Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 30.06.2020 VWBES.2020.8

30 juin 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,448 mots·~7 min·2

Résumé

Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. Juni 2020    

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern   

Beschwerdegegner

betreffend     Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) bezog von März 2017 bis und mit Mai 2017 in Olten Sozialhilfe. Am 19. Februar 2019 teilte die Sozialregion Olten (SRO) dem Amt für soziale Sicherheit mit, dass der Beschwerdeführer für den Monat Mai 2017 zu viele Sozialhilfeleistungen erhalten habe, da er im April 2017 ein Einkommen von CHF 2'523.15 generiert habe, ohne dies der SRO zu melden. Entsprechend habe der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 2'316.85 erhalten, ohne hierauf einen Anspruch gehabt zu haben.

2.1 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 informierte das Departement des Innern (DdI) den Beschwerdeführer über den unrechtmässigen Bezug sowie über die Rückerstattungsforderung und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

2.2 Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 Stellung und machte im Wesentlichen geltend, dass er lange Zeit obdachlos und psychisch erkrankt gewesen sei, viele Privatschulden gehabt habe und aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit eine Invalidenrente (100%) erhalte. Die Rückerstattung würde für ihn eine finanzielle Härte bedeuten, weshalb er um Erlass der Schuld ersuche.

3. Das DdI erliess am 26. November 2019 folgende Verfügung:

3.1 Der Sozialhilfeempfänger hat CHF 1'800.00 an unrechtmässig bezogener Sozialhilfe zurückzuerstatten.

3.2 Die Schuld ist in 18 monatlichen Raten à CHF 100.00 zurückzuerstatten, fällig jeweils am ersten Tag des Kalendermonats. Die erste Rate wird am 1. Februar 2020 fällig.

3.3 Sollte eine Rate nicht beglichen werden, wird umgehend die gesamte Summe fällig und ein Verzugszins von 3% erhoben.

3.4 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

In Anbetracht der Gesamtsituation, insbesondere der Bereitschaft zur Mitwirkung während des Verfahrens sowie der schwierigen gesundheitlichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers scheine es unbillig, eine vollständige Rückerstattung von CHF 2'316.85 an unrechtmässig bezogener Sozialhilfe zu fordern. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer ein Teilerlass im Sinne von § 164 Abs. 4 Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) zu gewähren. Es werde auf CHF 516.85 verzichtet. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen des geführten Verfahrens zwar keine Tilgung in monatlichen Raten angeboten. Die Möglichkeit, die ausstehende Schuld auf diesem Weg zu begleichen, werde im vorliegenden Fall von Amtes wegen gewährt. Eine Ratenzahlung von CHF 100.00 pro Monat werde angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers für angemessen erachtet.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 beim DdI Beschwerde, welche zuständigkeitshalber am 5. Dezember 2019 dem Verwaltungsgericht überwiesen wurde. Am 27. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer die verbesserte Beschwerdeschrift ein und ersuchte um Erlass der Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen aufgrund eines Härtefalles. Zur Begründung machte er geltend, in seiner jetzigen finanziellen Notlage sei es ihm unmöglich, Raten à CHF 100.00 monatlich zurückzubezahlen. Seine Notlage sei darauf zurückzuführen, dass er seit September 2016 ausgesteuert gewesen sei und weder in Olten noch in Basel eine Wohnung habe finden können. Er habe keine Sozialhilfe erhalten, da er obdachlos gewesen sei und keinen gesetzlichen Wohnsitz gehabt habe. Um Post erhalten zu können, sei er bei der Obdachlosenstelle «Schwarzer Peter» in Basel angemeldet gewesen. Vom 1. August 2016 bis 31. Januar 2017 habe er weder Einkommen erzielt noch Sozialhilfe erhalten. Für die Ernährung sowie die Notfallstelle habe er einen Privatkredit aufnehmen müssen. Erst Ende Januar 2017 habe er vorübergehend eine Wohnung gefunden. Dies sei die schwierigste Zeit in seinem Leben gewesen. Mit dem Geld der Sozialhilfe Olten habe er die im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Januar 2017 erhaltenen Privatkredite sowie die Krankenkassebeiträge der Sanagate zurückbezahlt. Diese besondere Periode seines Lebens habe ihn finanziell komplett geschwächt. Sein Postkontostand betrage per Ende Monat immer minus CHF 1’000.00. Die IV-Rente und die Ergänzungsleistungen seien sehr beschränkt. Zudem müsse er die Brille, zusätzliche Gesundheitskosten sowie die Pensionskassebeiträge extra bezahlen. Da seine finanzielle Situation sehr kritisch sei und die Rückerstattung eine ausserordentliche finanzielle Härte darstelle, bitte er um nochmalige Überprüfung seines Härtefalles.

5. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

6. Das DdI schloss am 18. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ein grösserer Teilerlass zu gewähren, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2019 keine Belege, Kontoauszüge und dergleichen beigelegt. Zudem habe er damals auch nicht erwähnt, dass er ausgesteuert sei. Dennoch habe das DdI aus Gründen der Bereitschaft zur Mitwirkung während des Verfahrens sowie der offenbar schwierigen gesundheitlich und finanziellen Situation des Beschwerdeführers einen Teilerlass gewährt. Es werde dem Verwaltungsgericht überlassen, unter Würdigung der neuen Angaben und Belege allenfalls einen grösseren Teil der Rückerstattungsschuld zu erlassen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 SG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Am 1. Januar 2020 sind namentlich im Bereich der Rückerstattung von Sozialhilfe Änderungen des Sozialgesetzes in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen über das anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 288 ff.). Die angefochtene Verfügung erging unter dem bis Ende 2019 geltenden Sozialgesetz. Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich.

2.1 Gemäss § 14 Abs. 3 SG prüft und verfügt der Kanton die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (vgl. auch SOG 2010 Nr. 17). Die Aufgabe der Rückerstattung wurde dem DdI übertragen. Das DdI war somit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zuständig für die Verfügung betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen.

2.2 Gemäss § 164 Abs. 1 SG sind unrechtmässig erwirkte Geldleistungen zurückzuerstatten. Unrechtmässig im Sinne von § 164 Abs. 1 SG werden Geldleistungen dann erwirkt, wenn die begünstigten Personen durch falsche Angaben oder durch das pflichtwidrige Verschweigen von für die Sozialbehörden relevanten Tatsachen Leistungen erhalten, die sie bei korrektem Verhalten nicht erhalten hätten. Durch dieses Verhalten verletzen sie ihre Auskunfts-und Meldepflichten. Gemäss § 17 Abs. 1 SG sind leistungsbeziehende Personen nämlich verpflichtet, einerseits aktiv am verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a) und andererseits eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen (lit. f). Die betreffende Person ist vorgängig jeweils in angemessener Weise über ihre Auskunfts- und Meldepflichten zu orientieren (vgl. Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [nachfolgend SKOS-Richtlinien genannt], Stand Dezember 2016, Kapitel E.3.2).

2.3 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2017 das Formular «Orientierung der Hilfesuchenden über ihre Rechte und Pflichten» unterzeichnet hat und damit verpflichtet war, sämtliche Auskünfte gegenüber der Sozialbehörde wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen. Auch hatte er darüber Kenntnis, dass wer bei unwahren oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt, zur Rückerstattung verpflichtet ist. Dem Beschwerdeführer waren somit seine Rechte und Pflichten für den Bezug von Sozialhilfe bekannt. Ebenfalls unbestritten ist, dass es der Beschwerdeführer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss § 17 SG unterlassen hat, der SRO sein Einkommen vom Monat April 2017 in der Höhe von CHF 2'523.15 zu melden und somit für den Monat Mai 2017 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 2'316.86 zu Unrecht erhalten hat. Der Beschwerdeführer macht jedoch einen Härtefall geltend.

3.1 In Härtefällen und aus Billigkeitsgründen kann die Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (§ 164 Abs. 4 SG). Berücksichtigt werden dabei insbesondere die persönliche und finanzielle Situation, die Möglichkeit von Ratenzahlungen, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen und das Verhalten der betroffenen Person (vgl. Botschaft vom 28. Mai 2019, RRB Nr. 2019/848 S. 14 f.).

3.2 Der Beschwerdeführer erhält gemäss eingereichtem Postkontoauszug vom 1. Januar 2020 von der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen einen Betrag von CHF 2'161.00 pro Monat. Dieser Betrag setzt sich aus einer Invaliditätsrente und Ergänzungsleistungen zusammen, welche nach Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu den unpfändbaren Vermögenswerten gehören. Dies hat vorliegend zur Folge, dass auf eine Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen vollständig zu verzichten ist; es liegt eine Härte gemäss § 164 Abs. 4 SG vor. Das Gesuch um Erlass der Rückerstattung der Sozialhilfeleistungen ist daher gutzuheissen, da sie sowieso nicht vollstreckbar wäre.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des DdI vom 26. November 2019 ist aufzuheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung des DdI vom 26. November 2019 wird aufgehoben.

2.    Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

VWBES.2020.8 — Solothurn Verwaltungsgericht 30.06.2020 VWBES.2020.8 — Swissrulings