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Solothurn Verwaltungsgericht 07.12.2020 VWBES.2020.311

7 décembre 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,938 mots·~10 min·3

Résumé

Electronic Monitoring

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Dezember 2020    

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli   

Gerichtsschreiber Bachmann    

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger    

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern   

2.    Amt für Justizvollzug   

Beschwerdegegner

betreffend     Electronic Monitoring

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 2019 wurde A.___ wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises, grober Verletzung der Verkehrsregeln, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 (Posteingang) ersuchte A.___ das Amt für Justizvollzug (AJUV), Abteilung Strafund Massnahmenvollzug (SMV), darum, die unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring verbüssen zu können.

3. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 ersuchte der SMV die Bewährungshilfe des Kantons Solothurn um die Durchführung einer Vorabklärung, ob A.___ Electronic Monitoring gewährt werden könne.

4. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 forderte die Bewährungshilfe A.___ zwecks Klärung der privaten Verhältnisse (Wohnen, Arbeit, Finanzen, Versicherungen) zur Einreichung diverser Unterlagen bis 24. Januar 2020 auf. A.___ reichte innert Frist keine Unterlagen ein.

5. Mit Schreiben der Bewährungshilfe vom 29. Januar 2020 wurde A.___ auf die fehlenden Unterlagen betreffend Electronic Monitoring hingewiesen und es wurde ihm eine Nachfrist bis 10. Februar 2020 gesetzt. Die Bewährungshilfe wies darauf hin, dass bei nicht fristgerechter Einreichung der Unterlagen dem SMV empfohlen werde, A.___ für den Normalvollzug aufzubieten. A.___ reichte innert Frist keine Unterlagen ein und meldete sich auch sonst nicht bei der Bewährungshilfe.

6. Mit Schreiben vom 12. Februar 2020 empfahl die Bewährungshilfe aufgrund der fehlenden Kooperation dem SMV die Durchführung des Electronic Monitoring in Bezug auf A.___ nicht.

7. Mit Schreiben vom 30. April 2020 wurde A.___ vom AJUV das rechtliche Gehör zur empfohlenen Ablehnung des Gesuchs um Vollzug der Freiheitsstrafe mittels Electronic Monitoring gewährt.

8. Mit Schreiben vom 20. Juni 2020 nahm A.___ das rechtliche Gehör wahr und ersuchte um Gewährung des Vollzugs mittels Electronic Monitoring. Zur Begründung machte er geltend, dass er sonst seine Frau nicht sehen könne, die mit seinem Kind schwanger sei. Dies wäre für ihn eine Tragödie. Aufgrund der Corona-Pandemie und des schwierigen Arbeitsmarktes sei es ihm nicht möglich, zu 100% zu arbeiten. Er versichere dem Amt aber, dass er jeden Tag intensiv nach Arbeit suche und bei einer Gerüstbaufirma auf den Bescheid warte. Er hoffe, so rasch wie möglich wieder arbeiten zu können.

9. Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 wies das AJUV das Gesuch ab. Das Amt erwog sinngemäss, dass gemäss der Empfehlung der Abteilung Bewährungshilfe eine Verletzung der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht vorliege, indem A.___ trotz Aufforderung die nötigen Unterlagen nicht eingereicht habe. Zudem seien bei ihm die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der besonderen Vollzugsform Electronic Monitoring nicht erfüllt, indem er offenbar derzeit über keine Arbeitsstelle verfüge, womit eine der Grundvoraussetzungen für einen Vollzug in Electronic Monitoring nicht gegeben sei. Ausserdem sei er im aktuellen Strafregisterauszug mit neun Urteilen verzeichnet, wobei eine dieser Verurteilungen nach den aktuell zu vollziehenden Strafen erfolgt sei. Die Verurteilungen seien wegen verschiedenster Delikte erfolgt, u.a. wegen Angriffs (als Jugendlicher), Raubes, Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlungen gegen das SVG und das BetmG. A.___ habe sich durch die bisherigen Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, immer wieder neue Straftaten zu begehen, und es scheine, dass er nicht gewillt sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Es bestehe deshalb vorliegend nicht die Erwartung, dass keine weiteren Straftaten begangen würden, weshalb das Gesuch abzulehnen sei.

10. Gegen die Verfügung des AJUV gelangte A.___ sinngemäss mit Beschwerde vom 30. Juli 2020 an das Departement des Innern (DdI), welches diese mit Entscheid vom 10. August 2020 abwies. Es stellte wie das AJUV eine Verletzung der Mitwirkungspflicht fest und erwog darüber hinaus, dass A.___ bereits die persönliche Voraussetzung der Weiterführung der bisherigen Arbeit mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 20 Stunden pro Woche nicht erfülle. Auch sei die Wiederholungsgefahr zu bejahen.

11. Mit Eingabe vom 21. August 2020 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den folgenden (materiellen) Rechtsbegehren:

1.    Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 10. August 2020 sei aufzuheben.

2.    Für die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 2019 ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten sei die Verbüssung in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring zu bewilligen.

12. Am 9. September 2020 reichte der Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung ein, welche zwei zusätzliche Rechtsbegehren enthielt:

3.    Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

13. Mit Stellungnahmen vom 18. September 2020 bzw. 8. Oktober 2020 schlossen das DdI (nachfolgend: Vorinstanz) und das AJUV auf Abweisung der Beschwerde.

14. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Innert dieser Frist sind die materiellen Rechtsbegehren beim Verwaltungsgericht zu stellen. Der durch die Beschwerdebegehren definierte Streitgegenstand kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr erweitert werden (vgl. BGE 133 II 30, E. 2). Neue Begehren in der Beschwerdebegründung sind folglich unzulässig. Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Zusprechung einer Parteientschädigung (über die Verfahrenskosten ist ohnehin von Amtes wegen zu entscheiden) sind verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin auch aus dem Grund nicht einzutreten gewesen, da der Beschwerdeführer das ihm vom Verwaltungsgericht zugestellte Formular zur Abklärung der Mittellosigkeit nicht ausgefüllt retourniert hat.

2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer den Vollzug seiner mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2019 angeordneten unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring hätten gewähren müssen.

3. Die Vorinstanzen halten dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vor.

3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer entgegen der zweifachen Aufforderung durch die Bewährungshilfe die zur Beurteilung des Gesuchs für Electronic Monitoring notwendigen Unterlagen nicht eingereicht hat. Er hat die versäumte Handlung auch bis heute nicht nachgeholt.

3.2 Die Parteien sind nach § 26 Abs. 1 VRG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und zumutbar ist. Bei Gesuchen um Erlass einer für den Gesuchsteller günstigen Verfügung ergibt sich die Mitwirkungspflicht aus dem Gebot von Treu und Glauben. Die Lehre hält hierzu treffend fest, dass es «inkonsequent und widersprüchlich wäre, wenn eine Partei einerseits eine gewisse Rechtsfolge begehrt und andererseits nicht bereit ist, diejenigen Informationen der Behörde zugänglich zu machen, welche ihr erlauben, den Sachverhalt so zu beurteilen, dass die begehrte Rechtsfolge abgeklärt und ihr gegebenenfalls entsprochen werden kann» (Martin Daniel Küng, Prozessmaximen im Verwaltungsverfahren, Diss. Freiburg, Bern 2020, Rz. 271). Ein solch widersprüchliches Verhalten des Gesuchstellers erscheint rechtsmissbräuchlich und lässt damit das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung des Gesuchs entfallen (Küng, a.a.O., Rz. 403). Auf entsprechende Gesuche ist damit nicht einzutreten. Dieser allgemeingültige Grundsatz ist im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes kodifiziert, sieht dieses doch vor, dass die Behörde in einem durch den Gesuchsteller eingeleiteten Verfahren auf die Begehren nicht einzutreten braucht, wenn der Gesuchsteller die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert (Art. 13 Abs. 2 i.V.m Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG [SR 172.021]).

3.3 Der Beschwerdeführer hat offensichtlich seine Mitwirkungspflicht verletzt. Der Bewährungshilfe war es aufgrund der fehlenden Angaben nicht möglich, sein Gesuch inhaltlich vollständig zu prüfen. Der Beschwerdeführer wurde zweimal zur Einreichung der Unterlagen aufgefordert. Diese liegen bis heute nicht vor. Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint unverständlich, zumal er ein eminentes persönliches Interesse an einer positiven Beurteilung des Gesuchs durch das AJUV geltend macht. Durch sein widersprüchliches Verhalten, welches rechtsmissbräuchlich erscheint, entfällt das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung seines Gesuchs. Das AJUV hätte deshalb von vornherein nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eintreten müssen.

4. Die Vorinstanzen haben das Gesuch des Beschwerdeführers auch materiell beurteilt und in der Folge abgewiesen. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, wäre dem Gesuch, soweit es aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht überhaupt beurteilt werden kann, auch in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen.

4.1 Für die Gewährung von Electronic Monitoring ist namentlich vorausgesetzt, dass der Gesuchsteller einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (Art. 79b Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Im Zeitpunkt der Beur­teilung des Gesuchs durch das AJUV wie auch während des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz war der Beschwerdeführer arbeitslos. Er befindet sich nunmehr seit dem 1. Juni 2020 im Zentralgefängnis Lenzburg in Untersuchungshaft. Nun bringt er vor, eine Arbeitsstelle zu haben. Der eingereichte Arbeitsvertrag bei der B.___ GmbH als [...] vom 11. August 2020 nennt als Eintrittsdatum den 24. August 2020. Vor dem Hintergrund der nach wie vor bestehenden Unter­suchungshaft kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kaum von der nach wie vor bestehenden Gültigkeit dieses Vertrags ausgegangen werden. Ausserdem bestehen mit Blick auf die berufliche Vergangenheit erhebliche Zweifel am beruflichen Durchhaltevermögen und -willen des Beschwerdeführers. Weiter erweckt der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – der Beschwerdeführer befand sich bereits in Untersuchungshaft und die Vorinstanz hatte einen Tag zuvor die Beschwerde betreffend Electronic Monitoring abgewiesen – den Verdacht, dass es sich um ein bloss simuliertes Geschäft handeln könnte, um die Chancen im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht zu erhöhen. Eine geregelte Arbeit, wie sie Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB für die Gewährung von Electronic Monitoring zwingend vorschreibt, liegt damit nicht vor.

4.2 Electronic Monitoring kann weiter nur angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79 Abs. 2 lit. a StGB). Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2020 weist zahlreiche Vorstrafen wegen nicht unerheblicher Delikte aus. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt zudem eine Strafuntersuchung wegen Drohung und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, beides begangen am [...] Juli 2020. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 20. Mai 2020 wegen Sachbeschädigung, Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, alles begangen am [...] Februar 2020, sowie Übertretungen des BetmG, begangen in der Zeit zwischen dem [...] August 2019 und dem [...] Februar 2020, zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt. Der Beschwerdeführer ist folglich auch während des hängigen Verfahrens betreffend die Gewährung von Electronic Monitoring wieder straffällig geworden, und zwar teilweise wegen der gleichen Delikte, für die er nun den Vollzug im Rahmen von Electronic Monitoring anbegehrt. Vor diesem Hintergrund muss der Beschwerdeführer als unbelehrbar bezeichnet werden. Es liegt damit Wiederholungsgefahr vor, was die Gewährung von Electronic Monitoring ausschliesst (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB).

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Bachmann

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