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Solothurn Verwaltungsgericht 09.11.2020 VWBES.2020.296

9 novembre 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·4,835 mots·~24 min·2

Résumé

Prüfung der Entlassung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. November 2020          

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter   

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug   

Beschwerdegegner

betreffend     Prüfung der Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 24. November 2016 wurde A.___ wegen mehrfachen Raubes, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie mehrfacher Übertretung des BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt und es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) angeordnet. A.___ befand sich ab dem 24. Juni 2014 im vorzeitigen Massnahmenvollzug, woraus er am 22. Dezember 2014 in Freiheit entlassen wurde. Am 28. März 2015 wurde er in Untersuchungshaft gesetzt. Am 11. Mai 2015 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an. Seit dem 24. November 2016 befindet sich A.___ im Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB, der aktuell im Sicherheitstrakt (SITRAK I) der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lenzburg vollzogen wird. A.___ wird dort durch die Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) psychiatrisch-psychologisch behandelt. Die mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 24. November 2016 für die gesetzliche Maximaldauer von fünf Jahren angeordnete stationäre Massnahme läuft vorbehältlich der Verlängerung durch das zuständige Gericht am 23. November 2021 aus.

2. A.___ wurde mehrfach forensisch-psychiatrisch begutachtet. Das letzte Gutachten datiert vom 15. September 2015 und wurde durch Dr. med. B.___  erstellt. Dem Gutachten zufolge leidet A.___ an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung Typus Borderline (ICD-10: F60.31), einer schweren, chronischen Polytoxikomanie (ICD-10:F19.24) sowie (aktenanamnestisch) unter einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F19.0). Gemäss Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 31. März 2020 sind diese Diagnosen zu bestätigen, wobei die im Gutachten erwähnten sogenannten Mikropsychosen in der JVA Solothurn mehrfach zum Tragen gekommen seien, jedoch keine Berechtigung für die Diagnose einer chronischen Psychoseerkrankung bestehe. Dem Gutachten vom 15. September 2015 zufolge besteht ein enger kausaler Zusammenhang zwischen den festgestellten psychiatrischen Störungen und den Anlasstaten. Die impulsiven Verhaltensweisen von A.___ stünden im Zusammenhang mit seiner emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung und seiner geringen Frustrationstoleranz.

3. Im Verfahren vor dem Amt für Justizvollzug (AJUV) betreffend die Prüfung der Entlassung bzw. der Aufhebung der Massnahme nach Art. 62d StGB stellte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, mit Stellungnahmen vom 29. Mai 2020 und 9. Juli 2020 folgende (Ergänzungs-)Anträge:

1.    Es sei die Massnahme des Betroffenen aufgrund der fehlenden geeigneten Einrichtung und wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben.

2.    Eventualiter sei der Betroffene umgehend in eine geeignete Einrichtung zu verlegen.

3.    Subeventualiter sei ein neues Gutachten in Auftrag zu geben.

4.    Es sei umgehend durch einen unabhängigen und neutralen Arzt von ausserhalb der JVA Lenzburg die Hafterstehungsfähigkeit des Betroffenen zu überprüfen.

5.    Es sei eine mündliche Prüfung der Massnahme zu organisieren und durchzuführen.

6.    Es sei dem Betroffenen die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch den Schreibenden zu gewähren.

7.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8.    Es sei festzustellen, dass die aktuelle Haftsituation gegen Art. 5 Ziff. 1 Bst. a sowie gegen Art. 3 i.V.m. Art. 13 EMRK verstosse.

9.    Es werde eine sofortige Verlegung in die Station Etoine oder in die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) Zürich beantragt.

4. Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 ordnete das AJUV namens des Departements des Innern (DdI) die Weiterführung der für A.___ mit Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 24. November 2016 angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB an. Es wies den Antrag von A.___ auf Aufhebung der Massnahme infolge einer fehlenden geeigneten Einrichtung und infolge von Aussichtslosigkeit ab. Des Weiteren trat es auf die Anträge 2, 4, 5, 6, 8 und 9 von A.___ nicht ein. Der Antrag auf erneute Begutachtung wurde gutgeheissen. Verfahrenskosten wurden keine erhoben und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Mit Beschwerde vom 5. August 2020 gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Vorfragen: Es sei dem Beschwerdeführer vorab die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.

2.    Hauptbegehren: In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 24. Juli 2020 des Departements des Innern aufzuheben und die Beschwerde sei gutzuheissen, die Massnahme sei aufzuheben, die Anwaltskosten für die jährliche Prüfung seien gestützt auf die nachzureichende Kostennote auf die Staatskasse zu nehmen, es sei festzustellen, dass die aktuelle Haftform gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK sowie gegen Art. 3 EMRK verstösst.

3.    Eventualbegehren: In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 24. Juli 2020 des Departements des Innern aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung und zwecks materieller Behandlung der Anträge betr. URP und EMRK-Verletzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen.

6. Mit Stellungnahme vom 28. August 2020 schloss das AJUV (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Verfügung vom 31. August 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde ihm Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

8. Mit Replik vom 21. September 2020 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Am 6. Oktober 2020 reichte er eine zusätzliche Stellungnahme ein.

9. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]; zur Zulässigkeit des verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelwegs: BGE 145 IV 167, E. 1.6). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 Bundesverfassung [BV, SR 101]).

2.1 Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren wird der Sachverhalt von der Beschwerdeinstanz nicht von Grund auf neu ermittelt, sondern es wird lediglich überprüft, ob die Vorinstanz ihn richtig erhoben hat. Zudem ist der Untersuchungsgrundsatz (§ 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]) infolge der Mitwirkungspflicht der Parteien (§ 26 VRG) abgeschwächt. Die als fehlerhaft gerügten Sachverhaltselemente sind zu benennen und die als richtig erachteten Tatsachen in den wesentlichen Zügen oder Umrissen zu behaupten (Urteil des Bundesgerichts 2C_177/2018 vom 22. August 2019, E. 3.4; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 2664).

2.2 Die Vorinstanz erwog in sachverhaltlicher Hinsicht, die Ausführungen der Vollzugsbehörde sowie diejenigen der behandelnden sowie betreuenden Fachpersonen seien in sich schlüssig und nachvollziehbar. Beim Beschwerdeführer sei eine schwere psychische Störung und eine Abhängigkeit von Suchtstoffen diagnostiziert worden. In Bezug auf beide Erkrankungen lasse sich weiterhin ein dringlicher Behandlungsbedarf feststellen. Laut Gutachter bedürfe in deliktpräventiver Hinsicht vorrangig die Persönlichkeitsstörung einer Behandlung. Entsprechend sei durch das Gericht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet worden. Dieser Aspekt der Ausgangslage habe sich bis dato nicht verändert und die behandelnden Fachpersonen legten entsprechend den Behandlungsschwerpunkt. Beim Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren eine umfassende forensisch-psychiatrisch-psychologische Behandlung gemäss der Empfehlung des Gutachters stattgefunden. Die Behandlung erweise sich zwar bisher als schwierig und es sei aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers zu mehreren Unterbrüchen gekommen. Beim Beschwerdeführer seien die therapeutischen Möglichkeiten aber noch nicht ausgeschöpft und es werde versucht, ihn zum weiteren Vollzug der stationären Massnahme so schnell wie möglich in eine forensisch-psychiatrische Klinik oder eine andere geeignete Einrichtung zu versetzen.

2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Dass die Ausführungen der Vollzugsbehörde sowie diejenigen der behandelnden und betreuenden Fachpersonen schlüssig und nachvollziehbar erschienen, sei aktenwidrig und willkürlich. Von der JVA Lenzburg bestehe gar kein Vollzugsbericht. Unklar sei weiter, wer hier die «betreuende Fachperson» sein solle. Sofern die Vorinstanz auf die Berichte aus der JVA Lenzburg abstelle, seien diese veraltet oder sie empfählen gerade nicht die vorbehaltlose Weiterführung der Massnahme, sondern eine Verlegung. Da eine solche aber seitens der Vollzugsbehörde nicht an die Hand genommen worden sei, müsse die Massnahme aufgehoben werden. Aus dem Bericht der JVA gehe hervor, dass die Massnahme «nicht weiter durchführbar» sei. Entsprechend sei hier sicher nicht von einer momentanen Krise, sondern von einem definitiven Scheitern der Massnahme die Rede.

2.4 Zu überprüfen ist der Sachverhalt in Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, eine therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers sei nach wie vor möglich.

2.4.1 Der Beschwerdeführer verweist auf den Bericht der JVA Solothurn vom 25. März 2020. Tatsächlich wurde dort zusammenfassend festgehalten, dass «die Massnahme im bisherigen Setting nicht weiter durchführbar ist, da A.___ auch nach über 2 ½ Jahren das therapeutische Angebot nicht nutzen konnte, mit dem Behandlungsteam in keinem tragfähigen Kontakt stand und mit den Anforderungen und den Strukturen in der JVA überfordert war». Daraus lässt sich jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ableiten, dass die Massnahme aussichtslos sei.

2.4.2 Massgebend für die Beurteilung des Erfolgs der psychiatrischen Behandlung und mithin der stationären Massnahme ist in erster Linie der Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 31. März 2020 (act. 118 f.). Diesem lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 11. April 2017 bis zum 30. Oktober 2017 einmal wöchentlich zu einer 50-60-minütigen Einzelsitzung gekommen sei. In Phasen der Krise sei die Frequenz vorübergehend auf zwei Mal wöchentlich angehoben worden. Anschliessend sei ein erstes «Time Out» in der UPD Bern/Etoine gefolgt und der Beschwerdeführer sei am 5. Februar 2018 hoch ambivalent wieder eingestiegen, habe mehrmals persönlich motiviert werden müssen und habe schliesslich am 19. März 2019 das Aufsuchen der Therapiesitzungen verweigert. Am 7. Mai 2018 und am 23. Mai 2018 habe er sich selbst über die Arbeit gemeldet und Notfallgespräche gewünscht. Diese seien ihm gewährt worden. Anschliessend habe er sich erneut für eine Verweigerung der Therapie entschieden. Es hätten Ende Juli noch einmal zwei Gespräche bei der Referentin und zwei Vertretungsgespräche in deren Ferienabwesenheit stattgefunden. Am 23. Oktober 2018 sei der Beschwerdeführer in der Sicherungszelle durch die Referentin für ein kurzes Gespräch aufgesucht worden, dies sei jedoch ohne erfolgreiche Motivation zur Therapie geblieben. Vom 11. Dezember 2018 bis zum 21. Januar 2019 sei das zweite «Time Out» in der Etoine erfolgt. Vom 4. März 2019 bis zum 18. November 2019 hätten nach eigeninitiativ wieder aufgenommener Therapie weitere 25 Gespräche stattgefunden. Anschliessend habe der Beschwerdeführer entschieden, erneut alles zu verweigern (inkl. Arbeit). Die kurzen Kontakte in der Arrestzelle im Dezember 2019 seien von einer feindseligen Stimmung des Klienten geprägt gewesen. Im Januar 2020 sei er einmalig zum Gespräch erschienen, habe anschliessend jedoch wieder verweigert. Das kurze Abschlussgespräch habe durch die Luke der Arrestzelle am 2. März 2020 stattgefunden.

2.4.3 Aus dem Bericht der Psychiatrischen Dienste vom 31. März 2020 ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in der JVA Solothurn grundsätzlich stets psychiatrisch behandelt wurde. Zwar erwies sich die Behandlung als schwierig, wie dies auch die Vorinstanz festgehalten hat. Jedoch fanden bis im November 2019 regelmässig Therapiegespräche statt, nachdem der Beschwerdeführer im März 2019 wieder von sich aus in die Therapie eingestiegen war. Schliesslich wechselte der Beschwerdeführer wiederum in eine Verweigerungshaltung und es kam am 21. Februar 2020 zu einem tätlichen Angriff gegenüber einem Mitinsassen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass die Therapie endgültig gescheitert sei. Über weite Teile seines Aufenthalts in der JVA Solothurn fanden Therapiesitzungen mit dem Beschwerdeführer statt. Der Beschwerdeführer hatte auch bereits im früheren Verlauf der Massnahme zeitweise die Therapie verweigert, jedoch konnte er dazu wieder motiviert werden oder er begehrte selber die Wiederaufnahme der Therapie an. Es ist zwar sicherlich so, dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres in einer derartigen Verfassung befand, dass eine Therapie nicht möglich war. Mit Blick auf die Zukunft kann jedoch nicht davon gesprochen werden, eine Therapie sei unmöglich und die Massnahme sei deshalb gescheitert. Daran ändert im Übrigen auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer momentan in der Station Etoine der UPD Bern befindet. In den Verfahrensakten finden sich diverse Aufnahmegesuche für geeignete forensisch-psychiatrische Institutionen in der Schweiz (Ordner 3 Register 7). Gemäss AJUV wurden sämtliche möglichen Vollzugseinrichtungen angefragt. Von einer diesbezüglichen Untätigkeit kann damit keine Rede sein. Das AJUV bemüht sich um die Verlegung des Beschwerdeführers in eine geeignete Institution zur Durchführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB.

2.5 Nach dem Gesagten ist die Feststellung der Vorinstanz, die stationäre Massnahme sei nach wie vor durchführbar, nicht zu beanstanden. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung erweist sich damit als unbegründet.

3. Der Beschwerdeführer rügt eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) durch die Vorinstanz.

3.1 Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Begehren um Feststellung der EMRK-widrigen Haftzustände und das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass der Beschwerdeführer das Begehren um Feststellung der EMRK-Widrigkeit der Haft bereits in der Beschwerde vom 12. März 2020 gegen die Einweisung in den SITRAK I der JVA Lenzburg vom 2. März 2020 vorgebracht habe. Dieses Verfahren sei noch hängig, weshalb auf den Antrag in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten sei. Betreffend den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hielt die Vorinstanz fest, diese sei bereits mit Verfügung vom 18. Februar 2020 abgewiesen worden. Nachdem das Verwaltungsgericht eine entsprechende Beschwerde abgewiesen habe, sei der Fall nun beim Bundesgericht hängig. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Antrags.

3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt eine formelle Rechtsverweigerung vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (statt vieler: BGE 135 I 6, E. 2.1). Das Rechtsverweigerungsverbot ist folglich verletzt, wenn die Behörde einen Nichteintretensentscheid fällt, obwohl die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Vorliegend hat die Vorinstanz ihr Nichteintreten auf die zwei in Frage stehenden Begehren des Beschwerdeführers damit begründet, dass diese bereits in anderen Verfahren rechtshängig seien. Die URP wurde bereits mit einem Teilentscheid der Vorinstanz abgewiesen; die Angelegenheit ist mittlerweile beim Bundesgericht rechtshängig. Gegen die Einweisung in den SITRAK I der JVA Lenzburg wurde sodann separat Beschwerde geführt; die Angelegenheit ist vor Verwaltungsgericht hängig. Die Begehren sind folglich von der Vorinstanz bereits entschieden (URP) oder anderweitig rechtshängig (Einweisung SITRAK I) und es bestand in der Folge kein Grund, sie im Verfahren vor der Vorinstanz (nochmals) zu beurteilen. Widersprüchliche Urteile wären die Folge. Die anderweitige Rechtshängigkeit betreffend die Einweisung in den SITRAK I der JVA Lenzburg vermittelt überdies für das vorliegende Verfahren eine Sperrwirkung ähnlich der res iudicata (vgl. hierzu BGE 107 Ia 97, E. 4c). Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten auf die Begehren zu Recht nicht eingetreten.

3.3 Die Rüge der formellen Rechtsverweigerung erweist sich als unbegründet.

4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV).

4.1 Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe selber ausgeführt, dass die Therapie bis anhin im Prinzip nichts gebracht habe (auch wegen der Verweigerungshaltung) und sich der Betroffene seit Monaten in einem SITRAK befinde. Ihr einziges Argument sei der weiterhin bestehende Behandlungsbedarf. Was die Vorinstanz unter «Behandlung» verstehe, könne man nun seit Monaten aus nächster Nähe mitverfolgen. Mit «Therapie» habe das nichts zu tun. Entsprechend sei der Entscheid nicht sachgerecht anfechtbar. Ausserdem erwähne die Vollzugsbehörde Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB betreffend den Fall, dass keine geeignete Einrichtung (mehr) existiere, kein einziges Mal. Es sei völlig unklar, welche Bestimmungen sie geprüft oder angewendet habe.

4.2 Die angebliche Widersprüchlichkeit der vorinstanzlichen Verfügung mit Blick auf einerseits den fehlenden Therapieerfolg und andererseits die nach wie vor bestehende Behandlungsbedürftigkeit ist im Rahmen der materiellen Prüfung zu beurteilen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um eine Verletzung der Begründungspflicht handeln sollte. Was die Bestimmung von Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB betrifft, so geht aus der angefochtenen Verfügung klar hervor, dass die Vorinstanz diese als nicht erfüllt erachtet hat. Die Behörde hat sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270, E. 3.1; BGE 129 I 232, E. 3.2; BGE 126 I 97, E. 2b). Entsprechend ist die Begründung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

4.3 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet.

5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 62 Abs. 1 lit. a StGB. Nach dieser Bestimmung wird die stationäre Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint.

5.1 Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, angesichts des mehrjährigen erfolglosen Versuchs, den Beschwerdeführer für eine Therapie zu gewinnen, sei nicht davon auszugehen, dies könnte sich nun noch ändern. Offensichtlich sei der Beschwerdeführer nicht fähig oder nicht willens, sich auf eine Therapie einzulassen. Er befinde sich nunmehr seit Juni 2014 fast durchgehend in Haft und in Therapie. Das seien jetzt sechs Jahre. Entweder die Delikte seien schlimm genug für eine Verwahrung oder die Massnahme müsse aufgehoben werden. Dies ergebe sich auch aus dem Übermassverbot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Dass der Betroffene einen Behandlungsbedarf aufweise, sei völlig irrelevant. Die sei nicht Teil des Prüfschemas von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB. Entscheidend seien die Erfolgsaussichten. Hierzu äussere sich die Vorinstanz mit keinem Wort. Sie äussere sich zum bisherigen Verlauf nur negativ und es sei nie zu Vollzugsöffnungen gekommen. Entsprechend sei nicht zu erwarten, dies könne sich plötzlich ändern. Die Massnahme sei definitiv gescheitert und die Vorinstanz spreche selber von einer «Abwärtsspirale». Die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers sei definitiv und man könne keinesfalls von einer «momentanen» Krise sprechen. Immer wieder sträube sich der Beschwerdeführer gegen die Massnahme und könne darin überhaupt keinen Sinn erkennen. Tatsächlich habe die Massnahme in der aktuellen Form auch keinen Sinn mehr. Selbst eine Verwahrung würde nicht auf diese Weise vollzogen werden.

5.2 Die Vorinstanz erachtete die stationäre Massnahme als nach wie vor durchführbar, was im Rahmen der Sachverhaltsüberprüfung (oben E. 2) bestätigt wurde. Gestützt auf diese Erkenntnis erwog sie, das Scheitern einer Massnahme dürfe nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich sei, dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweise. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genüge nicht. Vorliegend seien die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft und es werde versucht, den Beschwerdeführer zum weiteren Vollzug der Massnahme so schnell wie möglich in eine forensisch-psychiatrische Klinik oder eine andere geeignete Einrichtung zu versetzen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt zulässig, solange dies erforderlich sei, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Es bestünden damit keine Aufhebungsgründe.

5.3 Aufzuheben ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung namentlich, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49, E. 2.3, mit Hinweisen). Das Scheitern einer Massnahme ist nicht leichthin anzunehmen; namentlich genügt eine vorübergehende Krise des Betroffenen nicht zur Bejahung der Aussichtslosigkeit (Stefan Trechsel/Barbara Pauen Borer in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2017, Art. 62c N 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_771/2010, E. 1). Rückschläge können zum Krankheitsbild gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019, E. 1.8). Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft die Vollzugsbehörde (Art. 62d Abs. 1 StGB). Das Sachurteil, mit welchem die Massnahme angeordnet wurde, bleibt davon unberührt. Mit der Aufhebung wird einzig festgestellt, dass die angeordnete Massnahme ihren Zweck nicht erreicht, sie aussichtslos ist und ihr Vollzug deshalb eingestellt wird. Es handelt sich um eine typische Vollzugsentscheidung, die nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs beim Bundesgericht mit der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden kann (BGE 141 IV 49, E. 2.4; BGE 145 IV 167, E. 1.6).

5.4 Vorliegend bestehen im Vollzug der stationären Massnahme erhebliche Probleme. Der Beschwerdeführer liess sich zwar bis Ende 2019 mit Unterbrüchen auf die Therapie ein, seit November 2019 befindet er sich jedoch in einer eigentlichen Verweigerungshaltung. Die Vollzugsbehörde sprach deshalb auch zutreffend von einer «Abwärtsspirale» des Beschwerdeführers, welche im Februar 2020 im tätlichen Angriff auf einen Mitinsassen endete, was schliesslich zur Verlegung in den SITRAK I der JVA Lenzburg führte. Mit der Vorinstanz ist aber davon auszugehen, dass im Fall der beabsichtigten Verlegung in eine geeignete forensisch-psychiatrische Institution eine Wiederaufnahme der Therapie möglich ist (siehe auch oben E. 2). Die «Abwärtsspirale» ist als vorübergehende Krise zu werten, wie es sie in der Vollzugsgeschichte des Beschwerdeführers schon früher gegeben hat. Die Situation im SITRAK I der JVA Lenzburg war sicherlich nicht optimal, allerdings dem Umstand geschuldet, dass aktuell kein geeigneter Vollzugsplatz vorhanden ist. Daraus kann die Aussichtslosigkeit der Massnahme nicht abgeleitet werden. Es lässt sich demnach festhalten, dass die stationäre Massnahme zur Zeit nicht definitiv aussichtslos ist.

5.5 Die Rüge der Verletzung von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB erweist sich als unbegründet.

6. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB. Nach dieser Bestimmung wird die stationäre Massnahme aufgehoben, wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.

6.1 Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdeführer habe seine Schuld längst abgesessen und befinde sich in Überhaft. Nunmehr sei er auch schon seit über vier Monaten in totaler Isolation im SITRAK I in der JVA Lenzburg. Von einer geeigneten Einrichtung könne nicht ansatzweise gesprochen werden. Es sei nicht absehbar, wann eine Verlegung in eine geeignete Einrichtung möglich wäre. Auch habe die Vorinstanz keine einzige Bemühung dargetan, eine geeignete Einrichtung auch überhaupt nur zu suchen. Es sei zu befürchten, dass die Isolation im SITRAK I einfach fortgesetzt werden solle.

6.2 Die Vorinstanz erwog, dass ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt zulässig sei, solange dies erforderlich sei, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Dies wird durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019, E. 2.5.3). Das Bundesgericht hat auch die 10-monatige übergangsweise Unterbringung in einer Strafanstalt nicht beanstandet. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Verlegung des Beschwerdeführers in den SITRAK I der JVA Lenzburg aufgrund der Gewaltanwendung gegenüber einem Mitinsassen, also mithin zum Schutz des Beschwerdeführers selbst sowie Dritter, erforderlich geworden war, und nicht bloss aufgrund eines Mangels an Therapieplätzen. Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB sieht denn auch im Rahmen des Massnahmenvollzugs die Verlegung in den Einzelvollzug zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter ausdrücklich vor. Die Verlegungsbemühungen der Vorinstanz sind dokumentiert (oben E. 2.4.3). Es ist vor dem Hintergrund des erhöhten Sicherheitsbedürfnisses nachvollziehbar, dass nicht sofort ein Therapieplatz bereitgestellt werden konnte. Therapieplätze mit erhöhter Sicherheitsinfrastruktur für Patienten wie den Beschwerdeführer sind aber grundsätzlich durchaus vorhanden. Mittlerweile wurde der Beschwerdeführer zwecks Krisenintervention in die Station Etoine (UPD Bern) verlegt. Nach diesem – regelmässig kurzzeitigen – Aufenthalt und der damit einhergehenden Stabilisierung dürften sich die Aussichten auf einen langfristigen Therapieplatz verbessern. Nach dem Gesagten trifft es nicht zu, dass keine geeignete Einrichtung zum Vollzug der stationären Massnahme zur Verfügung steht.

6.3 Die Rüge der Verletzung von Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB erweist sich als unbegründet.

7. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 7 BV und Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK. Er kritisiert das aktuelle Vollzugsregime im SITRAK I der JVA Lenzburg als gegen die Menschenwürde bzw. das Folterverbot verstossend. Sodann moniert er, der SITRAK I in Lenzburg sei keine nach der EMRK geeignete Einrichtung für den Vollzug einer stationären Massnahme. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter obiger E. 6.2 verwiesen werden. Der übergangsweise Aufenthalt in einer Strafanstalt, wozu der SITRAK I der JVA Lenzburg gehört, ist zulässig. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 7 BV und Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK ist folglich nicht ersichtlich. Ob die Einweisung in den SITRAK I der JVA Lenzburg gerechtfertigt war und ob die dortigen Haftbedingungen zulässig sind, ist sodann nicht Gegenstand dieses, sondern des parallel laufenden Verfahrens VWBES.2020.351. Soweit der Beschwerdeführer abschliessend eine Verletzung von Art. 36 BV rügt, kann auf die entsprechenden Ausführungen zu den als verletzt gerügten materiell-rechtlichen Grundrechten verwiesen werden. Art. 36 BV stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar.

8. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren betreffend die Prüfung der Entlassung aus der stationären Massnahme die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hätte gewähren müssen.

8.1 Die Vorinstanz hat über die unentgeltliche Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2020 ablehnend entschieden. Das Verwaltungsgericht erwog auf Beschwerde hin mit Urteil vom 23. April 2020, die Vorinstanz hätte auf das Begehren des Beschwerdeführers zufolge noch fehlender Rechtshängigkeit nicht eintreten müssen, und wies die Beschwerde ab. Das Verfahren ist beim Bundesgericht hängig.

8.2 Die Vorinstanz trat auf den vom Beschwerdeführer erneut gestellten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung in der angefochtenen Verfügung nicht ein. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 23. April 2020. Nach Eröffnung des Verfahrens zur Prüfung der Entlassung hätte die Vorinstanz deshalb formal betrachtet spätestens mit der angefochtenen Verfügung über die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nochmals entscheiden müssen. Da jedoch die Vorinstanz ihren diesbezüglichen Standpunkt mit Verfügung vom 18. Februar 2020 bereits klargemacht und in der angefochtenen Verfügung hierauf verwiesen hat, erübrigt sich eine Zurückweisung. Die Vorinstanz hat keine Verfahrenskosten gesprochen, weshalb nachfolgend nur noch auf die Thematik der unentgeltlichen Verbeiständung einzugehen ist.

8.3 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung hat die Vorinstanz abgewiesen mit der Begründung, die jährliche Prüfung der Entlassung und der Aufhebung nach Art. 62d StGB biete weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, welche den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen würden.

8.4 Gemäss Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie nicht nur im Straf- und Zivilprozess sowie im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren, sondern auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (BGE 128 I 225, E. 2.3). In Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons Solothurn wird der Anspruch in § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG statuiert. Demnach kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

8.5 Das Bundesgericht hat im Fall eines Verwahrten, der nach über vier Jahren Vollzug um Urlaub ersuchte, den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren bejaht. Es hielt fest, dass einerseits der Entscheid über Vollzugslockerungen aus Sicht eines Verwahrten keine Bagatelle darstelle, wenn auch bei deren Ablehnung keine besonders schwere Freiheitsbeschränkung drohe. Mit Blick auf die tatsächlichen Schwierigkeiten, namentlich die forensisch-psychiatrische Beurteilung des Rückfallrisikos, bejahte das Bundesgericht den Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 128 I 225, E. 2.5.2).

8.6 Das Kriterium der Mittellosigkeit ist beim Beschwerdeführer offenkundig erfüllt. Näher zu prüfen ist hingegen die Voraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit. Diesbezüglich ist zuerst zu prüfen, ob der Beizug eines Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren notwendig war (vgl. BGE 134 I 92, E. 3.2.1). Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob eine bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme in Frage kommt, ob die Massnahme aufzuheben ist oder ob sie weitergeführt werden soll. Dem Beschwerdeführer wird – mit kurzzeitigen Unterbrüchen – seit über sechs Jahren die Freiheit entzogen. Seit dem 24. November 2016 befindet er sich im Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB. Er hat ein erhebliches Interesse daran, im Verfahren über die Weiterführung der stationären Massnahme mitzuwirken, zumal er die Therapie momentan verweigert. Es stellen sich jedoch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten analog dem vom Bundesgericht in BGE 128 I 225 beurteilten Fall. So waren im vorliegend zu beurteilenden Verwaltungsverfahren nur wenige Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Auch die rechtliche Ausgangslage präsentierte sich klar. Die Notwendigkeit zum Beizug eines Rechtsvertreters durfte die Vorinstanz deshalb zu Recht verneinen. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung gewährt wurde, ist doch ein gerichtliches Verfahren schon aufgrund der zu beachtenden Formalitäten komplexer als das Verwaltungsverfahren. Damit verbleibt zu prüfen, ob das Begehren nicht aussichtslos war. Entsprechendes ist zu bejahen, wenn die Erfolgsaussichten die Verlustgefahren überwiegen. Vorliegend überwogen die Verlustgefahren von vornherein, zumal aufgrund einer summarischen Prüfung ersichtlich war, dass die Massnahme wegen der aktuellen – und damals erst sehr kurzzeitig bestehenden – Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers nicht aussichtslos geworden war.

8.7 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht verweigert.

9.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Auf die Erhebung von Kosten ist jedoch aufgrund der besonderen Situation des Beschwerdeführers zu verzichten.

9.2 Rechtsanwalt Julian Burkhalter ist unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. In seiner Kostennote macht er eine Entschädigung von CHF 2'042.55 (Honorar 8.25h à CHF 220.00, Auslagen CHF 81.50, zzgl. MWST) geltend. Zufolge unentgeltlicher Verbeiständung ist lediglich ein Stundenansatz von CHF 180.00 zu vergüten. Es verbleibt eine Entschädigung von CHF 1'687.15 (Honorar 8.25h à CHF 180.00 = CHF 1'485.00, Auslagen CHF 81.50, zzgl. MWST), welche vom Staat Solothurn zu tragen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 355.40 (Differenz zum vollen Honorar, § 12 Abs. 1 EG ZPO [BGS 221.2]), sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Aarau, wird auf CHF 1'687.15 festgesetzt. Zufolge unentgeltlicher Verbeiständung ist dieser Betrag vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates und der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 355.40, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Bachmann

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1438/2020 vom 18. November 2021 bestätigt.

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