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Solothurn Verwaltungsgericht 08.10.2020 VWBES.2020.392

8 octobre 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·435 mots·~2 min·4

Résumé

Fristerstreckung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Oktober 2020  

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.      Regierungsrat des Kantons Solothurn,    vertreten durch Volkswirtschaftsdepartement,     hier vertreten durch Amt für Gemeinden AGEM,   

2.      Einwohnergemeinde B.___,

Beschwerdegegner

betreffend     Fristerstreckung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ hat gegen eine Verfügung der Einwohnergemeinde B.___ beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht.

2. Mit Verfügung vom 24. September 2020 setzte das instruierende Departement dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis 5. Oktober 2020 zur Stellung eines Antrags und Einreichung einer Begründung, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zudem wurde ein Kostenvorschuss verlangt. Die Verfügung wurde mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

3. Am 5. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte eine Fristerstreckung von 30 Tagen für die Einreichung seiner Rechtsschrift beim Volkswirtschaftsdepartement.

II.

1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2020 handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (vgl. § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

1.2 Als Zwischenverfügungen werden Verfügungen bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren nicht abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen können im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten werden, wenn ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst mit der Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel, Basel 2008, S. 444; vgl. Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

1.3 In der angefochtenen Verfügung werden dem Beschwerdeführer erst Rechtsnachteile angedroht, falls er innert Frist nicht die entsprechende Rechtshandlung vornehmen sollte. Beschwert ist der Beschwerdeführer aber durch diesen Zwischenentscheid noch nicht. Beschwerde erheben könnte er erst dann, wenn die Vorinstanz auf seine Beschwerde wie angedroht nicht eintreten würde.

1.4 Auf die Beschwerde vom 5. Oktober 2020 ist deshalb nicht einzutreten. Da die Rechtshandlung innerhalb der durch die Vorinstanz gesetzten Frist erfolgt ist, ist die Eingabe als Gesuch um Fristerstreckung an die Vorinstanz zu überweisen.

2. Auf das Erheben von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Eingabe vom 5. Oktober 2020 wird als Gesuch um Fristerstreckung an die Vorinstanz überwiesen.

3.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Kaufmann

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