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Solothurn Verwaltungsgericht 24.09.2020 VWBES.2020.110

24 septembre 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·3,495 mots·~17 min·5

Résumé

Aufenthaltsbewilligung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. September 2020           

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,     

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

Beschwerdegegner

betreffend     Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 20. November 1980, aus der Türkei, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) verheiratete sich am 25. Juli 2000 in der Türkei mit der in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau B.___ (geb. 1. August 1975) und reiste am 24. Oktober 2000 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 17. März 2001 wurde ihm im Kanton Solothurn erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Aus der Ehe entstammen die gemeinsamen Kinder C.___ (geb. 1. Dezember 2001) und D.___ (geb. 21. April 2005), welche beide im Besitz von Niederlassungsbewilligungen sind.

2. Mit Schreiben der Migrationsbehörde vom 26. April 2011 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verlängert. Gleichzeitig wurde er aufgrund von Betreibungen, Verlustscheinen und ausstehenden Unterhaltsbeiträgen, Schulden in der Höhe von mehr als CHF 54'000.00 und geringfügiger Straffälligkeit verwarnt. Es wurde von ihm erwartet, dass er künftig zu keinen weiteren Klagen Anlass gibt, d.h. insbesondere keine weiteren Schulden anhäuft, nicht erneut straffällig wird und keine Sozialhilfe bezieht.

3. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau wurde mit Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 11. Juni 2012 geschieden und die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder der Mutter zugeteilt. Das Urteil ist am 10. Juli 2012 in Rechtskraft erwachsen.

4. Am 5. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der massiv verschlechterten Schuldensituation zum zweiten Mal von der Migrationsbehörde verwarnt und darauf aufmerksam gemacht, dass Schuldenanhäufung zur Nichtverlängerung des Aufenthaltsrechts und zur Wegweisung aus der Schweiz führen kann. Im Betreibungsregister des Betreibungsamtes Olten-Gösgen war der Beschwerdeführer mit fünf Einkommenspfändungen in der Höhe von CHF 6992.80, vier Zahlungsbefehlen im Umfang von CHF 3'043.35 sowie elf Verlustscheinen im Betrag von CHF 63'505.10 verzeichnet (Stand: 24. September 2012). Gemäss Auskunft des Oberamtes Olten-Gösgen vom 25. September 2012 bestanden zu diesem Zeitpunkt Alimentenausstände in der Höhe von insgesamt CHF 106'140.00 (pro Kind je CHF 31’320.00 und für die Ehefrau CHF 43'500.00). Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde daraufhin am 11. Oktober 2012 letztmals bis am 23. Oktober 2013 verlängert.

5. Gemäss einer Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde Olten vom 19. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer per 31. Dezember 2012 nach unbekannt abgemeldet. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. September 2013 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich wurde mit Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 18. März 2015 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen. Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, im Kanton Solothurn um Verlängerung der dort innegehabten Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen, weshalb diese mit Ablauf der Gültigkeitsdauer am 23. Oktober 2013 erloschen sei. Zudem wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulden und seiner Straffälligkeit keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt.

6. Gemäss einer Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde Olten vom 24. April 2015 zog der Beschwerdeführer am 23. April 2015 von Glattbrugg ZH nach Olten. Am 20. Mai 2015 ging beim Migrationsamt die Verfallsanzeige für die am 23. Oktober 2013 verfallene Aufenthaltsbewilligung ein.

7. Mit Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 14. Januar 2016 wurde der Rekurs des Beschwerdeführers betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Kantonswechsel) abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Da der Beschwerdeführer jedoch im Kanton Solothurn Wohnsitz genommen habe, sei er [mit dem vorliegenden Entscheid] nicht mehr aus der Schweiz wegzuweisen; hierfür zuständig wäre allenfalls der Kanton Solothurn.

8. Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Stephanie Selig, ein Gesuch um Wiederzulassung. Das Migrationsamt teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 5. August 2016 im Wesentlichen mit, dass aufgrund der speziellen Konstellation (langes Verfahren im Kanton Zürich, im Vorkanton nicht zeitgleich um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ersucht) derzeit eine «ordentliche» Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorgenommen werde und auf das Gesuch um Wiederzulassung aufgrund des bereits hängigen Verfahrens sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Schweiz ausgereist sei, nicht eingetreten werde.

9. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz namentlich wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten (vgl. Strafregisterauszug vom 15. Oktober 2019):

-      10 Tagessätze zu je CHF 90.00 Geldstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und CHF 800.00 Busse wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Sissach vom 28. Oktober 2009)

-      50 Tagessätze zu je CHF 80.00 Geldstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und CHF 800.00 Busse wegen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall und Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes Sissach vom 7. Juli 2010)

-      120 Tagessätze zu je CHF 40.00 Geldstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, und CHF 400.00 Busse wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. August 2014)

-      180 Tagessätze zu je CHF 20.00 Geldstrafe wegen mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 Betäubungsmittelgesetz (BetmG), Fahrens in fahrunfähigem Zustand, fahrlässiger Körperverletzung sowie Hinderung einer Amtshandlung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. April 2018)

10. Der Beschwerdeführer war im Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen per 11. Oktober 2019 mit sechs Pfändungen in der Höhe von CHF 20'084.90 sowie 28 Verlustscheinen im Betrag von CHF 249'881.65 verzeichnet. Darunter befanden sich eine Pfändung in der Höhe von CHF 17'218.00 sowie acht Verlustscheine im Umfang von CHF 225'173.45 des Oberamtes Olten-Gösgen. Das Oberamt Olten-Gösgen teilte per E-Mail am 15. Oktober 2019 mit, dass die Alimente für die beiden Kinder in der Höhe von monatlich je CHF 536.00 (Betrag für das Jahr 2019) bevorschusst werden. Der Saldo der bevorschussten Alimente belaufe sich auf CHF 157'139.10 und derjenige der nicht bevorschussten Alimente auf CHF 124'771.40.

11. Am 13. November 2019 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Erlöschen bzw. Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Stephanie Selig, Stellung zum beabsichtigten Erlöschen bzw. zur Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung.

12. Am 12. März 2020 erliess das Departement des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, folgende Verfügung betreffend Aufenthaltsbewilligung:

1.    Es wird festgestellt, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.___ gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erloschen ist.

2.    A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt.

3.    A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Mai 2020 zu verlassen.

4.    A.___ hat sich vor der Ausreise bei der Einwohnergemeinde Olten ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittel beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

13. Mit Beschwerde vom 26. März 2020 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Stephanie Selig, an das Verwaltungsgericht und beantragte in der Sache, die Verfügung des Migrationsamtes vom 12. März 2020 sei aufzuheben, es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern resp. wieder­zuerteilen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu­weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

14. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

15. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. März 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

16. Am 24. April 2020 beantragte das Migrationsamt namens des DdI die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

17. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.

18. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend erwogen, dass die Aufenthaltsbewilligung mit Ablauf ihrer Gültigkeit von Gesetzes wegen erlischt (Art. 61 Abs. 1 lit. c Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]) und dass ein Gesuch um Verlängerung spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt werden muss (Art. 59 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Sie hat ebenfalls richtig erkannt und darauf hingewiesen, dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit und zur Vermeidung von überspitztem Formalismus bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Wiedererteilung der Bewilligung geboten sein kann, wenn bei rechtzeitiger Gesuchstellung die Verlängerung bewilligt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_123/2017 vom 29. Mai 2017, E. 2.1 m.H.).

2.2 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist mit Ablauf der Gültigkeitsdauer am 23. Oktober 2013 erloschen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe im September 2013 – und damit noch rechtzeitig vor Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung – ein Gesuch um Kantonswechsel im Kanton Zürich gestellt. Solange allerdings der Kantonswechsel nicht bewilligt ist, muss darauf geachtet werden, dass die Bewilligung im bisherigen Kanton nicht durch Fristablauf nach Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG erlischt. Der Beschwerdeführer hätte folglich parallel zum Gesuch um Kantonswechsel eine Verlängerung der Bewilligung im bisherigen Aufenthaltskanton beantragen müssen (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N 11). Dass das Migrationsamt des Kantons Zürich für die Behandlung seines Gesuchs um Kantonswechsel 18 Monate benötigte und die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Solothurn zu diesem Zeitpunkt schon längst abgelaufen war, ändert nichts an der geschilderten Sachlage. Das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2015 erweist sich ohne Weiteres als verspätet und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer das Gesuch aufgrund von Fahrlässigkeit erst rund eineinhalb Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers räumt sodann der Umstand, dass die Vorinstanz für ihren Entscheid nahezu fünf Jahre gebraucht hat, ebenfalls keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ein. 

3. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht von einer Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung abgesehen hat.

3.1 Die Aufenthaltsbewilligung wird gemäss Art. 33 Abs. 1 AIG für Aufenthalte mit einer Dauer von mehr als einem Jahr erteilt. Sie wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33 Abs. 2 AIG). Sie ist gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.

3.2 Ein Widerrufsgrund liegt vor, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere und äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Dieser Tatbestand setzt damit - im Gegensatz zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG - keinen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Der Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung kann demnach bereits bei einer erheblichen, mutwilligen Verschuldung erfüllt sein; strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt. Der Widerrufsgrund kann auch erfüllt sein, wenn einzelne strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.). Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017, E. 2.1. m.w.H.).

3.3 Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_164/2017 vom 12. September 2017, E. 3.1 m.w.H.).

4.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, trotz Schreiben betreffend Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung, Ermahnungen sowie Abweisung des Kantonswechsels sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Schulden abzubauen bzw. keine weiteren Schulden anzuhäufen. Vielmehr hätten sich seine Schulden weiterhin massiv erhöht. Der Beschwerdeführer sei aktuell im Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen mit Schulden in der Höhe von insgesamt CHF 293'416.55 verzeichnet (Stand: 7. Februar 2020). Ein Grossteil dieser Schulden stamme aus Forderungen des Oberamtes Olten-Gösgen. Gemäss Auskunft des Oberamtes Olten-Gösgen vom 28. Februar 2020 bestünden Alimentenausstände in der Höhe von total CHF 279'681.50, wovon CHF 160'888.10 bevorschusst worden seien. Der Beschwerdeführer sei hoch verschuldet. Weshalb er bis im Dezember 2019 nie eine Vollzeit-Stelle innegehabt habe, werde nicht erläutert. So werde insbesondere auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht in einem 100%-Pensum habe arbeiten können. Es wäre ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich um eine Vollzeit-Stelle zu bemühen, damit er seine Schulden abbezahlen bzw. die Unterhaltsbeiträge bezahlen könne. Der Beschwerdeführer habe sich nie ernsthaft um eine Verbesserung seiner finanziellen Situation gekümmert, obwohl er durch die Migrationsbehörden des Kantons Solothurn und Zürich mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden sei. Folglich könne es auch nicht angehen, dass der Beschwerdeführer nun vorbringe, aufgrund des hypothetischen Nettoeinkommens in der Schuldenfalle gesessen zu haben, obwohl er seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gar nie voll ausgeschöpft habe. Erst jetzt – unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens – habe er seit Dezember 2019 eine Arbeitsstelle gefunden, wo er Vollzeit erwerbstätig sei. Obwohl der Beschwerdeführer seit drei Monaten ein Einkommen von monatlich CHF 4'500.00 brutto erziele, habe er sich nach wie vor nicht darum bemüht, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Weder werde sein Lohn gepfändet noch habe er seither nachweislich Unterhaltsleistungen getätigt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Schulden mutwillig angehäuft habe. Ausserdem sei der Beschwerdeführer mehrfach straffällig in Erscheinung getreten und wurde – soweit aktenkundig – insgesamt zu Geldstrafen von 360 Tagessätzen zu je CHF 20.00 bis CHF 90.00 sowie acht Bussen in der Höhe von insgesamt CHF 2'700.00 verurteilt. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten.

4.2 In Bezug auf die Unterhaltsschulden bringt der Beschwerdeführer vor, die Unterhaltsbeiträge seien basierend auf einem hypothetischen Nettoeinkommen von CHF 4'000.00 festgesetzt worden. Dieses Einkommen habe der Beschwerdeführer faktisch jedoch nie erzielt. Dieser Einwand überzeugt nicht: Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, ein zivilrechtliches Verfahren zur Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge anzustrengen. Sowohl die beiden ausländerrechtlichen Verwarnungen als auch die Verurteilung vom 13. August 2014 wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten erwiesen sich als wirkungslos, hat doch der Beschwerdeführer in einem wesentlichen Umfang weitere Schulden angehäuft. Der Beschwerdeführer erklärt sich in der Beschwerdeschrift bereit, künftig die geforderten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Dazu reicht er auch Belege vom 11. Mai 2020 von zwei direkten Zahlungen von je CHF 520.00 an das Oberamt Olten-Gösgen ein. Auch wenn diese nun kürzlich getätigten Unterhaltszahlungen grundsätzlich positiv zu werten sind, ist ein wirklicher Wille zur Schuldensanierung nicht erkennbar. So hat denn auch die im Dezember 2019 angetretene Vollzeitstelle mit einem Verdienst von CHF 4'500.00 brutto bisher nicht zu einer namhaften Reduktion der Verschuldung geführt. Sodann vermögen die geltend gemachten psychischen Probleme und der damit zusammenhängende zweiwöchige stationäre Klinikaufenthalt Anfang 2015 die massive Verschuldung des Beschwerdeführers nicht zu erklären. Mit Blick auf die offenen Verlustscheine des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 249'881.65, die lange Dauer der Schuldenwirtschaft und die fehlenden ernsthaften Bemühungen zum Schuldenabbau ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer mutwilligen Verschuldung auszugehen.

4.3 Sowohl die ausländerrechtliche Verwarnung vom 26. April 2011 als auch diejenige vom 5. Oktober 2012 wurden nicht nur aufgrund der Schulden ausgesprochen, sondern verwiesen ausdrücklich auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und drohten diesem bei weiteren Klagen den Widerruf des Aufenthaltsrechts an. Dennoch kam es auch nach diesen Verwarnungen zu weiteren Verurteilungen. Selbst wenn die einzelnen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers für sich genommen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht rechtfertigen würden, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers von einer beträchtlichen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung zeugt, da weder die früher ausgesprochenen Strafen noch die ausländerrechtlichen Verwarnungen ihn von weiteren strafrechtlichen Verfehlungen abhielten. Wenn die Vorinstanz daher in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer werde auch künftig weder willens noch fähig sein, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen, ist dies mit Blick auf die konkrete Sachlage nicht zu beanstanden.

4.4 Infolge mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen und privatrecht­lichen Verpflichtungen sowie aufgrund der wiederholten Straffälligkeit hat die Vorinstanz den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zu Recht bejaht. Wie die Vorinstanz zudem richtig festgehalten hat, sind damit auch die Voraus­setzungen für eine Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG nicht erfüllt.

5.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung auch verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 96 AIG). Abzuwägen ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegen das private Interesse des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Massgebliche Kriterien sind dabei unter anderem die Schwere der Delikte, das Verschulden, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff.).

5.2 Bei der Beurteilung der familiären Verhältnisse ist insbesondere auch dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV Rechnung zu tragen. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind jedoch von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 139 I 315, E. 2.2. m.w.H.)

5.3 Ob vorliegend von einer hinreichend engen affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kindern auszugehen ist, wie der Beschwerdeführer behauptet, scheint aufgrund der Akten fragwürdig, braucht aber nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn eine enge affektive Beziehung zu den Kindern vorliegend zu bejahen wäre, so fehlt es an der engen wirtschaftlichen Verbundenheit, da der Beschwerdeführer über Jahre hinweg keine Alimente für seine Kinder bezahlt hat. Aufgrund des bisherigen Verhaltens ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer zukünftig finanziell für seine Kinder aufkommen wird. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer auch aus seiner Beziehung zu seiner volljährigen Tochter und dem minderjährigen Sohn keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung ableiten.

5.4 Der Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren, reiste im Alter von rund 20 Jahren in die Schweiz ein und lebt seit 19 Jahren hier. Zudem leben seine beiden Kinder in der Schweiz. Demnach ist grundsätzlich von einem gewichtigen privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Wirtschaftlich und beruflich kann mit Blick auf die hohe Verschuldung nicht von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden. Auch in strafrechtlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführer mehrfach negativ in Erscheinung getreten. Der Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner mittlerweile volljährigen Tochter und dem 15-jährigen Sohn kann ohne Weiteres auch durch Telefonate und andere Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche wahrgenommen werden. Für die übrigen Aspekte kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die verweigerte Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist verhältnismässig.

6. Damit erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.

7. Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragt. Nach § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann zudem die Bestellung eines Verteidigers verlangt werden. Die Beschwerde erscheint aufgrund der fehlenden engen wirtschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und dessen nicht tadellosen Verhaltens offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat demnach die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_896/2020 vom 11. März 2021 bestätigt.

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