Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. November 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Isolation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ kam am 11. November 2020 mit einem COVID-19-Fall in Kontakt, weshalb er sich gemäss Verfügung des Departements des Innern für zehn Tage, d.h. bis zum 21. November 2020, in Quarantäne begeben musste.
2. Am 16. November 2020 machte A.___ einen Corona-Test, welcher positiv ausfiel. Gestützt darauf verfügte das Departement des Innern am 17. November 2020, dass sich A.___ bis zum 26. November 2020 in Isolation zu begeben habe.
3. Mit mehreren E-Mail-Nachrichten vom 18. November 2020 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das Verwaltungsgericht und teilte mit, er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Er habe keine Symptome und stehe schon bis zum 21. November 2020 unter Quarantäne. Es mache für ihn keinen Sinn, wenn er sich mehr als zehn Tage absondern müsse.
4. Mit Vernehmlassung vom 19. November 2020 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
II.
1. Die per E-Mail erfolgte Beschwerde ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in Quarantäne kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Nach der kantonalen Gesetzgebung ist das Departement [des Innern] für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde erlassen worden.
2.2 Nach Art. 3 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26) beachtet jede Person die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zur Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie. Personen, die positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus getestet werden, müssen in Isolation. Gemäss dem Merkblatt des Bundesamts für Gesundheit «COVID-19: Anweisungen zur Isolation» (siehe https://www.bag.admin.ch/bag/de/ home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/isolation-und-quarantaene.html#1388436388) wird die Isolation zu Hause in der Regel 48 Stunden nach Abklingen der Symptome beendet, sofern seit Symptombeginn mindestens zehn Tage verstrichen sind.
2.3 Die Inkubationszeit – also die Zeit zwischen Ansteckung und Beginn der Symptome – kann beim Coronavirus mehrere Tage betragen; im Mittel beträgt sie fünf bis sechs Tage. Es wird nach heutigem Wissensstand davon ausgegangen, dass bei 95 % der Infizierten, die Krankheitszeichen entwickelten, diese spätestens nach 10 bis 14 Tagen aufgetreten waren (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten/krankheitsverlauf-und-immunitaet.html#faq3759). Eine Person kann also nach Symptombeginn noch während mindestens zehn Tagen andere Personen anstecken.
2.4 Auch wenn der Beschwerdeführer bisher keine Symptome hat, so reicht es nicht aus, wenn er sich für zehn Tage ab Ansteckungszeitpunkt isoliert. Es muss eine gewisse Inkubationszeit dazugerechnet werden. Wenn jemand Symptome erst nach fünf Tagen entwickeln und dann noch während zehn Tagen ansteckend sein kann, sind insgesamt schon 15 Tage Absonderung notwendig, um sicher zu gehen, dass keine Viren weitergegeben werden. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, wenn die Vorinstanz die Isolationsdauer ab dem Testdatum berechnet – vorliegend also fünf Tage nach der erfolgten Ansteckung. Sie beschränkt sich bei der Massnahme nach heutigem Wissen auf das notwendige Minimum, was die zeitliche Dauer angeht. Zwar mag es für den Beschwerdeführer ärgerlich sein, dass er sich insgesamt für mehr als zehn Tage absondern muss, ohne jegliche Symptome zu haben. Er hat aber zu bedenken, dass er trotz Symptomlosigkeit ansteckend sein kann. Das Gut der öffentlichen Gesundheit, welches zu schützen ist, geht in dieser Situation vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann