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Solothurn Verwaltungsgericht 22.06.2020 VWBES.2020.201

22 juin 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,947 mots·~10 min·3

Résumé

Rechtsverweigerung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Reinhard Gertsch,    

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,   

Beschwerdegegnerin

betreffend     Rechtsverweigerung

zieht die Präsidentin in Erwägung:

1. Mit Rechtsverweigerungs- evtl. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 27. Mai 2020 stellt A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reinhard Gertsch folgendes Rechtsbegehren:

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn sei anzuweisen, das Verfahren um Prüfung der Notwendigkeit eines Mandatsträgerwechsels für Frau B.___, geb. 1959, vordringlich zu behandeln und innert kurzer, durch das Verwaltungsgericht zu bestimmender Frist eine fachärztliche Beurteilung über die geeignete Betreuungsform von Frau B.___ einzuholen oder durch die Beiständin einholen zu lassen und alsdann das Verfahren mittels Entscheid abzuschliessen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Solothurn, evtl. wem rechtens

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei die Schwester der verbeiständeten Person. Ihre dritte Schwester sei zurzeit als Beiständin eingesetzt. Die Beschwerdeführerin habe am 11. Juni 2019 ein Gesuch um Mandatsprüfung und am 20. Juni 2019 eine Gefährdungsmeldung für die verbeiständete Person eingereicht, worüber noch immer nicht entschieden worden sei.

2. Mit Entscheid vom 15. Juni 2020 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn den Antrag um Wechsel der Beistandsperson ab, ordnete keine weiteren Erwachsenenschutzmassnahmen an und stimmte einem Heimvertrag zu, welchen die Beiständin für B.___ mit dem Alterszentrum [...] abgeschlossen hatte.

3. Das Verfahren ist mit Ergehen des Entscheids durch die KESB gegenstandslos ge­worden und ist abzuschreiben, wie auch die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juni 2020 bestätigt. Zur Klärung der Kostenfrage sind die mutmasslichen Prozesschancen zu prüfen (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

4. Gemäss Art. 450a Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn sich eine Behörde weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist dann anzunehmen, wenn sich die Behörde zwar grundsätzlich bereit zeigt, die in Frage stehende Verfügung zu erlassen, dies aber nicht innert gesetzlicher oder – falls eine solche fehlt – nicht in angemessener Frist tut und für die Verzögerung kein objektiver Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei, ihr Verhalten und dasjenige der beteiligten Behörde sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis).

Eine Rechtsverweigerung ist nur dann möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ihrer Begehren besteht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, N 1045 mit Hinweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-282/2015 vom 21. August 2015 E. 2.1).

5.1 Aufgabe der KESB ist es, das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (vgl. Art. 388 Abs. 1 ZGB).

Für B.___ besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Als Beistandsperson für die Vertretung in sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Bereichen Wohnen, Betreuung, Tagesstruktur, soziales Umfeld, Gesundheit und Medizinisches amtet ihre Schwester C.___ als Beistandsperson; für die Vertretung in finanziellen und administrativen Belangen ist D.___ eingesetzt.

5.2 Gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin sowie einer Drittperson oder Stelle, der die Erwachsenenschutzbehörde einen Auftrag erteilt hat, kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat, die Erwachsenenschutzbehörde anrufen (Art. 419 ZGB).

Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden (Art. 423 ZGB).

Als nahestehende Person hat die Beschwerdeführerin ein Antragsrecht, womit sie auch einen Anspruch auf Behandlung ihres Begehrens hatte.

6. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihren Pflichten rechtzeitig nachgekommen ist oder ob sie das Verfahren ungebührlich verzögert hat. Dabei ist festzuhalten, dass es bei Erkennung einer Gefährdung möglichst rasch zu handeln gilt. Ist hingegen keine Gefahr im Verzug, kann sich die Behörde entsprechend mehr Zeit lassen.

6.1 Die Beschwerdeführerin reichte ihren Antrag um Prüfung und allenfalls Anpassung der Situation mit Schreiben vom 11. Juni 2019 an die KESB ein, gefolgt von einer Gefährdungsmeldung am 16. Juni 2019, wonach sich die Verbeiständete zurzeit nach einem Sturz in einem schlechten Gesundheitszustand noch bis zum 7. Juli 2019 in einer Reha-Klinik aufhalte. Sinngemäss wurde vorgebracht, der schlechte Zustand sei durch die ungenügende Betreuung durch die Beiständin verursacht, weshalb diesbezüglich eine Änderung vorzunehmen sei.

Da die betroffene Person zu diesem Zeitpunkt in einer Reha-Klinik betreut wurde, bestand sicher keine akute Gefährdung und damit auch keine besondere Eile.

6.2 Am 28. Juni 2019 ersuchte die Behörde bei der zuständigen Fachperson der Fachstelle für private Mandatsträger der Sozialen Dienste Oberer Leberberg um Auskunft. Diese teilte mit, dass ihr die Situation von B.___ bestens bekannt sei und es ihrer Meinung nach nie Hinweise auf eine Vernachlässigung oder Gefährdung gegeben habe. B.___ werde an zwei Tagen in der Woche durch das Altersheim [...] und dreimal in der Woche durch die Spitex betreut. Thema scheine viel eher ein Streit zwischen den beiden Schwestern (Beiständin und Beschwerdeführerin) zu sein.

6.3 Am 10. Juli 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der KESB, diesmal vertreten durch einen Rechtsanwalt und gab an, dass sie um das Wohl ihrer Schwester sehr besorgt sei. Am 13. Juli 2019 werde B.___ von der Reha-Klinik in das Altersheim [...] verlegt, dies bis zur Rückkehr der Beiständin aus dem Ausland. Es sei ein rasches behördliches Handeln gefordert, um B.___ ein menschenwürdiges Dasein durch eine geeignete Betreuungsform zu ermöglichen.

Die KESB teilte der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2019 mit, es sei ein Verfahren eröffnet worden. Da die Beiständin sich zurzeit im Ausland aufhalte und diese zur Stellungnahme aufgefordert werden müsse, verzögere sich dieses etwas. Es sei aber keine besondere Eile geboten, da B.___ im Altersheim zurzeit gut aufgehoben sei.

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

6.4 Die Beiständin wurde in der Folge per E-Mail aufgefordert, sich zu melden, sobald sie wieder in der Schweiz weile und wurde sodann mit Schreiben vom 24. September zur Stellungnahme und zur Beantwortung von Fragen aufgefordert. Unter anderem schilderte die Beiständin mit Schreiben vom 14. Oktober 2019, dass während der Rehabilitation von B.___ das Medikament Risperdal abgesetzt worden sei und sie danach vermehrt Zeichen von Aggressivität gezeigt habe. Sie habe gar in die psychiatrische Klinik eingewiesen werden müssen. Nun nehme sie das Medikament wieder, sei seit September 2019 wieder bei ihr zuhause und ihr Zustand habe sich gebessert. Es sei aber immer noch sehr wichtig, sie nicht zu überfordern. Bei zu vielen äusseren Reizen reagiere sie stark. Eine Anpassung der Beistandschaft sei nicht nötig. Sie (die Beiständin) wolle keinen persönlichen Kontakt mehr mit ihrer Schwester, der Beschwerdeführerin, wolle aber, dass der Kontakt zwischen dieser und B.___ aufrecht erhalten bleibe. Besuche im Altersheim seien jederzeit möglich.

6.5 Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 ersuchte die KESB auch das Altersheim [...] um Beantwortung von Fragen. Dieses gab mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 sinngemäss und im Wesentlichen an, die Zusammenarbeit mit der Beiständin, C.___ werde als konstruktiv und stets besorgt und interessiert, was die Pflege und Betreuung betreffe, erlebt. Es gebe in keiner Hinsicht eine Beanstandung, dass die Pflege und Begleitung zu Hause unzureichend wäre.

6.6 Die beiden Schreiben wurden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. November 2019 zur Stellungnahme zugestellt. Diese äusserte am 3. Dezember 2019, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, ihren Unmut, dass die Beiständin den Kontakt zwischen ihr und B.___ nur noch am Dienstag und Donnerstag im Altersheim zulasse. Die Behörde müsse sofort etwas unternehmen. Es könne nicht angehen, dass die erst 60-jährige B.___ ohne fachärztliche Beurteilung künftig dauerhaft in einem Altersheim untergebracht werden solle. Ein behördliches Handeln sei dringend gefordert, um B.___ ein menschenwürdiges Dasein durch eine geeignete Betreuungsform zu ermöglichen.

6.7 Am 24. Dezember 2019 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter erneut an die KESB und führte aus, man erwarte, dass die KESB das Alterszentrum anweise, dass B.___ gleichentags am Nachmittag für den Aufenthalt vom 24. bis zum 26. Dezember 2019 von der Beschwerdeführerin abgeholt werden könne. Zudem werde erwartet, dass die KESB eine Strafanzeige gegen die Leiterin Pflege und Betreuung des Alterszentrums wegen Freiheitsberaubung einreiche.

Nachdem das Alterszentrum ausgeführt hatte, eine externe Betreuung durch die Beschwerdeführerin könne aus pflegerischer Sicht (Sturzgefahr, Unruhe, Transfer mit zwei Pflegepersonen) nicht befürwortet werden, wies die KESB den Antrag mit Entscheid vom 24. Dezember 2019 ab.

6.8 Am 27. Dezember 2019 sprach das Alterszentrum ein Hausverbot gegen die Beschwerdeführerin aus, welches diese am 6. Januar 2020 der KESB zur Kenntnis brachte und angab, nun könne sie ihre Schwester gar nicht mehr besuchen. Es müsse dringend ein Beistandswechsel erfolgen.

6.9 Zur weiteren Abklärung stellte die KESB mit Schreiben vom 3. Februar 2020 der Spitex diverse Fragen. Es folgten weitere Schreiben der Beschwerdeführerin am 4. und 17. Februar 2020. Dabei wurde auch ein Schreiben einer Cousine mitgeschickt, welche sich besorgt äusserte, dass die Kontakte von B.___ derart eingeschränkt würden.

Am 28. Februar 2020 reichte die andere Beiständin, welche für das Finanzielle und Administrative zuständig ist, der KESB einen Pensions- und Pflegevertrag ein, wonach B.___ ab 1. März 2020 definitiv in das Alterszentrum [...] eintreten werde.

Am 18. März 2020 erfolgte die Rückmeldung der Spitex. B.___ habe zuhause jeweils einen sehr zufriedenen Eindruck gemacht. Mit der Beiständin, C.___, werde ein offener und freundlicher Umgang gepflegt. Den Umgang der beiden Schwestern untereinander habe die Spitex immer als positiv erlebt. Es hätte nie Hinweise gegeben, dass B.___ unzureichend betreut gewesen wäre.

6.10 Mit Schreiben vom 22. April 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die KESB, sie über das Schreiben der Spitex und über den weiteren Verfahrensverlauf zu informieren.

6.11 Am 29. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung.

6.12 Am 15. Juni 2020 erliess die KESB ihren Entscheid.

7. Aus diesem Verfahrensablauf zeigt sich klar, dass die KESB das Verfahren sofort an die Hand genommen und vorangetrieben hat, sodass keine Rechtsverweigerung vorliegt, und es nie ungebührend lange ruhen liess. Aufgabe der Behörde war es, abzuklären, ob das Wohl von B.___ gefährdet sei und ob Massnahmen ergriffen werden müssten. Dabei zeigt sich, dass keine der durch die Behörde vorgenommenen Abklärungen eine Gefährdung von B.___ zu Tage gefördert hat. Es wurde im Verlauf des Verfahrens vielmehr deutlich, dass B.___ durch C.___, welche ihre Bedürfnisse am besten kennt, stets gut betreut wurde und diese auch die notwendige professionelle Unterstützung einforderte, welche die aufwändige Betreuung erforderte. Es war deshalb keine Eile geboten, dass das Verfahren möglichst schnell hätte abgeschlossen werden müssen. Zwar hätte das Verfahren wohl bereits nach der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2019 zum Abschluss gebracht werden können, was wohl auch so angedacht war. Es kann aber der Behörde nach den Eskapaden über Weihnachten 2019, welche mit einem Hausverbot für die Beschwerdeführerin endeten, nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den weiteren Verlauf abwartete und noch einen weiteren Abklärungsbericht bei der Spitex einholte. Dass die Vorinstanz ihren Entscheid erst drei Monate nach Eingang dieses Berichts erliess, stellt zwar eine etwas lange Frist dar, ist aber noch keine Rechtsverzögerung, zumal die Corona-Krise in dieser Zeit die Organisation erschwerte und zu unvermeidbaren Verzögerungen führte. Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung evtl. Rechtsverweigerung hätte somit abgewiesen werden müssen.

8. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche auf CHF 500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Entschädigung ist bei diesem Ausgang keine geschuldet.

Demnach wird verfügt:

1.    Eine Kopie der Eingabe von Rechtsanwalt Reinhard Gertsch vom 17. Juni 2020 geht zur Kenntnis an die Parteien.

2.    Die Beschwerde wird abgeschrieben.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

4.    Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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