Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 03.07.2020 VWBES.2020.131

3 juillet 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·2,237 mots·~11 min·3

Résumé

Wechsel der Mandatsperson

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. Juli 2020     

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler,  

Beschwerdeführer

gegen

KESB,      

Beschwerdegegnerin

betreffend     Wechsel der Mandatsperson

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Für A.___ (geboren 2012) besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210). Seit dem 1. Januar 2019 wurde dieses Amt von C.___, Zweckverband Sozialregion [...] (nachfolgend Zweckverband) ausgeübt. Per 31. März 2020 endete die befristete Anstellung der Beiständin. Der Zweckverband beantragte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) darum am 26. Februar 2020, D.___, ebenfalls Angestellter des Zweckverbands, per 1. März 2020 als Beistand einzusetzen.

2. Mit Schreiben vom 3. März 2020 ersuchte B.___, die Mutter von A.___, die KESB darum, die Beistandschaft im Rahmen eines privaten Mandats durch C.___ weiterführen zu lassen.

3. Die KESB forderte die Beiständin und den Zweckverband am 9. März 2020 auf, zum Antrag der Kindsmutter Stellung zu nehmen. Nach Eingang dieser Stellungnahmen entschied die KESB am 25. März 2020, rückwirkend per 1. März 2020 D.___ als neuen Beistand einzusetzen, dies unter Beibehaltung des bisherigen Aufgabenbereichs. In Dispositiv-Ziff. 3.5 des Entscheids wurde der Hinweis an die Kindsmutter gemacht, sie könne innert 10 Tagen die Einsetzung eines anderen Beistands oder einer anderen Beiständin verlangen, wenn gegen die eingesetzte Person Bedenken beständen.

4. Mit Eingabe vom 17. April 2020 liess A.___, vertreten durch seine Mutter B.___ und diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Solothurn, beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der erwähnten Verfügung vom 25. März 2020 beantragen. Die bisherige Mandatsperson C.___ sei in ihrem Amt zu belassen. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der bisherigen Beiständin und der Psychiaterin der Kindsmutter verweist der Anwalt auf die Umstände der Flucht aus Äthiopien und die vielen seitherigen Wechsel in der Betreuung der Familie. Sinngemäss betonen die Beschwerdeführer, wie wichtig in ihrer Situation die Kontinuität sei. Das Argument, die bisherige Beiständin wohne in Graubünden, lassen die Beschwerdeführer nicht gelten, da C.___ auch während der gesamten Anstellungszeit beim Zweckverband im Kanton Graubünden gelebt habe.  

5. Die KESB schloss am 22. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde, während D.___, der von der KESB neu eingesetzte Beistand, auf eine Stellungnahme verzichtet hat.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Zwar wurde die Beschwerde im Namen des Kindes, vertreten durch die Mutter, erhoben. Indes ist als Beschwerdeführerin in erster Linie die Kindsmutter zum Verfahren zuzulassen, zumal ein schutzwürdiges Interesse des Kindes an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht von vornherein klar ist und sich allenfalls die Frage der prozessualen Verbeiständung des Kindes stellen würde. Zumindest B.___ ist aber durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Das Amt des Beistandes endet von Gesetzes wegen mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand (Art. 421 Abs. 1 Ziffer. 3 ZGB). Das befristete Arbeitsverhältnis der vormaligen Beiständin endete per 31. März 2020, sodass ihr Mandat als Beiständin von Gesetzes wegen erloschen ist. Mit der angefochtenen Verfügung wurde ein anderer, ebenfalls beim Zweckverband tätiger Berufsbeistand eingesetzt.

2.2 Nach Art. 314 Abs. 1 i. V. m. Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Damit ist eine umfassende Eignung im Sinne von Sozial-, Selbst- und Fachkompetenz gemeint (Botschaft zur Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, AS 06.063, Seite 7049). Was unter «geeignet» zu verstehen ist, ist nicht näher geregelt. Massgebend ist, was im Einzelfall den Interessen und dem Wohl der betroffenen Person bzw. des betroffenen Kindes dient. Für eine einfache Beistandschaft, die keinerlei komplexe Fragen aufwirft, ist grundsätzlich jede Person geeignet, die den allgemeinen persönlichen und fachlichen Fähigkeiten genügt (Ruth E. Reusser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 400 N 11 und 12).

2.3 Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand oder Beiständin vor, so entspricht die Erwachsenenbzw. Kindesschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet und zu deren Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Sie berücksichtigt, soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Für die in Anwendung von Art. 401 ZGB vorgeschlagenen Personen sind auch die Kriterien nach Art. 400 Abs. 1 ZGB massgebend (vgl. BGE 140 III 1 E. 4). Der Begriff der Vertrauensperson im Sinn von Art. 401 Abs. 1 ZGB bezeichnet diejenige Person, die vom Hilfsbedürftigen als Beistand vorgeschlagen wird, die also dessen Vertrauen geniesst. Es kann sich um einen Angehörigen oder eine Person aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis handeln, es kann aber auch ein bestimmter Berufsbeistand als Vertrauensperson bezeichnet werden. Die Behörde hat dem Vorschlag der betroffenen Person unter zwei Voraussetzungen zu entsprechen, nämlich dass die Vertrauensperson für die Beistandschaft geeignet ist und zu deren Übernahme auch bereit ist. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde die Pflicht zur Befolgung des Vorschlags der betroffenen Person. Das Wort «entspricht» schliesst das freie Ermessen aus. Die Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht verbietet es der Behörde, nach einer noch geeigneteren Person zu suchen, wenn die vorgeschlagene Vertrauensperson geeignet und bereit ist, das Mandat zu übernehmen (Reusser, a.a.O., Art. 401 N. 11 ff.). Anders sieht es aus, wenn der Wunsch von Angehörigen geäussert wird. Art. 401 Abs. 2 ZGB verlangt lediglich, dass die Behörde die Vorschläge berücksichtigt und steht damit im Gegensatz zu Abs. 1 und 3, wonach den Wünschen der betroffenen Person grundsätzlich zu entsprechen ist. Die Behörde hat die Vorschläge zwar in ihre Erwägungen einzubeziehen, ist aber selbst bei Geeignetheit der vorgeschlagenen Person in ihrem Ermessen weitgehend frei, eine noch besser geeignete Person zu ernennen. Die Vorschläge einfach unberücksichtigt lassen, darf sie aber nicht. Vielmehr ist die vorgeschlagene Person zu ernennen, wenn sie geeignet und bereit ist, das Mandat zu übernehmen und die Vorteile der Akzeptanz der gewünschten Person im Umfeld des Verbeiständeten die Vorteile der Einsetzung einer noch besser geeigneten Person ausgleichen oder überwiegen (vgl. Reusser, a.a.O., Art. 401 N 19 mit Hinweisen).

2.4 Der Aufgabenbereich der Beistandschaft umfasst vorliegend die Unterstützung der Kindsmutter mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind, die Sicherstellung einer geeigneten Entlastungsfamilie für das Kind, die Überwachung der Entwicklung des Jungen und die Sicherstellung geeigneter (heilpädagogischer) Fördermassnahmen sowie die Koordination und Vernetzung der involvierten Stellen und Fachpersonen, insbesondere auch der Heilpädagogischen Schule.

3.1 Die Beschwerdeführerin stellt die Fähigkeiten des neuen Berufsbeistands nicht in Abrede. Für sie steht aber die Kontinuität der Betreuung im Fokus. Dies erklärt sich mit Blick auf die Familiengeschichte. Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Söhne waren nach ihrer Flucht aus Äthiopien zunächst im Asylzentrum Fridau in Egerkingen untergebracht. Der Kindsvater lebt derzeit in Griechenland. Von der Asylunterkunft aus ging es für die Familie in eine Wohnung mit einer anderen Flüchtlingsfamilie in [...]. Nun wohnen sie in einer 3- Zimmerwohnung. Die Beschwerdeführerin selber ist wegen einer Zwangsstörung und Traumatisierung in psychiatrischer Behandlung. A.___ leidet an einem schweren frühkindlichen Autismus und ist wie seine Mutter stark traumatisiert. Er bedarf intensiver heilpädagogischer Unterstützung, weshalb er die heilpädagogische Schule in [...] besucht. Auch er ist in regelmässiger multimodaler psychiatrischer Behandlung und systemischer Beratung beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst.

3.2 Die bisherige Beiständin legte am 17. März 2020 zuhanden der KESB dar, die Kindsmutter habe in den letzten Jahren viele Beziehungsabbrüche erlebt. Für ihr psychisches Befinden sei es sehr wichtig, eine Vertrauensperson an ihrer Seite zu haben. Sie, die Beiständin, habe in den letzten eineinhalb Jahren eine vertrauensvolle, konstruktive Zusammenarbeit mit der Kindsmutter und deren Helfernetz aufbauen können. Die Kindsmutter habe den ausdrücklichen Wunsch geäussert, dass das Mandat durch die bisherige Beiständin weitergeführt werde. Unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts erscheine es angebracht, diesem Wunsch nachzukommen. Sie sei gerne dazu bereit und stelle sich zur Verfügung. Mit der Entschädigung für private Beistände sei sie voll und ganz zufrieden (act. 88).

3.3 Die behandelnde Psychiaterin des Sohnes, Dr. med. E.___, führte am 18. März 2020 schriftlich sinngemäss aus, bei der Behandlung eines Autismus und auch bei Traumatisierungen gehe es vor allem um die Schaffung und Unterstützung einer sicheren Situation. Es sei sehr wichtig, beständige Beziehungen zu schaffen, die das System stützten, damit das Kind seine Entwicklungsschritte machen könne. Die Sicherheit und Unterstützung der Mutter sei dabei auch zentral, da sie die wichtigste Bezugsperson für den Jungen sei, insbesondere, da sie alleinerziehend sei. In diesem Zusammenhang wäre eine Kontinuität in der Betreuung von sozialer Seite her auch für den therapeutischen Verlauf der systemischen Therapie sehr wichtig. Daher würde die Ärztin die Weiterführung der Beistandschaft durch C.___ aus medizinischer Sicht sehr begrüssen. In diesem Fall habe es vorgängig durch die Umstände der Flucht und der Situation in der Schweiz schon sehr viele Wechsel der Betreuung gegeben, was auch die Entwicklung des Kindes beeinflusst habe. Eine Entwicklung sei in dieser Zeit kaum möglich gewesen und die Zeichen einer grossen Unruhe seien deutlich erkennbar. Deswegen bat die Ärztin die KESB darum, dies beim Entscheid über die Beistandschaft zu berücksichtigen, da C.___ zu einer wichtigen Unterstützung und Bezugsperson der Familie geworden sei. Sichere und beständige Bindungen seien der Grundpfeiler bei der Behandlung von traumatisierten und hier zusätzlich autistischen Patienten (act. 82 und 83).

3.4 Demgegenüber bekundete der Zweckverband zwar Verständnis dafür, dass ein Wechsel zu einer neuen Mandatsträgerin in emotionaler Hinsicht nicht ideal sei, wies aber auf die geografische Distanz hin: Die bisherige Mandatsträgerin habe ihren Wohnsitz im Kanton Graubünden, weshalb die Wahrnehmung der Aufgaben mit ausserordentlichem Aufwand verbunden wäre.

3.5 Die KESB gab im angefochtenen Entscheid die Stellungnahmen der bisherigen Mandatsträgerin und der Ärztin zwar wieder, ging aber nicht weiter darauf ein. Sie stützte sich einzig auf das Argument der beträchtlichen Distanz zwischen den Wohnorten der Beiständin und des Kindes. In der Tat ist die Entfernung zwischen dem Kanton Graubünden und [...] ein triftiger Grund für einen Mandatsträgerwechsel. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die Beiständin habe schon bis anhin in Graubünden gewohnt. Sie verweist zudem auf das Helfernetz, das ihr, der Beschwerdeführerin, zusätzlich zur Verfügung stehe: Die Ärztin des KJPD, die sozialpädagogische Familienbegleitung, die heilpädagogische Schule, die freiwillige Begleiterin der Caritas und die Freiwilligenhilfe der Gemeinde seien alle für sie da.

Auch die Beiständin selber sieht offenbar in der grossen räumlichen Distanz zwischen ihr und dem Kind kein Hindernis für die Ausübung ihres Mandats.

3.6 Zu berücksichtigen ist die Regelung von Art. 401 ZGB, welche die KESB im Entscheid nicht beachtet oder zumindest nicht zitiert hat (vgl. E. 2.3 hiervor). Indes ist es nicht der Verbeiständete selber, der hier den Antrag auf Beibehaltung des bisherigen Mandats stellt, sondern dessen Mutter als Angehörige (Art. 401 Abs. 2 ZBG). Es ist aber offensichtlich, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Beiständin und Kindsmutter auch massgeblichen Einfluss auf die Beziehung zwischen Beiständin und Kind hat. Die in E. 2.3 zitierte Autorin wirft denn auch zu Recht die Frage auf, ob Art. 401 Abs. 2 ZGB der verfassungsrechtlich geschützten Stellung der Eltern eines Unmündigen genügend Rechnung trage, indem diese einfach in den Kreis der Angehörigen eingereiht würden (Reusser, a.a.O., Art. 401 N 17). Hinzu kommt die besondere Ausgangslage: Es handelt sich hier um eine Flüchtlingsfamilie mit einer traumatisierten Mutter und einem ebenfalls traumatisierten, autistischen Sohn. Für das Verwaltungsgericht besteht kein Anlass, die Schilderungen der behandelnden Ärztin in Zweifel zu ziehen. Wie die Beschwerdeführerin betont auch sie, wie wichtig für die Betroffenen mit ihrer Vorgeschichte nun Kontinuität sei. Und die Beiständin selber erklärt sich ausdrücklich zur Fortführung des Mandats bereit, unbesehen der geografischen Gegebenheiten. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin aufgezeigt, dass sie auf ein stabiles Helfernetz vor Ort zählen kann. In Gewichtung all dieser Faktoren scheint es angebracht, zumindest vorläufig von einem Beistandswechsel abzusehen. Sollte sich zeigen, dass die räumliche Distanz eine sorgfältige Ausübung des Mandats nicht zulässt, wird neu zu entscheiden sein.

4.1 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Da das Mandat von C.___ von Gesetzes wegen erloschen ist, ist sie als private Beiständin formell neu einzusetzen, dies rückwirkend per 1. März 2020. Über weitere Massnahmen und Modalitäten (Einreichung des Rechenschaftsberichts, allenfalls Anpassung des Mandats, Entschädigung, etc.) wird die KESB separat zu entscheiden haben.

4.2 Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Zudem hat er die Beschwerdeführerin infolge Obsiegens angemessen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu entschädigen. Rechtsanwalt Dättwyler macht einen zeitlichen Aufwand von 7.5 Stunden geltend, dies zu einem Ansatz von CHF 180.00 (ausmachend CHF 1'350.00). Das ist angemessen. Insgesamt hat der Kanton Solothurn die Beschwerdeführerin mit CHF 1'551.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der KESB vom 25. März 2020 aufgehoben.

2.    C.___ wird rückwirkend per 1. März 2020 als private Mandatsperson für A.___ eingesetzt.

3.    Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

4.    Der Kanton Solothurn hat B.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 1'551.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2020.131 — Solothurn Verwaltungsgericht 03.07.2020 VWBES.2020.131 — Swissrulings