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Solothurn Verwaltungsgericht 26.11.2020 VWBES.2020.370

26 novembre 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,813 mots·~9 min·3

Résumé

Sozialhilfe

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. November 2020    

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern   

2.    Sozialregion Untergäu SRU   

Beschwerdegegner

betreffend     Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wird durch die Sozialregion Untergäu (SRU) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung der SRU vom 28. November 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Grundbedarf ab Dezember 2019 für drei Monate um 30% gekürzt, da er sich nicht an die obligatorische Meldepflicht über Einnahmen gehalten hatte. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren Meldepflichtverletzung der Grundbedarf für weitere sechs Monate um 30% gekürzt werde.

2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 kürzte die SRU erneut den Grundbedarf des Beschwerdeführers ab März 2020 für die Dauer von sechs Monaten um 30%. Zudem wurde festgehalten, dass bei einer weiteren Pflichtverletzung der Grundbedarf für weitere sechs Monate um 30% gekürzt werde. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass mehrere Einnahmen im Umfang von insgesamt CHF 1'867.31 auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers eingegangen seien und diese der SRU nicht gemeldet worden seien. Auch habe der Beschwerdeführer bewusst sein Sparkonto verschwiegen und in der Vergangenheit bereits gegen seine Meldepflicht verstossen.

3. Die am 6. März 2020 dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (DdI) am 15. September 2020 ab. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde der Beginn der Kürzung auf Oktober 2020 festgesetzt.

4. Mit Eingabe vom 24. September 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des DdI vom 15. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte eine Kürzung des Grundbedarfs um 30% für die Dauer von einem Monat.

5. Das DdI schloss am 5. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers, wobei vollumfänglich auf die Akten und den Entscheid verwiesen wurde.

6. Mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2020 stimmt die SRU grundsätzlich dem Entscheid des DdI vom 15. September 2020 zu. Da der Beschwerdeführer aktuell in der Ausbildung zum Automobilassistent EBA sei, sei die Verhältnismässigkeit des Kürzungsumfangs zu prüfen. Damit der Beschwerdeführer seine Ausbildung im Sommer 2021 ohne weitere finanzielle Einbusse erfolgreich absolvieren könne, sollte die Kürzung um 30% für drei Monate geprüft werden.

7. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] bzw. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei mehrmals darauf aufmerksam gemacht worden, dass hilfesuchende bzw. unterstützte Personen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse lückenlos darzulegen und Änderungen umgehend mitzuteilen hätten. Der Beschwerdeführer sei genügend über seine Pflichten und möglichen Sanktionen bei Verletzung dieser Pflichten informiert worden. Wie aus dem Privatkonto des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2019 ersichtlich, seien die Überweisungen bezüglich der Stipendiengelder nicht im Betrag von CHF 1'867.31 einbezogen worden. Beim Betrag der B.___ in der Höhe von CHF 153.00 (Rückzahlung Bewerbungsagentur/Bewerbungshilfe) sei davon auszugehen, dass dies vom Beschwerdeführer selbst vorausbezahlt worden sei, zumal die Rückerstattung auch direkt von der B.___ auf sein Privatkonto überwiesen worden sei. Die Rückerstattung von CHF 153.00 sei somit nicht als Einnahme zu qualifizieren. Gleiches gelte betreffend die Rückerstattung der C.___ von CHF 29.90. Was den Zahlungseingang von CHF 150.00 aus dem Verkauf eines Fitnessgeräts der Mutter angehe, sei nicht ersichtlich, dass dieser Betrag an seine Mutter überwiesen worden sei. Auch die offenbar erhaltenen Einzahlungen seiner Mutter, um online Einkäufe für sie zu tätigen, seien vom Beschwerdeführer nicht näher belegt worden. Überdies würden sich dem Privatkonto diverse weitere Zahlungseingänge entnehmen lassen, welche aus dem Verkauf von privatem Eigentum resultiert seien. Somit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer erneut gegen seine Meldepflicht verstossen habe und der SRU diverse Einnahmen im Umfang von CHF 1'684.41 (CHF 1'867.31 – CHF 153.00 – CHF 29.90) nicht deklariert habe. Die verfügte Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 30% für die Dauer von sechs Monaten erscheine auch als verhältnismässig und nötig, um ein pflichtgemässes Verhalten des Beschwerdeführers zu veranlassen.

2.2. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, im Jahr 2019 hätten seine persönlichen Einnahmen total CHF 282.00 betragen (03.07.2019 CHF 70.00 Jeans/T-Shirt, 06.08.2019 CHF 25.00 Nierengurt, 01.09.2019 CHF 110.00 T-Shirt, 13.09.2019 CHF 37.00 Handschuhe, 24.09.2019 CHF 40.00 Handschuhe). Beim Restbetrag handle es sich um Online-Verkäufe für Familie und Freunde, da er, im Gegensatz zu den Anderen, dafür eingerichtet sei. Bei einigen Beträgen handle es sich um Stipendiengelder, wofür ihm der Grundbedarf bereits gekürzt worden bzw. er bereits sanktioniert worden sei. Beim Betrag in der Höhe von CHF 150.00 handle es sich um den Erlös eines durch ihn veräusserten Fitnessgeräts seiner Mutter. Weiter bestehe der Grundbedarf von CHF 986.00 zu CHF 597.90 aus seinem Erwerbseinkommen und zu CHF 388.10 aus Sozialhilfeleistungen, weshalb die Kürzung von 30% auf den von der SRU ausbezahlten Betrag von CHF 388.10 zu beziehen habe, was einen gerundeten Betrag von CHF 116.50 ergebe. Zudem sei die Dauer der Kürzung von sechs Monaten überhöht, da sein Grundbedarf bereits aufgrund der nicht gemeldeten Stipendiengelder für die Dauer von drei Monaten gekürzt worden sei.

3.1 Nach § 17 Abs. 1 SG haben gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen verschiedene Mitwirkungspflichten. Sie sind unter anderem verpflichtet, aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen (lit. a) und eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen (lit. f). Dienstleistungen und Sozialleistungen gemäss Sozialgesetz können nach § 165 SG befristet verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 SG in unentschuldbarer Weise missachtet werden. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Gemäss § 152 SG i.V.m. § 93 Abs. 1 lit. a Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) kann der Grundbedarf bei Pflichtverletzungen in Abweichung von den SKOS-Richtlinien bis zu 30% gekürzt werden. Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt werden.

3.2 Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist zu prüfen, ob a) die Auflagen und Weisungen der Sozialhilfeorgane zumutbar waren; b) die betroffene Person vorgängig klar informiert worden ist, so dass sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst ist; c) die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht und d) die betroffene Person durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass für die Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden kann (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2019, VWBES.2018.396, E. 5.2 mit Hinweis).

4. Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Kürzung von Sozialhilfeleistungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4.1 Dem Beschwerdeführer werden nach dem Entscheid des DdI vom 15. September 2020 noch folgende Einnahmen auf seinem Privatkonto zur Last gelegt:

Zahlungseingang

Betrag CHF

Betreff

Stellungnahme Beschwerdeführer

16.01.2019

270.00

EZ auf Konto

17.01.2019

10.00

EZ auf Kontos

07.03.2019

30.00

EZ auf Konto

25.04.2019

50.00

EZ auf Konto

26.04.2019

60.00

D.___

Gutschrift des Onkels (Fahrzeugausweis)

05.06.2019

20.00

EZ auf Konto

18.06.2019

25.00

EZ auf Konto

25.06.2019

24.30

EZ auf Konto

03.07.2019

70.00

Twint Geldempfang

Verkauf von Jeans/T-Shirt

06.08.2019  

25.00

E.___

Verkauf Nierengurt

01.09.2019

110.00

Twint Geldempfang

Verkauf T-Shirt

13.09.2019

37.00

F.___

Verkauf Handschuhe

17.09.2019

110.00

EZ auf Konto

24.09.2019

40.00

G.___

Verkauf Handschuhe

08.10.2019

459.15

EZ auf Konto

20.10.2019

100.00

EZ auf Konto

20.10.2019

10.00

Twint Geldempfang

Geschenkgutschein

30.10.2019

50.00

EZ auf Konto

Prepaidkarte

02.12.2019

10.00

H.___

Verkauf Mütze

16.12.2019

23.96

EZ auf Konto

Prepaidkarte

16.12.2019

150.00

I.___

Verkauf Fitnessgerät Mutter

Total

1'684.41

4.2 Der Beschwerdeführer wurde bereits anlässlich des Klientengesprächs vom 14. Januar 2019 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sämtliche Einnahmen zwingend deklariert werden müssen. Grund für dieses Gespräch waren Einnahmen aus Verkaufserlös von Eigentum im Jahr 2018. Zusätzlich erhielt der Beschwerdeführer damals das Merkblatt «Informationen über Sozialhilfe für KlientInnen der SRU», welches er unterzeichnete. Auf dieses Gespräch folgte sodann die Verfügung der SRU vom 17. Januar 2019, wo unter anderem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer sämtliche Einnahmen sowie private Verkäufe umgehend bei der SRU deklarieren müsse. Da der Beschwerdeführer Stipendiengelder in der Höhe von CHF 7'330.00 nicht deklariert und ferner noch zweckentfremdet hatte, wurde der Grundbedarf des Beschwerdeführers mit Verfügung der SRU vom 28. November 2019 ab Dezember 2019 für drei Monate um 30% gekürzt. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren Meldepflichtverletzung der Grundbedarf für weitere sechs Monate um 30% gekürzt werde. Dem Beschwerdeführer waren folglich seine Auflagen respektive Pflichten bekannt, ebenso die Konsequenzen bei deren Nichtbefolgung. Auch war die Auflage, sämtliche Einnahmen der SRU zu deklarieren, für den Beschwerdeführer zumutbar.

4.3 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind in den oben erwähnten Einnahmen von insgesamt CHF 1'684.41 keine Stipendiengelder enthalten. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, lässt sich dem Auszug des Privatkontos des Beschwerdeführers betreffend das Jahr 2019 entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2019 Stipendiengelder in der Höhe von CHF 7'330.00 erhalten hat. Davon sind gleichentags CHF 3'000.00 auf das Sparkonto überwiesen worden. Davon wurden insgesamt wieder CHF 2'400.00 auf das Privatkonto überwiesen (vgl. auch Verfügung der SRU vom 27. Februar 2020).

Den Einnahmen auf dem Privatkonto von CHF 1'684.41 lassen sich diverse Zahlungseingänge entnehmen, welche aus dem Verkauf von privatem Eigentum resultieren, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Meldepflicht hätte deklarieren müssen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Online-Verkäufe für Familie und Freunde und der Verkauf eines Fitnessgeräts der Mutter in der Höhe von CHF 150.00 werden nicht weiter belegt respektive substantiiert. Auch ist den Akten diesbezüglich nichts zu entnehmen. Es wäre jedoch am Beschwerdeführer gelegen, aufgrund seiner Mitwirkungspflichten seine Vorbringen zu belegen. Dass ihm dies nicht möglich gewesen sein soll, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Somit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer diverse Einnahmen in der Gesamthöhe von CHF 1'684.41 nicht deklariert hat und dadurch gegen seine Meldepflicht verstossen hat.

4.4 Obwohl der Beschwerdeführer schon mehrmals auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht und auch bereits mit Verfügung vom 28. November 2019 diesbezüglich sanktioniert wurde, verstiess er erneut gegen die Meldepflicht. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kürzung des Grundbedarfs von 30% für die Dauer von sechs Monaten in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden des Beschwerdeführers und ist nicht zu beanstanden. Richtig ist, dass die Kürzung von Sozialhilfeleistungen immer auf dem Gesamtbetrag des Grundbedarfs, vorliegend CHF 986.00, berechnet wird. Dies geschieht unabhängig davon, ob ein Teil dessen aus dem Erwerbseinkommen von sozialhilfebeziehenden Personen finanziert wird, zumal das generierte Erwerbseinkommen nicht ausschliesslich an den Grundbedarf, sondern an die vollumfänglichen durch die Sozialregion ausbezahlten Sozialhilfeleistungen angerechnet wird.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss sind in Sozialhilfeverfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 6000 Luzern 4). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für

Interne Post

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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