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Solothurn Verwaltungsgericht 07.12.2020 VWBES.2020.244 (E. 1)

7 décembre 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,401 mots·~7 min·3

Résumé

Parteientschädigung

Texte intégral

SOG 2021 Nr. …

§§ 50 Abs. 1 lit. c, 49 Abs. 1 GO. Der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren der Aufsichtsbeschwerde ist selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (E. 1).

Art. 26 KV, § 211 GG. Die Anzeigerin ist nicht Partei im Verfahren der Aufsichtsbeschwerde. Ein aufsichtsrechtlicher Entscheid entfaltet einzig Rechtswirkungen zwischen der Aufsichtsbehörde und der beaufsichtigten Verwaltungseinheit. Der Regierungsrat ist deshalb nicht verpflichtet, der Anzeigerschaft den aufsichtsrechtlichen Entscheid zu eröffnen. Immerhin hat er in Anwendung von Art. 26 KV in einem Schreiben an die Anzeigerschaft über die aufsichtsrechtliche Beurteilung zu informieren. Diese Benachrichtigung weist indes nicht die Rechtsnatur einer Verfügung oder eines anfechtbaren Entscheids auf (E. 3.3).

Sachverhalt:

A.___ erhob beim Regierungsrat des Kantons Solothurn Aufsichtsbeschwerde gegen die Einwohnergemeinde B.___. Der Regierungsrat gab der Aufsichtsbeschwerde teilweise Folge und stellte fest, dass die Sozialregion C.___ datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt hatte und der Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.____ seiner diesbezüglichen Aufsichtspflicht nicht nachgekommen war. Der Gemeinderat wurde hierfür explizit gerügt. Im Übrigen wurde der Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) führte beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss mit dem Antrag, es sei ihr für das Verfahren vor dem Regierungsrat eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 9'214.60 zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

1.1 Angefochten ist ein Regierungsratsbeschluss, welcher die Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde gegen die Einwohnergemeinde B.___ zum Gegenstand hatte. Die Beschwerde der Anzeigerin A.___ richtet sich gegen das implizite Nichteintreten bzw. die implizite Abweisung des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung.

1.2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates über die Aufsicht über Behörden (§ 50 Abs. 2 lit. c Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Angefochten ist nicht der aufsichtsrechtliche Entscheid des Regierungsrates an sich, sondern der Entscheid über die Kostenfolgen. Insofern gelangt die Ausnahme von § 50 Abs. 2 lit. c GO nicht zur Anwendung. So ist auch dann nicht von der Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen Regierungsratsbeschluss betreffend eine Aufsichtsbeschwerde auszugehen, wenn dem Anzeiger Kosten auferlegt werden, obwohl die Kostenauflage regelmässig im Zusammenhang mit dem aufsichtsrechtlichen Entscheid steht (Urteil des Verwaltungs­gerichts vom 23. August 2017, VWBES.2016.343, E. 1). Die Beschwerde ist folglich nach § 49 Abs. 1 GO zulässig.

1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Regierungsratsbeschluss beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Vor einer allfälligen inhaltlichen Prüfung des Anspruchs ist zu prüfen, ob der Regierungsrat im Verfahren der Aufsichtsbeschwerde zur materiellen Behandlung des Begehrens um Zusprechung einer Parteientschädigung verpflichtet gewesen wäre.

3.1 Beim Institut der Aufsichtsbeschwerde handelt es sich nicht um ein förmliches Rechtsmittel, sondern um einen blossen Rechtsbehelf, der dazu dient, Aufsichtsbehörden über Missstände in untergeordneten Verwaltungseinheiten ins Bild zu setzen (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 765). Die Aufsichtsbeschwerde findet ihre dogmatische Grundlage im Petitionsrecht (Art. 26 Kantonsverfassung [KV, BGS 111.1]). Sie kann einzig im öffentlichen Interesse – zwecks Gewährleistung einer rechtmässigen und zweckmässigen Verwaltung – erhoben werden. Sofern zur Verfolgung privater Interessen ein Verwaltungsverfahren bzw. ein Beschwerdeverfahren zur Verfügung steht, besteht zufolge Subsidiarität kein Raum für eine Aufsichtsbeschwerde. Die Kognition der Aufsichtsbehörden ist sodann auf wiederholte oder wiederholbare Verletzungen klaren Rechts und die Missachtung wichtiger öffentlicher Interessen beschränkt (BGE 136 II 457, E. 3.1). Es handelt sich bei der Aufsichtsbeschwerde um eine blosse Anzeige, welche dazu dient, die von Amtes wegen vorzunehmende behördliche Aufsicht quasi von aussen hin in Gang zu setzen. Zu Recht empfiehlt die Lehre denn auch die Verwendung des Begriffs der «Aufsichtsanzeige» (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Bern 2015, Rz. 1861; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 765; David Chaksad: Die verwaltungsrechtliche Aufsichtsanzeige, Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2015, passim).

3.2 Der anzeigenden Person kommen im Verfahren der Aufsichtsbeschwerde keinerlei Parteirechte zu (BGE 133 II 468, E. 2; Kiener/Rütsche/Kuhn, a.a.O., Rz. 2048; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 774). Ihre Rolle erschöpft sich in der Einreichung der Mitteilung über fehlerhaftes Verhalten einer Verwaltungseinheit bei deren Aufsichtsbehörde. Was im Anschluss an die Erhebung der Aufsichtsbeschwerde geschieht, stellt ein rein verwaltungsinternes Verfahren dar, welches ausserhalb des Einflussbereichs der anzeigenden Person liegt. Zwar ist die Aufsichtsbehörde aufgrund des Petitionsrechts nach Art. 26 KV verpflichtet, innert angemessener Frist, jedoch vor Ablauf eines Jahres, eine begründete Antwort zu geben. Diese Bestimmung hat aber nicht zur Folge, dass der Anzeigerschaft Parteirechte zu gewähren wären. Vielmehr hat die Aufsichtsbehörde die Anzeigerschaft nach Abschluss des aufsichtsrechtlichen Verfahrens über dessen Resultat zu informieren. Die entsprechende Benachrichtigung soll kurz ausfallen und den Entscheid über das Vorgehen nur in groben Zügen erläutern (vgl. statt vieler Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Tome II: Les actes administratifs et leur contrôle, Bern 2011, S. 618; Stefan Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 71 VwVG N 38).

3.3 Der Beschwerdeführerin als Anzeigerin kam weder im Aufsichtsverfahren vor dem Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.___ noch vor dem Regierungsrat Parteistellung zu. Daran ändert nichts, dass der Regierungsrat die Beschwerdeführerin quasi wie eine Partei behandelt und ihr namentlich sämtliche Eingaben der Einwohnergemeinde B.___ zugestellt hat. Die Beschwerdeführerin wird nicht vom Dispositiv des aufsichtsrechtlichen Entscheids des Regierungsrats, welcher einzig Rechtswirkungen zwischen dem Kanton Solothurn (als Aufsichtsbehörde) und der Einwohnergemeinde B.___ (als Beaufsichtigte) entfaltet, erfasst. Damit ist auch gesagt, dass der Entscheid über eine Aufsichtsbeschwerde nicht vom Anwendungsbereich der Rechtsweggarantie (Art. 29a Bundesverfassung [BV, SR 101]) erfasst wird, da keine Rechtspositionen Privater tangiert werden (vgl. zu diesem Kriterium BGE 143 I 336, E. 4). Dass die Beschwerdeführerin mit dem aufsichtsrechtlichen Entscheid bedient wurde, ist lediglich Ausdruck des Benachrichtigungsanspruchs nach Art. 26 KV, stellt aber keine rechtliche Notwendigkeit dar. Der Regierungsrat ist nicht verpflichtet, der Anzeigerschaft den aufsichtsrechtlichen Entscheid zu eröffnen. Immerhin hat er zumindest in einem Schreiben an die Anzeigerschaft über die aufsichtsrechtliche Beurteilung zu informieren. Diese Benachrichtigung weist indes nicht die Rechtsnatur einer Verfügung oder eines anfechtbaren Entscheids auf. Es lässt sich damit zunächst festhalten, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung bereits aus dem Grund ausser Betracht fällt, dass die Beschwerdeführerin nicht Partei des aufsichtsrechtlichen Verfahrens ist und der Entscheid hierüber ihre eigene Rechtsposition nicht beeinflusst.

3.4 Mit Blick auf den vorliegenden Fall gilt es zusätzlich Folgendes zu berücksichtigen: Die Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin hatte die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch die Sozialregion C.___, welche unter der Aufsicht der Einwohnergemeinde B.___ steht, zum Gegenstand. Ausgangspunkt war ein Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und dem biologischen Vater ihres Kindes. Der Kindsvater gelangte an die Sozialregion C.___ mit der Bitte um Abklärung, ob Kontakt zum Vater gewünscht werde. Eine Mitarbeiterin der Sozialregion ersuchte deshalb den Klassenlehrer des Kindes, im Gespräch dessen Willen bezüglich des Kontakts mit seinem Vater zu eruieren. Die Beschwerdeführerin als Kindsmutter war über diese Vorgänge nicht vorgängig informiert worden. Die dagegen gerichtete Aufsichtsbeschwerde der Kindsmutter war offensichtlich nicht im öffentlichen, sondern im privaten Interesse erhoben worden. Für Begehren um Unterlassung oder Feststellung einer widerrechtlichen Datenbearbeitung sowie um Folgebeseitigung steht grundsätzlich das Verwaltungsverfahren nach § 29 Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG, BGS 114.1) zur Verfügung. Die Aufsichtsbeschwerde ist gegenüber derlei im privaten Interesse eingeleiteten Verfahren subsidiär. Zudem kann vorliegend kaum von derart gravierenden Rechtsverstössen gesprochen werden, dass sich eine aufsichtsrechtliche Prüfung über die Gemeindeaufsicht des Regierungsrates, welche eine blosse Verbandsaufsicht darstellt, aufdrängte. Die Aufsichtsbeschwerde hätte damit vom Regierungsrat gar nicht an die Hand genommen werden dürfen. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.

4. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat ein ausdrückliches Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt. Ein Anspruch, dass über ein solches Begehren materiell in Form einer anfechtbaren Verfügung entschieden wird, besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter folgenden Voraussetzungen: Das von der gesuchstellenden Person beantragte Verwaltungshandeln – hier: die Zusprechung einer Parteientschädigung – muss auf den Erlass einer Verfügung gerichtet sein und Gegenstand einer Verfügung bilden können, die betreffende Verwaltungsbehörde hat zuständig für ein entsprechendes Handeln zu sein, und die gesuchstellende Person bedarf der Parteistellung (BGE 146 V 38, E. 4.2). Zwar stellt die Zusprechung einer Parteientschädigung einen zulässigen Verfügungsgegenstand dar. Die Beschwerdeführerin verfügt jedoch nicht über Parteistellung, um die Zusprechung einer solchen für ihre Aufwände im aufsichtsrechtlichen Verfahren verlangen zu können. Ebenso ist der Regierungsrat zur Zusprechung einer Parteientschädigung im aufsichtsrechtlichen Verfahren mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht zuständig. § 39 VRG, welcher sich auf die Parteientschädigung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren bezieht, ist vorliegend nicht anwendbar. Entsprechend wäre auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer Parteientschädigung nicht einzutreten gewesen. Zwar hätte der Regierungsrat diesbezüglich förmlich entscheiden müssen, um ein Anfechtungsobjekt für die Verwaltungsrechtspflege zu schaffen (vgl. BGE 130 II 521, E. 2.5; BGE 142 II 451, E. 3.4.1). Vorliegend ist der Beschwerdeführerin durch diesen untergeordneten Eröffnungsmangel kein Nachteil entstanden, weshalb auf eine Rückweisung zum förmlichen Nichteintreten zu verzichten ist.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Dezember 2020 (VWBES.2020.244)

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