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Solothurn Verwaltungsgericht 09.07.2020 VWBES.2020.255

9 juillet 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·508 mots·~3 min·3

Résumé

vorsorglicher Führerausweisentzug

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,    

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

Beschwerdegegner

betreffend     vorsorglicher Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 entzog die Motorfahrzeugkontrolle Solothurn, namens des Bau- und Justizdepartements, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis vorsorglich und wies ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zu.

Nachdem der Beschwerdeführer die per Einschreiben verschickte Verfügung bei der Post nicht abgeholt hatte, wurde ihm diese am 25. Juni 2020 per A-Post zugestellt.

2. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 6. Juli 2020, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die angefochtene Verfügung sei ihm nach einem Wohnsitzwechsel am 25. Juni 2020 per A-Post zugegangen.

II.

1.1 Gemäss § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung.

1.2 Die angefochtene Verfügung wurde am 9. Juni 2020 per Einschreiben an die vom Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren angegebene Adresse verschickt und ihm gemäss Sendungsverfolgung der Post am 10. Juni 2020 zur Abholung gemeldet. Der Beschwerdeführer hat die Sendung nicht abgeholt.

1.3 Gemäss § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) gilt die Zustellung einer Verfügung bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.

1.4 Vorliegend war am 4. April 2020 ein anlässlich einer Verkehrskontrolle beim Beschwerdeführer durchgeführter Drogentest positiv ausgefallen und ihm durch die Polizei bereits der Führerschein abgenommen worden. Er musste demnach mit einer entsprechenden Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle rechnen.

Bereits auf dem als Beilage 3 eingereichten Protokoll der Blutentnahme war dieselbe Adresse angegeben worden, an welche auch die angefochtene Verfügung verschickt wurde und welche der Beschwerdeführer nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren angibt. Ein Wohnsitzwechsel hat somit offensichtlich nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die erste Sendung nicht hätte entgegennehmen können. Zudem würde es ihm obliegen, die Post korrekt umzumelden.

1.5 Nachdem die Sendung dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2020 zur Abholung gemeldet worden war, gilt sie als am 17. Juni 2020 zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist fing am Folgetag an zu laufen und endete am 27. Juni 2020. Da es sich dabei um einen Samstag gehandelt hat, verlängerte sich die Frist bis zum Montag, 29. Juni 2020. Die Beschwerde vom 6. Juli 2020 ist damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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