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Solothurn Verwaltungsgericht 18.09.2020 VWBES.2020.38

18 septembre 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·6,409 mots·~32 min·3

Résumé

Widerruf Niederlassung und Wegweisung aus Schweiz

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. September 2020                      

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Müller,    

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

Beschwerdegegner

betreffend     Widerruf Niederlassung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (lediger Name: [...]; in der Folge Beschwerdeführer) wurde am [...] 1983 in […] (Serbien) geboren und reiste am 20. Oktober 1990 im Alter von 7 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Seit dem 14. Mai 1997 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Am 21. November 2010 kam sein Sohn [...] zur Welt. Am 4. September 2017 heiratete er die Kindsmutter [...], geb. [...] 1984. Am 7. Februar 2019 kam das zweite gemeinsame Kind [...] zur Welt. Seine Ehefrau und die beiden Söhne sind Schweizer Bürger. Die Ehefrau ist schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin ist der 11. Oktober 2020. Zudem ist A.___ Vater der am 4. August 2012 ausserehelich geborenen Tochter [...], die ebenfalls Schweizerin ist.

2. Während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich verurteilt:

- 10 Tage Einschliessung, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 1 Jahr, und Busse von CHF 90.00 wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und Diebstahls (Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. Mai 2001);

- Busse von CHF 100.00 wegen unanständigen Benehmens (Strafmandat des Untersuchungsrichteramts 1 Berner Jura-Seeland vom 1. März 2005);

- Zuchthaus von 18 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, wegen Entführung, Gefährdung des Lebens, Nötigung, mehrfachen Fahrens in angetrunkenem Zustand, Irreführung der Rechtspflege, Fahrens trotz Entzug des Führerausweises und Verletzung der Verkehrsregeln (Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 28. August 2006);

- Busse von CHF 80.00 wegen Parkierens auf einem mit richterlichem Verbot belegten Privatparkplatz (Strafmandat des Untersuchungsrichteramts 1 Berner Jura-Seeland vom 4. Dezember 2006);

- Busse von CHF 80.00 wegen Parkierens auf einem mit richterlichem Verbot belegten Privatparkplatz (Strafmandat des Untersuchungsrichteramts 1 Berner Jura-Seeland vom 3. April 2007);

- Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.00 wegen Raufhandels (Urteil des Gerichtskreises II Aarberg-Büren-Erlach vom 16. Dezember 2008);

- Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Busse von CHF 800.00 wegen Überlassens eines Fahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung und ohne gültigen Fahrzeugausweis sowie missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. August 2012);

- Busse von CHF 200.00 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Bern, Region Jura-Seeland vom 4. Juli 2016);

- Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren und Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00 wegen Raubes, versuchter räuberischer Erpressung, Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Drohung, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher, teilweiser versuchter Nötigung, mehrfacher Beschimpfung und Begünstigung (Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016).

Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer Berufung ein, welche er jedoch kurz vor der angesetzten Hauptverhandlung zurückzog, so dass der Entscheid des Amtsgerichts am 10. Oktober 2018 in Rechtskraft erwuchs.

Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister ist bei der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland aktuell noch eine Strafuntersuchung wegen Anstiftung zu Urkundenfälschung und Betrug und wegen Diebstahls hängig.

3. Seit dem 3. Juni 2019 befindet sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt (JVA) […] im offenen Strafvollzug. Die bedingte Entlassung ist per 27. Januar 2022 möglich; das Strafende datiert auf den 27. Januar 2023.

4. Am 27. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer im Sinne des (damaligen) Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer verwarnt und ihm mitgeteilt, dass für seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz als unabdingbare Voraussetzung erwartet werde, dass er sich absolut klaglos verhalte. Mit Schreiben vom 20. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Mit Schreiben vom 28. November 2019 nahm der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt V. Müller, zur vorgesehenen Massnahme Stellung und stellte verschiedene Beweisanträge. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 entschied das Migrationsamt (MISA) über die Beweisanträge und am 23. Januar 2020 verfügte das Department des Innern des Kantons Solothurn (DdI) Folgendes:

1.    Die Niederlassungsbewilligung von A.___ wird widerrufen.

2.    A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu verlassen.

3.    Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und 512 EG ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird auf CHF 2’499.40 festgesetzt und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Die Entschädigung ist bei der Staatskanzlei, Dienststelle Legistik und Justiz, Rathaus, 4509 Solothurn, unter Beilage des Verfügungsdispositivs mit Rechtskraftbescheinigung und eines Einzahlungsscheins einzufordern. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 540.00 (zzgl. 7.7 % Mwst.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und 512 EG ZPO).

Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass den Beschwerdeführer ausländerrechtlich ein sehr schweres Verschulden treffe. Die wiederholte und teils schwere Delinquenz begründe trotz der langen Anwesenheit und der familiären Verhältnisse ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz. Bei der Abwägung zwischen seinem privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse an der Wegweisung überwögen die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung. Der Widerruf sei unter den gegebenen Umständen verhältnismässig und halte vor Art. 8 EMRK stand.

5. Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Müller, mit Schreiben vom 3. Februar 2020 frist- und formgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der gesamten Verfügung. Von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung sei abzusehen, ferner sei die Kontrollfrist zu verlängern. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und von einer Rückforderung sei abzusehen, respektive die entsprechenden Kosten seien ebenfalls definitiv dem Staat aufzuerlegen. Zudem verlangte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die integrale unentgeltliche Prozessführung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Beschwerdebegründung vom 25. Februar 2020 wurde geltend gemacht, der Sachverhalt sei durch die Vorinstanz nicht vollständig festgestellt worden. Für sein Bleiberecht berufe er sich primär auf Art. 8 EMRK. Bei der Interessenabwägung seien auch diejenigen der Kinder und seiner Ehefrau, welche allesamt Schweizer Bürger seien, einzubeziehen. Bei der Beurteilung der Art und Schwere der begangenen Straftaten müsse eine differenzierte Beurteilung erfolgen, da die Situation um die Kindsmutter der Tochter nicht ausgeblendet werden dürfe. Sozial, kulturell und familiär sei der Beschwerdeführer einzig in der Schweiz eingebunden. Er habe diesbezüglich absolut keinen realen Bezug in seinem Heimatland. In der Gesamtbetrachtung sei festzustellen, dass das öffentliche Interesse einen Widerruf mit Wegweisung im Lichte von Art. 8 EMRK nicht zu rechtfertigen vermöge.

6. Das MISA nahm namens des DdI am 12. März 2020 Stellung und beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Es könne vom Kanton Solothurn als Staat nicht verlangt werden, auf eine allfällige Rückzahlung zu verzichten, sollte der Beschwerdeführer innerhalb von 10 Jahren zu entsprechendem Vermögen kommen. Der Antrag um Parteibefragung in einer öffentlichen Verhandlung sei abzuweisen, da nicht ersichtlich sei, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewonnen werden könnten. Bezüglich Sozialhilfe habe die Ehefrau des Beschwerdeführers selbst angegeben, dass sie und die Kinder aktuell ein «Sozialfall» seien und dies so bleiben werde, bis der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werde. Erst dann sei eine Ablösung vom Sozialamt möglich. Zudem hätten die sozialen Dienste erklärt, dass die Familie vor der Ablösung der Ehefrau und der Kinder gemeinsam unterstützt worden sei, der Grundbedarf sei für 4 Personen ausbezahlt worden. Die Ehefrau habe demnach Sozialhilfe bezogen, sei aber über das Dossier ihres Ehemannes geführt worden. Dass der Beschwerdeführer seit Juni 2019 eine Therapie besuche, werde nicht bestritten. Dem eingereichten Bericht vom 29. Dezember 2019 könne entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der bisherigen Behandlung soweit zuverlässig, offen, gesprächs- und behandlungsbereit zeige. Der Bericht äussere sich jedoch nicht zur Legalprognose oder der Deliktsaufarbeitung, sondern behandle die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer behaupte, er habe bereits vor der drohenden Wegweisung Massnahmen zur Schuldenregulierung getätigt. Entsprechende Belege seien aber weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren eingereicht worden. Ebenso seien keinerlei Belege betreffend seiner angeblich schlechten gesundheitlichen Situation eingereicht worden. Im Gegenteil führe seine Ehefrau aus, der Beschwerdeführer könne nach seiner Entlassung 100 % arbeiten. Von einer gesundheitlichen Einschränkung spreche sie dagegen nie.

7. Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 27. März 2020 nochmals vernehmen.

8. Damit ist die Angelegenheit spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten.

2.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Durchführung einer Verhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung. Einerseits solle sich das Gericht im Rahmen einer Befragung ein eigenständiges Bild vom Beschwerdeführer machen können, andererseits solle – sofern die Angelegenheit nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde – durch die Befragung seiner Ehefrau und eines Psychologen der Strafanstalt die unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz komplettiert und korrigiert werden.

Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt bei der Vorinstanz und in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau bzw. eines Psychologen anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Die Ehefrau hat am 14. Dezember 2019 einen ausführlichen 9-seitigen Situationsbericht verfasst (Aktenzeichen [AZ] 647-639) und konnte damit ihre (subjektive) Sicht der Dinge einbringen. Der Psychologe der Strafanstalt, bei dem sich der Beschwerdeführer in einer freiwilligen deliktspezifischen Behandlungsmassnahme befindet, hat am 29. Dezember 2019 eine Stellungnahme betreffend Urlaubsgewährung verfasst (AZ 688-686). Aus einer Befragung dieser beiden Personen und des Beschwerdeführers sind keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. Ein Anspruch aus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, da es sich bei einem ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren um keine zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des BGer 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3). Die Anträge auf Durchführung einer Verhandlung und Einvernahme von Zeugen sind deshalb abzuweisen.

Auch mit seiner Kritik an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Seinem Vertreter wurde Gelegenheit gegeben zur vorgesehenen Massnahme Stellung zu nehmen, was er mit Schreiben vom 28. November 2019 getan hat, wobei er gleichzeitig Beweisanträge stellte. Diese Beweisanträge wurden gemäss Schreiben des MISA vom 9. Dezember 2019 teilweise gutgeheissen, mehrheitlich aber begründet abgewiesen (AZ 637 f.). Damit ist dieses seiner Sachverhaltsermittlungspflicht in genügender Art und Weise nachgekommen, insbesondere wurde der Antrag auf Einholung eines aktualisierten Therapieverlaufsberichts mit Risikoeinschätzung bei der Strafanstalt […] zu Recht abgewiesen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 1. Juli 2019 in dieser freiwilligen Therapie, die in erster Linie der Vollzugsplanung und dem Vollzug der Strafe dient. Auch wenn die Therapie mittlerweile weitergeführt wurde, hat sich am Beweiswert dieses aktualisierten Therapieverlaufsberichts nichts geändert, weshalb der entsprechende Antrag auch in diesem Verfahren abzuweisen ist.

3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer kann sich zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK («Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz») berufen und daraus ebenfalls einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut.

3.2. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person kann widerrufen werden, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

4.1 Die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegen angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren unbestritten vor.

4.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; BGE 135 II 110 E. 2.1). Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, die Massnahme sei unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 8 EMRK.

4.3 Die konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht jener nach Art. 96 Abs. 1 AIG (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_551/2013 vom 24. Februar 2014 E. 2.4). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist somit nur statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Verlangt wird insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung bzw. Belassung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; 135 I 153 E. 2.2.1). Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 143 I 21 E. 5.4; 139 I 31 E. 2.3.3 mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren worden ist und ihr ganzes Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_204/2018 vom 9. September 2018 E. 4.3). Bei schweren Straftaten und bei wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zu beenden (vgl. Urteil 2C_898/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; das Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_1015/2017 vom 7. August 2018, E. 3). Art. 8 EMRK schützt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse wie Konkubinate, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 ff. mit weiteren Hinweisen).

5.1 Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht Solothurn-Lebern am 5. Juli 2016 wegen Raubes, versuchter räuberischer Erpressung, Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Drohung, mehrfacher Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher teilweiser versuchter Nötigung, mehrfacher Beschimpfung und Begünstigung zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 80.00 verurteilt. Bei der Beurteilung der Täterkomponente hielt das Gericht fest (AZ 329), der Beschwerdeführer habe eine Berufslehre als Automonteur angefangen, aber nicht erfolgreich abgeschlossen. Dann habe er bei verschiedenen Unternehmen meist temporär gearbeitet, sei zwischenzeitlich aber immer wieder arbeitslos gewesen. Als sein Hobby bezeichne er Fitness allgemein. In seiner Freizeit gehe er öfters in die Badi oder in die Stadt. Er gehe ab und zu mit den Kollegen etwas trinken. An der Hauptverhandlung gab er an, dass er bei der [...] SA angestellt gewesen sei, bis er ins Gefängnis gekommen sei. Aufgrund der Verhaftung habe er die dortige Stelle verloren, seither kriege er ca. CHF 3’200.00 / 3’300.00 von der SUVA ausbezahlt. Zurzeit sei er krankgeschrieben, da er seine Schulter habe operieren lassen müssen. Er wohne neben seinen Eltern in einem Studio und habe 2 Kinder von 2 verschiedenen Frauen, bezahle aber deren Unterhaltsbeiträge nicht, da er dazu finanziell nicht in der Lage sei. Den Sohn sehe er regelmässig, die Tochter würde er gerne besuchen. Zurzeit lebe er in keiner Beziehung. Das Gericht hielt fest, der Beschuldigte lebe ein ungeordnetes Leben; er lebe in den Tag hinein, kümmere sich nicht bzw. nicht gross um seine Kinder. Obwohl er ein nicht unbeträchtliches Taggeld der SUVA erhalte, bezahle er keine Unterhaltsbeiträge an seine Kinder. Die einschlägige strafrechtliche Vorbestrafung wertete das Gericht bei der Strafzumessung klar zulasten des Beschwerdeführers. Weiter führte es aus (AZ328): «Was Einsicht und Reue anbelangt, kann dem Beschuldigten grundsätzlich nichts Positives zugutegehalten werden. Sein Verhalten im Strafverfahren ist geprägt von Renitenz. A.___ hat nie den Eindruck erweckt, dass er das Unrecht seiner Taten wirklich einsieht und diese ernsthaft bereut. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den von ihm begangenen Delikten und den zugrundeliegenden Ursachen hat nie ernsthaft stattgefunden. Er übernimmt keine Verantwortung für seine Taten, sondern sucht Ausreden und schiebt die Schuld auf andere, was sich ausserdem auch aus dem Zwischenbericht vom 31. Mai 2016 des Kompetenzzentrums für Mediation und Beratung ergibt. » Wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, nicht alles, wofür er im Jahre 2016 verurteilt worden sei, tatsächlich auch gemacht zu haben, ist er damit nicht zu hören. Auszugehen ist von der Sachverhaltsfeststellung im rechtskräftigen Strafurteil. Es mag stimmen, dass sich die Kindsmutter und ehemalige Partnerin mit allen Mitteln gegen den Kontakt zwischen der Tochter und dem Beschwerdeführer zur Wehr setzt; dass aber der Beschwerdeführer eine höhere Freiheitsstrafe in Kauf genommen und die Berufung deshalb zurückgezogen haben will, um Ruhe in die angespannte Situation zu bringen, mutet doch ziemlich merkwürdig, wenn nicht gar abstrus, an.

Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden die vom Strafrichter ausgesprochene Strafe. Dabei geht schon aus dem Strafmass von 4.5 Jahren Freiheitsstrafe hervor, dass im vorliegenden Fall ein sehr grosses Verschulden und eine grosse kriminelle Energie vorhanden sind. Weiter ist aber auch zu berücksichtigen, dass bereits früher Verurteilungen wegen gleicher, resp. ähnlicher Delikte (Freiheitsberaubung, Entführung und Gefährdung des Lebens) erfolgten, was auf eine ausgeprägte Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers schliessen lässt. Weder durch eine Jugendstrafe (10 Tage Einschliessung, bedingt), noch durch längerdauernde Untersuchungshaft, noch die im Jahre 2006 auf vier Jahre bedingt ausgesprochene Zuchthausstrafe von 18 Monaten liess er sich davon abhalten, in verschiedenen Deliktsbereichen (SVG, BetmG, Delikte gegen Leib und Leben) weiter zu delinquieren. Auffällig ist auch, dass er jeweils gegen seine Freundin respektive Lebenspartnerin mit grosser Respektund Skrupellosigkeit vorging. Aktuell ist ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Anstiftung zu Kreditbetrug und Urkundenfälschung und wegen Diebstahls hängig, das noch nicht abgeschlossen werden konnte, weil im Verlauf der Ermittlungen der Verdacht auf weitere Delikte aufgetaucht ist. Auch scheint der Beschwerdeführer nicht wirklich einsichtig zu sein, behauptet er doch noch in seiner Beschwerdeschrift, er habe nicht alle Delikte begangen, die ihm die Mutter seiner Tochter vorgeworfen habe und er habe eine höhere Strafe «quasi dem Frieden zuliebe» (resp. um endlich das begleitete Besuchsrecht wahrnehmen zu können) akzeptiert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für Taten (Raub, Freiheitsberaubung und Entführung, Verbrechen gegen das BetmG) verurteilt wurde, die vom Verfassungs- und Gesetzgeber als besonders verwerflich erachtet werden und seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (Art. 66a Abs. 1 lit. a Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0). Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, darf der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung Rechnung getragen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei schweren Straftaten regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung in schwerer Weise beeinträchtigt hat (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausländerrechtlich ist von einer schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2 und E. 3.2 mit Hinweisen).

Insgesamt liegt daher ein sehr grosses öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz vor. Zu den einzelnen Straftaten und dem Mass des jeweiligen Verschuldens kann auf die detaillierte Beschreibung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (II., S. 8 - 11).

5.2 Der Beschwerdeführer ist Vater von zwei ehelichen Söhnen (10-jährig und einjährig) und einer 8-jährigen ausserehelichen Tochter. Alle drei Kinder und seine Ehefrau sind Schweizer Staatsbürger. Zudem ist seine Ehefrau schwanger und erwartet im Oktober 2020 ihr drittes Kind. Damit besteht prima vista im Lichte von Art. 8 EMRK ein gewichtiges Argument für den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Beleuchtet man hingegen die Familiengeschichte des Beschwerdeführers etwas genauer, relativiert sich das Argument beträchtlich.

5.3 Wie aus der Risikoabklärung vom 10. Juli 2019 hervor geht, hat der Beschwerdeführer vor der Geburt des ersten Sohnes im Jahr 2010 gemäss ihren Aussagen mit der heutigen Ehefrau und damaligen Partnerin zusammengelebt. Im 7. Schwangerschaftsmonat hat er sie verlassen und ist mit der nachmaligen Mutter seiner Tochter und späterem Opfer im hier massgebenden Strafverfahren eine neue Beziehung eingegangen. Zum Zeitpunkt der Geburt des ersten Sohnes bestand die Beziehung zur Mutter (und heutigen Ehefrau) nicht mehr und der Beschwerdeführer wohnte bei seinen Eltern. Auf Antrag der Mutter und heutigen Ehefrau wurde nach der Geburt vom zuständigen Sozialdienst eine Besuchsbeistandschaft errichtet. Es ist demnach für den damaligen Zeitpunkt nicht von einer sogenannten Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, auszugehen. Im Gegenteil: der Beschwerdeführer verliess seine hochschwangere Partnerin, um eine neue Beziehung einzugehen und kümmerte sich bei der Geburt nicht um seinen Sohn und die Mutter.

Mit seiner neuen Partnerin bezog der Beschwerdeführer am 1. Mai 2011 eine gemeinsame Wohnung und am 4. August 2012 kam die Tochter [...] zur Welt. Wie aus den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Kindsmutter (AZ 519 ff.) und letztlich dem Strafurteil des Amtsgerichts Solothurn Lebern (S. 41 ff.) hervorgeht, war der Beschwerdeführer alles andere als ein fürsorglicher Vater und Partner. Nachdem der Beschwerdeführer am 10. April 2013 in Untersuchungshaft gesetzt worden war, gelangte die Kindsmutter am 28. Juni 2013 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bezüglich Regelung des Besuchsrechts zum Vater und des Unterhaltsanspruchs des Kindes. Mit Entscheid der KESB vom 27. Januar 2015 wurde eine Erziehungsbeistandschaft errichtet und der Beschwerdeführer angewiesen, sich für eine Gewaltberatung anzumelden. Bis zum Eingang eines Berichts bei Abschluss dieser Beratung wurde das Besuchsrecht sistiert. Am 24. September 2015 wurde ein begleitetes Besuchsrecht zwischen der Tochter und dem Beschwerdeführer verfügt. Eine Beschwerde der Kindsmutter gegen das begleitete Besuchsrecht wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2016 ab (VWBES. 2015.404). Es ist zwar richtig, dass die Kindsmutter behördlich und unter Strafandrohung gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) angewiesen werden musste, dem Beschwerdeführer das Besuchsrecht zu gewähren, doch ist dies in Anbetracht des Verhaltens des Beschwerdeführers und des damals hängigen Strafverfahrens nicht völlig unverständlich, wie der Beschwerdeführer behauptet. Das Verwaltungsgericht hat sorgfältig erwogen, dass nichts dagegenspreche, dem Beschwerdeführer ab Dezember 2015 ein begleitetes Besuchsrecht von 2 mal 2 Stunden monatlich zu gewähren (vgl. Urteil vom 2. März 2016, VWBES. 2015.404). Dass die entsprechende Anweisung an die Kindsmutter mit der Strafdrohung von Art. 292 StGB verbunden wurde, entspricht der gängigen Praxis der KESB. Das begleitete Besuchsrecht konnte dann offenbar installiert und ausgebaut werden. Nach seiner Heirat im Jahre 2017 hat der Beschwerdeführer aber sein Interesse an der Tochter etwas verloren, wie aus einem Zwischenbericht der Beiständin vom 5. März 2018 (AZ 515) hervorgeht. Der Beschwerdeführer habe im letzten halben Jahr mehrmals kurzfristig die Besuche abgesagt oder die Besuchszeit vorzeitig verlassen. Er arbeite nicht und könnte sich daher andere Termine gut einrichten. Er habe mehrmals gesagt, dass ihm eine Bindung zur Tochter nicht gelinge, da die Mutter dagegen sei. Er sei aber der Vater und nicht der neue Partner der Kindsmutter. Als Beiständin habe sie den Beschwerdeführer als kämpferischen Vater wahrgenommen. Das Einfühlen ins Kind sei vermisst worden. Fragwürdig bleibe, warum er diese Beschwerlichkeiten auf sich nehme. Es sei wenig echtes Interesse am Kind wahrgenommen worden. Zusammenfassend ist für das vorliegende Verfahren festzuhalten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter keine feste und intensive wirtschaftliche und / oder emotionale Beziehung besteht, die es auch nur ansatzweise rechtfertigen würde, deswegen auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten. Dem Beschwerdeführer ist aber andererseits zugute zu halten, dass er sich – nachdem eine Beistandschaft errichtet und das Besuchsrecht geregelt worden war – um seinen heute 10-jährigen Sohn [...] gekümmert und das Besuchsrecht regelmässig wahrgenommen hat. Die Mutter attestiert ihm, ein guter Vater zu sein (AZ 516 und AZ 646). Bezüglich Unterhaltsleistungen wird geltend gemacht, dass er diesen nicht nachkommen konnte, da er finanziell dazu nicht in der Lage gewesen sei. Dass er jemals Unterhaltsbeiträge bezahlt hätte, wird nicht behauptet. Wie dem Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 5. Juli 2016 (S. 72) zu entnehmen ist, sah er sich offenbar gar nie in der Lage, Beiträge zu bezahlen, obwohl er - wie sich aus den Akten ergibt – bei verschiedenen Arbeitgebern – meist temporär – gearbeitet hat und zwischendurch auch Arbeitslosenentschädigung bezog. Im Urteilszeitpunkt erhielt er ein «nicht unbeträchtliches Taggeld der SUVA», das ihm ermöglicht hätte, seinen Unterhaltsverpflichtungen zumindest teilweise nachzukommen (a.a.O.). Das Gericht hielt weiter fest: «Der Beschuldigte lebt ein ungeordnetes Leben. Er lebt in den Tag hinein, kümmert sich nicht bzw. nicht gross um seine Kinder». Als vorläufiges Fazit ist festzuhalten, dass bis zum Urteilszeitpunkt im Jahr 2016 keine familiäre Beziehung festzustellen ist, auf die sich der Beschwerdeführer in migrationsrechtlicher Hinsicht und im Lichte von Art. 8 EMRK berufen könnte.

5.4 Nachdem der Beschwerdeführer im Juli 2016 noch ausführte, in keiner Beziehung zu leben (AZ 329), heiratete er am 4. September 2017 die ehemalige Partnerin und Mutter seines Sohnes und nahm deren Familiennamen an. Am 7. Februar 2019 kam das zweite gemeinsame Kind [...] zur Welt. Wie oben erwähnt, wird im Oktober 2020 das dritte Kind erwartet. Damit liegt nun seit September 2017 eine sogenannte Kernfamilie vor. Wie die Vorinstanz allerdings zu Recht ausführt, erfolgte die Heirat nach der Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mussten bei der Heirat damit rechnen, dass die Ehe nicht in der Schweiz würde gelebt werden können. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Eheschliessung gerade wegen der drohenden Wegweisung erfolgte. Damit verliert das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Argument der Kernfamilie mit zwei, respektive bald drei Kindern erheblich an Gewicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage war, sich und seine Familie bis zu seinem Haftantritt am 3. Juni 2019 ohne staatliche Hilfe durchzubringen. Vom 1. Dezember 2016 bis 1. Juni 2019 bezog der Beschwerdeführer, resp. die Familie A.___ insgesamt CHF 42'237.20 (gleichzeitig erzieltes Erwerbseinkommen von CHF 23'093.25 bereits abgezogen) an Sozialhilfe (AZ 494 f.), wobei die Ehefrau ab November 2017 offenbar wieder Teilzeit als Pflegerin gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer seinerseits war bis 28. Februar 2019 bei der [...] GmbH angestellt (vgl. Urkunde 7 zur Beschwerde [B]; ab wann ergibt sich daraus nicht) und erlitt offenbar am 6. Mai 2018 einen Unfall, was zu einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urkunde 6 B) und zu Taggeldleistungen durch die SUVA (vgl. Urkunde 8 B) führte. Am 14. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer durch den Kreisarzt untersucht und ab 1. März 2019 bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ganztags als arbeitsfähig erklärt, worauf die SUVA ihre Leistungen per 1. März 2019 einstellte. Der Kreisarzt erachtete leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten beidhändig bis Schulterhöhe bis 15 kg als zumutbar (a.a.O.). Es ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er sich bemüht hat, die wirtschaftliche Situation seiner Familie zu verbessern, hingegen muss festgestellt werden, dass trotz diesen Bemühungen in der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2017 und dem 1. Juni 2019 ein Minussaldo bei der Sozialhilfe von CHF 14'190.00 resultiert. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass auch nach der Haftentlassung bei einem Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz der Staat die Familie weiterhin mittels Sozialhilfe unterstützen müsste. Auf der anderen Seite ist es der Ehefrau – offenbar mithilfe des Solidaritätsfonds für Mutter und Kind – gelungen, sich per 1. Januar 2020 von der Sozialhilfe abzulösen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem Haftantritt weiter auf Sozialhilfe angewiesen war, verliert das Argument der schützenswerten Kernfamilie zusätzlich an Gewicht.

5.5.1 Den öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen, und es ist zu prüfen, ob sich die Wegweisung als verhältnismässig erweist. Für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist eine Interessenabwägung erforderlich, welche die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Anwendung kommen (siehe oben Ziff. 4.3), und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung (BGE 139 1145 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_4451 2014 vom 02.12.2014).

5.5.2 Der Beschwerdeführer wurde in […]/Serbien (damals Jugoslawien) am 4. Juni 1983 geboren und reiste im Oktober 1990 im Alter von sieben Jahren zusammen mit seiner Mutter und den Brüdern in die Schweiz ein. Seit dem 14. Mai 1997 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Er hält sich also nahezu 30 Jahre hier auf. Seine Ursprungsfamilie (Eltern und zwei jüngere Brüder) befindet sich – soweit bekannt – ebenfalls in der Schweiz. Erwähnenswert ist, dass er schon bald nach seiner Einreise negativ auffiel, indem die erste Strafanzeige gegen ihn wegen Hehlerei, Diebstahl und Anstiftung zum Diebstahl aus dem Jahre 1994 (er war elf Jahre alt) datiert. Nach Absolvierung der Grundschule begann er eine Anlehre als Automonteur, welche er jedoch nach sechs Monaten abbrach. Danach war er bei verschiedenen Arbeitgebern in der Region meist temporär angestellt und zwischenzeitlich wieder arbeitslos. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Juli 2016 war er wegen eines Unfalls und zwei Operationen nicht arbeitsfähig und erhielt von der SUVA ein Taggeld von CHF 3'200.00 / 3'300.00 (AZ 329). Wie aus dem Sozialhilfekontoauszug hervorgeht, bezog der Beschwerdeführer, respektive ab September 2017 seine Familie, zwischen März 2010 und Juni 2019 insgesamt CHF 51’831.85 an Sozialhilfe (AZ 494). Zudem ist der Beschwerdeführer hochverschuldet. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister sind per 10. März 2020 aus den letzten 20 Jahren 20 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 136’092.08 vorhanden. Ein allfälliger Schuldenabbau dürfte unter Berücksichtigung der teilweisen Sozialhilfeabhängigkeit in den Jahren 2017-2020 illusorisch sein. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nie, eine Berufsausbildung zu absolvieren, sich beruflich in der Schweiz zu verankern und ein stabiles Einkommen zu erzielen. Er hat sich in wirtschaftlicher Hinsicht nicht integrieren können. Auch in sozialer Hinsicht gibt es keine Hinweise – beispielsweise eine regelmässige Vereinstätigkeit – für eine besonders gute Integration. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, drängt sich im Hinblick auf das straffällige Verhalten, die Schulden und Sozialhilfeabhängigkeit der Schluss auf, die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers korreliere in keiner Weise mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration. Es ist zwar richtig, dass eine Wegweisung den Beschwerdeführer und seine Familie hart treffen würde, doch hat der Beschwerdeführer einen wesentlichen Teil seiner Kindheit mit der Mutter in seiner Heimat verbracht und spricht die dortige Sprache. Die kulturelle und sprachliche Prägung erfolgte in seinem Heimatland. Das Land ist ihm zudem von Ferienaufenthalten her bekannt. Zweifellos würde eine allfällige Trennung von seiner Familie und insbesondere den ehelichen Kindern für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten, doch hat er diese einerseits selbstverschuldet und andererseits wurden die zwei Kleinkinder im Bewusstsein einer drohenden Wegweisung gezeugt. Zudem dürfte – nebst der Tochter – auch zu den ehelichen Kindern keine besonders emotionale Bindung vorhanden sein, da diese zum älteren Sohn nur mittels 14-täglichem Besuchsrecht zustande kommen konnte und der Beschwerdeführer 4 Monate nach Geburt des zweiten Sohnes den Vollzug seiner Strafe antreten musste. Auch für seine Ehefrau würde eine Wegweisung des Beschwerdeführers in Anbetracht der zwei respektive drei Kinder eine grosse Härte bedeuten (vgl. Situationsbericht vom 15. Dezember 2019, AZ 639 ff.), doch gilt auch hier anzumerken, dass sie bei der Heirat mit einer Wegweisung rechnen musste und diese in Kauf nahm. Zudem dauert die Ehe erst drei Jahre und die effektiv zusammen verlebte Zeit dürfte die Lebensumstände der Ehefrau nicht allzu stark verändert haben. Der Beschwerdeführer andererseits könnte – falls die Ehefrau wie angekündigt tatsächlich in der Schweiz verbleibt – den Kontakt zu seiner Familie mit Besuchsaufenthalten in Serbien und mittels der elektronischen Medien aufrechterhalten. Im Zeitpunkt seiner Entlassung wird er ca. 40 Jahre alt sein. Er ist gesund und arbeitsfähig und dürfte sich in seinem Heimatland wirtschaftlich und sozial wieder integrieren können. Eine Rückkehr scheint zumutbar.

5.5.3 Angesichts der langjährigen Anwesenheit und der familiären Verhältnisse trifft die Wegweisung den Beschwerdeführer hart. Hingegen ist eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar und nicht unmöglich. Dass er seine Rolle als Ehemann und Familienvater nicht mehr in der Schweiz ausüben kann, hat er sich weitgehend selbst zuzuschreiben. In der Zeit zwischen den letzten beurteilten Straftaten und seinem Strafantritt im Juni 2019 ist es ihm nicht gelungen, ausländerrechtlich ein klagloses Leben zu führen, sodass berechtigte Hoffnung bestünde, er könnte sein Leben nach der Haftentlassung in der Schweiz in ausländerrechtlicher Hinsicht meistern und sich hier (endlich) integrieren. Die Legalprognose spielt – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – dabei nur eine untergeordnete Rolle. Eine sogenannte biographische Kehrtwende ist in seinem Leben nicht auszumachen (vgl. Marco Weiss, Der Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, in: Jusletter 24. August 2020). Das öffentliche Interesse an der Wegweisung überwiegt das private Interesse am Verbleib, sodass sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung als verhältnismässig erweisen.

5.5.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung das Erteilen einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für alle Mal verunmöglicht. Soweit die von den Entfernungsmassnahmen betroffene Person nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich bewährt und für eine angemessene Dauer in seiner Heimat – in der Regel 5 Jahre – klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde. In diesem Fall kann nach einer gewissen Zeit eine Neubeurteilung angezeigt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.1, mit weiteren Hinweisen).

6.1 Zusammenfassend trifft den Beschwerdeführer ausländerrechtlich ein sehr schweres Verschulden. Er hat bereits in jungen Jahren delinquiert, liess sich durch eine bedingt auf 4 Jahre ausgesprochene 18-monatige Zuchthausstrafe nicht wirklich beeinflussen und hat schliesslich schwere Gewaltdelikte, nicht nur gegenüber einer Drittperson, sondern auch gegenüber seiner ehemaligen Partnerin und Mutter seiner Tochter, begangen. Die mehrjährige Freiheitsstrafe und die Tatsache, dass die begangenen Delikte heute mit einer obligatorischen Landesverweisung bestraft würden, sind Ausdruck der Schwere dieses Verschuldens. Trotz seines langjährigen Aufenthalts vermochte sich der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht wirklich zu integrieren, und seine zeitlich relativ kurzen familiären Bindungen sind nicht derart intensiv und stabil, dass sie seine Wegweisung verhindern könnten. Die Rückkehr in sein Heimatland wird für den Beschwerdeführer eine grosse Härte bedeuten, unmöglich und unzumutbar ist sie aber nicht. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung das private Interesse am Verbleib in der Schweiz.

6.2 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ als unterlegene Partei gemäss Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge gewährter unentgeltliche Rechtspflege bezahlt die Kosten der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Rechtsanwalt V. Müller macht einen Aufwand von 12.65 Stunden à CHF 180.00 sowie Auslagen von CHF 178.00 plus MwSt., total CHF 2’644.05, sowie einen Nachzahlungsanspruch von CHF 681.20 geltend. Dies ist angemessen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt V. Müller, wird auf CHF 2’644.05 festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 681.20 (Differenz zu vollem Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_852/2020 vom 14. Januar 2021 bestätigt.

VWBES.2020.38 — Solothurn Verwaltungsgericht 18.09.2020 VWBES.2020.38 — Swissrulings