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Solothurn Verwaltungsgericht 28.04.2026 VWBES.2025.400

28 avril 2026·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·6,226 mots·~31 min·3

Résumé

Genehmigung Bericht

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann    

Gerichtsschreiberin Nadarajah

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

Beschwerdegegnerin

betreffend     Genehmigung Bericht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Entscheid vom 11. April 2019 hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (nachfolgend KESB) für B.___ eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 384 i.V.m. 395 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zur Vertretung in den Bereichen Administration, Einkommens- und Vermögensverwaltung, rechtliche Verfahren, Wohnen und Gesundheit errichtet. Als Beiständin wurde ihre Adoptivmutter, A.___, mandatiert.

2. Am 27. April 2023 ging bei der KESB der Bericht für die Periode vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 von A.___ ein. Aus den eingereichten Unterlagen ging hervor, dass am 15. November 2022 ein Darlehensbetrag von insgesamt CHF 5'200.00 Franken vom Konto von B.___ an die Eltern überwiesen wurde. Als Begründung teilte A.___ in ihrem Bericht mit, dass sie und ihr Mann aktuell aus verschiedenen Gründen auf die finanzielle Unterstützung von B.___ angewiesen seien.

3. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 wurde A.___ aufgefordert der KESB bis spätestens 30. Juni 2023 einen Beleg über die Rückzahlung des Darlehens vom 15. November 2022 einzureichen oder innert der gleichen Frist einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zum Darlehensvertrag, inkl. Rückzahlungsvereinbarung, einzureichen. Gleichzeitig wurde sie darüber informiert, dass ein Vertrag zwischen der betroffenen Person und der Mandatsperson stets der Zustimmung der KESB bedürfe (Art. 416 Abs. 3 ZGB) und dass ein Darlehen ohne Zustimmung der KESB eine ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) oder eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB darstellen könne. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass die KESB bei nicht fristgerechter Einreichung der Belege eine Vertretungsbeistandschaft mit Einsetzung einer anderen Mandatsperson prüfen müsse. Zudem seien die Eltern von B.___ für ihr Einkommen selbst verantwortlich und hätten die Gelder für sich bei den zuständigen Stellen zu beantragen.

4.1 Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 reichte A.___ ein nachträgliches Gesuch um Zustimmung zu den Darlehen im Umfang von CHF 11'200.00 (CHF 5'200.00 im Jahre 2022 und CHF 6'000.00 im Jahr 2023) ein.

4.2 A.___ reichte mit Eingabe vom 31. Mai 2023 ihre Stellungnahme zur Verfügung vom 15. Mai 2023 sowie eine Begründung zu ihrem Antrag vom 30. Mai 2023 ein. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen mit der schweren Erkrankung ihres Ehemannes und Vaters von B.___. Er sei nicht mehr in der Lage ein Einkommen zu erzielen. Daher laufe ein Verfahren zur Prüfung einer Invalidenrente (nachfolgend IV). Dieses Verfahren habe sehr hohe Anwaltskosten verursacht. Der Anwalt sei innert kürzester Zeit auf einen Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 angewiesen gewesen, B.___ habe sich an den laufenden Kosten zu beteiligen und sie besitze aktuell genug Reinvermögen, dass ein Darlehen an die Eltern gerechtfertigt sei. Im Jahr 2023 würden die Anwaltskosten CHF 6'000.00 weit übersteigen.

5. Mit Entscheid vom 11. Juli 2023 erteilte die KESB dem Antrag von A.___ auf Gewährung eines Darlehens von B.___ an die Eltern in der Höhe von insgesamt CHF 11'200.00 (CHF 5'200.00 für das Jahr 2022 und CHF 6'000.00 für das Jahr 2023) nachträglich die Zustimmung. Gleichzeitig forderte sie A.___ auf, der KESB bis spätestens am 31. März 2024 einen Beleg über die Rückzahlung des Darlehens von CHF 11'200.00 einzureichen oder diese über den aktuellen Stand der IV-Anmeldung des Vaters zu informieren. Zudem wurde der Bericht, inkl. Vermögensübersicht mit einem Vermögen in der Höhe von CHF 30'380.63 für die Periode vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022, genehmigt.

6. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 ersuchte A.___ sinngemäss um nachträgliche Zustimmung zu einem Darlehen im Umfang von CHF 17'277.72, das B.___ im Jahre 2023 an sie gewährt habe. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass sie seit längerer Zeit unter der Armutsgrenze leben würden und Freunde und Familie aus dem EU-Raum nun nicht mehr bereit seien, sie zu unterstützen.

7. Mit Schreiben vom 6. März 2024 wies die KESB A.___ unter anderem darauf hin, dass B.___ handlungs- und urteilsunfähig sei und deshalb keine Verträge abschliessen könne. Um ihre Interessen zu wahren, erwäge die KESB nun die Errichtung einer Ersatzbeistandschaft zu prüfen. Die Beistandsperson werde die Aufgabe haben, einen Darlehensvertrag auszuarbeiten, in welchem die Modalitäten (Zeit der Rückzahlung, Verzinslichkeit etc.) geregelt würden. Gestützt darauf wurde ihr das rechtliche Gehör zur Errichtung einer Ersatzbeistandschaft gewährt.

8. A.___ nahm mit Eingabe vom 14. März 2024 dazu Stellung und erklärte sich sinngemäss mit der Errichtung einer Ersatzbeistandschaft nicht einverstanden.

9. Mit Schreiben vom 20. März 2024 schlug die KESB A.___ vor eine Schuldanerkennung zu unterzeichnen und der KESB zur Zustimmung einzureichen. Dies, weil ihr die Errichtung einer Ersatzbeistandschaft offensichtlich Mühe bereite.

10. Mit Eingabe vom 2. April 2024 reichte A.___ einen Beleg über die erfolgte Rückzahlung des Darlehens in der Höhe von CHF 11'200.00 ein. Zugleich ersuchte sie um eine Verlängerung der Rückzahlungsfrist bis Ende August 2024 für das im Jahr 2023 gewährte Darlehen in der Höhe von CHF 17'277.72.

11. Mit Entscheid vom 16. April 2024 der KESB wurde dem Antrag auf Fristverlängerung zur Rückzahlung des Darlehens im Umfang von CHF 17'277.72 stattgegeben und das Verfahren auf Zustimmung zum Antrag um Gewährung eines Darlehens an die Eltern, eventuell Errichtung einer Ersatzbeistandschaft, bis zum 30. August 2024 sistiert.

12. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 reichte A.___ den Bericht inkl. Vermögensübersicht für die Periode vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 bei der KESB ein.

13. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 beantragte A.___ sinngemäss die weitere Sistierung des Verfahrens nun bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht.

14. Am 6. November 2024 ersuchte die KESB A.___ darum, die KESB bis am 29. November 2024 über den Stand des Verfahrens zu informieren. Im Weiteren wurde sie darum ersucht, der KESB die Belege über die Rückzahlung einzureichen, sollte es ihr in der Zwischenzeit möglich gewesen sein, die noch offenen Schulden zurückzuerstatten.

15. Mit Eingaben vom 18. November 2024 und 28. November 2024 teilte A.___ der KESB mit, dass das Verfahren vor dem Versicherungsgericht noch hängig sei und reichte entsprechende Belege hierfür ein.

16. Am 7. Januar 2025 erliess die KESB folgenden Entscheid:

1.     «Der vorliegende Bericht, inkl. Vermögensübersicht per 31. Dezember 2023 in der Höhe von CHF 7'893.74 für die Periode vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023, wird genehmigt.

2.     Es wird festgestellt, dass während der Berichtsperiode vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 die Beiständin einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens an die Eltern von B.___ in der Höhe von insgesamt CHF 17'277.72 gestellt hat. Hierzu ist ein separates Verfahen bei der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hängig.

3.     Das Verfahren um Zustimmung zum Antrag auf Gewährung eines Darlehens an die Eltern in Höhe von CHF 17'277.72, eventuell Errichtung einer Ersatzbeistandschaft, wird antragsgemäss bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor Versicherungsgericht (VSBES.2024.188) sistiert.

4.     Die Beiständin A.___ wird angewiesen, keine weiteren Darlehen zu Lasten von B.___ ohne vorgängige Zustimmung durch die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zu gewähren bzw. zu beziehen, ansonsten sich die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vorbehält, ohne weiteren Abklärungen und Stellungnahmen eine Ersatzbeistandschaft zu errichten, eventuell einen Wechsel der Mandatsperson zu prüfen.

5.     Die Beiständin A.___ wird ersucht, die KESB Thal-Gäu/ Dorneck-Thierstein unverzüglich über den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor Versicherungsgericht (VSBES.2024.188) zu informieren, spätestens jedoch per 30. Juni 2025 über den Stand des Verfahrens zu berichten.»

6.     […]

7.     […]

8.     […]

Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

17. Mit Schreiben vom 14. April 2025 teilte A.___ der KESB mit, erneut ein Darlehen im Betrag von CHF 25'718.03 zu Lasten von B.___ bezogen zu haben. Begründet wurde dies weitestgehend damit, ihr Mann vertrage keine fremden Personen mehr, weshalb das Assistenzmodell für B.___ nicht funktioniere. Der Bruder ihres Ehemannes sei bereit, ihnen in Tunesien einen Hausteil zu überlassen. Die Um- und Ausbauarbeiten würden jedoch zu ihren Lasten gehen. Mit der Realisation dieser Arbeiten hätten sie bereits angefangen. Weiter würden ihr zwei schwere Operationen bevorstehen. Sie sei in Abklärung, diese in Tunesien durchzuführen. Ausserdem verweigere das Migrationsamt die Einreise ihrer Schwägerin in die Schweiz, welche die Betreuung ihrer Tochter übernommen hätte.  

18. Am 27. Juni 2025 ging der Bericht inkl. Vermögensübersicht von A.___ für die Periode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 bei der KESB ein.

19. Die KESB erliess am 12. August 2025 folgenden Entscheid:

1.     Die angeordnete Sistierung des Verfahrens um Zustimmung zum Antrag auf Gewährung eines Darlehens an die Eltern in der Höhe von CHF 17'277.72, eventuell Errichtung einer Ersatzbeistandschaft wird aufgehoben.

2.     Die Zustimmung zum Antrag der Beiständin auf Gewährung eines Darlehens an die Eltern in der Höhe von CHF 17'277.72 wird verweigert.

3.     Die Zustimmung zum Antrag der Beiständin auf Gewährung eines Darlehens an die Eltern in der Höhe von CHF 25'718.03 wird verweigert.

4.     Die Beiständin A.___ wird ersucht, bis zum 31. Dezember 2025 den Betrag in Höhe von insgesamt CHF 42'995.75 vollständig zurückzuzahlen und einen entsprechenden Nachweis über die erfolgte Rückzahlung vorzulegen.

5.     Der vorliegende Bericht inkl. Vermögensübersicht per 31. Dezember 2024 mit einem Vermögen in der Höhe von CHF 5'309.90 für die Periode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 wird – mit Ausnahme des durch die Beiständin A.___ bezogenen Darlehens in der Höhe von CHF 25'718.03 – genehmigt.

6.     Die nächste Berichtsperiode inkl. Vermögensübersicht wird auf den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 festgelegt und folgende Unterlagen sind dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu zur anschliessenden Weiterleitung an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein einzureichen.

einen Bericht über die Lage von B.___ und die Ausübung der Beistandschaft,

detaillierte Jahresauszüge sämtlicher Konten lautend auf B.___

Im Übrigen wird die Beistandsperson von einer weiteren Rechnungsablage gestützt auf Art. 420 ZGB entbunden.

7.     Es wird festgestellt, dass die bestehenden Vermögenswerte zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts dienen (Art. 6 VBVV).

8.     Für die Umwandlung von bestehenden Anlagen zur Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts innerhalb von Art. 6 VBVV ist keine Bewilligung der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein erforderlich.

9.     Die Mandatsperson wird ermächtigt, zusammen mit B.___ ein Konto für die Eigenverwaltung zu bestimmen oder einzurichten, über welches B.___ frei verfügen kann. Die Mandatsperson ist befugt, Auskunft über dieses Konto zu erhalten.

10.  Die Mandatsperson ist verpflichtet, die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein über einen allfälligen Vermögensanfall zeitnah zu informieren.

11.  Es wird festgestellt, dass auf eine Mandatsträgerentschädigung verzichtet wird.

12.  Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

20. In einem separaten Schreiben vom 12. August 2025 teilte die KESB  A.___ mit, dass die Zustimmung zu den Darlehen aus den Jahren 2023 (CHF 17'277.72) und 2024 (CHF 25'718.03) durch die KESB verweigert wurde und sie deshalb verpflichtet sei, die bezogenen Geldbeträge vollständig zurückzuzahlen. Die KESB gebe ihr damit die letzte Gelegenheit, dieser Verpflichtung nachzukommen. Es wäre auch eine Rückzahlung in Raten möglich, sofern sie bis zum 15. September 2025 einen konkreten Vorschlag unterbreiten würde.

21. Mit Schreiben vom 18. August 2025 ersuchte A.___ sinngemäss um die Begründung des Entscheids vom 12. August 2025.

22. Am 7. Oktober 2025 wurde A.___ der begründete Entscheid zugesandt.

23. Mit Eingabe vom 3. November 2025 reichte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 12. August 2025 ein und beantragte sinngemäss den Entscheid vom 12. August 2025 aufzuheben bzw. für haltlos zu erklären.

24. Mit Verfügung vom 21. November 2025 bewilligte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege.

25. Die KESB reichte mit Eingabe vom 26. November 2025 die Akten ein und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.

26. Auf die Parteistandpunkte wird soweit entscheidrelevant in den Erwägungen eingegangen, ansonsten wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die KESB macht in ihrem Entscheid im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe erneut ein Darlehen im Betrag von CHF 25'718.03 zu Lasten von B.___ bezogen. Dies, obwohl die Beschwerdeführerin mit Entscheid der KESB vom 7. Januar 2025 angewiesen worden sei, keine weiteren Darlehen von B.___ ohne vorgängige Zustimmung der KESB zu beziehen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch unterlassen die Zustimmung einzuholen bzw. habe dies nicht mal beantragt und stattdessen sich darauf beschränkt, der KESB nachträglich den Bezug des Darlehens mitzuteilen. Dies sei nicht nachvollziehbar.

2.2 Die Beschwerdeführerin begründe ihre wiederholten Bezüge/Darlehen im Wesentlichen damit, dass sie als Eltern von B.___ auf finanzielle Hilfe durch diese angewiesen seien. Der Vater sei seit Ende April 2019 arbeitsunfähig und seit Ende Dezember 2021 erziele er kein Einkommen mehr. B.___ verfüge über genügend Reinvermögen, sodass sie sich ein Darlehen an die Eltern durchaus leisten könne. Es komme ihr genauso zugute, wie ihnen und sie könne dadurch in dem Sinne profitieren, dass ihr ihr geliebtes Zuhause und ein würdiges Leben erhalten bleibe. Die Familie lebe seit geraumer Zeit unter der Armutsgrenze und sei auf die Unterstützung durch Freunde und Familie aus dem EU-Raum angewiesen gewesen. Doch dies sei eben auch nicht mehr tragbar gewesen und sie hätten das Darlehen zurückgefordert. In der Eingabe an die KESB vom 14. April 2025 führe die Beschwerdeführerin aus, in Tunesien einen Hausteil übernommen und Um- sowie Ausbauarbeiten vorgenommen zu haben, welche nach ihren Angaben zu ihren Lasten erfolgt seien. Es sei aber unklar, aus welchen Mitteln diese Investitionen erfolgt seien, gebe doch die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben regelmässig an, eben über keine finanziellen Mittel zu verfügen. Daher dränge sich die Annahme auf, dass die Gelder von B.___ in diesen Umbau und Ausbauarbeiten geflossen seien. Dazu wäre jedoch eine vorgängige Zustimmung der KESB erforderlich gewesen.

2.3 Die Beschwerdeführerin beschränke sich darauf sich als Opfer zu sehen, lege aber auf keine Weise dar, weshalb die vorgängige Zustimmung der KESB nicht habe eingeholt werden können. Sie bringe immer vor, das Beste für B.___ zu wollen, gehe jedoch auf Vorschläge der KESB bspw. die Unterzeichnung einer Schuldanerkennung nicht ein. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass es der KESB vorliegend nicht «nur um das Geld» gehe. Es gehe darum, dass die Beschwerdeführerin als Mandatsperson verpflichtet sei, bei zustimmungsbedürftigen Geschäften (u.a. mit potenziellen Interessenskonflikten), wie die Gewährung eines Darlehens oder den Erwerb von Grundstücken, vorgängig die Zustimmung der KESB einzuholen. Diese Pflicht diene dem Schutz der betreuten Person und der Sicherstellung einer sachgerechten und kontrollierten Mandatsführung. Die Missachtung von solchen Weisungen der KESB stelle eine Pflichtverletzung seitens der Mandatsperson dar und gefährde die finanziellen Interessen der betreuten Person.

2.4 Angesichts der Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin und zur Verhinderung weiterer Pflichtverletzungen erscheine es im Rahmen der Aufsichtsfunktion der KESB angezeigt, die Anordnung zusätzlicher Massnahmen für B.___ zu prüfen. Dabei sei – bevor die KESB über die weiteren Massnahmen befinde – der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, die bezogenen Darlehen innerhalb einer bestimmten Frist zurückzuzahlen.

2.5 Ob das Darlehen, das die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 bezogen habe, im Interesse von B.___ gewesen sei, könne nach dem Gesagten offenbleiben. Zudem verstehe es sich von selbst, dass die Missachtung der Weisungen der KESB durch die Mandatsperson zur Aufhebung der Sistierung des Verfahrens vor der KESB um Zustimmung zum Antrag auf Gewährung eines Darlehens an die Eltern in der Höhe von CHF 17'277.72, eventuell Errichtung einer Ersatzbeistandschaft, führe sowie die sinngemässen Anträge der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Darlehen an die Eltern ohne weitere Prüfung und Begründung abzuweisen bzw. die nachträgliche Zustimmung zu verweigern sei.

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt hingegen im Wesentlichen und zusammengefasst vor, die KESB interessiere sich ausschliesslich für das Vermögen der betroffenen Person und lasse ihre Macht immer wieder unnötig hervorheben. Aber dieses «Getue» helfe B.___ in keiner Weise. Sie habe der KESB schon mehrmals mitgeteilt, dass sie ihre Tochter nie in eine Institution zurückgeben würde. Ihre Tochter verkrafte es nicht, immer hin und her geschoben zu werden. Sie benötige Schutz, Vertrauen und Sicherheit. Dieser Schutz bzw. die Betreuung sei im Sozialen System der Schweiz nicht tragbar. Daher obliege diese Verantwortung ihr. Das Gleiche geschehe nun auch mit ihrem Ehemann. Er brauche heute aufgrund teils schwerer kognitiver Beeinträchtigungen, welche sich mit der Zeit verschlimmert hätten, Hilfe und Betreuung für die Alltagsbewältigung. Diese Betreuung erhalte er aber nicht. Sie würden weder Ergänzungsleistungen erhalten noch erachte sich das Sozialamt dafür als zuständig. Die Spitex leiste keine Betreuung bzw. die Krankenkasse vergüte sie nicht, sei er doch noch nicht im Pensionsalter. Dafür sei eben die IV zuständig.

3.2 Der Vertrag vom 8. März 2021 über die Verwendung der Einnahmen und des Vermögens von B.___ sei von der KESB am 23. März 2021 genehmigt worden. Sie habe den Fehler begangen, nicht schon seit dem 11. April 2019 die erforderlichen Gelder vom Konto der Tochter abzuheben und habe alles selbst bezahlt. So sei das Vermögen von B.___ enorm angestiegen. Seit dem 12. September 2021 verfüge ihr Ehemann über kein Einkommen mehr. Sie selber sei im Ruhestand und erhalte eine Rente. Die Gelder aus ihrer Pensionskasse seien in der Wohnung angelegt.

3.3 Das erste Darlehen der Tochter habe man benötigt, um Anwaltskosten ihres Ehemannes zu tilgen. Heute vertrete sie ihren Ehemann selbst. Nun wurde eine Lösung gefunden, um B.___ und ihren Vater durch Familienangehörige in Tunesien betreuen zu lassen. Die Umbau- und Ausbauarbeiten im Elternhaus des Ehemannes, seien im Sommer 2025 fertiggestellt worden. Bis heute habe man in mehreren Raten knapp CHF 50'000.00 an Darlehen von B.___ genommen. Nun komme es ganz darauf an, wie das Bundesgericht im Falle ihres Ehemannes entscheide. Sofern der Ehemann eine IV-Rente (wie beantragt) erhalten werde, so könne man das Darlehen aus der rückwirkenden Auszahlung der IV-Rente, zurückzahlen. Werde der Anspruch abgelehnt, werde der Ehemann mit der Tochter für mindestens zwei Jahre nach Tunesien auswandern. Sobald ihre Nichte das Studium in Deutschland beendet habe, werde sie zu ihnen in die Schweiz ziehen und B.___ in die Schweiz zurückkehren können. Ausserdem sei klar, dass sie das Darlehen von knapp CHF 50'000.00 nicht per 31. Dezember 2025 zurückzahlen könne.

3.4 Sie habe die KESB stets informiert. So auch darüber, dass das Migrationsamt der Familienangehörigen, welche die Betreuung von B.___ übernehmen würde, kein Visum erteile. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb die KESB nicht in der Lage sei, diese Begebenheiten zu akzeptieren.

4.1 Nachfolgend gilt es zu überprüfen, ob die Ablehnung des Antrags auf Zustimmung zu den Darlehen durch die KESB und somit auch die Genehmigung des Berichts für die Periode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 – mit Ausnahme der Darlehen im Umfang von CHF 42'995.75 rechtmässig war.

4.2 Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.

4.3 Gemäss Art. 394 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft dann errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Abs. 2). Bei der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB hat die Erwachsenenschutzbehörde die Vermögenswerte zu bestimmen, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Abs. 3).

4.4 Gemäss Art. 406 Abs. 1 ZGB erfüllt eine Beistandsperson die Aufgaben im Interesse der betroffenen Person, nimmt, soweit tunlich, auf deren Meinung Rücksicht und achtet deren Willen, das Leben entsprechend ihren Fähigkeiten nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Der Beistand oder die Beiständin verwaltet die Vermögenswerte sorgfältig und nimmt alle Rechtsgeschäfte vor, die mit der Verwaltung zusammenhängen. Die Beistandsperson hat gemäss Art. 413 Abs. 1 ZGB bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (vgl. Art. 398 Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220). Gestützt auf die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten hat die Beistandsperson Interessenkonflikte möglichst zu vermeiden und darf nicht gleichzeitig eigene oder solche nahestehender Personen verfolgen. Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber. Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen der Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegenheit (Art. 403 Abs. 1 und 2 ZGB).

4.5 Gemäss Art. 410 Abs. 1 ZGB führt die Beistandsperson Rechnung und legt sie der KESB in den vor ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor. Ebenfalls erstattet sie der KESB für den gleichen Zeitraum einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft. Die KESB prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung (Art. 415 Abs. 1 ZGB). Ebenfalls prüft sie den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung (Art. 415 Abs. 2 ZGB). Die KESB trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der beauftragten Person angezeigt sind (Art. 415 Abs. 3 ZGB). 

4.6 In Art. 416 ZGB werden Geschäfte aufgelistet, bei welchen die Zustimmung der KESB erforderlich ist. Die in Art. 416 ZGB aufgeführten Rechtsgeschäfte betreffen tendenziell risikobehaftete und bedeutende Geschäfte von grundsätzlich dauerhaftem Charakter. So bedarf gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 6 ZGB die Beistandsperson für die Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen und Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten die Zustimmung der KESB. Weiter bedürfen jegliche Verträge zwischen Beistand und der betroffenen Person immer der Zustimmung der KESB, ausser es handelt sich um einen unentgeltlichen Auftrag (Art. 416 Abs. 3 ZGB). Grundlage der Zustimmung ist grundsätzlich der Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Namen der verbeiständeten Person durch die Beistandsperson. Das Geschäft bleibt bis zur Erteilung der Zustimmung aber in einem Schwebezustand (Art. 418 ZGB), zur Erfüllung kommt es erst nach der Zustimmung der KESB.

4.7 Die Zustimmungspflicht der KESB beinhaltet in der Regel eine Beurteilungs- und Prüfungspflicht. Die KESB hat das Geschäft unter dem Aspekt der Interessen der verbeiständeten Person umfassend zu kontrollieren und zu prüfen. Zur Prüfung gehört auch die Würdigung der Einstellung, der allfälligen Wünsche oder anderweitigen Äusserungen der verbeiständeten Person. Es wäre nur begründetermassen gegen den Willen der verbeiständeten Person zu entscheiden. Ziel der behördlichen Prüfung ist die Gewissheit darüber, ob dem vorgelegten Geschäft die beantragte Zustimmung zu gewähren oder zu verweigern ist. Im Fokus stehen dabei, wie gesagt, die Interessen der verbeiständeten Person. Deren Wahrung erschöpft sich grundsätzlich nicht in der reinen Feststellung, dass die Interessen nicht gefährdet sind, sondern bedarf in der Regel eines positiven Interessensnachweises, also der Darlegung einer bestimmten Notwendigkeit oder eines Bedürfnisses zur Durchführung des Rechtsgeschäfts. Nebst dem materiellen Interesse sind auch persönliche, emotionale oder affektive Momente zu berücksichtigen. Familiäre Interessen sind beschränkt auch zu berücksichtigen, jedoch nicht losgelöst von der Interessenlage der betroffenen Person (vgl. zum Ganzen Yvo Biderbost / Kurt Affolter-Fringeli in: Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 8.356 ff.)

5.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Darlehen seien aufgrund einer finanziellen Notlage der Familie ausgelöst durch die Erkrankung des Vaters sowie zur Sicherstellung der Betreuung von B.___ notwendig gewesen. Sie bringt vor, die familiäre Betreuung gewährleiste Stabilität, Schutz und Kontinuität für B.___ und sei einer institutionellen Unterbringung vorzuziehen. Zudem führt sie aus, die Rückzahlung der Darlehen sei bei positivem Ausgang der IV-Verfahren des Ehemannes durchaus möglich, jedoch sicherlich nicht bis Ende Dezember 2025. Ansonsten werde der Ehemann mit B.___ nach Tunesien gehen, bis sich die finanzielle Lage beruhigt habe. Zu diesem Zweck habe man dort einen Hausanteil übernommen und renovieren lassen.

5.2 B.___ ist aufgrund ihrer Behinderung unbestrittenermassen nicht in der Lage, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und gilt daher als urteils- und handlungsunfähig (vgl. Befund zum emotionalen Entwicklungsniveau vom 31. Januar 2022 der Psychiatrischen Dienste Aargau AG sowie Arztzeugnis von Dr. med. C.___ vom 21. Februar 2019). Folglich ist B.___ nicht befugt, eigenständig Verträge abzuschliessen. Insbesondere ist sie nicht in der Lage, Darlehensverträge rechtsgültig einzugehen oder solche an ihre Eltern zu gewähren (vgl. Art. 18 ZGB). Dennoch hat die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2022 wiederholt Darlehen aus deren Vermögen bezogen bzw. Gelder vom Konto von B.___ abgehoben und nachträglich als Darlehen deklariert. Bereits nachdem die KESB im Rahmen der Prüfung des revidierten Berichts für die Periode vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 festgestellt hatte, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 ein Darlehen im Umfang von CHF 5'200.00 aus dem Vermögen ihrer Tochter genommen hatte, machte die KESB die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2023 darauf aufmerksam, dass ein Darlehen ohne Zustimmung der KESB strafrechtlich relevant sein könnte und dass ohne Rückzahlung oder eines nachträglichen Antrags auf Zustimmung zum Darlehensvertrag die KESB die Einsetzung einer anderen Mandatsperson prüfen müsse. Zudem machte die KESB sie darauf aufmerksam, dass sie und ihr Ehemann für ihr Einkommen selber verantwortlich seien und bei den zuständigen Stellen Gelder für sich beantragen müssten.

5.3 Im Nachgang zu dieser Verfügung stellte die Beschwerdeführerin ein nachträgliches Gesuch um Zustimmung zum Darlehensvertrag für die Darlehensgaben im Jahr 2022 im Umfang von CHF 5'200.00 sowie für das Jahr 2023 im Umfang von CHF 6'000.00. Begründet wurden diese Darlehen mit den Anwalts- und Prozesskosten im IV-Verfahren für den Vater von B.___. Für das Darlehen aus dem Jahr 2022 im Umfang von CHF 5'200.00 sowie das Darlehen aus dem Jahr 2023 in der Höhe von CHF 6'000.00 erteilte die KESB mit Entscheid vom 11. Juli 2023 nachträglich die Zustimmung und setzte der Beschwerdeführerin bis zum 31. März 2024 Frist für die Rückzahlung. Die Rückzahlung erfolgte zwar mit Überweisung vom 28. Februar 2024.  Doch teilte sie bereits mit Schreiben vom 21. Februar 2024 mit, dass im Jahre 2023 erneut Darlehen in der Höhe von CHF 17'277.72 bezogen worden seien, wofür um die nachträgliche Zustimmung der KESB ersucht wurde.  Die KESB sistierte mit Entscheid vom 16. April 2024 auf sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin vom 2. April 2024 hin das Verfahren auf Zustimmung zum Antrag um Gewährung des Darlehens in der Höhe CHF 17'277.72 bis Ende August 2024. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 teilte die Beschwerdeführerin der KESB sodann mit, dass gemäss der Verfügung der IV vom 21. Juni 2024 der Ehemann eine IV-Rente bis zum 30. November 2021 im Umfang von CHF 23'286.00 erhalten habe, doch nach der Verrechnung der Leistungen der AXA-Winterthur nun nur noch CHF 3’538.75 an ihn direkt ausbezahlt würden. Da die Verfügung der IV-Stelle angefochten worden sei, brauche man diesen Betrag für die anfallenden Gerichtskosten. Daher bitte sie den Entscheid des Versicherungsgerichts abzuwarten. Die KESB teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. November 2024 mit, dass sie bis zum 29. November 2024 der KESB den Stand des Beschwerdeverfahrens mitteilen solle. Sofern die offenen Schulden beglichen worden seien, wurde darum ersucht, Belege dazu einzureichen. Nachdem die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und Belege eingereicht hatte, hielt dies KESB im Entscheid vom 7. Januar 2025 unter anderem und ausdrücklich fest, dass das Verfahren um die Zustimmung des Antrages auf Gewährung eines Darlehens im Umfang von CHF 17'277.72 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor Versicherungsgericht sistiert wird. Zudem wies sie die Beschwerdeführerin an, keine weiteren Darlehen zu Lasten von B.___ ohne vorgängige Zustimmung der KESB zu gewähren bzw. zu beziehen, ansonsten sich die KESB vorbehalte, ohne weitere Abklärungen und Stellungnahmen eine Ersatzbeistandschaft zu errichten und eventuell einen Wechsel der Mandatsperson zu prüfen. Mit Schreiben vom 14. April 2025 teilte die Beschwerdeführerin der KESB mit, im Jahre 2024 erneut Darlehen im Betrag von CHF 25'718.09 zu Lasten von B.___ genommen zu haben.

5.4 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes haben das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die Beistandsperson muss sich deshalb bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ausschliesslich von den Interessen der verbeiständeten Person leiten lassen (Art. 406 Abs. 1 ZGB). Dies gilt auch für Verträge gemäss Art.  416 Abs. 3 ZGB. Auch bei diesen Geschäften gilt es, die Pflicht der sorgfältigen Verwaltung des Vermögens gemäss Art. 408 Abs. 1 ZGB zu berücksichtigen.  Eine sorgfältige Verwaltung beinhaltet die Bewirtschaftung im Interesse der verbeiständeten Person und frei von jeglichem Eigennutz des Beistandes.  Gegen die in Art. 408 Abs. 1 statuierte Sorgfaltspflicht bei der Vermögensverwaltung verstösst ein Vermögensverzehr, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen liegt und zu beträchtlichem Vermögensverlust in kurzer Zeit führt (BGer, 19.12.2016, 5A_502/2016, E. 2; BGE 136 III 113 E. 3.1), oder welcher die verbeiständete Person absehbar der Gefahr der Not und sozialhilferechtlichen Abhängigkeit ausliefert (Kurt Affolter: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 408 N 9).

5.5 Die Beschwerdeführerin hat ihre Sorgfaltspflichten als Beiständin ihrer Tochter B.___ in gravierender Weise verletzt. Vor jeder Darlehensaufnahme hätte zwingend die KESB einbezogen werden müssen, um die Zulässigkeit und Sinnhaftigkeit der Geschäfte zu prüfen. Im Schreiben an die KESB vom 14. März 2024  schreibt sie selbst, dass sie zwar mit Verfügung vom 15. Mai 2023 darauf hingewiesen worden sei, dass die Darlehensverträge mit B.___ der Zustimmung der KESB bedürfen. Sie könne aber nicht Monate zuwarten, bis die KESB darüber befunden habe. Im Schreiben vom 2. April 2024 gibt sie weiter an, die KESB misstraue ihr und sie könne sich daher nicht vorstellen, dass die Zustimmung für die Darlehen erteilt werden. Besonders schwerwiegend ist, dass im Jahr 2024 Darlehen in Höhe von CHF 25’718.09 aufgenommen wurden, obwohl aufgrund eines Sistierungsantrags der Beschwerdeführerin die Zustimmung der KESB für ein vorheriges Darlehen von CHF 17’277.72 aus dem Jahre 2023 noch ausstand. Dies erweckt den Eindruck, dass die Einholung der Zustimmung systematisch unterblieb.

5.6 Die hier strittigen Darlehen gehen auf insgesamt acht Abhebungen im Jahr 2023 sowie 20 Abhebungen im Jahr 2024 vom Konto der Tochter zurück (vgl. die tabellarischen Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben der Jahre 2023 und 2024 in der Rechnungsablage). Diese Abhebungen lassen überwiegend darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin ohne vorgängige Prüfung und ohne ersichtliche Interessenabwägung am Konto ihrer Tochter bediente und die bezogenen Beträge erst nachträglich als Darlehen deklarierte.

5.7 Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin dabei zwangsläufig in einer Doppelrolle handelte: Sie war sowohl die Vertretungsbeiständin von B.___ als auch begünstigte Darlehensnehmerin. In dieser Konstellation verfolgte sie zwangsläufig eigene wirtschaftliche Interessen, die denjenigen von B.___ nicht immer entsprechen konnten.

5.8 Hätte die Beschwerdeführerin das Vermögen ihrer Tochter sorgfältig verwaltet, hätte sie spätestens in dem Zeitpunkt, als sich die KESB im Rahmen der Genehmigung des Berichts 2022 einschaltete, erkennen müssen, dass ein klarer Interessenkonflikt vorliegt. Art. 416 Abs. 3 ZGB bezweckt gerade, derartigen Interessenkollisionen vorzubeugen, indem er die vorgängige Zustimmung der KESB verlangt. Trotz dieser offensichtlichen Interessenkollision unterliess es die Beschwerdeführerin, die Darlehen aus den Jahren 2023 und 2024 vorgängig der KESB zu melden. Ebenso lehnte sie den Vorschlag der KESB (vgl. Schreiben vom 6. März 2024 sowie ihre Stellungnahme vom 14. März 2024) zur Errichtung einer Ersatzbeistandschaft ab. Stattdessen verwies sie hinsichtlich der Rückzahlung der Darlehen im Umfang von CHF 17’277.72 auf das hängige Verfahren betreffend die IV-Rente und beantragte sinngemäss die Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Ungeachtet dessen setzte sie aber die nicht durch die KESB autorisierten Abhebungen vom Konto ihrer Tochter fort.

5.9 Ihre Aufgabe als Vertretungsbeiständin mit Vermögensverwaltung ist offensichtlich auch der Schutz und die Sicherung der Vermögensinteressen von B.___ gegenüber Dritten und auch ihrer Familie. Dieser Verpflichtung kam die Beschwerdeführerin aber offensichtlich nicht nach: Die obgenannten Vorgänge dokumentieren ein systematisches Versagen der Beschwerdeführerin, die finanziellen Interessen ihrer Tochter zu wahren, und lassen gar darauf schliessen, dass die Pflichtverletzungen bewusst in Kauf genommen wurden.

5.10 Es ist zwar nachvollziehbar, dass die aktuelle finanzielle und familiäre Situation durch die gesundheitliche Situation ihres Ehemannes für die Beschwerdeführerin und wohl auch für B.___ belastend ist. Auch ist davon auszugehen, dass sich die KESB dieser Umstände bewusst war, zumal sie den Darlehen aus den Jahren 2022 (CHF 5'200.00) und 2023 (CHF 6'000.00) nachträglich zustimmte. Diese Aspekte vermögen das pflichtwidrige Verhalten der Beschwerdeführerin allerdings nicht zu rechtfertigen. Insbesondere lassen sich daraus keine derart weitreichenden Vermögensdispositionen zu Lasten von B.___ ableiten, die weder klar noch unmittelbar und überwiegend in deren Interesse lagen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gewährung erheblicher, ungesicherter Darlehen an die Eltern eine notwendige Voraussetzung für Betreuung, Stabilität, Schutz oder Kontinuität darstellte. Hinzu kommt, dass Beschwerdeführerin diese Faktoren inzwischen offenbar nicht mehr gewährleisten kann, beabsichtigt sie doch, B.___ gemeinsam mit ihrem (kranken) Ehemann nach Tunesien zu schicken. Auffallend ist zudem, dass die Beschwerdeführerin wiederholt neue Umstände vorbringt, etwa Unzufriedenheit in der Eigentumswohnung, Renovationsarbeiten an einer Liegenschaft in Tunesien oder Schwierigkeiten bei der Visumerteilung für Angehörige, Operation der Tochter etc., welche ihre finanzielle und persönliche Situation zusätzlich belasten sollen. Die Beschwerdeführerin stellt den Sachverhalt wiederholt in einer Weise dar, die ihre eigene Position begünstigt und sie zugleich als Opfer eines aus ihrer Sicht versagenden Systems erscheinen lässt. Auf entgegenstehende Umstände geht sie jedoch kaum ein oder rückt sie in den Hintergrund.

5.11 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im Jahr 2024 monatlich CHF 2’637.00 von den Einnahmen von B.___ in Höhe von CHF 4’945.00 – und damit bereits mehr als die Hälfte – für Betreuung, Pflege sowie Kost und Logis an die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann ausbezahlt wurden (vgl. Betreuungs- und Pflegevertrag vom 5. November 2019, genehmigt am 14. Januar 2020, sowie Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben in der Rechnungsablage 2024). Den Rechnungsunterlagen ist weiter zu entnehmen, dass im Jahr 2024 zusätzliche Ausgaben wie Hausrat, Privathaftpflicht- und Autoversicherung, Verkehrssteuer, Sommerreifen sowie Reparaturen an Storen und Balkontüre ebenfalls zu Lasten von B.___ verbucht wurden. B.___ beteiligt sich damit bereits in erheblichem Umfang an den Haushaltskosten. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb sie darüber hinaus durch umfangreiche Darlehen für die finanziellen Bedürfnisse ihrer Eltern aufkommen soll. Die Darlehensbeträge erweisen sich zudem im Verhältnis zum Gesamtvermögen von B.___ als erheblich, überstiegen im Jahr 2024 sogar ihre Jahreseinnahmen und führten insgesamt zu einer substanziellen Vermögensreduktion. Dadurch wurde ihre Fähigkeit, ihren zukünftigen Lebensunterhalt zu sichern, konkret gefährdet. Gerade angesichts der beschränkten finanziellen Verhältnisse wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, die Vermögenswerte von B.___ besonders zurückhaltend und sorgfältig zu verwalten. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der IV-Rente und der Hilflosenentschädigung um Leistungen handelt, die primär der Sicherung des Existenzbedarfs von B.___ dienen.

5.12 Wie die KESB bereits in ihrer Verfügung vom Mai 2023 zutreffend festhielt, sind die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann für die Sicherung ihres eigenen Einkommens verantwortlich und gehalten, entsprechende Leistungen bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Anstatt wiederholt auf die finanziellen Mittel von B.___ zurückzugreifen, wäre es naheliegend gewesen, zur Überbrückung bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung sozialhilferechtliche Unterstützung zu beantragen oder – wie von der Beschwerdeführerin selbst im Schreiben vom 2. April 2024 erwähnt – ein Darlehen bei einer Bank aufzunehmen. Dass solche Möglichkeiten tatsächlich ausgeschöpft worden wären oder sich als unzureichend erwiesen hätten, wird von der Beschwerde­führerin in keiner Weise dargelegt. Im Gegenteil ist den Eingaben der Beschwerde­führerin zu entnehmen, dass ihr Mann «krank und nicht faul» sei und sich daher nicht bei der Sozialhilfe anmelden werde (vgl. Schreiben 18.November 2024).

5.13 Widersprüchlich erscheint zudem, dass die Beschwerdeführerin einerseits geltend macht, auf finanzielle Unterstützung von B.___ angewiesen zu sein, um die Existenz der Familie sichern zu können, gleichzeitig aber in der Lage war Renovationsarbeiten am Elternhaus ihres Ehemannes in Höhe von rund CHF 50’000.00 durchzuführen. Sofern diese Mittel nicht aus den Darlehen von B.___ stammen – was im Übrigen ebenfalls der Zustimmung der KESB bedurft hätte – stellt sich die Frage, weshalb diese Gelder nicht zumindest teilweise zur Rückzahlung der bestehenden Darlehensschulden verwendet wurden. In ihren jüngsten Eingaben macht die Beschwerdeführerin geltend, die Investitionen in Tunesien lägen im Interesse von B.___. Die Betreuung in der Schweiz könne nicht mehr gewährleistet werden, da das Assistenzmodell aufgrund der Erkrankung ihres Mannes nicht mehr funktioniere. Ihr Ehemann werde B.___ daher nach Tunesien begleiten, bis eine Lösung der finanziellen Situation gefunden werde. Belege, welche diese Argumente stützen würden, sind jedoch nicht beigebracht worden. Unabhängig davon erscheint fraglich, ob ein solch drastischer Wechsel des Aufenthaltsortes tatsächlich den Interessen von B.___ entsprechen würde. Ein dauerhafter Aufenthalt ist nicht mit einem bloss vorübergehenden Ferienaufenthalt vergleichbar. Zudem ist davon auszugehen, dass sowohl die medizinische Versorgung als auch die sozialversicherungsrechtliche Absicherung von B.___ in der Schweiz besser gewährleistet sind. Den Akten ist zu entnehmen, dass B.___ aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation auf ein stabiles Umfeld, konstante Bezugspersonen und einen strukturierten Alltag angewiesen ist (vgl. Schreiben von Dr. med. C.___ vom 12. Februar 2023). Ein Wechsel in ein anderes Land würde diese Stabilität erheblich beeinträchtigen.  Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst ausführt, die Ausgleichskasse werde ab dem vierten Aufenthaltsmonat die Auszahlung der Leistungen an B.___ einstellen. Dies würde die finanzielle Existenz von B.___ auch künftig ernsthaft gefährden. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang nicht im Interesse von B.___ gehandelt hat und bei Umsetzung des Vorhabens ihre Sorgfaltspflichten in schwerwiegender Weise verletzen würde.

5.14 Weiter fehlt es bei den Darlehen an einer hinreichenden Absicherung der behaupteten Rückzahlung. Bereits beim ersten Darlehen im Jahr 2022 über CHF 11’200.00 – das inzwischen zwar zurückgezahlt wurde – hatte die KESB der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Schuldanerkennung oder die Einrichtung einer Ersatzbeistandschaft vorgeschlagen, welche die Rückzahlungsmodalitäten hätte regeln können. Auf diese Vorschläge ist sie nicht eingegangen. Bis dato wurden weder klare, schriftlich fixierte Rückzahlungsmodalitäten (Fälligkeit, Ratenplan, Verzinsung) vereinbart, noch Sicherheiten wie Grundpfandrechte oder Bürgschaften errichtet. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 18. August 2025 lässt gar den Schluss zu, dass sie nicht (mehr) gewillt ist, die Mittel zurückzuerstatten oder die Entscheide der KESB ernsthaft zu berücksichtigen, da sie darin schreibt, eine Verweigerung der Zustimmung sei «die Sache der KESB».

5.15 Die Beschwerdeführerin hat ihre Sorgfaltspflichten als Beiständin von B.___ in mehrfacher Hinsicht verletzt. Ihre Handlungen waren geprägt von wiederholten Pflichtverletzungen, Interessenkonflikten, Missachtung der Vermögensinteressen von B.___ und sowie der Entscheidungen und Empfehlungen der KESB. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch die Aufnahme der beiden strittigen Darlehen ohne Zustimmung der KESB ihre (Sorgfalts-) Pflichten als Vertretungsbeiständin mit Vermögensverwaltung verletzt hat. Die Darlehen waren nie klar im Interesse von B.___. Die Verweigerung der Zustimmung durch die KESB war daher rechtmässig. Somit war auch die Genehmigung des Berichtes für die Periode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 mit Ausnahme des Darlehens in der Höhe von CHF 25'718.03 rechtens. Die Beschwerde ist in diesen Punkten abzuweisen.

6.1. Wird ein Geschäft im Sinne von Art. 416 Abs. 3 ZGB ohne die erforderliche Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde abgeschlossen, so entfaltet es für die betroffene Person lediglich die Wirkung, die das Personenrecht für den Fall des Fehlens der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht (Art. 418 ZGB). Bis zur Erteilung der Zustimmung durch die KESB befindet sich das Rechtsgeschäft in einem Schwebezustand; es ist unvollständig, jedoch nicht nichtig. Mit der behördlichen Genehmigung wird das Geschäft sowohl für die verbeiständete Person als auch für die Beistandsperson mit Wirkung ex tunc verbindlich (BGE 117 II 18 E. 4b). Wird die Zustimmung hingegen verweigert, ist das Geschäft nicht gültig zustande gekommen. Allfällig bereits erbrachte Leistungen sind gestützt auf Art. 19b Abs. 1 ZGB nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung gemäss Art. 62 ff. OR zurückzuerstatten (Roland Fankhauser in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 19b N 3 m.w.H).

6.2 Vorliegend ist erstellt, dass die in den Jahren 2023 und 2024 gewährten Darlehen im Umfang von CHF 42'995.75 ohne rechtfertigenden Grund erfolgt sind. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die KESB die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung dieser Beträge an B.___ verpflichtet hat. Soweit die Beschwerdeführerin die angesetzte Frist bis zum 31. Dezember 2025 als zu kurz erachtet, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihr die KESB mit separatem Schreiben vom 12. August 2025 Gelegenheit eingeräumt hat, sich bis zum 15. September 2025 zu einem allfälligen Ratenzahlungsplan zu äussern. Zu dieser Möglichkeit hat sich die Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor der KESB noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gebrauch geäussert. Die KESB durfte dieses Vorgehen als letzte Gelegenheit zur freiwilligen Rückzahlung verstehen, bevor weitere Massnahmen geprüft werden. Das Vorgehen der KESB erweist sich somit als rechtmässig. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

6.3 Die im angefochtenen Entscheid der KESB gesetzte Frist für die Rückzahlung des Darlehens (31. Dezember 2025) ist bereits verstrichen und neu festzusetzen. Die Frist für die Rückzahlung des Betrages in der Höhe von CHF 42'995.75 wird neu auf 31. August 2026 festgesetzt. Da die Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin voraussichtlich weitere Massnahmen der KESB erforderlich machen, ist eine längere Frist nicht gerechtfertigt.

7.1 Auch die Feststellung, dass es sich beim Vermögen von B.___ per Ende Dezember 2024 um Vermögenswerte handelt, die gemäss Art. 6 der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV, SR 211.223.11) der Sicherstellung des gewöhnlichen Lebensunterhalts dienen, ist rechtens. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin ermächtigt, gemeinsam mit B.___ bei Bedarf ein Konto für die Eigenverwaltung zu bestimmen oder zu errichten, über welches B.___ frei verfügen kann. Dabei handelt es sich jedoch richtigerweise nicht um eine zwingende Vorgabe. Soweit die Beschwerdeführerin (insbesondere vor der KESB) vorbringt, B.___ bewege sich auf dem Entwicklungsstand eines Kleinkindes (3 bis 5 Jahre), wisse nicht, was sie benötige und was nicht, und ein eigenes Konto sei daher sinnlos, ist festzuhalten, dass die KESB lediglich eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat. Es besteht somit keine Verpflichtung. Vielmehr liegt es im Ermessen der Mandatsperson, darüber zu befinden.

7.2 Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Ihr wurde jedoch mit Verfügung vom 21. November 2025 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Die von der Vorinstanz gemäss Ziffer 3.4 des angefochtenen Entscheids auf den 31. Dezember 2025 festgelegte Rückzahlungsfrist wird auf den 31. August 2026 verlängert.

3.     Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht-Steiner                                                                Nadarajah

VWBES.2025.400 — Solothurn Verwaltungsgericht 28.04.2026 VWBES.2025.400 — Swissrulings