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Solothurn Verwaltungsgericht 02.07.2020 VWBES.2020.69

2 juillet 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·5,330 mots·~27 min·3

Résumé

Rückplatzierung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Juli 2020              

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

 A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann

Beschwerdeführerin

gegen

1.    KESB Olten-Gösgen    

2.    C.___   

Beschwerdegegner

betreffend   Rückplatzierung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. D.___ (geb. E.___ 2010) ist die Tochter der getrenntlebenden Eltern A.___ und C.___. Die Eltern waren nicht verheiratet. Die Kindsmutter ist Inhaberin der elterlichen Sorge.

2. Im Juli 2012 zog A.___ ohne D.___ aus dem gemeinsamen Haushalt mit C.___ in Wangen bei Olten aus. Mit Beschluss der Kindesschutzbehörde Sozialregion Untergäu vom 8. November 2012 wurde über D.___ eine Beistandschaft errichtet und mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB) vom 10. Juli 2013 wurde das Kind per 5. August 2013 in der Einrichtung Amitola (früher: Grossfamilie Misteli) in Neuendorf fremdplatziert, wo es seither lebt.

3. Mit Entscheid vom 12. April 2017 wies die KESB basierend auf dem Abklärungsbericht der Arkadis das Gesuch der Kindsmutter um Rückplatzierung der Tochter ab. Gleichzeitig wurde die damalige Beiständin beauftragt, die Kindsmutter bei der Umsetzung der Empfehlungen des Abklärungsberichts zu unterstützen und bis am 31. Mai 2018 Vorschläge zur Ausweitung des Besuchsrechts zur Vorbereitung der Wiedererteilung der Obhut einzureichen. Die dagegen erhobene Beschwerde der Kindsmutter an das Verwaltungsgericht wurde wegen Rückzugs anlässlich der Instruktionsverhandlung abgeschrieben (vgl. VWBES.2017.171). Die Parteien vereinbarten unter anderem, das Besuchsrecht sei auf gutem Weg und werde weiter vorangetrieben.

4. Am 22. Mai 2018 ersuchte die Kindsmutter die Vorinstanz erneut um Rückplatzierung der Tochter, woraufhin die KESB ein Verfahren zur Prüfung des Antrags eröffnete und die damalige Beiständin mit den entsprechenden Abklärungen betraute.

5. Mit Verfügung vom 22. August 2018 wurde der Kindsmutter Frist zur Einreichung eines Verlaufsberichts ihres Psychologen anberaumt, woraufhin A.___, vertreten von Rechtsanwältin Therese Hintermann, am 30. November 2018 dazu Stellung nahm und den geforderten Arztbericht einreichen liess. Dem ärztlichen Verlaufsbericht ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die Kindsmutter ihrer Verantwortung bei einer allfälligen Rückplatzierung des Kindes bewusst sei und gleichzeitig wisse, dass sie zu Beginn weitere Unterstützung benötige und dies auch wünsche. Unter diesen Voraussetzungen sei sie aus Sicht ihres Facharztes und des Psychotherapeuten fähig, ihre Tochter zu versorgen, ihre Bedürfnisse wahrzunehmen und ihr Sicherheit und Stabilität zu bieten, die ein Kind in diesem Alter benötige.

6. Auf Antrag der Kindsmutter wurde für das Kind am 8. November 2018 eine Kindesverfahrensvertreterin bestellt.

7. Mit Stellungnahme vom 15. November 2018 sprach sich die damalige Beiständin vorerst gegen eine Rückplatzierung des Kindes aus. Sie begründete dies im Wesentlichen mit einer falschen Prioritätensetzung der Kindsmutter. Zudem lasse der Cannabiskonsum der Kindsmutter und von Herrn F.___ an der Fähigkeit, die Tochter zu unterstützen, Zweifel aufkommen. Im Allgemeinen könne eine zunehmende Ausweitung und Steigerung von Kompetenzen bei der Kindsmutter befürwortet werden. Eine Familienbegleitung könne Rückschlüsse über die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter geben. Die Prioritätensetzung der Mutter sollte sich verändern, sie müsse lernen, Termine selbständig wahrzunehmen.

8. Am 16. April 2019 liess sich die Kindsmutter vernehmen und unter anderem die sofortige Ausdehnung ihres Besuchsrechts beantragen.

9. Mit Zwischenentscheid vom 3. Mai 2019 erweiterte die KESB antragsgemäss das Besuchsrecht und ordnete Folgendes an:

2.1 Das Besuchsrecht der Kindsmutter wird bis auf Weiteres wie folgt geregelt: Das Kind verbringt in der Regel zwei Wochenenden pro Monat von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen bei der Mutter. Die Mutter holt das Kind jeweils am Donnerstag um 13.30 Uhr (Ankunft des Schulbusses) bei der Amitola ab und bringt das Kind jeweils am Montag um 7.10 Uhr (Abfahrt des Schulbusses) zur Amitola.

2.2 Zur Unterstützung der Mutter und zur Evaluation des ausgeweiteten Besuchsrechts wird eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) mit einer maximalen Stundenzahl von 12 Stunden pro Monat angeordnet. Die Beiständin wird beauftragt, diese SPF zu organisieren und zu veranlassen, dass der zuständigen Sozialregion die Kostenfolgen angezeigt werden, worauf diese Kostengutspreche zu leisten und die Frage des Elternbeitrages abzuklären hat.

2.3 Die Beiständin wird ersucht, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen per 30. September 2019 einen Bericht über den Verlauf des Besuchsrechts zu erstatten.

10. Mit Entscheid vom 4. September 2019 wurde die damalige Beiständin aus dem Amt entlassen und G.___ als neue Beiständin des Kindes ernannt.

11. Im Verlaufsbericht vom 26. September 2019 empfahl die neue Beiständin den weiteren Verbleib des Kindes in der Amitola. Ihre Einschätzung basiere auf den Rückmeldungen der Fachpersonen in der Amitola und der SPF. Demnach sei bei der Kindsmutter zum aktuellen Zeitpunkt noch zu wenig Konstanz und Stabilität ersichtlich, um ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder zu erteilen. Die Übernahme von schulischen Aufgaben und Elternbeiträge in materieller und immaterieller Form gehörten nach ihrem Verständnis zu den elterlichen Pflichten. Die Kindsmutter müsse noch oft daran erinnert werden, Dinge zu erledigen. Zudem hätten die Eltern Kommunikationsschwierigkeiten. Die Kindsmutter müsse bereit sein, sich betreffend Organisation des Besuchsrechts mit dem Kindsvater auszutauschen.

12. Am 6. Januar 2020 liess die Kindsmutter Stellung zum Bericht der Beiständin nehmen und folgende Anträge stellen:

1. Das Besuchsrecht der Mutter sei für sechs Monate auf ganze Wochen im Wechsel mit der Amitola auszudehnen und dann probeweise auf einen ganzen Monat.

2. Die sozialpädagogische Familienbegleitung sei auf 20 Stunden pro Monat auszudehnen und der Kindsvater einzubeziehen.

3. Das Besuchsrecht des Vaters sei durch die Beiständin zu regeln.

4. Bei weiterhin positivem Verlauf sei G.___ definitiv zur Mutter zurück zu platzieren.

13. Anlässlich der Anhörung vom 20. Januar 2020 gab der Kindsvater zusammenfassend zu Protokoll, er unterstütze die Rückplatzierung D.___ zur Mutter, wenn die Ausübung des Besuchsrechts funktioniere. Aktuell laufe es aber nicht gut. Die Ausübung des Besuchsrechts werde über die Amitola organisiert. Er hole D.___ dort ab und bringe sie wieder dorthin zurück. Der Kontakt zwischen ihm und der Kindsmutter sei zurzeit nicht gut.

14. Am 29. Januar 2020 entschied die KESB was folgt:

3.1. Das Gesuch der Kindsmutter um Aufhebung der Fremdplatzierung des Kindes wird abgewiesen.

3.2. Die Verfahrensanträge der Kindsmutter vom 6. Januar 2020 werden abgewiesen.

3.3. Das mit Entscheid vom 3. Mai 2019 in Ziffer 2.1 festgelegte Besuchsrecht der Mutter wird bestätigt: Das Kind verbringt in der Regel zwei Wochenenden pro Monat von Donnerstagnachmittag bis Montagmorgen bei der Mutter. Die Mutter holt das Kind jeweils am Donnerstag um 13.30 Uhr (Ankunft des Schulbusses) bei der Amitola ab und bringt das Kind jeweils am Montag um 7.10 Uhr (Abfahrt des Schulbusses) zur Amitola.

3.4 Der Kindsvater ist berechtigt, das Kind an einem Wochenende pro Monat zu sich zu Besuch zu nehmen.

3.5 Die mit Entscheid vom 3. Mai 2019 angeordnete sozialpädagogische Familienbegleitung wird aufgehoben.

[…]

15. Dagegen liess die Kindsmutter (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), nach wie vor vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, am 3. März 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Ziffern 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Sache sei zur Fortsetzung des Verfahrens betreffend Rückplatzierung von D.___ zur Mutter und zur Anhörung von D.___ an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.

3. Das Besuchsrecht der Mutter sei für sechs Monate auf ganze Wochen im Wechsel mit der Amitola auszudehnen und bei positivem Verlauf probeweise D.___ für einen ganzen Monat bei der Mutter zu platzieren, bevor über die definitive Rückplatzierung entschieden wird.

4. Die Sozialpädagogische Familienbegleitung sei weiterzuführen und unter Einbezug des Kindsvaters auf 20 Stunden pro Monat auszudehnen.

5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Instruktionsverhandlung vor Verwaltungsgericht.

16. Mit Vernehmlassung vom 16. März 2020 schloss die KESB unter Kosten- und Entschädigungsfolge auf Abweisung der Beschwerde. Der Kindsvater liess sich nicht vernehmen.

17. Mit Stellungnahme vom 24. März 2020 beantragte die Kindesvertreterin die Gutheissung der Beschwerde.

18. Mit Verfügung vom 21. April 2020 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, Rechtsanwältin Therese Hintermann als unentgeltliche Rechtsbeiständin und Rechtsanwältin Sabrina Stoll als unentgeltliche Kindesvertreterin eingesetzt. 

19. Am 12. Mai 2020 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass die Amitola ab dem 17. März 2020 sämtliche Besuche mit der Kindsmutter ausgesetzt und das Kind die Mutter erst wieder an seinem Geburtstag habe sehen können.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 A.___ ist als Mutter von D.___ sowie als Inhaberin der elterlichen Sorge und Verfahrensbeteiligte durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verstösst die Vorinstanz gegen Art. 314a ZGB sowie Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), indem das Kind vor Erlass des angefochtenen Entscheids zu den entscheidwesentlichen Punkten nicht angehört worden sei und dies obschon ihr in der Anhörung vom 18. April 2019 von der Vorinstanz eine Kindesanhörung im Herbst 2019 in Aussicht gestellt worden sei.

2.2 Die Vorinstanz begründete den Verzicht auf eine Kindesanhörung mit zwei Gesprächen zwischen der Kindsvertreterin und D.___ am 14. Februar 2019 und am 21. November 2019.

2.3.1 Art. 314a ZGB regelt die Anhörung des Kindes im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde. Diese Bestimmung konkretisiert die entsprechenden Ansprüche gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 12 KRK. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner Persönlichkeit und dient zum anderen der Sachverhaltsfeststellung. Nach der Rechtsprechung ist die Anhörung im Sinn einer Richtlinie grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich. Während bei älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern die Anhörung des Kindes als solches beantragen können (BGE 131 III 553 E. 1.1). Die Anhörung findet grundsätzlich unabhängig von Anträgen, d.h. von Amtes wegen statt. Soweit entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz genannten wichtigen Gründen umso mehr eine Verpflichtung zur Durchführung der Anhörung (BGE 131 III 553 E. 1.2 und 1.4; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3).

2.3.2 Eine mehrmalige Anhörung kann dort unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3.1). Sind die Voraussetzungen für die Anhörung eines Kindes gegeben, so lässt diese sich nicht durch eine antizipierte Beweiswürdigung umgehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_70/2017 vom 11. September 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

2.4 Mit Blick auf das Alter des Mädchens, das im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids knapp 10 Jahre alt war, war die KESB grundsätzlich gehalten, es von Amtes wegen zur Ablehnung der Rückplatzierung anzuhören. Dazu hätte umso mehr Anlass bestanden, als eine entsprechende Anhörung von der Vorinstanz in Aussicht gestellt worden und seit Frühjahr 2018 das Besuchsrecht der Kindsmutter vor dem Hintergrund einer allfällige Rückplatzierung schrittweise ausgedehnt worden war. Den Berichten der Kindesvertreterin zufolge wurde die Ablehnung der Rückplatzierung mit D.___ nicht thematisiert. Gründe, weshalb ausnahmsweise auf eine Kindesanhörung hätte verzichtete werden können, sind weder ersichtlich, noch werden solche geltend gemacht. Die Anhörung kann demnach nicht unterbleiben, weil das Kind an zwei allgemeinen Gesprächen mit der Kindesvertreterin teilgenommen hat. Diese vermögen eine Kindesanhörung zu den entscheidwesentlichen Punkten nicht zu ersetzen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet, sie ist gutzuheissen. Das Unterlassen des gehörigen Einbezugs des Kindes in das Verfahren hat die unmittelbare Aufhebung des Entscheids in der Sache zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020 E. 5.4).

3.1.1 Neben der Kindesanhörung lässt die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verfahrens sowie die Weiterführung der vorsorglichen Massnahmen beantragen und begründet das Begehren mit der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Der Sachverhalt sei durch die KESB in wesentlichen Teilen unvollständig erhoben worden, die Angelegenheit sei noch nicht spruchreif. D.___ sei seit dem 5. August 2013 in der Amitola in Neuendorf platziert. Die Kindsmutter habe deshalb zusammen mit ihrem langjährigen Lebenspartner eine Wohnung in der Nähe gesucht. Seit 1. April 2014 lebten sie in Boningen. Am 25. Mai 2016 ersuchte die Kindsmutter die Vorinstanz erstmals um Rückplatzierung des Kindes, weil sie dannzumal bereits seit zwei Jahren in stabilen Verhältnissen gelebt und das Besuchsrecht funktioniert habe. Dieser Antrag sei von der KESB mit Entscheid vom 12. April 2017 aufgrund des Sozialberichts der Arkadis abgewiesen worden. In diesem Sozialbericht seien auf Seite 8 die Voraussetzungen für eine Rückplatzierung aufgeführt. Zwischenzeitlich erfülle sie all diese Voraussetzungen mit Ausnahme der beruflichen Abklärungen bei der IV. Dieses Verfahren laufe noch, sie habe keinen Einfluss auf dessen Dauer.

3.1.2 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, mit Entscheid vom 12. April 2017 habe die KESB der neuen Beiständin den Auftrag erteilt, bis zum 31. Mai 2017 Vorschläge für die Ausweitung des Besuchsrechts zur Vorbereitung der Wiedererteilung der Obhut einzureichen. Der Beiständin sei explizit die Aufgabe übertragen worden, die Kindsmutter bei der Umsetzung der Empfehlungen des Abklärungsberichts im Hinblick auf die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu beraten und zu begleiten. Die Beiständin sei sodann ersucht worden, bis Ende Juli 2017 Vorschläge für das weitere Vorgehen einzureichen, wobei diese in ihrem Bericht vom 31. August 2017 keine Vorschläge zur Erweiterung des Besuchsrechts gemacht habe. Erst im Juli 2017 habe das Kind zudem Ferien mit seiner Mutter verbringen dürfen und dies obschon die unbegleiteten Besuche mit Übernachtung seit mehr als zwei Jahren bereits funktioniert hätten. Die Kindsmutter habe damals gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 12. April 2017 Beschwerde erhoben, weshalb am 16. August 2017 eine Instruktionsverhandlung vor Verwaltungsgericht bei der KESB stattgefunden habe. Dabei hätten die Parteien namentlich vereinbart, dass die Ausdehnung des Besuchsrechts auf gutem Weg sei und weiter vorangetrieben werde. Diese Vereinbarung sei aber weder von der KESB noch von der Beiständin eingehalten worden. Das Besuchsrecht sei entgegen der Anordnung der KESB vom 12. April 2017 zur Vorbereitung der Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht ausgeweitet worden, weshalb sie am 22. Mai 2018 die KESB erneut um Rückplatzierung ersucht habe.

3.1.3 Auf Antrag der Kindsmutter hin sei für D.___ am 8. November 2018 eine Kindesverfahrensvertreterin bestellt worden. In ihrem Schreiben vom 28. Februar 2019 habe diese aufgezeigt, auf welchem Weg D.___ rückplatziert werden solle:

1. Ausdehnung des Besuchsrechts und Übernahme von Verantwortung der Kindsmutter im Alltag von D.___, d.h. schrittweise Ausdehnung des Besuchsrechts zuerst von Donnerstagabend bis Montagmorgen, dann soll D.___ jeweils eine ganze Woche bei der Mutter im Wechsel mit der Amitola verbringen und schliesslich probeweise einen ganzen Monat;

2. Gleichzeitig Installierung einer Familienbegleitung/Marte Meo;

3. Regelung des Besuchsrechts des Kindesvaters durch die Beiständin;

4. Evaluation der Ausdehnung des Besuchsrechts nach mindestens 3 Monaten;

5. Bei gutem Verlauf definitive Rückplatzierung.

Auf dieser Basis sei an der Anhörung vom 18. April 2019 eine einvernehmliche Lösung für die erste Phase erarbeitet worden, welche die KESB mit Entscheid vom 3. Mai 2019 bestätigt habe. Alle Beteiligten seien sich damals einig gewesen, dass es bei einem guten Verlauf eine zweite Annäherungs-Phase zwischen Mutter und Tochter geben werde, bevor über die Rückplatzierung entschieden werde. Dieser Entscheid der KESB sei umgehend umgesetzt worden und die Kindsmutter habe Verantwortung im Alltag des Kindes übernehmen können. Zwischenfälle habe es nicht gegeben. Dementsprechend sei im Bericht der Amitola vom 14. September 2019 zu lesen, dass die Kindesmutter die Bring- und Holzeiten eingehalten hätte und sich die Amitola auf sie habe verlassen können. D.___ sei an den erweiterten Wochenenden bei der Mutter zudem sauber, wetter- und schulgerecht angezogen gewesen und D.___ habe sich auf die Zeit bei der Mutter gefreut und einen zufriedenen Eindruck hinterlassen. Hinzukommend seien die Abmachungen gemäss Beschlussprotokoll der Beiständin vom 18. Juni 2019 ebenfalls eingehalten worden und die Ziele, die mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung gemäss Berichten vom 25. September 2019 und vom 1. November 2019 festgelegt worden seien, seien – mit Ausnahme der gelingenden Kommunikation mit dem Kindesvater – allesamt umgesetzt worden.

3.1.4 Die Kindsmutter sei bei der Anhörung vom 20. Januar 2020 vor der Vorinstanz davon ausgegangen, dass erneut einvernehmlich der nächste Schritt der Rückplatzierung von D.___ geplant werden könne. Entsprechend habe sie am 6. Januar 2020 die Ausweitung des zweiphasigen Besuchsrechts beantragt. Der Präsident der KESB sei in der Anhörung vom 18. April 2019 ebenfalls noch von einem zweistufigen Annäherungsmodell ausgegangen und habe damals erläutert, es wäre sinnvoll, wenn die zweite Phase mit ganzen Wochen bei der Kindesmutter nicht allzu lange dauern würde. An besagter Anhörung am 20. Januar 2020 habe der Präsident der KESB jedoch nichts mehr vom vereinbarten Phasenmodell wissen wollen und es als neue Idee bzw. neuen Antrag der Kindesmutter dargestellt (S. 6 des Protokolls vom 20. Januar 2020). Auch die Kindesvertreterin sei davon ausgegangen, dass es an der Anhörung vom 20. Januar 2020 um die Evaluation der ersten Besuchsphase gehe und die zweite Besuchsphase geplant werde. Die Beiständin, die ihr Amt erst am 1. September 2019 angetreten habe und an der Anhörung vom 18. April 2019 nicht dabei gewesen sei, habe nichts zur Klärung dieser Frage beitragen können. Trotz dieser Ausgangslage und dem Umstand, dass keine der Parteien von einem Verfahrensabschluss ausgegangen sei, habe die KESB den Rückplatzierungsprozess unbegründet abgebrochen.

3.1.5 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, eine Rückplatzierung des Kindes sei ausgeschlossen. Zur Begründung wurde vorgebracht, das Verfahren zur Prüfung einer allfälligen Rückplatzierung werde seit längerer Zeit geführt. Es seien umfangreiche Abklärungen vorgenommen und eine Kindesvertreterin sei eingesetzt worden, um den Kindeswillen und das Kindeswohl abzuklären. Das Besuchsrecht der Kindsmutter sei ausgeweitet worden, um der Kindsmutter Gelegenheit zu verschaffen, ihre Erziehungskompetenzen im Alltag zu beweisen. Eine sozialpädagogische Familienbegleitung sei installiert worden, um zu evaluieren, wie es sich mit den Erziehungskompetenzen der Mutter verhalte. Die damalige und die aktuelle Beiständin hätten Berichte an die KESB erstattet und von einer Rückplatzierung abgeraten. Aufgrund dessen erachte die KESB die Sache als spruchreif. Der Aufenthalt des Kindes in der Amitola mit dem aktuellen Setting biete den Vorteil, dass dadurch vielen verschiedenen Bedürfnissen entsprochen werden könne: D.___ habe Kontakt zu anderen Kindern, sie sei in einer Umgebung, in der sie sich glücklich fühle, sozialpädagogisch betreut und gefördert werde. D.___ könne zudem Kontakt zu ihrem Vater und ihrer Mutter pflegen. Letzterer sei mit dem ausgedehnten Kontaktrecht intensiver. Die Mutter könne nun auch im Alltag des Kindes Erziehungsarbeit leisten. Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt wesentliche Veränderungen ergeben, könne erneut ein Verfahren eröffnet und aufgrund der veränderten Verhältnisse neu entschieden werden.

3.1.6 In der Vernehmlassung vom 16. März 2020 äusserte sich die Vorinstanz im Wesentlichen wie folgt: Die Beschwerdeführerin versuche den Anschein zu erwecken, die KESB habe die Rückplatzierung bereits beschlossen oder zumindest in Aussicht gestellt. Aus diesen Gründen verlange sie eine Ausdehnung des Besuchsrechts. Diese Sichtweise sei unzutreffend und aktenwidrig. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe deutlich hervor, dass lediglich ein Verfahren zur Prüfung des Antrages auf Rückplatzierung eröffnet und durchgeführt worden sei. Im Rahmen dieses Verfahrens sei das Besuchsrecht der Kindsmutter ausgedehnt worden. Nach Prüfung der Abklärungsergebnisse lasse sich eine Rückplatzierung nicht verantworten. Aus diesem Grund seien weitere «Versuche» als nicht notwendig zu betrachten. Unter den aktuellen Voraussetzungen sei ein weiterer Verbleib des Kindes im Heim notwendig. Eine Rückplatzierung zur Mutter komme nicht in Frage.

3.1.7 Mit Stellungnahme vom 24. März 2020 liess sich die Kindesvertreterin vernehmen und erklärte, aufgrund des zuletzt geführten Gesprächs mit D.___ unterstütze sie die Begehren der Beschwerdeführerin und beantrage die Gutheissung der Beschwerde. Sie sei an der Anhörung vom 20. Januar 2020 vor der Vorinstanz ebenfalls noch nicht von einem definitiven Entscheid über die beantragte Rückplatzierung des Kindes ausgegangen, sondern viel eher von einer Ausgestaltung einer zweiten Annäherungs-Phase. Insofern sei der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die missverständliche Wiedergabe ihrer eigenen Empfehlungen in Erwägung 2.6 des angefochtenen Entscheids korrekt. Im Rahmen der besagten Anhörung habe sie ausgeführt, dass eine definitive Rückplatzierung aus Sicht des Kindes als verfrüht, aber nicht ausgeschlossen erscheine. Obschon eine Rückplatzierung nicht nur erfolgen könne, wenn die Situation im Haushalt der Mutter den Idealbedingungen entspreche, bedinge diese doch zumindest vorgängig die Klärung der Hauptfragen. Dazu gehörten aus Sicht von D.___ die Gewährleistung des regelmässigen Kontakts zu ihrem Vater und Klarheit darüber, ob ein Wohnsitzwechsel zur Mutter einen allfälligen Schulwechsel zur Folge habe.

Weiter führte sie aus, D.___ habe ihr beim Gespräch vom 12. März 2020 abermals mitgeteilt, sofort wieder bei ihrer Mutter wohnen zu wollen. Sie habe nach Erlass des angefochtenen Entscheids den Abbruch des Rückplatzierungsprozesses mit D.___ besprochen. Die zunächst gänzlich ausbleibende Reaktion des Kindes nach Eingang und Erklärung des Entscheids habe bei ihr indes den Eindruck hinterlassen, dass sich D.___ eine Rückkehr zur Mutter zwar durchaus vorstellen könne und dies auch schön fände, dieses Anliegen für sie zum aktuellen Zeitpunkt aber entweder nicht sehr dringlich sei oder es, mindestens teilweise, durch den offen kommunizierten Wunsch der Mutter indiziert werde. Das Kind erlebe die aktuelle Phase (wechselnde Aufenthaltsorte) scheinbar nicht als Belastung, so dass eine Verlängerung der aktuellen Versuchsphase mit Blick auf eine allenfalls spätere Rückplatzierung durchaus denkbar bzw. sinnvoll sei. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe sie darauf verwiesen, dass letztlich nur die Einbindung von D.___ in den Alltag der Mutter bzw. umgekehrt zeigen würde, ob die Voraussetzungen für eine definitive Rückplatzierung erfüllt und, ob bei einer Rückplatzierung allenfalls noch begleitende Massnahmen angezeigt seien. Die Beschwerdeführerin beantrage nicht die sofortige Rückplatzierung D.___, sondern eine weitere Ausdehnung der Besuche mit einhergehender Erweiterung der sozialpädagogischen Familienbegleitung. Aus Sicht von D.___ würden diese Anträge als sinnvoll und geeignet erscheinen, die noch offenen Fragen näher klären zu können.

3.2.1 Die Rückplatzierung ist in Art. 310 Abs. 3 ZGB geregelt und sieht vor, dass sofern ein Kind längere Zeit bei Pflegeeltern gelebt hat, die Kinderschutzbehörde den Eltern eine Rücknahme untersagen kann, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. Dabei soll verhindert werden, dass ein Kind, welches namentlich gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB bzw. wegen Kindeswohlgefährdung bei Dritten in Pflege gegeben worden ist, dort längere Zeit gelebt hat und am Pflegeort stark verwurzelt ist, vom Pflegeplatz unversehens weggenommen wird, so dass seine weitere seelisch-geistige und körperliche Entwicklung ernsthaft gefährdet wird. Eltern, die sich trotz einer Fremdplatzierung um den Aufbau und die Pflege einer persönlichen Beziehung zu ihrem Kind bemüht haben, brauchen indessen nicht zu befürchten, dass Art. 310 Abs. 3 ZGB mit Erfolg gegen ihre ernsthafte Absicht, das Kind eines Tages wieder selbst zu betreuen und zu erziehen, angerufen werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_980/2015 vom 26. Januar 2016 E. 2.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 5C.28/2007 vom 3. April 2007 E.2.2 und auf BGE 111 II 119 E. 5). Im Zusammenhang mit dieser Norm ist entscheidend, ob die seelische Verbindung zwischen Mutter und Kind intakt ist sowie ob ihre Erziehungsfähigkeit und ihr Verantwortungsbewusstsein eine Rückübertragung der Obhut unter Beachtung des Kindeswohls rechtfertigen; bei der Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen sind der Anspruch des Elternteils auf persönliche Betreuung und das Interesse des Kindes an stabilen Beziehungen und geeigneter Förderung gegeneinander abzuwägen (BGE 111 II 119 E. 5 und 6 S. 123 ff.; Urteile 5C.28/2007 vom 3. April 2007 E. 2.2; 5A_473/2013 vom 6. August 2013 E. 6; 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3.1).

3.2.2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise (Abs. 2). Die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hat nach dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz zu erfolgen (Lorenz Droese / Daniel Steck in: Thomas Geiser / Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 450a N 12).

3.3 Die Vorinstanz stützte die Abweisung des Gesuchs um Aufhebung der Fremdplatzierung primär auf die Berichte und Empfehlungen der damaligen und der aktuellen Beiständin und begründete die Ablehnung damit im Wesentlichen mit den angeblich unzumutbaren Wohnverhältnissen der Kindsmutter, ihren psychischen und physischen Leiden sowie mit ihrer Unfähigkeit, richtige Prioritäten zu setzen und ihre Elternpflichten in der Schule wahrzunehmen bzw. dem eigens von der Beiständin definierten Kindeswohl. Neben dem Umstand, dass diese pauschalisierten und nicht näher ausgeführten Gründe für sich allein die Ablehnung einer Rückplatzierung wohl kaum rechtfertigen dürften, zeigen die aktuellen Berichte der Familienbegleitung, der Amitola, des Facharztes der Kindsmutter und der Kindesvertreterin zudem ein gänzlich anderes Bild: Seit sechs Jahren pflegt die Beschwerdeführerin nachweislich regelmässigen Kontakt zur Tochter und ab dem Jahr 2015 verbrachte D.___ unbestrittenermassen jedes dritte Wochenende unbegleitete Besuche bei der Kindsmutter. Seit drei Jahren nimmt die Mutter im Rahmen eines ausgedehnteren Besuchsrechts zudem zahlreiche Erziehungsaufgaben wahr, bemüht sich aktenkundig um einen Aufbau und die Pflege einer persönlichen Beziehung zu ihrem Kind. Sie verbringt zudem regelmässig Ferien mit D.___. Dem von der Vorinstanz eingeforderten Arztbericht zufolge litt die Kindsmutter nie an einer Persönlichkeitsstörung oder an anderen psychische Krankheiten. Und auch ihre unfallbedingten Rückenschmerzen, welche die Beschwerdeführerin mit täglichem Cannabiskonsum therapiere, würden ihre Fähigkeiten als Mutter nicht beschlagen. Ein die Erziehungsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitszustand wird damit von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Gemäss aktuellem Bericht der Amitola ist das Mädchen im Pflegeheim zwar gut integriert, es freut sich indes immer, wenn es seine Eltern besuchen kann. Gemäss Rückmeldung der Schule hätten die Eltern am Schulfest teilgenommen, am Elternabend seien sie nicht erschienen. Aus dem Bericht der Amitola geht diesbezüglich hervor, dass aufgrund der eingeschränkten Vollmacht den Mitarbeitern nicht klar sei, welche Aufgaben ihnen obliegen würden. Dies habe dazu geführt, dass weder eine Vertretung der Amitola, noch die Kindseltern am Elternabend teilgenommen hätten (vgl. S. 3 des Berichts der Amitola vom 20. November 2019). Dem Bericht der Sozialregion Untergäu zufolge seien 2-3 Hausbesuche pro Monat bei der Kindsmutter, ein Besuch beim Kindsvater, telefonische Gespräche mit der Bezugsperson des Mädchens in der Amitola und ein Besuch in der Amitola selber durchgeführt worden. Im Rahmen der Familienbegleitung sei die Zusammenarbeit mit den Eltern kooperativ gewesen, Termine seien eingehalten oder abgesagt worden. Auch der Lebenspartner der Kindsmutter habe sich während des Telefongesprächs vom 28. Oktober 2019 kooperativ gezeigt. Die Kindsmutter wohne mit ihrem Partner in einer Dachwohnung eines Mehrfamilienhauses. In der grosszügigen Stube mit einer Sofaecke und einem runden Tisch mit Stühlen gäbe es noch einige Dinge, die gerade aufgeräumt worden seien oder entsorgt werden müssten, oder die für den Lebenspartner der Mutter wichtige Gegenstände seines verstorbenen Vaters seien. D.___ habe ein eigenes Zimmer mit vielen Spielsachen. Das Elternschlafzimmer sei nebenan. Ein Hund und eine Katze würden ebenfalls in der Wohnung leben. Die Kindsmutter und ihr Partner würden aus medizinischen Gründen täglich kiffen, jedoch nicht in Anwesenheit des Kindes. Den Geruch von Cannabis hat die Familienbegleitung 2-3 Mal wahrgenommen. Die Wohnung sei ansonsten stets gelüftet gewesen (vgl. S. 1 ff. des Berichts der Familienbegleitung vom 1. November 2019). Im Hinblick auf die Wohnsituation der Kindsmutter, die zusammen mit ihrem langjährigen Partner seit dem Zuzug nach Boningen eine bedarfsgerechte 3.5-Zimmer-Wohnung mit voll ausgestattetem Kinderzimmer bewohnt, ist in den letzten Jahren damit nachweislich eine gewisse Beruhigung eingetreten.

3.4 Sodann mag es zutreffen, dass D.___, die bereits seit 7 Jahren in der Amitola wohnt, dort verwurzelt ist und Freunde gefunden hat. Weder nachvollziehbar noch ansatzweise begründet ist aber, inwiefern bei einer allfälligen Rückplatzierung des Kindes zur Mutter dessen seelisch-geistige und körperliche Entwicklung gefährdet wäre und damit eine Rückplatzierung zur Mutter ausgeschlossen wäre. Wie die Kindesvertreterin zutreffend ausführte, kann eine Rückplatzierung nicht deshalb abgelehnt werden kann, weil die Situation im Haushalt der Kindsmutter nicht den Idealbedingungen entspricht. Nach der Mandatierung ihrer Rechtsvertretung passte die Kindsmutter im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Begehren an und beantragte zuletzt in ihrer Eingabe vom 6. Januar 2020 vorderhand die Ausdehnung ihres Besuchsrechts für sechs Monate auf ganze Wochen im Wechsel mit der Amitola und dann probeweise auf einen ganzen Monat, die Regelung des Besuchsrechts des Vaters durch die Beiständin sowie die Ausdehnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung auf 20 Stunden pro Monat. Auch die Kindesvertreterin sprach sich im vorinstanzlichen Verfahren konstant für eine weitere Ausdehnung des Besuchsrechts aus, bevor über eine allfällige Rückplatzierung entschieden werde. Aus ihrer Stellungnahme von 24. März 2020 geht zudem klar hervor, dass die Beurteilung der Rückplatzierung für das Kindeswohl nicht dringlich ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz zur Auffassung gelangt, inmitten der aufgegleisten Vereinbarung über eine zweiphasige Annäherungsphase, welche vom Präsidenten der Vorinstanz notabene selber noch bei der Anhörung vom 18. April 2019 befürwortet worden ist, einen Endentscheid herbeizuführen zu müssen. Vor dem definitiven Entscheid über die allfällige Rückplatzierung ist die Behörde gehalten, eine Gewichtung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen. Dabei hat sie den Anspruch der Kindsmutter auf persönliche Betreuung und das Interesse D.___ an stabilen Beziehungen und geeigneter Förderung gegeneinander abzuwägen.

3.5 Ob die seelische Verbindung zwischen Mutter und Kind intakt ist sowie ob ihre Erziehungsfähigkeit und ihr Verantwortungsbewusstsein eine Rückübertragung der Obhut unter Beachtung des Kindeswohls rechtfertigen werden und die noch offenen Fragen, insbesondere zur Schulfinanzierung und zur Gesundheit des Kindes beantwortet werden können, wird sich erst nach der Fortführung des Verfahrens und einer weiteren Einbindung des Kindes in den Alltag der Mutter und umgekehrt zeigen. Antragsgemäss ist daher dem Begehren um Ausdehnung des Besuchsrechts für sechs Monate auf ganze Wochen im Wechsel mit der Amitola stattzugeben. Verläuft diese zweite Phase der Ausdehnung des Besuchsrechts – wie die erste Annäherungsphase – positiv, ist das Kind probeweise für einen Monat bei der Mutter zu platzieren, bevor über eine allfällige Rückplatzierung entschieden wird. Ziffern 3.1 bis 3.3 sowie 3.5 des angefochtenen Entscheids sind demnach aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des Verfahrens zurückzuweisen.

4. Im Rahmen der Ausweitung des Besuchs- und Ferienrechts installierte die Vorinstanz zur Unterstützung der Kindsmutter und zur Evaluation ihrer Erziehungsfähigkeit während 12 Stunden pro Monat eine sozialpädagogische Familienbegleitung. In ihrem letzten Bericht beantragte die Beiständin die Ausdehnung der Familienbegleitung auf 20 Stunden pro Monat (vgl. S. 2 des Berichts der Beiständin vom 26. September 2019). Auch die Familienbegleiterin selber sprach sich für eine Weiterführung und Ausdehnung der SPF aus (vgl. S. 4 des Berichts der Sozialregion Untergäu SRU vom 1. November 2019). Antragsgemäss ist damit die sozialpädagogische Familienbegleitung im Rahmen der weiteren Besuchsrechtsausdehnung der Beschwerdeführerin weiterzuführen und unter Einbezug des Kindsvaters auf 20 Stunden pro Monat festzusetzen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erweist sich der Antrag um Durchführung einer Instruktionsverhandlung als gegenstandslos.

6.1 Zufolge Obsiegens der Beschwerdeführerin hat der Kanton die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten für die Vertretung des Kindes bilden Bestandteil der Gerichtskosten (vgl. § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG BGS 124.11 i.V.m Art. 95 Abs. 2 lit. e Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Mit Kostennote vom 12. Mai 2020 macht die unentgeltliche Kindesvertreterin, Rechtsanwältin Sabrina Stoll, einen Aufwand von CHF 1'196.10 (5.5 Stunden à CHF 200.00 plus Auslagen von CHF 10.60 und MWST von CHF 85.50) geltend. Nach § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m. § 161 GT beträgt die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände CHF 180.00 pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer. Demnach ist die unentgeltliche Kindesvertreterin mit CHF 1'077.65 zu entschädigen.

6.2 Das Gericht setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. § 160 Abs. 1 GT). Rechtsanwältin Therese Hintermann macht einen Aufwand von 11.25 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen und ist antragsgemäss mit einem Stundenansatz von 250.00 zu vergüten. Dazu kommen noch die Auslagen in der Höhe von CHF 118.00. Dies ergibt mit einem Betrag von CHF 225.65 für die Mehrwertsteuer eine Entschädigung von CHF 3'156.15 welche durch den Staat Solothurn zu bezahlen ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffern 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom        29. Januar 2020 werden aufgehoben.

2.    Die Angelegenheit wird zur Anhörung von D.___ und zur Fortsetzung des Verfahrens betreffend Rückplatzierung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.    Das Besuchsrecht von A.___ wird für sechs Monate auf ganze Wochen im Wechsel mit der Amitola ausgedehnt und bei positivem Verlauf wird D.___ probeweise für einen ganzen Monat bei der Mutter platziert, bevor über die definitive Rückplatzierung entschieden wird.

4.    Die Sozialpädagogische Familienbegleitung wird weitergeführt und unter Einbezug des Kindsvaters auf 20 Stunden pro Monat ausgedehnt.

5.    Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

6.    Der Kanton Solothurn trägt die Kosten der Kindesvertreterin von CHF 1'077.65.

7.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'156.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                              Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                              Trutmann

VWBES.2020.69 — Solothurn Verwaltungsgericht 02.07.2020 VWBES.2020.69 — Swissrulings