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Solothurn Verwaltungsgericht 03.09.2020 VWBES.2020.61

3 septembre 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·2,263 mots·~11 min·3

Résumé

Sozialhilfe / Autobenutzung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. September 2020        

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern,   Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Sozialregion Untergäu SRU,   Hägendorf,

Beschwerdegegner

betreffend     Sozialhilfe / Autobenutzung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ wird seit dem 1. Juli 2014 von der Sozialregion Untergäu (nachfolgend SRU) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 14. März 2017 hatte die SRU der Ehefrau, B.___, aufgrund der Bestätigung durch deren Arbeitgeber zugestanden, ein Fahrzeug (Citroën C4, Jahrgang 2006) zu halten. Die Verkehrssteuer, die Versicherungsprämie und der Parkplatz wurden vollumfänglich von der SRU übernommen. Auch den Treibstoff für den Arbeitsweg übernahm die SRU in Höhe von CHF 0.15/km.

2. Mit Verfügung vom 16. April 2019 beschloss die SRU, A.___ und B.___ hätten das Nummernschild ihres Personenwagens bei der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) zu hinterlegen und dies mit Bestätigung bis 30. April 2019 nachzuweisen. Zudem verpflichtete die SRU die Ehefrau, B.___, Fahreignungsabklärungen durch einen Vertrauensarzt der MFK zu machen, sofern das Nummernschild nicht deponiert werde. Die Übernahme weiterer Auslagen im Zusammenhang mit den Unterhaltskosten des Personenwagens wurde abgewiesen. Würden die Auflagen nicht eingehalten, werde der Grundbedarf für die Dauer von drei Monaten um 15% gekürzt.

3. Dagegen gelangte A.___ ans Departement des Innern (DdI). Er und seine Ehefrau seien aus gesundheitlichen Gründen (Bandscheibenvorfall, Schulterarthrose, chronische Rückenschmerzen) auf das Auto angewiesen. Sie dürften keine schweren Lasten tragen. Die SRU habe jeweils monatlich Arztzeugnisse erhalten. Kurz darauf reichte A.___ für seine Ehefrau ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.___ nach, der Vertrauensarzt bei der MFK sei.

4. Das DdI hiess die Beschwerde am 12. Februar 2020 teilweise gut und formulierte die angedrohte Sanktion neu in dem Sinne, dass bei Nichtbefolgung der Auflage die Betriebskosten des Autos im Umfang von CHF 500.00 monatlich vom Grundbedarf abgezogen würden.

4. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 erhoben A.___ und B.___ Beschwerde gegen den Departementsentscheid. Sie machten sinngemäss geltend, ihre Lebensumstände hätten sich geändert. Dem Beschwerdeführer sei eine IV-Rente zugesprochen worden. Er dürfe keine schweren Lasten über sechs Kilo tragen, daher sei er bei den täglichen Besorgungen auf ein Auto angewiesen. Bei der Beschwerdeführerin sei Fibromyalgie diagnostiziert worden, auch sie könne keine schweren Lasten tragen. Derzeit sei sie in Nottwil im Paraplegikerzentrum in Behandlung, ein dreiwöchiger Stationäraufenthalt sei geplant. Dazu reichten die Beschwerdeführer den erwähnten Vorentscheid der IV und den Bericht des Schweizer Paraplegikerzentrums ein.

5. Das DdI schloss am 26. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Bereits im angefochtenen Entscheid sei festgehalten worden, die Beschwerdeführer könnten die Autobenützung bei geänderten Verhältnissen bei der SRU neu beantragen und mittels Arztzeugnis belegen. Die nun eingereichten Schreiben der IV bzw. des Paraplegikerzentrums stellten jedoch keine solchen Zeugnisse dar, welche die Autobenutzung aus gesundheitlichen Gründen rechtfertigen würden.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Adressat der angefochtenen Verfügung war nur A.___, seine Ehefrau war im vorinstanzlichen Verfahren nicht Partei. Insofern kann sie nun nicht vor Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Departementsentscheid erheben. A.___ selber ist aber durch den angefochtenen Entscheid, mit dem der Familie in zweiter Instanz die Nutzung ihres Autos abgesprochen wurde, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf seine Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer selber besitzt offenbar keine Fahrerlaubnis. Jedenfalls geht das aus dem Entscheid der SRU vom 16. April 2019 hervor und wurde im bisherigen Verfahren nie bestritten. Seiner Ehefrau war die Autobenützung wegen ihrer beruflichen Tätigkeit zugestanden worden. Nachdem die SRU am 9. Februar 2019 vom Arbeitgeber der Ehefrau über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 7. Dezember 2018 informiert worden war, warf diese dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Mitwirkungspflichten vor und untersagte den Eheleuten hierauf die Nutzung des Fahrzeugs.

2.1 Gemäss § 8 Abs. 4 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) werden vom Gemeinwesen Leistungen der Sozialhilfe an Menschen gewährt, deren Eigenleistungen aus Eigenmitteln, privaten und sozialen Versicherungsleistungen sowie deren Leistungen aus familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsverpflichtungen unzureichend sind (Bedarfsleistungen). Nach § 9 Abs. 3 SG sind die Sozialhilfeleistungen subsidiär zu den Eigenleistungen und den anderen Geldleistungen. Die Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am individuellen Bedarf, können aber auch pauschaliert werden (§ 11 Abs. 1 SG). Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Sie umfasst Dienstleistungen sowie Sach- und Geldleistungen (§ 149 ff. SG). Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Selbsthilfewillens wird zu Beginn der Unterstützung ein Vermögensfreibetrag zugestanden.

2.2 Nach Kapitel A.4 der SKOS-Richtlinien gilt im Sozialhilferecht das Prinzip der Bedarfsdeckung, welches besagt, dass die Sozialhilfe einer Notlage abhelfen soll, die individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern die Notlage anhält) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit. Unterstützte Personen sind materiell nicht besser zu stellen als nicht unterstützte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Grundlage der professionellen Sozialhilfe bildet eine umfassende Abklärung der persönlichen und sozialen Situation der betroffenen Person. In der Regel wird mit der hilfesuchenden Person ein Hilfsplan erarbeitet und darauf basierend ein auf ihre Situation zugeschnittenes Hilfsangebot vorgeschlagen.

2.3 Aus dem Subsidiaritätsprinzip folgt, dass die hilfesuchende Person alles Zumutbare zu unternehmen hat, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (Felix Wolffers: Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1999, S. 71). In diesem Sinne ist die hilfesuchende Person verpflichtet, sich wirtschaftlich zu verhalten. Sie darf also ihre Mittel nicht zur Befriedigung luxuriöser Gelüste ver(sch)wenden und gleichzeitig ihren elementaren Bedarf vom Gemeinwesen decken lassen (VWBES.2019.401 mit zahlreichen Hinweisen).

2.4 Zum Autobesitz bzw. zur Autobenützung sieht § 93 Abs. 1 lit. k der Sozialverordnung (SV; BGS 831.2) vor, dass demjenigen, der ein Auto nicht aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen zu Eigentum hat, besitzt oder benutzt, die Sozialhilfeleistungen um den Wert der Aufwendungen (Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt wird. Wird ein Auto von verwandten oder bekannten Personen zur Verfügung gestellt, wird der Wert dieser Naturalleistung als Einnahme berechnet. Um den anrechenbaren Wert zu berechnen, gelten in beiden Fällen allgemein anerkannte Taxschemen.

2.5 Vorliegend hatte die SRU der Ehefrau des Beschwerdeführers aus beruflichen Gründen ein Auto zugestanden. Die Verkehrssteuer, die Versicherungsprämie und der Parkplatz waren im sozialhilferechtlichen Budget eingerechnet und wurden von der SRU vollumfänglich übernommen. Auch den Benzinverbrauch zu beruflichen Zwecken übernahm die SRU im Umfang von CHF 0.15/km. Nachdem die Ehefrau die Stelle aufgegeben hat, sah die SRU den Bedarf für eine Autobenützung nicht mehr gegeben. Entsprechend forderte sie die Deponierung der Kontrollschilder und drohte im Unterlassungsfall als Sanktion eine Kürzung des Grundbedarfs um 15% für drei Monate vor. Zu Recht wies das Departement auf die soeben zitierte Regelung in § 93 Abs. 1 lit. k SV hin und stellte dem Beschwerdeführer in Aussicht, die Betriebskosten im Umfang von CHF 500.00 pro Monat vom Grundbedarf abzuziehen, sollten die Kontrollschilder nicht bei der MFK deponiert werden. Darauf ist in E. 3 hiernach noch einzugehen.

2.5 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, das Auto mithilfe des ihnen zugestandenen Vermögensfreibetrags finanzieren zu können (vgl. § 93 Abs. 1 lit. j SV und SOG 2011 Nr. 33). Er hatte bereits vor den Vorinstanzen geltend gemacht, er und seine Frau seien aus gesundheitlichen Gründen (Bandscheibenvorfall, Schulterarthrose, chronische Rückenschmerzen) weiterhin auf das Auto angewiesen. Zur Belegung dieser Behauptung hatte das Ehepaar ein ärztliches Zeugnis von Dr. [...] vom 29. April 2019 eingereicht, wonach die Ehefrau für leichtere Arbeiten in wechselnden Positionen mittelfristig zu 50% arbeitsfähig sei und hierfür ein Auto benötige. Auf telefonische Nachfrage der SRU hin, gab der Arzt an, im Hinblick auf gegenwärtige Bewerbungen, eine künftige Erwerbstätigkeit und die Erleichterung der Alltagsbewältigung sei die Benutzung eines Personenwagens für B.___ sinnvoll. In den Akten finden sich zudem zahlreiche Arztzeugnisse, die jeweils die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau bestätigten.

2.6 Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer und seine Frau in [...]   wohnhaft seien, wo sich Geschäfte für den täglichen Bedarf in naher Umgebung befänden und sowohl zu Fuss als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln problemlos erreichbar wären, erachteten die Vorinstanzen das ärztliche Zeugnis vom 29. April 2019 als nicht überzeugend. Auch wenn ärztlich bestätigt würde, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine schweren Lasten tragen sollten, würde dies nicht bedeuten, dass sie zwingend auf ein Auto angewiesen seien. Genau so wenig vermöge der Umstand, dass die Ehefrau auf Stellensuche sei und gegebenenfalls zeitnah eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde, die Benutzung eines Personenwagens zu rechtfertigen.

2.7 Diese Ausführungen mögen streng erscheinen, sind aber grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bequemlichkeitsgründe genügen nicht, um den Bedarf für die Benützung eines PWs zu begründen. Letztlich dürfte eine Mehrzahl der Sozialhilfeempfänger auf Arbeitssuche sein. Dafür ist ein Auto nicht unabdingbar. Auch der Umstand, dass keine schweren Lasten getragen werden dürfen, ist noch nicht automatisch ein Grund, auf ein Auto angewiesen zu sein (dazu sogleich). Sicher keinen Beleg für den Autobedarf stellen die weiteren Arztzeugnisse zur Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau dar. Wenn jemand krankheitsbedingt nicht arbeiten kann, bedeutet dies nicht automatisch, dass er oder sie auf ein Auto angewiesen ist.

2.8 Nun macht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht geltend, ihm sei neu eine (Teil-) IV-Rente zugesprochen worden und bei seiner Frau Fibromyalgie diagnostiziert worden. Dazu legte er den Vorbescheid der IV-Stelle vom 6. Dezember 2019 ins Recht, wonach der Beschwerdeführer per 1. August 2019 Anspruch auf eine Viertelrente hat. Darin wird ausgeführt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler seit August 2018 vollständig arbeitsunfähig sei. Angepasste Verweistätigkeiten seien ihm aus versicherungsmedizinischer Sicht hingegen zu 60% zumutbar. Dabei sei zu beachten, dass es sich um Tätigkeiten ohne Einsätze des linken Arms auf oder über Schulterhöhe handle. Repetitives Heben und Tragen von Gewichten von über 7 kg ab Bodenhöhe bis Gürtelhöhe seien zu vermeiden.

Der Bericht des Paraplegikerzentrums Nottwil zum Gesundheitszustand der Ehefrau ist sehr umfangreich. Zusammenfassend hielten die Ärzte zuhanden des Hausarztes, Dr. [...], fest, es hätten sich klinisch keine Hinweise, anamnestisch keine sicheren Hinweise auf das Vorliegen einer chronisch entzündlichen Gelenkerkrankung als Ursache der geklagten Schmerzen ergeben. Das ausgedehnte Schmerzbild entspreche vielmehr einem chronisch ausgedehnten Schmerz oder allenfalls auch einer Fibromyalgie. Zur Weiterbehandlung werde die Teilnahme an einer interdisziplinären multimodalen Schmerztherapie stationär über drei Wochen empfohlen.

Zwar wird mit diesen Aktenstücken belegt, dass beide Ehepartner offenbar gesundheitlich eingeschränkt sind. Ob sie deswegen tatsächlich auf ein Auto angewiesen sind, ist nicht schlüssig dargetan und muss hier offen bleiben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss IV-Vorbescheid keine Lasten über sieben Kilo tragen darf, kann ein Indiz für den Autobedarf sein. Indes sind tägliche Einkäufe nicht automatisch über sieben Kilo schwer, und bei besonderen Anschaffungen können allenfalls auch Dritte helfen. Zudem besteht heute die Möglichkeit des Online-Einkaufs. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, steht es dem Beschwerdeführer bzw. seiner Frau frei, der Sozialregion bei geänderten Verhältnissen ein neues Gesuch um Autobenützung zu stellen. Ein Arzt wird im entsprechenden Zeugnis darlegen müssen, warum die Eheleute auf das Fahrzeug angewiesen sind. Bequemlichkeitsgründe genügen – wie gesehen – nicht, da die Unterstützung durch das Gemeinwesen für Notlagen gedacht ist. Insofern ist die Beschwerde abzuweisen.

3. Im Unterschied zu anderen Fällen, die das Verwaltungsgericht zu beurteilen hatte, wurde hier zuerst die Autobenützung zugestanden. Es ist unklar und geht auch aus den Akten nicht hervor, wie gross der bisherige Budgetposten für das Auto war. Das Departement will in Dispo-Ziff. 2 seines Entscheids für die untersagte Autobenützung pauschal CHF 500.00 pro Monat vom Grundbedarf in Abzug bringen. Dass eine solche Pauschalisierung grundsätzlich zulässig ist, hat das Verwaltungsgericht in SOG 2011 Nr. 33 zwar bejaht. An der erwähnten Stelle hat es aber – wenn auch im Zusammenhang mit der Finanzierung aus dem Vermögensfreibetrag – sinngemäss ausgeführt, dass ein Betroffener im Einzelfall darlegen kann, wenn die monatlichen Kosten tiefer sind als die veranschlagten CHF 500.00 (vgl. SOG 2011 Nr. 33 E. 7). Die SRU hat hier ausdrücklich auf eine Verwertung des Autos mit Jahrgang 2006 verzichtet. Es ist denkbar, dass die monatlichen Aufwendungen für das vierzehnjährige Auto nicht mehr allzu hoch sind. Sollten die bisherigen im Sozialhilfebudget zugebilligten Autokosten unter den vom Departement verfügten CHF 500.00 liegen, wäre korrekterweise diese Summe in Abzug zu bringen. Dies steht im Einklang mit § 93 Abs. 1 lit. k SV, ist doch nur auf allgemein anerkannte Taxschemen abzustellen, wenn der Bedarf zu errechnen ist. Ist er bereits bekannt, erübrigt sich ein pauschaler Abzug.

4. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde von A.___ im Sinn von E. 3 teilweise gutzuheissen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Angelegenheit ist an die SRU zurückzuweisen zur Prüfung, ob der bisherige Budgetposten für das Auto Citroën C4, Jg. 2006, unter CHF 500.00 betragen hat. Sollte dies der Fall sein, ist der monatliche Abzug gemäss Dispo-Ziff. 2 des Departements-Entscheids vom 12. Februar 2020 entsprechend anzupassen. Praxisgemäss werden keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde von B.___ wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerde von A.___ wird im Sinne von Erwägungen 3 und 4 teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    Die Angelegenheit wird an die SRU zurückgewiesen zur Prüfung, ob der bisherige Budgetposten des Ehepaars A.___ für das Auto Citroën C4, Jg. 2006, unter CHF 500.00 betragen hat. Sollte dies der Fall sein, ist der monatliche Abzug gemäss Dispo-Ziff. 2 des Departements-Entscheids vom 12. Februar 2020 entsprechend anzupassen.

4.    Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

VWBES.2020.61 — Solothurn Verwaltungsgericht 03.09.2020 VWBES.2020.61 — Swissrulings