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Solothurn Verwaltungsgericht 19.11.2020 VWBES.2020.352

19 novembre 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·2,610 mots·~13 min·2

Résumé

Ausstandsbegehren etc.

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. November 2020     

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.   KESB Olten-Gösgen,    

2.   B.___,  

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Ausstandsbegehren etc.

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Schreiben vom 13. August 2020 erstattete eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes der Sozialregion Unteres Niederamt (SRUN) bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen eine Gefährdungsmeldung betreffend A.___.

2. Mit Verfügung vom 17. August 2020 betraute die KESB die Sozialregion SRUN mit den nötigen Abklärungen.

3. Mit Schreiben vom 18. August 2020 ersuchte A.___ bei der KESB um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 19. August 2020 teilte ihm das fallführende Behördenmitglied mit, die Akteneinsicht werde ihm gewährt und er solle sich zwecks Terminvereinbarung bei der KESB melden.

4. Mit einem weiteren Schreiben vom 18. August 2020 beschwerte sich A.___ bei der KESB über die Amtsführung von C.___, Geschäftsführer der SRUN, und dass die SRUN mit einer Auszahlung im Rückstand sei. Er habe gegen diesen und D.___, Bereichsleiterin der SRUN, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht. Die Voraussetzungen für eine unabhängige Abklärung durch die SRUN seien deshalb nicht gegeben. Es sei nicht möglich, dass die SRUN als Behörde, die ihn betreffend eine Gefährdungsmeldung eingereicht habe, Gewähr für eine unabhängige Abklärung biete. Dass die meldende Person und/oder Behörde gleichzeitig die abklärende sei, sei aus juristischer Sicht nicht tragbar. Auf dem Abklärungsauftrag vom 17. August 2020 fehle eine Rechtsmittelbelehrung und die Verfügung sei zu annullieren. Weiter seien ihm sämtliche Akten in Kopie zuzuschicken.

5. Mit Schreiben vom 24. August 2020 teilte die SRUN mit, Frau B.___ sei mit der Abklärung beauftragt worden.

6. Am 24. August 2020 teilte A.___ der KESB mit, er habe gegen die beiden Mitarbeiter der SRUN, D.___ und C.___ je ein Ausstandsbegehren beim Amt für soziale Sicherheit eingereicht. Die Ausstandsbegehren wurden zuständigkeitshalber an die KESB weitergeleitet.

7. Mit Schreiben vom 25. August 2020 teilte A.___ der KESB mit, [...] sel. sei am 23. August 2020 verstorben. Er beantrage die Einstellung aller Verfahren und die Sistierung aller laufenden Fristen oder die Verlängerung der Fristen.

8. Am 9. September 2020 erliess die KESB folgenden Entscheid:

3.1  Auf das Ausstandsbegehren gegen D.___ und C.___ wird nicht eingetreten.

3.2  Das Ausstandsbegehren gegen die Abklärungsperson B.___ und die Abklärungsstelle Sozialregion Unteres Niederamt wird abgewiesen. B.___ wird beauftragt, die Abklärung gemäss der Abklärungsverfügung vom 17. August 2020 der KESB Olten-Gösgen umgehend fortzusetzen.

3.3  Auf die Sozialhilfebeschwerde wird nicht eingetreten.

3.4  Das Gesuch um Akteneinsicht wird gutgeheissen. A.___ hat sich zwecks Terminvereinbarung bis spätestens 21. September 2020 bei der KESB Olten-Gösgen zu melden.

3.5  Der Antrag auf Abänderung oder Widerruf der Abklärungsverfügung vom 17. August 2020 wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

3.6  Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

9. Gegen diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 10. September 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die KESB.

Bezüglich des Antrags um Widerruf des Abklärungsverfahrens führte der Beschwerdeführer aus, die KESB widerspreche sich, wenn sie ausführe, es bestehe kein Grund für eine Sistierung, da er ja täglich Eingaben an die Behörde mache und gleichzeitig die Abklärung eines Schwächezustandes prüfe.

Mit der Einreichung seiner Strafanzeigen gegen zwei Mitarbeitende der SRUN lägen Widerrufsgründe bezüglich des Abklärungsauftrags vom 17. August 2020 vor. Die SRUN habe ihn und seinen Hausarzt in der Woche vom 31. August bis 6. September 2020 bezüglich Aufhebung des Arztgeheimnisses angerufen, obwohl über seine Ausstandsbegehren noch nicht entschieden gewesen sei. Das Vorgehen der SRUN sei damit juristisch unhaltbar und er werde prüfen, ob ein Amtsmissbrauch vorliege.

Bei der mit der Abklärung betrauten B.___, Bereichsleiterin Kindes- und Erwachsenenschutz der SRUN, liege ein Interessenskonflikt vor, weil sie als Mitarbeiterin der SRUN Herrn C.___ unterstellt sei.

Die SRUN habe die benötigten Schriftstücke, z.B. Arztzeugnis vom 20. Juli 2020, von ihm erhalten und wisse, dass er in ärztlicher Behandlung sei. Herr C.___ habe eine schriftliche Beschwerde gegen D.___ bisher nicht beantwortet. Seinen Lebensunterhalt für den Monat August 2020 habe ihm die SRUN erst ausbezahlt, als er sich beim Amt für soziale Sicherheit gemeldet habe. Das bisherige Vorgehen der SRUN entspreche nicht den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, weshalb es ihm fragwürdig erscheine, ob die SRUN unter der Leitung von C.___ die Bedingungen für eine unabhängige fachlich fundierte Abklärung von ihm erfülle.

10. Mit Schreiben vom gleichen Tag ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

11. Mit Vernehmlassung vom 15. September 2020 beantragt die KESB die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

12. Mit Schreiben vom 24. September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung zum Vorbringen von Bemerkungen durch einen Rechtsanwalt oder durch ihn, da er die verlangten Akten bis jetzt weder von der KESB noch von der SRUN erhalten habe.

13. Am 29. September 2020 reichte die KESB ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben vom 22. September 2020 ein, wonach sie ihm Akteneinsicht in seine eigenen Akten gewährt, jedoch nicht in die Akten von Drittpersonen.

14. Am 30. September 2020 reichte der Beschwerdeführer diverse Schreiben zu den Akten.

15. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 wies die leitende Vizepräsidentin der KESB ein Gesuch des Beschwerdeführers um «Herausgabe und/oder Einsicht in anonymisierte Akten/Daten» anderer Klienten ab. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Diese wurde mit Urteil vom 4. November 2020 abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

16. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Misstrauen gegenüber Frau B.___ sei objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt. Diese sei Herrn C.___ unterstellt, gegenüber welchem er eine Strafanzeige eingereicht habe und eine Strafuntersuchung laufe. Auch sässen die beiden zusammen in der Geschäftsleitung. Herr C.___ habe ihm im August keine Sozialhilfe bezahlt und im September die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt, beides ohne eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Es sei ihm unverständlich, weshalb die KESB das Ausstandsbegehren gegen Herrn C.___ abgelehnt habe. Da er von der SRUN keine Akteneinsicht erhalten habe, könne er dem Verwaltungsgericht die nötigen Unterlagen nicht einreichen. Es stelle sich ihm die Frage, ob sich die Mitarbeitenden der SRUN, was ihn betreffe, nicht schon auf einen Entscheid festgelegt hätten. Frau B.___ stehe in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Herrn C.___, weshalb sie in den Ausstand zu treten habe.

Er beantrage, dass die Abklärungsverfügung vom 17. August 2020 aufgehoben und seine Beschwerde gutgeheissen werde, ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen für ihn.

17. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung von Beweisen, nämlich jene, deren Herausgabe er mit Gesuchen vom 19. September 2020 bei der KESB und der SRUN beantragt habe.

18. Mit Eingabe vom 2. November 2020 beantragte B.___ sinngemäss die Abweisung des gegen sie gestellten Ausstandsbegehrens. Ihr Auftrag sei es einzig, abzuklären, ob beim Beschwerdeführer ein Schwächezustand und Schutzbedarf bestehe. Da innerhalb der SRUN die Bereiche Sozialhilfe und Kindes- und Erwachsenenschutz getrennt seien, und die Unterzeichnende nur im Kindes- und Erwachsenenschutz tätig sei, sei sie in keiner Weise in die Fallführung oder Entscheidfindung der Sozialhilfe eingebunden und somit auch nicht vorbefasst. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung habe sie aber die Möglichkeit, bei der zuständigen Sozialarbeiterin Auskünfte über die abzuklärende Person einzuholen. Weshalb ein durch die abzuklärende Person angestrebtes, jedoch weder durchgeführtes noch abgeschlossenes Strafverfahren gegen die fallführende Person der Sozialhilfe einen Ausstandsgrund darstellen solle, sei für die Unterzeichnende nicht nachvollziehbar.

19. Mit Eingabe vom 12. November 2020 führte der Beschwerdeführer aus, das Strafverfahren sei noch bei der Polizei hängig und reichte ein entsprechendes Schreiben der Staatsanwaltschaft ein. Frau B.___ erwähne mögliche Interessenskonflikte in ihrem Schreiben nicht. Sie sei zusammen mit D.___ und C.___ in der Geschäftsleitung der SRUN.

II.

1.1.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die Abklärungsverfügung vom 17. August 2020 bzw. die Abweisung des Antrags um deren Abänderung oder Widerruf wendet, ist die Beschwerde von A.___ fristund formgerecht erhoben worden.

Bei dieser Verfügung, mit welcher die SRUN um Durchführung einer Abklärung ersucht wird, handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide können im Unterschied zu Endentscheiden nur dann selbständig angefochten werden, wenn ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst mit dem Endentscheid angefochten werden könnten (vgl. § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; Alexandra Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel, Basel 2008, S. 444; Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

1.1.2 Die verfahrensleitende Verfügung der KESB vom 17. August 2020 ist weder präjudizierlich, noch für eine Partei von erheblichem Nachteil, weshalb sie nicht selbständig angefochten werden kann. Mit der angefochtenen Verfügung wurden lediglich Abklärungen in Auftrag gegeben, angeordnet wurde dadurch noch nichts. Die Abklärungen können zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden, sollten am Ende tatsächlich erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen angeordnet werden. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. August 2020 wendet, ist darauf somit nicht einzutreten.

1.2 Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 9. September 2020 wendet, ist sie ebenfalls fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 124.11]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.3 Nicht eingetreten werden kann hingegen auf die aufsichtsrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers gegen die SRUN. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens können bloss die gestellten Ausstandsbegehren gegen C.___, D.___ und B.___ der SRUN sein.

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Zulassung von Beweisen, deren Herausgabe er mit Gesuchen vom 19. September 2020 bei der KESB und der SRUN verlangt habe. Dort hatte er sinngemäss verlangt, ihm sei anzugeben, wie viele Meldungen die SRUN seit 1. Januar 2019 an die KESB gemacht habe, welche Massnahmen gestützt darauf verfügt worden seien und welche Auswirkungen dies auf die Leistungen der Sozialhilfe gehabt habe.

2.2 Dem Gericht ist es nicht versagt, einem beantragten Beweismittel die Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen oder auf die Abnahme von Beweisen zu verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Das Bundesgericht greift in eine antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich und damit offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 III 591 E. 5.4 S. 602; Urteil des Bundesgerichts 4A.505/2012 vom 6. Dezember 2012).

2.3 Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer mit den beantragten Beweismitteln in diesem Ausstandsverfahren darlegen möchte. Diese sind für das vorliegende Verfahren weder erheblich noch tauglich, weshalb der gestellte Beweisantrag abzuweisen ist.

3.1 Gemäss Art. 419 ZGB kann die betroffene Person gegen Handlungen oder Unterlassungen einer Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen. Es handelt sich bei der Massnahme nach Art. 419 ZGB um ein Aufsichtsinstrument (vgl. Daniel Rosch in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 419 ZGB N 1a). Die KESB war somit zur Beurteilung der Ausstandsbegehren zuständig.

3.2 Da die Abklärungen weder durch C.___ noch durch D.___ vorgenommen werden, ist die Vorinstanz auf die Ausstandsbegehren gegen diese beiden Personen zu Recht nicht eingetreten.

4. Relevant und zu überprüfen ist vorliegend einzig, ob B.___ oder eine andere Person der SRUN die Abklärungen vornehmen kann oder ob Ausstandsgründe bestehen.

4.1 Gemäss § 8 VRG gelten die Ausstandsund Ablehnungsgründe des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) auch für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden (Abs. 1). Die Ausstandsbestimmungen des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung bleiben vorbehalten (Abs. 2).

Nach § 92 GO ist eine Person von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen:

a)  in eigener Sache oder in Sachen des Ehegatten, des Verlobten, des eingetragenen Partners, der mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person oder von Personen, mit denen sie in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Art. 20 ZGB) verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist. Der Ausschluss gilt auch, wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht;

b)  in Sachen einer Person, deren Vormund oder Beistand sie ist oder zu welcher ein Pflegeverhältnis besteht;

c)   in Sachen einer Behörde, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, deren Mitglied sie ist oder einer juristischen Person, deren Organ sie angehört;

d)  wenn sie in der gleichen Sache bereits als Richter, Haftrichter, Schiedsrichter, Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt, Jugendanwalt, Untersuchungsbeamter, Gerichtsschreiber, Parteivertreter oder Verwaltungsbeamter tätig war. Vorbehalten bleiben die in der Prozessgesetzgebung vorgesehenen Ausnahmen;

e)  wenn sie in der gleichen Sache bereits als Zeuge oder Sachverständiger einvernommen worden ist;

f)    wenn sie als Beamter, Notar, Vormund, Beistand oder in ähnlicher Eigenschaft die Handlung, deren Gültigkeit bestritten wird, allein oder in Gemeinschaft mit anderen Personen vorgenommen hat.

Nach § 93 GO kann eine Amtsperson abgelehnt werden:

a)  wenn ihr selbst oder einer der nach § 92 litera a mit ihr verwandten oder verschwägerten Personen aus dem Prozess ein Vorteil oder Nachteil erwachsen kann;

b)  wenn eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft Partei ist und sie mit einem Gesellschafter nach § 92 litera a verwandt oder verschwägert ist;

c)   wenn zwischen ihr und einer Partei ein besonderes Abhängigkeits- oder Pflichtverhältnis besteht;

d)  wenn sie zu einer Partei im Verhältnis besonderer Feindschaft oder Freundschaft steht;

e)  wenn sie mit dem Anwalt einer Partei nach § 92 litera a verwandt oder verschwägert ist;

f)    wenn sie aus irgendeinem Grunde befangen erscheint.

Da Träger der Sozialregionen die Gemeinden sind, bleiben die Ausstandsbestimmungen des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) vorbehalten. § 179 GG regelt explizit, dass jene Regeln auch auf die Angestellten der Zweckverbände anwendbar seien. Gemäss § 117 Abs. 1 GG haben Behördenmitglieder und Ersatzmitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte in Ausstand zu treten, wenn sie selbst, ihre Ehegatten, eingetragenen Partner oder Partnerinnen, durch faktische Lebensgemeinschaft verbundenen Personen, Eltern, Kinder und Geschwister oder ihre unmittelbaren Vorgesetzten an der zu behandelnden Angelegenheit ein persönliches oder materielles Interesse besitzen (lit. a) oder wenn sie sich schon in anderer amtlicher Stellung oder aufgrund eines privatrechtlichen Mandats mit der Sache befasst haben (lit. b).

4.2 Gegen die Abklärungsperson B.___ sind weder Ausschluss- noch Ablehnungsgründe bekannt. Sie ist mit dem Beschwerdeführer nicht verwandt oder verschwägert oder besonders befreundet, noch besteht zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis. B.___ zieht aus der Abklärung keine Vorteile für sich oder andere und sie war mit den Angelegenheiten des Beschwerdeführers auch nicht anderweitig schon befasst, insbesondere da in der SRUN die Bereiche Sozialhilfe und Kindes- und Erwachsenenschutz strikt getrennt werden. Weiter ist auch nicht ersichtlich, dass der unmittelbare Vorgesetzte von B.___, C.___, ein persönliches oder materielles Interesse an der Angelegenheit hätte, und folglich kann auch kein Interessenskonflikt von B.___ ersehen werden. Weshalb der Beschwerdeführer gegen den Leiter der Sozialregion eine Strafanzeige eingereicht hat, bringt er nicht vor. Jedenfalls begründen verspätet ausgezahlte Sozialhilfegelder, die Verweigerung von Akteneinsicht oder das Nichterstellen einer verlangten Verfügung durch Herrn C.___ keinen Ausstandsgrund für B.___. Auch wenn B.___ durch ihre Arbeitskollegen in der Abteilung Sozialhilfe bereits vorgängig Kenntnisse über die Angelegenheiten des Beschwerdeführers erlangt haben sollte, ergibt sich daraus noch lange kein Ausstandsgrund, ist es doch gerade ihre Aufgabe, entsprechende Abklärungen vorzunehmen, wozu sie auch die in der Abteilung Sozialhilfe für den Beschwerdeführer zuständigen Arbeitskollegen befragen darf. Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, welche B.___ als in irgend einer Form befangen erscheinen liessen. Letztlich ist es auch nicht problematisch, wenn bereits vor dem Entscheid über das Ausstandsbegehren Abklärungen der SRUN beim Hausarzt des Beschwerdeführers vorgenommen wurden. Eine Gutheissung des Ausstandsbegehrens hätte höchstens dazu führen können, dass die entsprechenden Abklärungen durch eine neutrale Person hätten wiederholt werden müssen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hätte A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, da das eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen wäre (vgl. § 76 Abs. 1 VRG). Weil der Beschwerdeführer als Sozialhilfebezüger nicht über die nötigen Mittel zur Bezahlung des Prozesses verfügt, sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten zu erheben; das Gesuch um unentgeltliches Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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