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Solothurn Verwaltungsgericht 17.07.2026 VWBES.2026.223

17 juillet 2026·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·3,406 mots·~17 min·6

Résumé

Kindesschutzmassnahmen / unentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Juli 2026  

Es wirken mit:

Vizepräsident Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Straumann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,    

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,   

Beschwerdegegnerin

betreffend     Kindesschutzmassnahmen / unentgeltliche Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. B.___ (geb. [...] 2022) und [...] (geb. [...] 2024) sind die gemeinsamen Söhne von A.___ (geb. 1999, nachfolgend: Beschwerdeführerin) und [...] (geb. 1995). Sie stehen unter der alleinigen elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin. Das dritte Kind der Beschwerdeführerin, [...] (geb. 2. Juni 2021), stammt aus einer anderen Beziehung. Alle drei Kinder sind fremdplatziert.

2. B.___ erlitt [...] 2023 eine Hirnblutung und wurde in kritischem Zustand ins Inselspital eingeliefert. Er erholte sich zwar, die Verletzung führte aber zu einer motorischen und sprachlichen Entwicklungsverzögerung. Es wird erwartet, dass sich die Folgeschäden mit zunehmendem Alter klarer zeigen.

3. Mit Entscheid vom 21. März 2021 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (nachfolgend: KESB) den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B.___, platzierte ihn und sistierte das Kontaktrecht der Eltern. Für B.___ wurde eine seither mehrfach angepasste Beistandschaft errichtet.

4. Das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin wurde ab Juni 2023 wieder gewährt. Begleitet und zunächst zweiwöchentlich, dann wöchentlich und schliesslich zweimal wöchentlich während zwei Stunden am Platzierungsort in Biberist. Die Beschwerdeführerin durfte sich dabei mehrheitlich von ihrer Mutter C.___ (nachfolgend auch Grossmutter genannt) begleiten lassen.

5. Am 15. Januar 2024 erging ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welches sich auch zur Rolle von C.___ und ihrer Eignung als Entlastungsort äusserte.

6. Mit Schreiben vom 23. Januar 2026 beantragte die damalige Beistandsperson die Unterbringung von B.___ in einer Entlastungsfamilie von […] für ein bis zwei Nächte alle zwei Wochen sowie allfälliger Ferienaufenthalte à zweimal maximal eine Woche. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Familie der Grossmutter C.___ mit ihrem inzwischen rund zehnjährigen Sohn sei als Entlastungsfamilie einzusetzen.

7. Mit vorliegend angefochtenem Entscheid vom 7. Mai 2026 wies die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin ab und ordnete zusätzlich zur Unterbindung von B.___ Entlastungswochenenden bei der Familie [...], Verein […], an. Die Festlegung der Dauer und Zeiten der Entlastungswochenenden wurde der Beistandsperson aufgetragen.

8. Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic, beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 7. Mai 2026 erheben und stellte folgende Anträge:

1.    «Es seien die Ziffern 3.1 – 3.4 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 07.05.2026 vollumfänglich aufzuheben und es sei neu wie folgt zu entscheiden:

Für B.___ werden in Ergänzung zur Unterbringung im Zentrum [...] Entlastungswochenenden angeordnet.

Die Entlastungswochenenden werden durch die Familie C.___ umgesetzt.

Die Unterbringung in der Entlastungsfamilie erfolgt alle zwei Wochen, ein bis zwei Übernachtungen zuzüglich allfälliger Ferienaufenthalte à zweimal maximal eine Woche am Stück.

Die Beistandsperson legt unter Berücksichtigung von B.___s Bedürfnissen und Umsetzbarkeit, in Absprache mit dem Zentrum [...], Dauer und Zeiten der Entlastungswochenenden fest.

Eventualiter:

Es sei die Sache an die KESB Region Solothurn zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.

2.    Es sei die Ziffer 3.8 des Entscheids vom 07.05.2026 aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.    Es sei der Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin für das vorliegende Verfahren das Recht zu unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, und zwar sowohl für die Verfahrenswie auch auf die Parteikosten, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsanwältin ab dem Zeitpunkt der Mandatierung.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates Solothurn.»

9. Mit Verfügung vom 16. Juni 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiedererteilt und der Beschwerdeführerin sowohl die unentgeltliche Rechtspflege als auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Dana Matanovic gewährt.

10. Mit Eingabe vom 24. Juni 2026 reichte die KESB die Akten ein und beantragte unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

11. Vom Kindsvater und der Beistandsperson gingen innert Frist keine Stellungnahmen ein.

12. Am 30. Juni 2026 reichte Rechtsanwältin Dana Matanovic eine Kostennote ein.

13. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Auch wenn die Beschwerdeführerin es nicht ausdrücklich rügt, ist zunächst auf ihren Anspruch auf rechtliches Gehör einzugehen. Sie hält zu Recht fest, dass ihr die Stellungnahme der Beistandsperson vom 16. April 2026 von der Vorinstanz zu Unrecht nie zugestellt wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zwar aus Art. 29 BV nicht ein absolutes Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahme zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten im Verfahren vor anderen als gerichtlichen Behörden ableiten. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör in allen Verfahren, die durch individuell-konkrete Anordnungen abzuschliessen sind, ergibt sich aber das Recht, zu allen Vorbringen der Behörden oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, die neu und materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (sog. Replikrecht im engeren Sinne). Dazu gehören namentlich Fachberichte, aus denen sich oft die für die Entscheidfällung wesentlichen Sachverhalts- und Begründungselemente ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2017 E. 3.1). Der angefochtene Entscheid stützt sich bei der Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Einsetzung ihrer Mutter als Entlastungsfamilie vornehmlich auf die Argumente der Beistandsperson in der Stellungnahme vom 16. April 2026. Sie hätte der Beschwerdeführerin daher vorab zugestellt und ihr ein Replikrecht eingeräumt werden müssen.

2.2 Da das Verwaltungsgericht vorliegend dieselbe Kognition hat wie die Vorinstanz (§ 67bis Abs. 1 VRG), kann diese Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden. Eine Rückweisung des Verfahrens würde zu einem formalistischen Leerlauf führen (BGE 137 I 195 E. 2.3.2), da die Beschwerde aus anderen Gründen ohnehin abzuweisen ist (vgl. E. 6 unten).

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die KESB. Diese habe sich nur auf die Aussagen der Beistandsperson gestützt, welche sich wiederum nur auf ihre Fallkenntnis und das Gutachten vom 15. Januar 2024 stütze und die relevanten Fakten nicht abgeklärt habe. Weder sei die Familie C.___ angehört noch deren Wohnräumlichkeiten besichtigt worden.

3.2 Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB erforscht die KESB den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise.

3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet ausdrücklich nicht, dass B.___ in der Entlastungsfamilie eine 1:1-Betreuung sowie eine reizarme Umgebung brauche, da das Setting im Zentrum [...] ihm dies nicht ausreichend bieten kann (Rz 4.3 der Beschwerde). Dies sind somit die abzuklärenden, entscheidenden Faktoren für den Entscheid, ob eine Entlastungsfamilie dem Kindswohl von B.___ gerecht werden kann. Die Einsetzung der Familie C.___ als Entlastungsfamilie wurde aufgrund mangelnder Ressourcen und der bestehenden familiären Dynamik abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hat die bei C.___ vorhandenen Ressourcen bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt. Sie wurden nicht deshalb als unzureichend eingestuft, weil sie nicht nachgewiesen gewesen wären, sondern weil bei einem Kind mit B.___s Einschränkungen nach Ansicht der Vorinstanz mehr Ressourcen benötigt werden, als C.___ anbieten kann. Weitere Abklärungen, eine Anhörung oder ein Besichtigung der Wohnung hätten an diesem Umstand nichts geändert. Dasselbe gilt für die Familiendynamik. Sie wurde mit dem Gutachten vom 15. Januar 2024 umfassend und professionell und – wie von der Beschwerdeführerin verlangt – unabhängig abgeklärt. Dass sie sich seither verändert hätte, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich. Die KESB hat damit den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend abgeklärt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und das Eventualbegehren auf Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist abzuweisen.

4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache, dass die von der KESB angeordneten Entlastungswochenenden und -ferien nicht bei einer unbekannten Entlastungsfamilie, sondern bei der Familie ihrer Mutter durchzuführen seien. Damit ist die Anordnung der Kindesschutzmassnahme an sich nicht strittig. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach einzig die Frage, ob die KESB die Familie C.___ als Entlastungsfamilie zu Recht abgelehnt hat.

4.2 Die Kindesschutzbehörde trifft zum Schutze des Kindes die geeigneten Massnahmen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben (Art. 307 Abs. 2 ZGB).

4.3 Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts. Dazu gehören – in einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung – die Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts. Entsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. In diesem Sinne ist auch der gesetzliche Kindesschutz Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz "in dubio pro infante" leiten zu lassen. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Die für oder gegen eine Gefährdung des Kindeswohls sprechenden Umstände bzw. deren Nachweis sind eine Sachfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird, wobei letzternfalls auch jene Tatsachen als vorhanden festgestellt sein müssen, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Eine – in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu beantwortende – Rechtsfrage ist hingegen, ob auf der Basis dieser Umstände eine Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen oder zu verneinen ist (BGE 146 III 313, E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen).

4.4 Das Kindeswohl gebietet, dass nur Massnahmen ergriffen werden, die (soweit prognostizierbar) Erfolg versprechend sind. Es soll Hilfe geleistet und die Bereitschaft der Betroffenen zu freiwilliger Zusammenarbeit gefördert werden. Der staatliche Eingriff muss zudem verhältnismässig sein, das heisst, er muss den Grund­sätzen der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität entsprechen. Subsidiarität meint, dass behördliche Massnahmen nur erfolgen dürfen, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht ausreichend wahrnehmen. Trotz ihrer fehlenden Durchsetzbarkeit können von den Betroffenen freiwillig getroffene Massnahmen ausreichend sein, sodass behördliches Eingreifen unnötig wird. Komplementarität bedeutet, dass nur allfällige elterliche Defizite durch die Massnahmen kompensiert werden sollen und diese nicht an Stelle der elterlichen Bemühungen treten sollen. Proportionalität schliesslich heisst, dass die mildeste im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme zu treffen ist («so schwach wie möglich, aber so stark als nötig») (Peter Breitschmid in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 307 N 4 ff.).

5.1 Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, dass B.___ aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen und den damit verbundenen Entwicklungsverzögerungen auf ein hochgradig spezialisiertes Betreuungsumfeld angewiesen sei. Laut fachärztlicher Auskunft des Zentrums [...] sei ein 1:1-Setting sowie eine reizarme Umgebung für die Sicherheit und weitere Entwicklung von B.___ unabdingbar. Er könne Gefahren aufgrund seiner kognitiven Einschränkungen nicht einschätzen, was gepaart mit seiner gesteigerten Mobilität bei nicht lückenloser Überwachung eine konkrete Gefährdung seiner physischen Integrität darstelle. Eine professionelle Entlastungsfamilie könne diesen Bedürfnissen von B.___ gerecht werden. Würde die Familie der Grossmutter von B.___ als Entlastungsfamilie eingesetzt, bestehe demgegenüber die Gefahr, dass seine Bedürfnisse nach Ruhe und Reizabschirmung zugunsten des Familienlebens vernachlässigt würden, was eine Kindswohlgefährdung nach sich ziehen würde. Zudem zeige die Erfahrung der Beiständin, dass C.___ Ratschläge von Fachpersonen nicht annehme und Angelegenheiten lieber selbst regle. Aufgrund dieser familiären Dynamiken und der mangelnden Ressourcen entspreche die Familie der Grossmutter mütterlicherseits nicht den aktuellen Entwicklungsbedürfnissen und dem Förderbedarf von B.___.

5.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst, dass weder eine Anhörung noch ein Besuch bei der Familie C.___ stattgefunden hätten. Der angefochtene Entscheid stütze sich auf die vorgefasste Meinung der Beistandsperson, welche sich wiederum auf ein inzwischen dreijähriges und damit nicht mehr aktuelles Gutachten aus dem Jahr 2024 beziehe. C.___ sei nicht erwerbstätig und Mutter von drei Kindern, wobei zwei – die Beschwerdeführerin und deren Schwester – bereits erwachsen seien. Sie lebe zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem zehnjährigen Sohn, welcher inzwischen viel Zeit in der Schule verbringe und sich am Nachmittag auch selbst beschäftigen könne. Da der Ehemann bei der Betreuung des Sohnes und im Haushalt einspringen könne, habe C.___ genügend Zeit für die 1:1-Betreuung von B.___. Da sie die Beschwerdeführerin seit dem Unfall von B.___ bei den Besuchen bei ihm begleitet habe, kenne sie dessen Bedürfnisse gut und sei seit drei Jahren eine zuverlässige Stütze. Wenn C.___ bei den Besuchen der Beschwerdeführerin dabei gewesen sei, sei eine zusätzliche fachliche Begleitung der Besuche nicht notwendig gewesen und es habe in der ganzen Zeit auch keinen Vorfall gegeben. Vor diesem Hintergrund könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern bei ihr nicht genügend Ressourcen vorhanden sein sollen. Auch die Familiendynamik sei intakt. Von Ambivalenzen könne keine Rede sein. Neben der Familienbindung bestünde durch separate Wohnungen auch Selbständigkeit und es sei klar, dass die Grossmutter als erste Betreuungsperson für B.___ zuständig wäre.

5.3 Den Akten kann entnommen werden, dass die Beistandsperson mit Schreiben vom 23. Januar 2026 empfohlen hatte, B.___ zusätzlich in einer Entlastungsfamilie unterzubringen. Die Gegebenheiten auf der Gruppe im Zentrum [...] hätten nicht vollumfänglich seinen Bedürfnissen nach Ruhe, Rückzug und Einzelförderung entsprochen und eine Umplatzierung sei mangels Alternativen zum Zentrum [...] nicht möglich. Die involvierten Fachpersonen seien überzeugt, dass B.___ von einem entschleunigten familiären Setting mit professionellem Hintergrund (Pflege oder Sozialpädagogik) stark profitieren könne. C.___ verfüge über zu wenig Ressourcen, um dem umfassenden Förder- und Betreuungsbedarf von B.___ sicherzustellen.

5.4 Mit Stellungnahme vom 16. April 2026 ergänzte die Beistandsperson, dass C.___ als Familienfrau und Mutter eines Schulkindes noch fest in der Kinderbetreuung involviert sei (wöchentlich mehrere Fahrten ins Training, Hilfe bei den Hausaufgaben und Freizeitgestaltung). Es sei daher fraglich, ob sie die nötige Zeit und Ruhe für die 1:1- Betreuung von B.___ während zwei Tagen und einer Nacht pro Woche habe. Auch befürchtet die Beistandsperson ein ständiges «Dabeisein» von B.___ im Kinderwagen, was allenfalls dem Bedürfnis der Mutter und Grossmutter nach Familienleben entspreche, nicht aber denjenigen von B.___ nach Pausen und Reizabschirmung. Zudem könnte die ambivalente Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und C.___ belastet werden, wenn C.___ die Hauptverantwortung für B.___ trage und diesen auch allein betreue, während der Beschwerdeführerin nur noch eine Nebenrolle zugeteilt sei. Schliesslich sei aufgrund des langjährigen Fallverlaufs der Familie (bereits für die Beschwerdeführerin waren in deren Jugend Massnahmen angeordnet worden) davon auszugehen, dass auch der fundierte Austausch zwischen den involvierten Stellen gefährdet wäre, wenn C.___ als Entlastungsfamilie eingesetzt würde. Diese habe bisher wenig Ratschläge angenommen und innerfamiliäre Angelegenheit lieber selbst geregelt. Aus Sicht der Beistandsperson würden daher die Vorteile einer professionellen Entlastungsfamilie überwiegen.

5.5 Das Gutachten, auf welches sich die Haltung der Beistandsperson nach Ansicht der Beschwerdeführerin stütze, datiert vom 15. Januar 2024. Es handelt sich um ein Kinder- und Jugendpsychologisches Gutachten von B.___, welches von der KESB in Auftrag gegeben und von lic. phil. [...] sowie lic. phil. [...], beide Fachpsychologinnen für Rechtspsychologie FSP und Fachpsychologinnen für Psychiatrie FSP, Zentrum […] erstellt worden ist. Dieses Gutachten wurde kurz vor der Geburt des dritten Kindes der Beschwerdeführerin erstellt. Es war damals noch unklar, ob B.___ längerfristig platziert werden würde. Mit dem Gutachten wurden die Ressourcen in seinem familiären Umfeld abgeklärt.

5.6 Die Frage, ob C.___ als Entlastungsfamilie in Betracht komme, wurde in dem Gutachten auf Seite 85 ausdrücklich beantwortet. Das Gutachten stützt sich dabei auf eine Vielzahl von Quellen und Gesprächen mit allen involvierten Stellen, Fachleuten und Betroffenen. Darunter entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin auch mit C.___. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Aktualität des Gutachtens in Bezug auf C.___ zu Recht nicht. Sie macht keine Umstände geltend, welche sich seither in Bezug auf C.___ geändert hätten. Sie stellt die Aussagekraft des Gutachtens lediglich in Bezug auf die Beschwerdeführerin, welche sich damals in einer Ausnahmesituation befunden habe, in Frage. In Bezug auf C.___ kann insgesamt auf das rund zweieinhalb Jahre alte Gutachten abgestellt werden.

5.7 Im Gutachten wurde festgehalten, dass C.___ sicher genügend Betreuungs- und Erziehungsfähigkeiten besitze, um als Grossmutter B.___ zur zeitweisen Entlastung der Beschwerdeführerin beizutragen. Das Problem liege in der Beziehungsdynamik. C.___ habe den Anspruch, die Beschwerdeführerin allein und ohne Einmischung von Fachpersonen zu unterstützen. C.___ zeige seit der Kindheit der Beschwerdeführerin eine eingeschränkte Einsicht und ein fehlendes Verständnis für die Einschränkungen ihrer Tochter sowie eine Überprotektion. Dadurch verhindere sie dringend nötige fachliche Unterstützung für die Beschwerdeführerin und verstärke deren Widerstand. Es bestehe daher eine grosse Gefahr, dass sie die Fähigkeiten ihrer Tochter überschätze, diese überfordere und damit ihre Enkel gefährde. C.___ gewichte den Schutz ihrer Tochter höher als jenen ihrer Enkel und könne sich gegenüber ihrer Tochter wenig abgrenzen und durchsetzen. Konflikte zwischen den beiden Frauen würden oft heftig und vor den Kindern ausgetragen. Sie sei daher als alleinige Unterstützungsperson für die Beschwerdeführerin und deren Kinder ungeeignet (vgl. Gutachten, S. 79 ff.).

6.1 Mit der Platzierung von B.___ in einer Entlastungsfamilie soll ihm aufgrund seines Gesundheitszustandes Ruhe und Reizabschirmung ermöglicht werden. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ebenfalls unbestritten ist, dass er dies bei einer professionellen Pflegefamilie erfahren würde. Fraglich ist jedoch, ob er dies auch bei der Familie von C.___ haben würde.

6.2 Es ist grundsätzlich löblich, dass sich die Familie von C.___ bereit erklärt, sich um B.___ zu kümmern. Auch ihr Engagement in der Zeit seit dem Unfall wird anerkannt. Das Begleiten von Besuchen kann jedoch nicht mit einer 1:1-Betreuung eines stark beeinträchtigen Kindes während zwei Tagen und einer Nacht pro Woche verglichen werden.

6.3 Aufgrund der Gegebenheiten ist schwer vorstellbar, dass sich C.___ als Hauptbezugsperson ihres zehnjährigen Sohnes jedes Wochenende aus dessen Betreuung fast gänzlich zurückziehen könnte, um während zwei Tagen und einer Nacht eine 1:1-Betreuung für B.___ sicherzustellen. Viel eher ist zu erwarten, dass B.___ – entgegen seinen Bedürfnissen – an den Entlastungswochenenden und in den Ferien voll in das Familienleben seiner Herkunftsfamilie integriert würde. Dies einerseits aus Ressourcenmangel, weil C.___ gegenüber ihrem Sohn zu viele andere Pflichten hat. Andererseits aber auch aus Überzeugung. Sowohl C.___ als auch die Beschwerdeführerin gewichten das Familienleben höher als das Bedürfnis von B.___ nach Ruhe und Rückzug. Hinzu kommt, dass aufgrund der langjährigen Erfahrungen der Behörden mit C.___ davon auszugehen ist, dass diese sich nicht an die Weisung von Fachpersonen betreffend die Sicherstellung des Wohls von B.___ halten würde, Ratschläge nicht annehmen könnte und den Informationsaustausch nicht gewährleisten würde. Dies, da C.___ den Schutz ihrer Tochter höher gewichtet als jenen ihrer Enkel. Zusätzlich kann sie sich gegenüber ihrer Tochter auch nicht gut durchsetzen, weshalb weiter zu erwarten ist, dass die Beschwerdeführerin während den Entlastungswochenenden uneingeschränkten Zugang zu B.___ erhalten würde. Dies wäre deshalb problematisch, weil C.___ aufgrund der fehlenden Einsicht in die Defizite der Beschwerdeführerin diese oft überfordert und ihr zu viel zutraut, während die Beschwerdeführerin gleichzeitig oft die Bedürfnisse ihres Kindes nicht erkennt. So wird für B.___ eine Situation geschaffen, in der es aufgrund der Beziehungsdynamiken möglich ist, dass niemand bei Gefahr oder Überreizung eingreift. Dass C.___ Konflikte mit der Beschwerdeführerin heftig und in Anwesenheit ihrer Enkel austrägt, ist für das Wohl von B.___ ebenfalls abträglich.

6.4 Die gegenteiligen Beteuerungen der Beschwerdeführerin, wonach C.___ das Wohl von B.___ in einer 1:1-Betreuung sicherstellen könne und sich gegenüber ihrer Tochter abgrenzen könnte, sind demgegenüber wenig glaubhaft. Sie finden keine Stütze im bisherigen professionell analysierten Verhalten von C.___ und es sind auch keine Anhaltspunkte für eine zukünftige Verhaltensanpassung ersichtlich. Da die Beschwerdeführerin die Familiendynamik in der Beschwerde als intakt beschreibt, darf angenommen werden, dass der Familie die oben beschriebenen Umstände bzw. deren Tragweite weiterhin nicht bewusst sind.

6.5 Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass bei einer Platzierung zur Familie von C.___ nicht nur der erhoffte positive Effekt der Entlastungsfamilie (Ruhe, Rückzug und Einzelförderung) vereitelt würde, sondern B.___ sogar noch zusätzlichen Reizen ausgesetzt wäre. Es besteht nach dem Gesagten die konkrete ernsthafte Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls von B.___, falls die Entlastungswochenenden bei der Familie von C.___ stattfinden würden. Nach dem Grundsatz "in dubio pro infante" ist zum Wohl von B.___ präventiv von einer Berücksichtigung der Familie von C.___ als Entlastungsfamilie abzusehen.

7.1 Die Beschwerde erweist sich demnach mit Ausnahme der Gehörsverletzung als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als teilweise obsiegend, womit sie grundsätzlich nicht die gesamten Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 106 Abs. 2 ZPO), welche in Anbetracht des Aufwandes inkl. Entscheidgebühr und in Anwendung des Gebührenrahmens gemäss § 147 Abs. 1 lit. a des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) auf CHF 1'650.00 festzulegen sind. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt eine Kostenausscheidung, die gemessen an den entstandenen Aufwendungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren CHF 150.00 ausmachen. Die Beschwerdeführerin hat somit CHF 1'500.00 an die Verfahrenskosten zu bezahlen. Die restlichen CHF 150.00 gehen zu Lasten der Staatskasse. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat auch den Kostenanteil der Beschwerdeführerin. Vorbehalten bleibt für diesen Teil der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die Beschwerdeführerin zur Zahlung in der Lage ist.

7.2 Eine Ausscheidung der Parteikosten rechtfertigt sich trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht. So beschränkt sich der diesbezügliche Aufwand auf wenige Zeilen und der deutlich überwiegende anwaltliche Aufwand ist für die Begründung der Hauptrechtsbegehren entstanden.

Rechtsanwältin Dana Matanovic macht mit Kostennote vom 30. Juni 2026 einen Aufwand von 11 Stunden zuzüglich Auslagen von CHF 100.20 geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive MwSt. von 8,1% führt dies unter Anwendung des Stundenansatzes von CHF 190.00 zu einer Entschädigung von CHF 2'367.60, welche Rechtsanwältin Dana Matanovic durch den Kanton Solothurn auszurichten ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 951.30 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 270.00, inkl. MwSt.), beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat einen Anteil der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 (inkl. Entscheidgebühr) zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Restbetrag von CHF 150.00 geht zu Lasten des Staats.

3.    Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von A.___ hat der Staat Rechtsanwältin Dana Matanovic eine Entschädigung von CHF 2'367.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsan­spruch von Rechtsanwältin Dana Matanovic im Umfang von CHF 951.30 (inkl. MwSt. von 8,1%), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.    Die Eingabe von Rechtsanwältin Dana Matanovic vom 30. Juni 2026 geht zur Kenntnisnahme an die KESB Region Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Straumann

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