Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Straumann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Müller-Felser,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___, (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Mutter von [...] ([...] 2019, Vater ist [...]), [...] (geboren 2022, Vater ist [...]) und [...] (geboren 2024, Vater ist [...]). Im Verlauf des Verfahrens wurden 2025 [...] und [...] geboren. Vater der Zwillinge ist [...], welcher seit [...] 2025 auch der Ehemann der Beschwerdeführerin ist.
2. Bei der Beschwerdeführerin besteht eine Lernbeeinträchtigung, eine cerebrale Bewegungsstörung (Tourette) und eine posttraumatische Belastungsstörung mit Stimmungsschwankungen. Für alle fünf Kinder wurde jeweils vor deren Geburt eine Beistandschaft errichtet. Beistand ist aktuell für alle fünf Kinder [...], Regionaler Sozialdienst [...].
3. Nachdem die Beschwerdeführerin Opfer von häuslicher Gewalt durch [...], den Vater von [...], wurde, begab sie sich bereits wenige Monate nach der Geburt von [...] in ein Frauenhaus und im Frühjahr 2020 in die Institution [...]. Nachdem die Beschwerdeführerin die Institution verlassen hatte, obwohl ambulante Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls als nicht ausreichend erachtet worden waren, platzierte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (nachfolgend: KESB) [...] im Juli 2020 wieder in der Institution [...]. Nachdem die Beschwerdeführerin den Aufenthalt in der Institution [...] im September 2020 ein zweites Mal abbrach, wurde [...] in der Institution [...] platziert. Ende August 2022 wurde die Fremdplatzierung unter Anordnung von ambulanten Massnahmen (Kita und Sozialpädagogische Familienbegleitung [SPF]) aufgehoben.
4. Nachdem im November 2022 [...] geboren war und die Beschwerdeführerin mit [...] schwanger war, kam es im Frühjahr 2024 erneut zu Strafverfahren betreffend häusliche Gewalt, diesmal zwischen der Beschwerdeführerin und [...]. Es kam zur Trennung und die Kinderbetreuung wurde mit Angehörigen und Ditten neu organisiert.
5. Am 10. Juni 2025 beantragte der Beistand der Kinder die stationäre Unterbringung der Kinder mitsamt der Beschwerdeführerin im Eltern-Kind-Angebot [...], da die ambulanten Massnahmen ausgeschöpft seien und das Kindswohl in Anbetracht der motorischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin (Spasmen) sowie der anstehenden Zwillingsgeburt [...] nicht mehr sichergestellt sei.
6. Am 25. Juni 2025 besichtigte die Beschwerdeführerin, begleitet durch ihre Rechtsvertreterin, die Institution [...] (fortan: [...]) und wurde am 11. Juli 2025 betreffend die beabsichtigten Kindesschutzmassnahmen von der KESB persönlich angehört. Am 17. Juli 2025 reichte sie auch eine schriftliche Stellungnahme ein.
7. In der Folge wurde diverse Berichte eingeholt – auch zu den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen milderen Massnahmen. Während [...] die vorgesehenen Kindesschutzmassnahmen für [...] befürwortete, liessen sich die anderen Väter nicht vernehmen.
8. Mit ausführlich begründetem Entscheid vom 14. August 2025 (nachfolgend: angefochtener Entscheid) wurde der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über alle Kinder inklusive der beiden Naszituri (dort ab Geburt) entzogen und diese wurden per 1. September 2025 bzw. die Zwillinge ab deren Geburt im Eltern-Kind-Angebot [...] platziert. Die Beistandschaften wurden entsprechend angepasst bzw. für die Zwillinge ab Geburt errichtet und die SPF aufgehoben. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen, sofern dies nicht bereits von Gesetzes wegen der Fall war.
9. Mit Eingabe vom 25. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marina Müller-Felser, beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und stellte folgende Anträge:
1. Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (KESB) vom 14. August 2025 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, unverzüglich ein behördliches Gutachten über die mutmassliche Kindswohlgefährdung, die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und allfällige notwendige Kindesschutzmassnahmen bei einer sachverständigen Person in Auftrag zu geben.
3. Eventualiter: Der Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (KESB) vom 14. August 2025 sei aufzuheben und die folgenden Kindesschutzmassnahmen seien anzuordnen:
- Besuche der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF), mindestens 4 Mal pro Woche;
- Installation von Spitex für die Hilfe der Betreuung der Naszituri am Abend und in der Nacht während der Zeit des Wochenbetts, während mindestens 3 Monaten nach der Geburt der Naszituri:
- Installation einer Haushaltshilfe von 2-mal pro Woche für die Zeit des Wochenbetts, während mindestens 3 Monaten nach der Geburt der Naszituri;
- Kita- und Tagesschulbesuche für [...], [...] und [...] während fünf Tagen pro Woche
4. Der Beschwerde sei unter Aufhebung von Dispositiv Ziffer 3.17 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (KESB) vom 14. August 2025 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
10. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 27. August 2025 vom Verwaltungsgericht abgewiesen.
11. Die Beschwerdeführerin trat am 1. September 2025 mit ihren Kindern in das Eltern-Kind-Angebot [...] ein.
12. Mit Stellungnahme vom 4. September 2025 reichte die KESB dem Verwaltungsgericht die Akten von [...] und [...] ein, welche identisch seien mit den Akten der anderen Geschwister, und verzichtete mit Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf weitere Ausführungen.
13. Mit Eingabe vom 9. September 2025 nahm der Beistand der Kinder Stellung.
14. Mit Email vom 15. Dezember 2025 leitete die KESB dem Verwaltungsgericht den Bericht des Beistandes vom 9. Dezember 2025 zur Ergänzung der Akten weiter.
15. Anlässlich eines Telefonates mit der KESB am 5. Januar 2026 erfuhr das Verwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin am 13. September 2025 geheiratet hatte und der Ehemann [...] damit von Gesetzes wegen Vater der Zwillinge war. Ihm wurde mit Verfügung vom 5. Januar 2026 Gelegenheit gegeben, sich am vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Er reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.
16. Am 28. Januar 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. Sie teilte mit, dass Sohn [...] bis auf weiteres bei seinem Vater [...] wohne und beantragte die Begutachtung der veränderten Verhältnisse durch eine sachverständige Person. Die Situation habe sich vereinfacht, da nun nur noch vier statt fünf Kinder bei ihr wohnten und sie in einer stabilen Beziehung mit ihrem Ehemann lebe, mit welchem sie die Kinder zusammen betreue.
17. Mit Eingabe vom 17. Februar 2026 empfahl der Beistand der Kinder die Weiterführung der Massnahme. Auch reichte er den Zwischenbericht vom 13. Februar 2026 von [...] betreffend den Aufenthalt der Familie der Beschwerdeführerin in der [...] ein, in welchem ambulante Massnahmen als ungeeignet beschrieben werden.
18. Am 25. Februar 2026 nahm die KESB ausführlich Stellung zur veränderten Situation. Sie erachtete dabei das aktuelle Setting im Eltern-Kind-Angebot als mildeste mögliche Massnahme.
19. Mit Eingabe vom 5. März 2026 hielt die KESB fest, dass sich die Zusammenarbeit der [...] mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann schwierig gestalte, letzterem das Hausrecht für die [...] am 3. März 2026 vorsorglich entzogen worden sei und es am 10. März 2026 ein Gespräch geben werde.
20. Das Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 10. März 2026 durch die KESB Region Solothurn ging dem Verwaltungsgericht am 17. März 2026 zu. Anlass der Anhörung war gemäss Protokoll ein Vorfall vom 17. Februar 2026, als die Kindsmutter mit ihren Kindern die [...] ohne Einverständnis verliess und zu einer Angehörigen [...] in den Kanton Thurgau reiste. Die Rückkehr erfolgte erst am Abend des folgenden Tages. Zwei Wochen später war die KESB darüber informiert worden, dass [...] in der Erfüllung ihres Auftrags grosse Probleme sehe. Im Moment sei keine konstruktive Zusammenarbeit mit Frau und Herrn [...] mehr möglich. Dem Protokoll ist weiter zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin in der [...] stark bevormundet und psychisch belastet fühle. Die [...] sei aus ihrer Sicht der falsche Ort für sie und die Kinder und sie selber halte sich daher aktuell und bis auf Weiteres in einer Klinik auf. [...] habe es abgelehnt, seine Zwillinge während dem Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Eltern-Kind-Angebot der [...] zu betreuen. Die Betreuung der Kinder könne aktuell durch die [...] sichergestellt werden. Seitens der KESB wurde festgestellt, dass ein Wechsel in ein vergleichbares anderes Eltern-Kind-Angebot nicht unterstützt werde. Auch halte sie an ihrem Entscheid vom 14. August 2025 fest. Sollte das Eltern-Kind-Angebot [...] den Auftrag nicht mehr erfüllen können und die Betreuungsplätze kündigen, so würde die KESB die Unterbringung der Kinder ohne die Eltern, d.h. eine Fremdplatzierung der vier Kinder in einem Kinderheim prüfen. [...] wäre davon aufgrund der Vereinbarung der Kindseltern nicht betroffen.
21. Am 20. März 2026 reichte der Beistand der Kinder eine kurze Stellungnahme betreffend Berichtigung des Protokolls der KESB Region Solothurn vom 10. März 2026 ein (Korrektur eines Vornamens).
22. Mit Eingabe vom 13. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ein und beantragte im Sinne eines Subeventualantrags die Unterbringung der Kinder der Beschwerdeführerin in einem anderen Eltern-Kind-Angebot wie z.B. in der Institution [...][...] in [...] oder in der Institution [...] (recte: […]) in [...]. Dies, da das Verhältnis zwischen der [...] und der Beschwerdeführerin zerrüttet sei. Weiter ersuchte die die Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 25. August 2025, eventualiter rückwirkend ab dem 1. Februar 2026 um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Rechtsanwältin Müller-Felser reichte zudem ihre Honorarnote ein.
23. Mit Anruf vom 30. April 2026 stellte die KESB einen demnächst folgenden Bericht der Institution [...] in Aussicht betreffend die aktuelle Situation (Kindsmutter sei nicht mehr im [...]).
24. Mit E-Mail vom 30. April 2026 informiert die […] den Beistand und die KESB Region Solothurn darüber, dass die Beschwerdeführerin ihren Platz in der […] am 16. April 2026 per 30. April 2026 gekündigt habe. Die Kündigung wurde von der […] unter Einhaltung einer 30-tägigen Frist auf den 31. Mai 2026 akzeptiert.
25. Für die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3 mit Hinweis). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorneherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_401/2015 vom 7. September 2015; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010 E. 4, in: FamPra.ch 2010, S. 715). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB).
2.2 Der staatliche Eingriff muss verhältnismässig sein, d.h., er muss zum Schutz des Kindeswohls erforderlich sein (Subsidiarität) und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität) (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 m.H.; Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 307 N 4 ff.).
3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwogen, dass sich die Situation der Familie A.___ trotz den installierten Massnahmen (Kita und SPF) in eine problematische Richtung entwickle. Trotz grossem Aufwand habe das ambulante Setting – bereits bei drei Kindern – nicht mehr ausgereicht. Die Beschwerdeführerin sei trotz Unterstützung nicht in der Lage gewesen, die Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen. Sie sei stark mit ihren eigenen Themen beschäftigt und zu wenig in der Lage, ein für die Entwicklung der Kinder förderliches Lernumfeld zu schaffen. Bei den beiden ältesten Kindern habe dies bereits zu nicht altersgerechter Übernahme von Verantwortung (Parentifizierung, vor allem bei [...]) und psychisch und physisch auffälligem Verhalten geführt. In den alltäglichen Entscheidungen der Beschwerdeführerin würden die Bedürfnisse oder die Sicherheit der Kinder keine Berücksichtigung finden, da sie gar nicht in der Lage sei, die Bedürfnisse der Kinder zu erkennen. Ohne Unterstützung bei der Versorgung der Kinder, welche die Beschwerdeführerin immer wieder ablehne, liege eine Gefährdung der Kinder vor, welche bei Neugeborenen sogar lebensbedrohlich sein könne. Hinzu komme, dass die Kinder immer wieder mitbetroffen gewesen seien von häuslicher Gewalt zwischen Bezugspersonen. Das Kindeswohl könne daher ausschliesslich in einem stationären Setting sichergestellt werden. Darin seien sich auch alle involvierten Fachpersonen einig, sodass ein abschliessendes Bild der Situation bestehe und kein unabhängiges Gutachten eingeholt werde. Entsprechend dem Prinzip der Komplementarität solle die Beschwerdeführerin weiterhin in die Betreuung ihrer Kinder eingebunden werden, weshalb die Platzierung der Kinder in einem Eltern-Kind-Angebot zusammen mit der Mutter verfügt wurde. Der Erfolg dieser Massnahme sei von der Kooperation der Beschwerdeführerin abhängig. Sollte sie nicht umsetzbar sein, müsse eine Platzierung der Kinder ohne die Beschwerdeführerin geprüft werden, was realistischerweise durch Platzierungen in verschiedenen Institutionen auch zur Trennung der Kinder führen könne.
3.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sämtliche Berichte, auf welche die Vorinstanz sich stützt, einseitig zu ihren Lasten verfasst und gewürdigt worden seien und sich teilweise widersprechen würden. Sie würden kein eindeutiges Bild der Situation liefern und die Vorinstanz hätte sie mit Zurückhaltung würdigen müssen. Es sei daher unerlässlich, ein behördliches Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und die Kindswohlgefährdung der fünf Kinder einzuholen. Eine mögliche zukünftige Überforderung nach der Geburt der Zwillinge reiche nicht aus, um der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder zu entziehen. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei ohnehin unverhältnismässig. Einerseits seien die Probleme der Familie temporärer Natur gewesen und hätten ihren Auslöser in der Trennung der Beschwerdeführerin von [...] im Frühjahr 2025 und in der Schwangerschaft gehabt. Andererseits habe die Vorinstanz nicht nachgewiesen, weshalb eine Aufstockung der Kita-Tage, eine Wochenbetthebamme oder die Spitex gegenüber der Unterbringung in einer Institution keine praktikablen milderen Massnahmen dargestellt hätten. Zusammen mit den Kindsvätern und deren Familien könne auch die Betreuung der Kinder bzw. die Entlastung der Beschwerdeführerin an den Wochenenden sichergestellt werden.
3.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beistand der Kinder am 10. Juni 2025 die Anpassung der Massnahmen von einem ambulanten zu einem stationären Setting beantragt hatte. Aufgrund besorgniserregender Rückmeldungen der Kita und der SPF sah er die Bedürfnisse der Kinder nach liebevollen Beziehungen, körperlicher Unversehrtheit, Sicherheit und Regulation, individuellen und entwicklungsgerechten Erfahrungen, Grenzen und Strukturen sowie nach einer unterstützenden Gemeinschaft und nach einer sicheren Zukunft nicht bzw. nur noch ungenügend erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen ambulanten Massnahmen hielt er für nicht zielführend, da eine Erhöhung der Besuche der SPF nur entweder zu mehr Gesprächen mit der Beschwerdeführerin oder zu mehr Beobachtungen der Beschwerdeführerin führe. Nach der Geburt der Zwillinge werde sie aber nicht mehr die Ressourcen dafür haben. Bereits nach der Geburt von [...] hätten die Besuche der SPF aussetzt werden müssen, da die Beschwerdeführerin nicht die Energie dafür gehabt habe. Die SPF sei nicht dazu da, Betreuungsaufgaben zu übernehmen. Die Spitex übernehme ebenfalls keine Betreuung von Kindern und ein anderes passendes Angebot existiere nicht, da der Betreuungsumfang, den sich die Beschwerdeführerin wünsche (Betreuung am Abend und in der Nacht) zu gross sei für ambulante Angebote wie Spitex24 oder Kinderbetreuung zu Hause vom Roten Kreuz (ROKI). Eine Haushaltshilfe habe die Beschwerdeführerin bereits gehabt, doch sei diese mit den an sie gestellten pädagogischen Fragestellungen überfordert gewesen. Eine Erhöhung der Kita-Tage bringe sodann nicht die nötige Entlastung. Die Beschwerdeführerin sei mit zunehmendem Alter der Kinder zunehmend überfordert, erkenne aber ihre eigenen Anteile an deren Verhalten nicht an. So schreibe sie die Verhaltensauffälligkeiten von [...] und [...] einer angeblichen ADHS-Diagnose zu, welche bei [...] aber bereits ausgeschlossen worden sei und bei [...] gar nicht abgeklärt. Auch sei die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die angeordneten Massnahmen wegen dem Verhalten der Kinder bestünden und erkenne nicht, dass sie in Wahrheit der Unterstützung der Beschwerdeführerin dienten.
3.4 Dem Bericht der SPF vom 25. Juli 2025 ist zu entnehmen, dass der Hauptfokus der Massnahme auf der Stabilisierung der Beschwerdeführerin im alltagspädagogischen Bereich, der Sicherung des Kindswohls und den Themen der Beschwerdeführerin lag. Das Verhalten von [...] sei auffällig gewesen, da sie in verschiedenen Situationen laut geschrien und Gegenstände umhergeworfen habe, wobei sie kaum zu bändigen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe [...] für das Abendessen oft separiert, da sie die gemeinsamen Mahlzeiten gestört und [...] vom Essen abgehalten habe. In Streitsituationen zwischen Erwachsenen zeige sie Parentifizierung und beim gemeinsamen Spielen zeige sie deutliche Kontrollmechanismen. Beim häufigen Streit zwischen den Geschwistern bleibe die Beschwerdeführerin passiv. [...] liesse sich von den Mitarbeitenden der SPF aber gut führen. Auch [...] werfe Gegenstände umher und sei wild und überaktiv. Ein entspanntes Miteinander unter den Geschwistern sei selten beobachtet worden. Auch [...] beruhige sich innerhalb klarer Strukturen, welche er bei der Entlastungsfamilie finde. Das Packen für seinen Aufenthalt dort sei für die Beschwerdeführerin schwierig, da sie nicht im Blick habe, was [...] für ein paar Tage benötige und es sie auch nicht kümmere, wenn etwas fehle. [...] werde von der Beschwerdeführerin oft in seinem Bett oder im Laufgitter deponiert, wodurch Begegnungen nur stattfänden, wenn jemand in dessen Zimmer gehe. Interaktionen zwischen ihm und der Beschwerdeführerin fänden nur statt, wenn sie ihn in das Triptrap setze. Gemeinsames Spielen sei nicht beobachtet worden. Auch trinke [...] seinen Schoppen von klein auf selbständig, wodurch ihm wichtige Interaktionen fehlen würden. Alle Kinder würden eine hohe, nicht immer kindergerechte Selbständigkeit aufweisen. Ermutigungen und Zuwendung bei Fehlverhalten fehle. Die Kinder seien in diesen Momenten auf sich gestellt und die Beschwerdeführerin reagiere mit Schimpfen und Bestrafen.
Die Beschwerdeführerin werde als in ihrer Mutterrolle stark gefordert erlebt. Alle Kinder im Blick zu haben gelinge ihr nicht immer bzw. werde von ihr nicht als notwendig empfunden. Es sei daher unklar, inwieweit die Beschwerdeführerin Gefahren für ihre Kinder wie Strassen, offene Wasserbecken, nasser Kinderwagen in der Witterung oder inkonsequentes Verhalten ihrerseits erkenne. Auch lasse sie die Kinder trotz konflikthafter Beziehung immer wieder von ihrem Stiefvater betreuen, da sie die Entlastung höher werte als ihr bzw. das Wohlbefinden der Kinder.
Insgesamt erachtete die SPF eine stationäre Unterbringung der Kinder der Beschwerdeführerin deshalb für angebracht, weil sie mit fortschreitender Schwangerschaft immer weniger Energie hatte, was sich in immer stärkerer Priorisierung eigener Bedürfnisse und Vernachlässigung der Bedürfnisse der Kinder gezeigt hatte. Die zunehmende Anspannung ihrerseits habe sich in einer Zunahme von Spasmen bemerkbar gemacht. Aus Sicht der SPF war das Kindswohl von [...], [...] und [...] deshalb bereits vor der Geburt der Zwillinge gefährdet und zumindest für eine gewisse Zeit eine stationäre Unterbringung zur Sicherstellung der Erziehung, der grundbedürfnisgerechten Alltagsgestaltung und der dauerhaften Abschirmung vor Elternkonflikten und Gewalt notwendig. Aufgrund der mit der damals anstehenden Geburt verbundenen Unsicherheiten zusammen mit dem Fehlen eines stabilen Umfelds und Helfernetzes sei die Unterbringung bereits vor der Geburt der Zwillinge wichtig.
3.5 Dieselben Dynamiken wurden bereits im Bericht der Kita [...] vom 23. Mai 2025 beschrieben. Die Beschwerdeführerin bringe die Kinder verspätet, in der vollen Nachtwindel und bereits entnervt in die Kita, wo die Mitarbeitenden eine viertel Stunde benötigt hätten, um diese zu beruhigen. Oft hätte wetteradäquate Kleidung gefehlt und seien ausgeliehene Kleidungsstücke nur auf Nachfrage zurückgebracht worden. Es seien laute Streitereien zwischen der Beschwerdeführerin und den Kindern beobachtet worden. In der Kita habe [...] grenztestendes und grobes Verhalten sowie geringe Frustrationstoleranz gezeigt und eine 1:1-Betreuung benötigt. Die anderen Kinder hätten sich von ihm distanziert, da er geschubst, geschlagen und gespuckt habe. [...] habe ihre Grenzen eher gegenüber dem Kita-Personal getestet, die anderen beim Essen ablenkt und gelogen. Bei [...] hätten keine Auffälligkeiten festgestellt werden können.
3.6 Gemäss Stellungnahme von Dr. med. [...], Gruppenpraxis für Kinder und Jugendliche, vom 25. Juli 2025 sei auch eine psychisch stabile Person mit drei Kleinkindern und zwei Neugeborenen an ihrer Belastungsgrenze oder darüber hinaus. Aufgrund der Instabilität der damaligen Beziehung zu [...], welche das Familiengefüge Anfang 2025 noch stabilisiert hatte, äusserte Dr. [...] erhebliche Bedenken im Hinblick auf die damals bevorstehende Mehrlingsgeburt. Ohne Unterstützung sei die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach kaum in der Lage, die Betreuung aller fünf Kinder sicherzustellen. Für die Sicherstellung des Wohls der Kinder erachtete Dr. [...] eine baldige Anbindung an eine verlässliche Umgebung mit alltagspraktischer Unterstützung als wichtig.
4. Bei der Durchsicht der Berichte fällt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin auf, dass auch die vielen positiven Eigenschaften und Ansätze der Beschwerdeführerin erwähnt werden. Aus den Akten ist erkennbar, dass die involvierten Fachpersonen grundsätzlich davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin ihre aktuell eingeschränkten Fähigkeiten ausbauen könne und so die Möglichkeit bestehe, dass sie mit ihren Kindern wieder nach Hause in ein ambulantes Setting zurückkehren könne, welches mit der Zeit je nach Entwicklung vielleicht reduziert werden könne. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass sich die Beschwerdeführerin öffne, ihre Erziehungsfähigkeiten ausbaue und eine Kooperation mit den Fachpersonen zulasse. Dass die Berichte einseitig zu Lasten der Beschwerdeführerin verfasst worden wären, ist nicht ersichtlich. Auf sie ist daher abzustellen. Da sie die Situation der Kinder der Beschwerdeführerin umfassend und fachkundig beschreiben, ist das Einholen eines unabhängigen Gutachtens, wie es die Beschwerdeführerin beantragt, nicht notwendig. Der entsprechende Antrag wird abgewiesen.
5.1 Aus den Akten geht weiter nachvollziehbar und übereinstimmend hervor, dass die Kinder der Beschwerdeführerin in ihrem Umfeld bisher und bereits vor der Geburt der Zwillinge nicht so geschützt und gefördert wurden, wie es für ihre körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig gewesen wäre. [...] und [...] wiesen bereits signifikante Verhaltensauffälligkeiten auf, welche auf eine mangelhafte Erziehung und Förderung sowie auf miterlebte Gewalt zwischen Bezugspersonen zurückzuführen sind. Ihr Umgang untereinander und mit anderen Kindern war grob und von Streit geprägt und sie wiesen eine nicht immer kindgerechte Selbständigkeit auf, da sie oft auf sich allein gestellt waren. Sie waren stark verunsichert und warfen bei Frustration mit Gegenständen. Da die Beschwerdeführerin die Bedürfnisse der Kinder generell nicht erkannte oder im Alltag berücksichtigte, waren die jüngeren und körperlich abhängigeren Kinder zudem in ihrer körperlichen Unversehrtheit bedroht.
5.2 Dass der Ausbau ambulanter Massnahmen nicht ausreichend gewesen wäre, um das Kindeswohl sicherzustellen, wurde vom Beistand der Kinder, dessen Ausführungen auch Eingang in den vorinstanzlichen Entscheid gefunden haben, nachvollziehbar dargelegt (vgl. oben E. 3.3).
5.3 Die Platzierung der Kinder der Beschwerdeführerin im Eltern-Kind-Angebot [...] im Hinblick auf die Geburt der Zwillinge im November 2025 ist somit nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist es nicht nötig, dass ein Kind schon Schaden genommen hat. Dass der Schaden ohne Obhutsentzug einzutreten droht, reicht aus (Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 310 N 4) und dafür gibt es vorliegend zahlreiche konkrete Anzeichen (vgl. E. 3 oben).
6.1 Die Situation der Beschwerdeführerin hat sich seit dem angefochtenen Entscheid vom 14. August 2025 stark verändert. So ist sie am 1. September 2025 mit [...], [...] und [...] in die Eltern-Kind-Institution [...] eingezogen, hat [...] geheiratet und [...] die Zwillinge [...] und [...] zur Welt gebracht.
6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie nun in einer stabilen Beziehung lebe und ihr Ehemann sie tagsüber, am Abend und in der Nacht bei der Kinderbetreuung unterstütze. Zudem lebe [...] seit Anfang 2026 bei dessen Vater, wodurch sich die Betreuungssituation massiv vereinfacht habe. Diese neue Situation sei zwingend zu berücksichtigen und von einer unabhängigen sachverständigen Person zu begutachten und einzuschätzen.
6.3 Die Beistandsperson hält in der Eingabe vom 17. Februar 2026 fest, dass eine formelle Eheschliessung noch keine Stabilisierung der Situation bedeute. Das Paar lebe erst seit Ende Oktober 2025 in der [...] zusammen und dies unter aussergewöhnlichen Rahmenbedingungen. In den letzten Monaten sei es zudem zu mehreren grossen Konflikten gekommen und in mindestens einer Krisensituation das Thema Scheidung angesprochen worden. Da [...] wieder erwerbstätig sei und unregelmässige Arbeitszeiten habe, sei seine Präsenz nicht gewährleistet. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Beistand geäussert, dass sie nicht wisse, wie sie die Wochen nach der Geburt der Zwillinge ohne die Unterstützung in der […] hätte bewältigen sollten. Dies zeige die Diskrepanz zwischen ihrer Selbsteinschätzung und der tatsächlichen Situation.
6.4 Gemäss dem Zwischenbericht vom 13. Februar 2026 von [...] über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie im Eltern-Kind-Angebot [...] war der Eintritt schwierig durch die Schwangerschaft, den Eingriff in die Autonomie, die administrativen Aufwände und die negativen finanziellen Auswirkungen der Hochzeit stark belastet. Während die Zusammenarbeit in administrativen Angelegenheiten funktioniere und Unterstützung angenommen werde, bestehe in erzieherischen Belangen lediglich eine Scheinkooperation, die unter Druck immer wieder aufbreche. Die Stimmungsschwankungen der Beschwerdeführerin und die Paarkonflikte, welche offen vor den Kindern ausgetragen würden, seien für die Kinder schwierig auszuhalten und die bereits zuvor beschriebenen ungesunden Dynamiken und Verhaltensweisen der Kinder bestünden weiter. Seit der Ankunft der Zwillinge hatten sowohl [...] als auch [...] unbewusst aggressives Verhalten gegenüber diesen und auch gegenüber [...] gezeigt. [...] habe den Zwillingen den Mund zugehalten und geäussert, dass sie [...] und sich selbst umbringen wolle, [...] habe am Kinderwagen gerüttelt und wiederholt [...] umgestossen.
Die Beschwerdeführerin verfüge zwar über breite Ressourcen und seit Eintritt in die [...] seien positive Veränderungen bemerkbar, doch bisher habe sie sich nur ungenügend auf das Angebot einlassen können. Die Versorgung und Begleitung der Kinder bleibe in mehreren zentralen Bereichen inkonsistent und könne nicht eigenständig gewährleistet werden. Die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin hänge stark von ihrem aktuellen Belastungs- und Befindlichkeitsstatus ab und gerade in Konfliktsituationen zeige sie noch begrenzte Möglichkeiten zur Co-Regulation. Auch im Bereich der Grenzsetzung und Orientierung zeige die Beschwerdeführerin eine wechselhafte Umsetzung. Regeln und Abmachungen würden situativ benannt, jedoch nicht konsequent umgesetzt. Dies erhöhe die Unsicherheit, emotionale Aktivierung und das Nähe- und Bindungsbedürfnis der Kinder, da Erwartungen und Reaktionen nicht ausreichend vorhersehbar seien. Die Kinder seien zur konstruktiven Interaktion und der Gestaltung sozialer Beziehungen stark auf Anweisung angewiesen. Gelegenheiten für entwicklungsfördernde Aktivitäten, soziale Erfahrungen und altersgerechte Freizeitgestaltung würden ausserhalb der institutionellen Strukturen nur begrenzt initiiert. Dadurch würden den Kindern wichtige Entwicklungsräume fehlen, welche dauerhaft präsent sein müssten und in einem ambulanten Setting nicht geschaffen werden könnten. Ohne stationäres Setting bestehe die Gefahr, dass die Kinder weiter mit einem hohen Mass an innerer Anspannung und Unsicherheit umgehen müssten. Aufgrund der unregelmässigen Arbeit von [...] könne seine Unterstützung nicht gut eingeplant werden. Er sei jedoch eine Stütze für die Beschwerdeführerin.
6.4 In der Stellungnahme vom 25. Februar 2026 bezieht sich die KESB auf den soeben erwähnten Bericht der [...] und weist auf die massiven Überforderungsreaktionen der älteren Kinder gegenüber den Zwillingen hin. Sie ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin aktuell nicht in der Lage sei, allen Kindern eine altersgerechte Zuwendung zu bieten. Die notwendige Sicherheit der Kinder könne nur durch massive Unterstützung des Personals in der [...] sichergestellt werden. Trotz der Hochzeit sei die Beschwerdeführerin auf die Begleitung im stationären Rahmen angewiesen. Um die Mutter-Kind-Bindung zu erhalten, sei der Aufenthalt im Eltern-Kind-Angebot aktuell die mildeste mögliche Massnahme, welche die Grundversorgung und die emotionale Sicherheit der Kinder gewährleiste und die definitive Fremdplatzierung (aktuell noch) abwende.
6.5 Mit Eingabe vom 5. März 2026 informierte die KESB, dass [...] am 3. März 2026 wegen fehlender Kooperation und der Konsumation von verbotenen Substanzen das Hausrecht bis zum am 10. März 2026 geplanten Gespräch entzogen worden sei. Aufgrund von Drohungen gegen die [...] sei die Polizei kontaktiert worden, es sei aber nicht zu einem Einsatz gekommen. Dem Entzug des Hausrechts sei eine Phase des starken Rückzugs der Familie in ihre Räumlichkeiten in der [...] vorausgegangen, während welcher aus Sicht der [...] Mängel beim Wickeln und der Ernährung der Kinder bestanden hätten. Am 17. Februar 2026 habe die Familie unabgesprochen bei der Familie von [...] im Thurgau übernachtet. Anlässlich des Gesprächs vom 10. März 2026 erklärte die Beschwerdeführerin ihren Rückzug und die Verweigerung der Kooperation mit der [...] mit fehlenden Freiräumen und einem Gefühl von Bevormundung. Sie äusserte starke Kritik am gesamten Vorgehen der [...] und sieht es als den falschen Ort für sich und ihre Kinder. Aufgrund dieser Haltung sieht die KESB die für den Aufenthalt in der [...] notwendige Bereitschaft zur Kooperation der Beschwerdeführerin als nicht gegeben an. Sollte die [...] den Auftrag (Gewährung des Kindeswohls, altersgerechte Entwicklungsbedingungen schaffen, Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenzen) und die Betreuungsplätze kündigen, müsse die KESB die Platzierung der Kinder ohne die Eltern prüfen. Aufgrund des aktuellen selbstgewählten Aufenthalts der Beschwerdeführerin in einer psychiatrischen Klinik und dem Auszug von [...] aus der [...] wurde über den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in der [...] kein Entscheid getroffen.
6.6 In ihrer Eingabe vom 13. April 2026 weist die Beschwerdeführerin die Ausführungen des Beistandes, der KESB und der [...] vollumfänglich zurück. Die Beschwerdeführerin hätte während ihrem Aufenthalt in der [...] während der Nacht nie Unterstützung benötigt. Sie habe die Unterstützung nur tagsüber benötigt und dies wäre auch mit ambulanten Massnahmen umsetzbar. Da die [...] der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht mehr erlaube, in der [...] zu wohnen, werde die von der KESB verfügte Massnahme (betreutes Wohnen von Kind und Eltern) nicht mehr umgesetzt und sei daher aufzuheben. Sollte die Massnahme aufrechterhalten werden, seien die Kinder in einer anderen Institution unterzubringen. Dies, da das Vertrauensverhältnis zwischen der [...] und der Beschwerdeführerin unwiderruflich zerrüttet sei. Die [...] habe ihren Auftrag überschritten, indem es die Beschwerdeführerin faktisch bevormundet habe und in alltägliche Entscheidungen wie Einkaufen und Tagesgestaltung eingegriffen habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht selbst entscheiden dürfen, was sie für ihre Kinder einkaufe, ob diese ein Eis essen dürften oder ob die Zwillinge die Kita besuchen sollen. Auch habe die [...] die Kinder nicht geschützt. [...] habe am 28. Januar 2026 beim Abendessen einen Erstickungsanfall erlitten, bei welchem das Personal nicht reagiert habe, obwohl [...] Anzeichen einer Zyanose (blau-graue Verfärbung) gezeigt habe. Am 28. Februar 2026 habe das Personal [...] an den Haaren gerissen und angeschrien. Da diese Vorfälle ungenügend mit den Mitarbeitern besprochen worden seien, bestehe die Gefahr der Wiederholung. Eine Arbeit an gemeinsamen Zielen habe nicht stattgefunden. Stattdessen sei die Erziehungskompetenz der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann systematisch untergraben worden, indem sie nicht in Entscheidungen einbezogen worden seien und durchwegs kontrolliert und kritisiert worden seien. Das Aufhängen eines Vorhangs für mehr Privatsphäre sowie Familienausflüge seien verboten worden und die Kinder hätten eine schlechte Beziehung zu den Betreuenden in der [...].
7.1 Es ist der Beistandsperson zuzustimmen, dass eine formelle Eheschliessung noch keine stabile Beziehung begründet. Aus den Akten geht hervor, dass sich das Paar vor der Eheschliessung erst wenige Wochen kannte und aufgrund von im Raum stehenden ausserehelichen Animositäten seitens der Beschwerdeführerin mindestens einmal bereits wieder die Scheidung im Raum stand. Auch streitet das Paar oft und heftig. Die Unterstützung von [...] betreffend die Kinderbetreuung ist nicht konstant. So lehnte er es auch ab, die Zwillinge während der Abwesenheit der Beschwerdeführerin in der [...] allein zu betreuen. Die Situation der Familie, namentlich der Kinder, hat sich somit durch die Heirat und den Auszug von [...] nicht relevant verbessert. Im Gegenteil. Die Ankunft der Zwillinge und die damit verbundene Verringerung der Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin haben die Situation erwartungsgemäss verschärft. Durch die absolute Weigerung der Beschwerdeführerin, mit den Mitarbeitenden in der [...] zu kooperieren, konnte dieser Verschärfung bisher nicht wirksam entgegengewirkt werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zeigen, dass sie selbst kleine Anregungen wie das Einkaufen gesünderer Nahrungsmittel oder das Verzichten auf das Essen von Eis direkt vor dem Abendessen nicht annehmen kann. Ihre Erziehungsfähigkeit hat sich somit im Vergleich zum August 2025 noch nicht verbessert und sie hat auch nach dem Auszug von [...] noch immer ein Kind mehr zu betreuen als vor der Geburt der Zwillinge. Die Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind somit weiterhin erfüllt. Dies geht ohne weiteres aus den vorliegenden Unterlagen hervor. Das Einholen eines Gutachtens zur veränderten Situation ist aufgrund der vorhandenen Berichte nicht notwendig und der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.
7.2. Für den Fall, dass die Platzierung aufrechterhalten wird, beantragt die Beschwerdeführerin die Umplatzierung ihrer Kinder in eine andere Institution. Die Beschwerdeführerin beantragt dies zum ersten Mal vor der Beschwerdeinstanz. Gemäss § 68 Abs. 3 VRG dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Vorfälle nicht belegt sind und den Akten ansonsten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass das Wohl der Kinder der Beschwerdeführerin in [...] gefährdet wäre, womit diesbezüglich auch keine von Amtes wegen zu prüfenden vorsorglichen Kindesschutzmassnahmen im Raum stehen. Soweit allenfalls aufgrund der fehlenden Kooperation der Beschwerdeführerin bzw. der Tatsache, dass sie offenbar nicht mehr im […] wohnt, eine Überprüfung der Platzierungslösung im Raum steht (vgl. vorstehend I./20.), hat dies durch die KESB zu erfolgen. Entsprechend ändert auch die Kündigung der Beschwerdeführerin per 31. Mai (mitgeteilt mit E-Mail vom 30. April 2026) nichts an der Sache.
8.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00 festzusetzen sind.
8.2.1 Mit Eingabe vom 13. April 2026 beantragte die Beschwerdeführerin rückwirkend ab Beschwerdeeinreichung, eventualiter rückwirkend ab dem 1. Februar 2026 unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.
8.2.2 Gemäss § 76 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen. Das Gesuch ist schriftlich einzureichen und kann, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit, jederzeit angebracht werden (Abs. 3). Im Übrigen gelten für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 211.2) und die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (Abs. 4). Nach Art. 119 Abs. 4 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden. Von dieser Möglichkeit ist jedoch äusserst restriktiv Gebrauch zu machen. Sie kommt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstens dann in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Umstände und Ereignisse, die bloss die finanzielle Situation der gesuchstellenden Partei betreffen, vermögen hingegen für sich alleine keine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu rechtfertigen (vgl. VWBES.2016.437 E. 2 mit Hinweis auf BGE 122 I 203 E. 2.f und 2.g sowie 120 Ia 14, E. 3.e). Bereits bezahlte Kostenvorschüsse werden nach Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht rückerstattet (Michael Rüegg / Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 119 N 4)
8.2.3 Die von Beginn weg anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hatte im September 2025 einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 geleistet und führt nun aus, sie werde seit dem 1. Februar 2026 von der Sozialhilfe unterstützt, womit sie ohne weiteres als mittellos gelte. Eine Begründung, weshalb die bereits seit Beschwerdeerhebung anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst am 13. April 2026 gestellt hat, ist dem Gesuch nicht zu entnehmen. Gründe wie zeitliche Dinglichkeit oder sachlich zwingend gebotene Prozesshandlungen, die eine frühere Einreichung des Gesuchs verhindert hätten, sind nicht erkennbar. Die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist vorliegend somit genauso ausgeschlossen, wie die Rückerstattung des Kostenvorschusses.
8.3.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung ab dem 13. April 2026 zu gewähren ist.
8.3.2 Die Erfolgsaussichten eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung beurteilen sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Michael Rüegg / Viktor Rüegg in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2024, Art. 117 N 4). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 129 I 129 S. 136 E. 2.3.1).
8.3.3 Am 13. April 2026 lagen bereits Stellungnahmen aller Involvierten zur Situation der Kinder der Beschwerdeführerin in der [...] vor. Mit Ausnahme jener der Beschwerdeführerin sprachen sie sich übereinstimmend für den Verbleib der Kinder der Beschwerdeführerin in der Institution aus. Zudem hatte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt bereits in dem Masse verschlechtert, dass sie gemäss Aktenlage seit über einem Monat in einer psychiatrischen Anstalt weilte und ihre Kinder durch die Mitarbeitenden der [...] vollumfänglich betreut werden mussten. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 13. April 2026 enthalten keine Ausführungen oder Beweismittel, welche diese Ausgangslage in einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Licht erscheinen lassen könnten. Dass die Gewinnaussichten in diesem Stadium des Verfahrens der Verlustgefahr noch die Waage gehalten hätten, kann nicht ernsthaft behauptet werden.
8.4 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab dem 13. April 2026 ist nach dem Gesagten aufgrund von Aussichtslosigkeit abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 (inkl. Entscheidgebühr und MWST) zu bezahlen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung von A.___ wird abgewiesen.
3. Die E-Mail vom 30. April 2026 sowie die Telefonnotiz vom 30. April 2026 bzw. 1. Mai 2026 werden allen Verfahrensbeteiligten, die Eingabe von A.___ vom 13. April 2026 wird nur den übrigen Verfahrensbeteiligten inklusive Beilagen mit diesem Urteil zugestellt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Straumann