. Das Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung wurde sistiert.
3. Am 2. Februar 2026 verfügte das AGS die Abweisung des Gesuchs von A.___ vom 23. Februar 2024 um Ausrichtung einer Entschädigung.
4. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) teilte dem Verwaltungsgericht am 11. Februar 2026 mit, dass sie mit diesem Entscheid des AGS vom 2. Februar 2026 nicht einverstanden sei.
5. Innert der vom Verwaltungsgericht angesetzten Nachbesserungsfrist reichte sie eine Begründung ein und beantragte, ihr Gesuch vom 23. Februar 2024 sei nochmals zu überprüfen.
6. Das AGS beantragte in seiner Stellungnahme vom 2. April 2026 die Abweisung der Beschwerde.
7. Es gingen keine abschliessenden Bemerkungen beim Verwaltungsgericht ein.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1 sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht erhoben worden (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5 hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe).
3. Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung oder Tod des Opfers. Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts (OR, SR) festgelegt (Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 OHG).
4. Das AGS ging aufgrund der eingereichten Unterlagen davon aus, dass eine Straftat zum Nachteil der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stattgefunden hat. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Auch die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in ihrer sexuellen Integrität ist unbestritten. Zudem ist die Voraussetzung der Subsidiarität der Opferhilfe (Art. 4 OHG) erfüllt und das Gesuch um Entschädigung wurde innerhalb der Frist von fünf Jahren eingereicht (Art. 25 OHG).
5. Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob der Erwerbsausfall der Beschwerdeführerin infolge Arbeitsunfähigkeit auf eine unmittelbare Beeinträchtigung durch die Straftat zurückgeht.
6.1 Zwischen der Straftat und der Beeinträchtigung muss ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang vorliegen (vgl. BGE 129 II 312 E. 3.3 [Pra 2004 Nr. 4]).
6.2 Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten (Umstand; vorliegend Straftat) unabdingbare Voraussetzung für ein Schadensereignis ist (BGE 128 III 174 E. 2.b). Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich um die einzige oder unmittelbare Schadensursache handelt (Martin A. Kessler, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 8. Auflage 2026, N. 15 zu Art. 41 OR).
6.3 Ein natürlicher Kausalzusammenhang reicht aber für einen Leistungsanspruch nach Opferhilfegesetz nicht aus. Erforderlich ist auch das Vorliegen der adäquaten Kausalität. Das heisst, das schädigende Ereignis, welches den Anspruch begründet, muss zumindest als Teilursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sein, zu einer psychischen Beeinträchtigung, wie der vorliegenden, zu führen. Es darf kein allzu strenger, sondern es muss ein realitätsgerechter Massstab angelegt werden (vgl. BGE 150 II 465 E. 5.2).
6.4 Der Grundsatz der Adäquanz wird abhängig vom Zweck der anzuwendenden Norm nicht in allen Rechtsgebieten gleich gehandhabt (vgl. Martin A. Kessler, a.a.O., N. 16b zu Art. 41 OR sowie Urteil 1A.230/2006 vom 5. Juni 2007 E. 3.2). Gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung ist im Opferhilferecht zur Beurteilung der Adäquanz eines Unfallereignisses (Straftat) bei psychischen Unfallfolgen auf die differenzierte Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts zurückzugreifen (Urteil 1A.230/2006 vom 5. Juni 2007 E. 3.4; vgl. auch BGE 150 II 465 u.a. mit Verweis auf BGE 129 V 177 E. 3.3), welches besondere Regeln für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt hat.
6.5 Danach setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis bzw. vorliegend der Straftat für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt.
6.6 Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 138 E. 6 an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint, bei schweren Unfällen bejaht werden. Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht auf Grund des Unfalls allein beantworten. Weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (zum Ganzen: BGE 129 V 177 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
7.1 Die Beschwerdeführerin erlitt am 27. Juli 2022 während eines Einsatzes als Spitex-Mitarbeiterin bei einem Klienten zuhause einen sexuellen Übergriff. Aus dem Bericht der Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin vom 18. März 2024 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Wunde am Hodensack eines Klienten habe versorgen müssen (desinfizieren, Verband wechseln). Es sei mit der Spitex vereinbart gewesen, dass der Klient sich vorgängig selbst dusche, was er aber nicht getan habe. Er habe von der Beschwerdeführerin verlangt, dass sie eine Ganzkörperwäsche bei ihm durchführe, wobei sie nicht wie gewohnt, sondern nach den Wünschen des Klienten habe vorgehen müssen. Der Klient habe das sehr genossen. Als die Beschwerdeführerin die Wunde bereits desinfiziert habe bzw. den Verband habe wechseln wollen, habe der Klient plötzlich ihre Hand gepackt und diese auf seine Geschlechtsteile gedrückt. Die Beschwerdeführerin habe sich nur mit Mühe aus dem Griff befreien bzw. ihre Arbeit beenden können (vgl. auch Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Begründung vom 28. Februar 2026).
7.2 Aus den vorhandenen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach diesem Übergriff einen psychischen Zusammenbruch mit weitreichenden Folgen erlitten hat. Diese manifestierten sich in einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiven und dissozialen Anteilen (vgl. Bericht Klinik [...] vom 3. März 2023 sowie Klinik [...] vom 12. Juni 2023). Die Beschwerdeführerin war seit dem 7. Oktober 2022 vollständig arbeitsunfähig. Die Krankentaggeldversicherung stellte ihre Leistungen per 7. April 2023 ein (vgl. Schreiben der Spitex vom 17. März 2023). Zwischen Juli 2022 und Dezember 2023 kam es zu insgesamt vier stationären Klinikaufenthalten. Die Arbeitsunfähigkeit führte schliesslich zum Verlust der Arbeitsstelle per 31. August 2023 (vgl. Kündigung von der Spitex vom 15. Mai 2023).
8. Das AGS kam zu Recht zum Schluss, dass zwischen der Straftat und den psychischen Beeinträchtigungen ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es ohne diesen Übergriff zu den Beeinträchtigungen mit Arbeitsunfähigkeit gekommen wäre, zumal die Beschwerdeführerin bis zu diesem Übergriff regelmässig im Umfang von 50 % bei der Spitex arbeitete und offenbar stabil war, was auch die eingereichten Arbeitszeugnisse bestätigen.
9. Der Übergriff vom 27. Juli 2022 ist keine Bagatelle und soll keinesfalls verharmlost werden. Er führte zu einer Beeinträchtigung der sexuellen Integrität der Beschwerdeführerin. Entsprechend wurde ihr auch eine Genugtuung zugesprochen.
10. Jedoch ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung (allgemeine Adäquanzformel) festzuhalten, dass der Übergriff vom 27. Juli 2022 in seiner konkreten Ausgestaltung und Intensität – auch unter Berücksichtigung der weiten Bandbreite von Opfern sowie der Anwendung eines realitätsgerechten Massstabs – nicht geeignet war, eine psychische Störung mit vollständiger Erwerbsunfähigkeit herbeizuführen, auch nicht als Teilursache.
11.1 Ebenfalls mit Blick auf die Schwere der möglichen Sexualdelikte ist der Übergriff in der unteren Skala zu verorten, womit unter Berücksichtigung der differenzierten Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen ist.
11.2 Das AGS kam daher zu Recht zum Schluss, dass angesichts der objektiven Tathandlung die geltend gemachten gesundheitlichen und daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen, insbesondere die Arbeitsunfähigkeit in einem deutlichen Missverhältnis zur Schwere des Übergriffs stehen, ohne dass damit der sexuelle Übergriff vom 27. Juli 2022 verharmlost werden soll.
12. Die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in dieser Heftigkeit, verbunden mit einer Arbeitsunfähigkeit, können mit Blick auf das Erfordernis der adäquaten Kausalität nicht (mehr) als unmittelbare Folge der Straftat angesehen werden.
13. Aus den Akten geht denn auch hervor, dass die psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Art auf die Reaktivierung eines vorbestehenden Traumas zurückzuführen sind. Die Beschwerdeführerin erlitt in ihrer Kindheit sexuellen Missbrauch durch einen nahen Verwandten. 2017 war sie in stationärer Behandlung in der Klinik […]. Aufgrund der bestehenden Traumafolgestörungen und depressiven Erkrankungen bezog die Beschwerdeführerin bereits vor dem Übergriff eine Invalidenrente von 50 % (vgl. Berichte der Psychotherapeutin vom 17. Oktober 2022 und 18. März 2024). Es scheint deutlich, auch mit Blick auf die Ausführungen in den Berichten der Kliniken [...] und [...] vom 3. März 2023 bzw. 12. Juni 2023, dass die vorliegenden Beeinträchtigungen die unmittelbare Folge der Retraumatisierung sind.
14. Auch die Beschwerdeführerin gab in ihrer Begründung vom 28. Februar 2026 an, dass ihre traumatischen Kindheitserlebnisse durch den Übergriff des Klienten reaktiviert worden seien und eine Retraumatisierung ausgelöst hätten.
15. Für die rechtliche Beurteilung des Entschädigungsanspruchs ist massgebend, ob der Übergriff vom 27. Juli 2022 (ohne Reaktivierung eines bestehenden Traumas) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, eine solche psychische Beeinträchtigung mit Arbeitsunfähigkeit herbeizuführen, was zu verneinen ist.
16. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht davon auszugehen, dass ihren früheren traumatischen Erfahrungen zu viel Gewicht beigemessen wurde. Vielmehr ist die Reaktivierung des Traumas der massgebende Grund für die Arbeitsunfähigkeit. Dabei wird nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin vorher in der Lage war, trotz bestehender posttraumatischer Belastungsstörung ihr Leben zu meistern. Der Umstand, dass der Übergriff die Retraumatisierung ausgelöst hat, vermag aber an der Beurteilung der adäquaten Kausalität und insgesamt des Entschädigungsanspruchs nach Opferhilfegesetz nichts zu ändern.
17. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
18. Das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Kurt