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Solothurn Verwaltungsgericht 04.11.2020 VWBES.2020.382

4 novembre 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·884 mots·~4 min·3

Résumé

Akteneinsicht

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. November 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen,    

Beschwerdegegnerin

betreffend     Akteneinsicht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 19. September 2020 stellte A.___ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen folgende Rechtsbegehren:

«Ich beantrage bei Ihnen die Herausgabe von anonymisierten Akten und/oder Einsicht in anonymisierte Akten der Sozialregion Unteres Niederamt betreffend Anzahl der Meldungen der Sozialregion Unteres Niederamt vom 1. Januar 2019 bis dato nach Alter und Grund der Meldung geordnet an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen bis Donnerstag, 24. September 2020.

Zudem beantrage ich die Herausgabe von und/oder Einsicht in die anonymisierten Akten der Sozialregion Unteres Niederamt betreffend der Anzahl der auf den erwähnten Meldungen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen verfügten Massnahmen und deren Auswirkungen auf Leistungen der sozialhilferechtlich durch die Sozialregion Unteres Niederamt unterstützten Klientinnen und Klienten ebenfalls bis Donnerstag, 24. September 2020.»

2. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 wies die leitende Vizepräsidentin der KESB Olten-Gösgen das Gesuch um Einsicht in die Akten anderer Klienten ab. Zur Begründung wurde auf die Informations- und Datenschutzgesetzgebung verwiesen und die Herausgabe verneint, da es sich um sensible Daten handle und trotz Anonymisierung nicht gewährleistet werden könnte, dass nicht Rückschlüsse auf die jeweiligen Personen gemacht werden könnten.

3. Mit Beschwerde vom 2. Oktober 2020 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz. Zudem seien die «beantragten anonymisierten Daten (Statistische Angaben/nummerische kumulierte Daten zu Fallzahlen einen definierten Zeitraum betreffend, {Belege})» zur Abholung bereitzuhalten und/oder dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn unverzüglich direkt einzureichen.

4. Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2020 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

5. Der Beschwerdeführer nahm am 27. Oktober 2020 abschliessend Stellung.

6. Am 29. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde ein, da er eine identische Anfrage an die Sozialregion Unteres Niederamt gestellt hatte, welche abgewiesen wurde. Jenes Verfahren wird unter der Verfahrensnummer VWBES.2020.426 geführt.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 39 Informations- und Datenschutzgesetz, InfoDG, BGS 114.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss § 12 InfoDG hat jede Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (Abs. 1). Würde der Zugang einen besonderen Aufwand der Behörde erfordern, kann er vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden (Abs. 2). Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird laut § 13 Abs. 1 InfoDG eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, soweit ein Gesetz oder schützenswerte private oder wichtige öffentliche Interessen entgegenstehen (lit. a); der Zugang Informationen vermitteln würde, die der Behörde von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind. Als schützenswertes privates Interesse gilt insbesondere die Gewährleistung der Privatsphäre sowie des Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses (§ 5 Abs. 1 InfoDG).

2.2 Die Behörde führt nachvollziehbar aus, dass es sich bei den Akten der Sozialregion und der Erwachsenenschutzbehörde um sensible Daten handelt und trotz Anonymisierung nicht gewährleistet werden könnte, dass nicht Rückschlüsse auf die jeweiligen Personen gemacht werden könnten. Der Herausgabe stehen somit schützenswerte private Interessen entgegen.

Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an diesen Dokumenten haben könnte. Für das vor dem Verwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren betreffend Ausstandsbegehren gegenüber einer Mitarbeiterin der Sozialregion, für welches er ausführt diese zu benötigen, sind sie jedenfalls nicht relevant. Sollte der Beschwerdeführer befürchten, dass in seinem Fall allfällig anzuordnende Erwachsenenschutzmassnahmen seinen Sozialhilfeanspruch schmälern könnten, ist dies zu verneinen. Das Vorliegen von Erwachsenenschutzmassnahmen ist kein Kriterium bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen.

2.3 Das Gesuch um Herausgabe oder Einsicht in die Akten der Gefährdungsmeldungen und angeordneten Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen wurde daher zu Recht abgewiesen.

2.4 Soweit es dem Beschwerdeführer um eine statistische Erhebung geht, wie viele Gefährdungsmeldungen die Sozialregion Unteres Niederamt seit 1. Januar 2019 an die KESB eingereicht hat und zu welchen Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen diese geführt haben, unterliegt eine solche Statistik dem Öffentlichkeitsgrundsatz. Die Vorinstanz hat über die Herausgabe der statistischen Daten keinen Entscheid getroffen. Es ist unklar, ob die Vorinstanz über eine entsprechende Statistik verfügt oder ob sie die Daten zumindest einfach eruieren könnte.

3. Die Angelegenheit wird daher in teilweiser Gutheissung zu (ergänzendem) neuem Entscheid an die KESB Olten-Gösgen zurückgewiesen. Diese hat entweder die verlangten statistischen Daten, wie viele (Gefährdungs-)Meldungen die Sozialregion Unteres Niederamt seit 1. Januar 2019 eingereicht hat und wie viele davon zu Massnahmen geführt haben, unterteilt nach Anzahl Massnahmen im Kindesschutz und Anzahl Massnahmen im Erwachsenenschutz, herauszugeben oder zu begründen, weshalb sie die Herausgabe dieser Daten ablehnt.

4. Bei diesem Ausgang und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abhängig ist, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher als gegenstandslos abzuschreiben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid im Sinne von Erw. 2.4 und 3 an die KESB Olten-Gösgen zurückgewiesen.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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