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Solothurn Verwaltungsgericht 19.02.2026 VWBES.2025.134

19 février 2026·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,273 mots·~6 min·4

Résumé

Kostenliquidation

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Februar 2026  

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Ersatzrichter Vögeli    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,     

Beschwerdeführerin

gegen

1.    KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

2.    B.___   

Beschwerdegegner

betreffend     Kostenliquidation

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Aufgrund einer Polizeimeldung (Bericht Suizidversuch) sowie einer Gefährdungsmeldung der Kreisschule [...] eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 14. September 2022 ein Verfahren um Prüfung gesetzlicher Massnahmen für C.___ (nachfolgend C.___). In der Folge wurden ärztliche bzw. therapeutische Massnahmen angeordnet und abgeändert. Aufgrund eines weiteren Suizidversuchs von C.___ wurde eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet und den Eltern A.___ und B.___ wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C.___ superprovisorisch entzogen. Am 19. September 2024 ging vom [...]spital [...] eine weitere Gefährdungsmeldung ein, aus welcher ersichtlich wurde, dass weder bei C.___ noch bei den Eltern eine Krankheitseinsicht bestand. Am 20. September 2024 hob die KESB die superprovisorische fürsorgerische Unterbringung auf und erteilte den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder. Ein am 12. September 2024 eingegangener Abklärungsbericht sprach die Empfehlung aus, es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB mit dem Aufgabenbereich Gesundheit / medizinische Massnahmen für C.___ einzurichten. Begründet wurde der Antrag mit der akuten Gefährdungslage, weil das Mädchen bereits drei Suizidversuche unternommen habe und offen berichte, nicht mehr leben zu wollen. Den Eltern fehle es an Einsicht in die Krankheit ihrer Tochter und das Verhalten gegenüber den medizinischen Fachpersonen sei teilweise unangemessen; insbesondere würden die Eltern den Informationsfluss zwischen den involvierten medizinischen Fachpersonen unterbinden, was die Behandlung von C.___ erschwere und verzögere. Nachdem sich die Kindsmutter gegen eine spezifische Medikation von C.___ ausgesprochen hatte, welche eine während ihrer Ferien nicht leistbare Überwachung von C.___ erfordert hätte, schloss die Therapeutin, dass die Eltern die elterliche Sorge und Aufsicht vorläufig nicht werden wahrnehmen können und die KESB einzubeziehen sei. In der Folge erklärten sowohl die Kindsmutter als auch C.___ selbst, dass sie mit der Errichtung einer Beistandschaft und einer Einschränkung der elterlichen Sorge im Bereich Gesundheit nicht einverstanden seien.

Mit Entscheid der KESB vom 5. November 2024 wurde das Verfahren zur Änderung einer Massnahme bis am 29. November 2024 sistiert. Am 11. November 2024 wurde die KESB von der [...] über eine von der ärztlichen Leitung verfügte ärztliche Zurückbehaltung gemäss Art. 427 ZGB für die Dauer von maximal drei Tagen informiert, welche aufgrund eines akuten Erregungszustandes mit hohem Selbstgefährdungspotential und fehlender Absprachefähigkeit angeordnet worden war.

Am 12. November 2024 hat die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Fall beraten und entschieden. Es wurde eine Vertretungsbeistandschaft für gesundheitliche Fragen errichtet und den Kindseltern in diesem Umfang die elterliche Sorge eingeschränkt. Die Kostenliquidation wurde in einen separaten Entscheid verwiesen, weil die Kostennoten der Vertreterin von C.___ sowie jene der Vertreterin der Kindsmutter noch nicht vorlagen.

2. Zur Kostenliquidation wurde von der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 11. März 2025 der folgende Entscheid gefällt:

3.1  Die Entschädigung der Kindsvertreterin von C.___, Advokatin Dr. iur. [...] wird auf CHF 2'329.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

3.2  Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4'329.40 werden A.___ und B.___ je hälftig (je CHF 2'164.70) auferlegt.

Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt den Anteil von A.___ der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).

3. Mit Eingabe vom 14. April 2025 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Ziffer 3.2 des Entscheides der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 11. März 2025 sei aufzuheben, es seien die Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen).

4. Mit Eingabe vom 22. April 2025 verzichtete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf weitere Ausführungen bzw. auf eine Stellungnahme.

5. Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 reichte Rechtsanwältin Hintermann ihre Honorarnote ein.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Soweit A.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Gemäss Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheides betragen die Verfahrenskosten insgesamt CHF 4'329.40. Aus der Begründung des Entscheids kann geschlossen werden, dass sich die Verfahrenskosten aus den eigentlichen Verfahrenskosten bzw. der Gebühr in Höhe von CHF 2'000.00 und der Entschädigung der Kindesanwältin in Höhe von CHF 2'329.40 zusammensetzen. Angefochten wird lediglich der Entscheid der Vor­instanz betreffend Verfahrenskosten bzw. Gebühren von CHF 2'000.00, welche je zur Hälfte den Eltern auferlegt werden. Im vorinstanzlichen Verfahren waren beide Elternteile beteiligt und beide Elternteile übten ihre Verfahrensrechte selbständig und unabhängig voneinander aus. Bei der Kostenliquidation sind die Eltern dementsprechend auch nicht solidarisch, sondern anteilsmässig bzw. je zur Hälfte verpflichtet worden. Die Kindsmutter kann nur ihre eigenen Rechte geltend machen und ist vom Kostenentscheid nur insoweit berührt, als ihr selber Kosten auferlegt werden. Soweit sich die Beschwerde auch auf Kosten bezieht, welche dem Kindsvater auferlegt worden sind, ist sie nicht beschwert und nicht legitimiert, sodass insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Kostenauferlegung gegenüber dem Kindsvater ist hingegen in Rechtskraft erwachsen.

2. Gemäss den obigen Ausführungen kann demnach mit dieser Beschwerde lediglich geprüft werden, ob die Hälfte der Gebühr bzw. ob die der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege auferlegten anteiligen Verfahrenskosten (Gebühren) in Höhe von CHF 1'000.00 aufzuheben seien.

3. Gemäss § 149 Abs. 1 EG ZGB ist das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich kostenfrei. Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt (Abs. 2). Gebührenpflichtig sind die durch eine Verfügung betroffenen Personen; in Kinderbelangen gelten in der Regel die Eltern als betroffene Personen (Abs. 3). Die Art der Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem kantonalen Gebührentarif. Auslagen sind zusätzlich zu ersetzen (Abs. 4).

4. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf § 87 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11). § 87 GT ist per 1. Januar 2026 aufgehoben worden. Im Gegenzug sind die §§ 45bis bis 45sexies GT neu eingefügt worden. Mangels einer ausdrücklichen Übergangsregel im Gebührentarif ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich das zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids in Kraft stehende Recht anzuwenden (vgl. BGE 144 II 326 E. 2.1.1 S. 328 mit Hinweisen).

5. Der beschwerdeführenden Kindsmutter ist von der Vorinstanz mit Entscheid vom 17. September 2024 und mit Wiedererwägungsentscheid vom 12. November 2024 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Therese Hintermann als unentgeltliche Rechtsbeiständin per 12. August 2024 eingesetzt worden. Damit ist belegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von § 149 Abs. 2 EG ZGB als bedürftig gilt mit der Folge, dass von ihr keine Gebühren erhoben werden dürfen und sich weitere Äusserungen zu § 87 GT von vornherein erübrigen. Die Hälfte der Gebühr von CHF 2‘000.00 bzw. der der Beschwerdeführerin auferlegte Anteil an der Gebühr von CHF 1‘000.00 ist aufzuheben.

6. Die Beschwerde erweist sich somit teilweise als begründet und sie ist teilweise gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ziffer 3.2 des Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ist dahingehend zu ändern, dass die Beschwerdeführerin lediglich Kosten von CHF 1'164.70 zu bezahlen hat. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt den Anteil von A.___ der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).

7. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich, dass der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht trägt und der Beschwerdeführerin eine volle Parteientschädigung ausrichtet, welche entsprechend der eingereichten Kostennote von Rechtsanwältin Therese Hintermann auf CHF 778.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist. Das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als dass A.___ Kosten von CHF 1'164.70 für das Verfahren vor der Vorinstanz zu bezahlen hat.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 778.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Blut-Kaufmann

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