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Solothurn Verwaltungsgericht 28.04.2026 VWBES.2025.427

28 avril 2026·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,383 mots·~7 min·6

Résumé

Führerausweisentzug

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin von Salis

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit, aberkannte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Verfügung vom 28. August 2025 mit sofortiger Wirkung seinen ausländischen Führerausweis und verbot ihm sowohl von dessen sowie einem allfälligen internationalen Führerausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen (Dispositiv-Ziffer 1). Zusätzlich wurde eine einmonatige Sperrfrist ab Erhalt der Verfügung angeordnet (Dispositiv-Ziffer 3).

1.2 Begründet wurde die Aberkennung damit, der Beschwerdeführer habe seit 24. April 2023 gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz und habe es seither unterlassen, seinen ausländischen Führerausweis in einen schweizerischen umzutauschen. Zudem sei er wegen Führens eines Personenwagens mit zwei mangelhaften Reifen am 7. April 2025 verzeigt worden. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern qualifizierte diesen Vorfall als leichte Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften (Art. 16a Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz, SVG, SR 741.01), verfügte aber aufgrund einer bereits eingetragenen Administrativmassnahme (Massnahme: Verwarnung) im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) eine Sperrfrist von einem Monat ab Erhalt der Verfügung.

2. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 informierte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) den Beschwerdeführer über die Eröffnung eines Administrativverfahrens zum Entzug des Führerausweises für die Dauer von mindestens drei Monaten und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Begründet wurde die Eröffnung des Verfahrens mit Führen eines Motorfahrzeugs trotz Aberkennung des ausländischen Führerausweises, begangen am 16. September 2025.

3. Mit Verfügung vom 6. November 2025 entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn (BJD) dem Beschwerdeführer den Führerausweis für drei Monate.

4.1 Mit Eingabe vom 15. November 2025 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die umgehende Erteilung des Führerausweises sowie die Löschung der Einträge im IVZ. Eventualiter verlangte er die Rückweisung an die Vorinstanz. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Zusätzlich beantragte er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.

4.2 Der Beschwerdeführer führt zum Sachverhalt u.a. an, dass er mit Schreiben vom 4. August 2025 vom Kanton Bern eine Mahnung erhalten habe mit Nachfristansetzung von 10 Tagen zur Einreichung des Umtauschgesuchs des ausländischen Führerausweises mit Androhung von Rechtsfolgen bei Fristversäumnis. Er sei dann am 14. August 2025 und somit rechtzeitig persönlich beim Strassenverkehrsamt Bern erschienen. Das Strassenverkehrsamt in Bern habe ihn jedoch aufgrund seines Umzugs in den Kanton Solothurn an das dort zuständige Strassenverkehrsamt verwiesen. Bei der MFK habe er am gleichen Tag und somit fristgerecht das Umtauschgesuch gestellt. Dessen ungeachtet habe das Strassenverkehrsamt Bern die Verfügung vom 28. August 2025 erlassen. Danach sei er am 16. September 2025 in die Polizeikontrolle geraten. Sodann habe Solothurn den Umtausch des ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 bestätigt und den neuen Führerausweis mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 zugestellt.

4.3 Der Beschwerdeführer rügt einerseits eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung, indem die Vorinstanz u.a. den Behördenfehler in Bern am 14. August 2025 nicht geprüft sowie den nachweislichen Umtauschprozess im Kanton Solothurn nicht in die Beurteilung miteinbezogen habe. Weiter moniert er die Rechtswidrigkeit der Aberkennungsverfügung vom 28. August 2025 des Kantons Bern. Dadurch, dass es an einer rechtmässigen Aberkennung bzw. Entzug der Fahrerlaubnis fehle, könne gar keine Widerhandlung gemäss Art. 16c SVG vorliegen. Schliesslich beanstandet er die Dauer des Entzugs unter dem Verhältnismässigkeitsprinzips sowie einen Verstoss gegen Treu und Glauben, da die negativen Folgen auf falsches Verhalten seitens der Behörden zurückzuführen seien.

5. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

6. Das Verwaltungsgericht erteilte mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung.

7. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 stellte die MFK dem Verwaltungsgericht die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 18. Dezember 2025 zu. Gemäss dieser Verfügung hob es die Aberkennungsmassnahme infolge Nichtdurchführens des Umtauschs auf. An der einmonatigen Sperrfrist hielt es jedoch fest, da diese aufgrund der Widerhandlung des Fahrens mit mangelhaften Reifen ausgesprochen worden sei.

8. Mit Verfügung vom 26. März 2026 wurden die Akten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern beigezogen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren die Verfügung der MFK vom 6. November 2025. Es stellt sich die Frage, ob die MFK namens des BJD zurecht einen Führerausweisentzug verfügt hat gestützt auf die verfügte Aberkennung des ausländischen Führerausweises verbunden mit einer einmonatigen Sperrfrist durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.

3. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG werden bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei die Mindestentzugsdauer grundsätzlich nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 SVG). Bei einer schweren Widerhandlung beträgt die Mindestdauer des Entzugs drei Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt (Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG). Die Schweizer Behörden können ausländische Führerausweise aufgrund der ausländischen Hoheitsmacht nicht einziehen, aber sie können diese gemäss Art. 45 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) nach den gleichen Bestimmungen aberkennen (Urteil des Bundesgerichts 1C_619/2022 vom 8. September 2023 E. 2.3). Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Behörde hinterlegt, sofern der Inhaber in der Schweiz Wohnsitz hat (Art. 45 Abs. 4 VZV).

4. In der Regel gilt, dass fehlerhafte Verwaltungsakte nicht nichtig, sondern anfechtbar sind. Eine Verfügung ist nach der Evidenztheorie nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3). Als Nichtigkeitsgründe fallen funktionelle und sachliche Unzuständigkeit sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. statt vieler: BGE 148 IV 445 E. 1.4.2). Demgegenüber führt das Fehlen der örtlichen Zuständigkeit nur zu einer Anfechtbarkeit, nicht zu einer Nichtigkeit eines Entscheides (Urteil des Bundesgerichts 5A_828/2023 vom 18. April 2024 E. 3). Fehlt einer Verfügung in diesem Sinne jegliche Rechtsverbindlichkeit, so ist das durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2021 vom 3. November 2022 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

5. Der Beschwerdeführer ist trotz des mit Verfügung vom 28. August 2025 entzogenen Führerausweises am 16. September 2025 gefahren. Bei der Verfügung vom 28. August 2025 handelt es sich um einen Rechtsakt des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern, welcher dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsnachverfolgung am 1. September 2025 zugestellt wurde. Dieser Rechtsakt fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn und kann nicht bei diesem angefochten werden. Weiter sind vorliegend auch keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich, welche zur Folge hätten, dass die Verfügung für alle Behörden rechtsunverbindlich wäre. Soweit der Verfügung vom 28. August 2025 die aufschiebende Wirkung entzogen wurde und der Beschwerdeführer diese nicht angefochten hat – was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird –, ist nicht ersichtlich, weshalb von der Unverbindlichkeit dieser Verfügung hätte ausgegangen werden müssen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern hätten in einem Rechtsmittelverfahren gegen diese Verfügung vorgebracht werden müssen.

6. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern ist mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 auf seine Verfügung vom 28. August 2025 zurückgekommen, dies jedoch nur teilweise, indem es lediglich die Aberkennung als solche aufgehoben hat, nicht jedoch die angeordnete einmonatige Sperrfrist. Die Sperrfrist wurde verfügt, weil der Beschwerdeführer am 7. April 2025 ein Fahrzeug mit mangelhaften Reifen geführt hat. Dies hätte zu einem 1-monatigen Warnungsentzug geführt, wenn der Beschwerdeführer im Besitz eines schweizerischen Führerausweises gewesen wäre (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Da er jedoch zum Verfügungszeitpunkt einen ausländischen Führerausweis besass, wurde korrekterweise eine Sperrfrist verfügt (Art. 45 VZV). Folglich ändert sich nichts an dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz verfügter Sperrfrist ein Motorfahrzeug geführt hat und folglich die MFK zurecht gestützt darauf einen Fahrausweisentzug verfügt hat.

7. Soweit der Beschwerdeführer am 16. September 2025 trotz aberkanntem Führerausweis ein Fahrzeug gelenkt hat, hat er eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 VZV begangen. Die Behörde hat die Mindestentzugsdauer von drei Monaten verfügt. Es besteht kein Ermessensspielraum für eine kürzere Entzugsdauer.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                von Salis

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