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Solothurn Verwaltungsgericht 22.10.2020 VWBES.2020.109

22 octobre 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·4,315 mots·~22 min·3

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Oktober 2020                  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi,   

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,    

Beschwerdegegner

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde am [...] 1987 in Jendouba (Tunesien) geboren. Er reiste am 4. April 2013 mit einem Visum zwecks Vorbereitung der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin in die Schweiz ein. Das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung wurde von der Verlobten zurückgezogen und die Heirat fand nicht statt. Der Beschwerdeführer verblieb illegal in der Schweiz und reichte am 24. März 2014 in Basel ein Asylgesuch ein, welches mit Entscheid vom 15. April 2014 abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer hätte per 10. Juni 2014 ausreisen sollen, zeigte jedoch keinen Ausreisewillen und verblieb weiterhin illegal in der Schweiz. Per 28. Mai 2015 wurde die Sozialhilfe gestoppt und nur noch Nothilfe ausgezahlt.

2. Mit Schreiben vom 25. August 2015 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und seiner zukünftigen Ehefrau (geb. am [...] 1975) um Aufenthalt des Beschwerdeführers zwecks Vorbereitung der Heirat. Obwohl einige Indizien für eine Zweckehe vorlagen, konnte beweismässig nicht von einer solchen ausgegangen werden, sodass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat erteilt wurde. Am 26. Januar 2016 heiratete das Paar und am 29. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, die am 20. Februar 2017 letztmals bis am 28. Februar 2018 verlängert wurde.

3. Während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich verurteilt:

-     Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und Busse von CHF 300.00 wegen Diebstahls (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Mai 2014; mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. November 2018 widerrufen);

-     Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen rechtswidrigen Aufenthalts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 2. Juli 2014; mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. November 2018 widerrufen);

-     Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren, wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Juli 2014);

-     Busse von CHF 80.00 wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. November 2014);

unbedingte Freiheitsstrafe von 3 Monaten wegen Hehlerei und rechtswidrigen Aufenthalts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. November 2014);

-     Busse von CHF 600.00 wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge auf Autobahnen um 34 km/h (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 7. März 2016);

-     Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 5 Jahren, und Busse von CHF 500.00 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Hehlerei, mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, grober Verletzung von Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. November 2018; teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. November 2014).

4. Verhaftungen erfolgten zudem am 30. Juli 2015 wegen Verdachts des Diebstahls und der Hehlerei sowie am 19. April 2016 wegen des Verdachts auf Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 10. Juli 2019 ging dem Migrationsamt eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zu, wonach er am 1. April 2019 anlässlich einer Polizeikontrolle 0.79 g Kokain und 2.69 g Marihuana bei sich getragen habe und diese habe verkaufen wollen. Der diesbezügliche Strafbefehl wurde vom Beschwerdeführer angefochten. Am 8. November 2019 ging dem Migrationsamt eine weitere Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zu, wonach er am 1. Oktober 2018 einer Auskunftsperson im Oltner CBD Shop 1 Gramm Kokain zum Preis von CHF 100.00 verkauft habe. Auch diesbezüglich wurde ein Strafverfahren eröffnet.

5. Im Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ist der Beschwerdeführer nicht verzeichnet (Stand: 18. November 2019). Er musste seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nie von der Sozialhilfe unterstützt werden.

6. Am 7. Januar 2020 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, wozu er, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, am 10. Februar 2020 Stellung bezog.

7. Am 17. Februar 2020 sprach der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Ehefrau beim Migrationsamt vor und ersuchte um ein 3-monatiges Rückreise-Visum. Er wolle seine Familie in Tunesien für eine Woche und erneut zu späteren Zeitpunkten besuchen.

8. Mit Verfügung vom 16. März 2020 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht und wies ihn per 30. Juni 2020 aus der Schweiz weg. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie die Begehung weiterer Delikte angegeben. Das migrationsrechtliche Verschulden wiege mit Blick auf eine gewisse Unverbesserlichkeit schwer. Die wiederholte, über Jahre und teils während laufender Strafuntersuchungen andauernde Delinquenz begründe ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, welches seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz bei seiner Ehefrau nicht aufzuwiegen vermöchten.

9. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 26. März 2020, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   Es sei die Verfügung des Departements des Innern des Kantons Solothurn vom 16. März 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2.   Eventualiter: Es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Departement des Innern des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

3.   Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

10. Mit Verfügung vom 27. März 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

11. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2020 beantragte das Migrationsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

12. Mit Schreiben vom 24. April 2020 liess der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.

13. Mit diversen Eingaben reichte das Migrationsamt je eine Strafanzeige vom 13. April 2020 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, eine Strafanzeige vom 11. Mai 2020 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, Vergehens gegen das Waffengesetz und Verstosses gegen das Verbot von Menschenansammlungen im Sinne der Covid-19-Verordnung und eine Strafanzeige bezüglich einer Polizeikontrolle vom 25. August 2020 ein, wobei der Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs mit mangelnder Schalldämpfung und wegen Führens eines Fahrzeuges in nicht vorschriftsgemässem Zustand verzeigt wurde.

14. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 wies Rechtsanwalt Tobias Morandi auf die geltende Unschuldsvermutung hin.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer wegen der Begehung diverser Delikte zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, nämlich zu einer solchen von 20 Monaten, verurteilt worden sei, womit ein Widerrufsgrund bestehe. Das migrationsrechtliche Verschulden wiege mit Blick auf eine gewisse Unverbesserlichkeit schwer. Weder laufende Probezeiten, noch Strafuntersuchungen, die migrationsrechtliche Ermahnung oder die Hochzeit mit seiner Ehefrau hätten den Beschwerdeführer davon abhalten können, weitere Straftaten zu begehen. Auch aktuell seien weitere Strafuntersuchungen hängig, die noch zu keiner Verurteilung geführt hätten. Daher bestehe ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz.

Der Beschwerdeführer lebe erst seit vier Jahren mit geregeltem Aufenthalt in der Schweiz. Er sei angestellt, habe weder Schulden, noch sei er seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch die Sozialhilfe unterstützt worden. Er sei beruflich, wirtschaftlich und sprachlich integriert. Er sei täglich mit seiner Familie in Tunesien (Eltern und vier Geschwister) in Kontakt, womit er sich dort gut wieder werde integrieren können. Die gegenläufigen Interessen der Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers vermöchten das öffentliche Interesse an der Wegweisung nicht zu überwiegen. Er habe am 17. Februar 2020 das letzte Rückreisevisum in seine Heimat beantragt. Würde er sich von allfälligen terroristischen Akten tatsächlich bedroht fühlen, würde er kaum mehrmals im Jahr ferienhalber nach Tunesien reisen.

3. Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, die Mehrheit der Straftaten seien im Jahr 2014 begangen worden und er habe sich von seinem «jugendlichen Leichtsinn» treiben lassen. Seither habe sich in seinem Leben vieles verändert. Er sei verheiratet, gehe einer Erwerbstätigkeit nach und habe sich eine Existenz wie auch ein soziales Umfeld aufgebaut. Er habe aus seinen Fehlern gelernt und sein Verhalten angepasst. Dies habe auch das Strafgericht Basel-Landschaft erkannt und dem Beschwerdeführer den bedingten Strafvollzug gewährt. Die Vorinstanz habe nicht in ihre Erwägungen miteinbezogen, dass sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit gesetzeskonform verhalte. Zur Höhe der bedingten 20-monatigen Freiheitsstrafe sei es nur deshalb gekommen, weil das Strafgericht einen Teil der Strafbefehle aus dem Jahr 2014 widerrufen habe. Die durch die Vorinstanz angesprochene Strafuntersuchung werde im Übrigen eingestellt.

Die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich. Sie habe den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 ermahnt und rüge immer wieder die angeblich dauernde Delinquenz des Beschwerdeführers. Dennoch habe sie ihm die Aufenthaltsbewilligung am 20. Februar 2017 erneut verlängert. Daraus sei zu schliessen, dass die Vorinstanz der strafrechtlichen Komponente nur untergeordnete Bedeutung zugemessen habe. Ansonsten hätte sie ihm die Aufenthaltsbewilligung am 20. Februar 2017 nicht verlängern dürfen. Da die begangenen Straftaten schon länger zurücklägen, sei das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers zu relativieren.

Der Beschwerdeführer habe sich in den sieben Jahren in der Schweiz gut integriert. Es sei ihm wichtig, nicht auf Kosten des Staates zu leben. Er habe einen blanken Betreibungsregisterauszug und nie Sozialhilfe bezogen. Er sei in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis angestellt und verfüge über ein sicheres Einkommen. Er könne sich sowohl in Hochdeutsch als auch in Mundart sehr gut verständigen. Auch die französische und italienische Sprache beherrsche er einwandfrei. Seit April 2016 gehe der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nach. Zu Beginn sei er als allgemeiner Mitarbeiter und stellvertretender Geschäftsführer der Autohandel [...] in [...] tätig gewesen, dann als Dolmetscher für die [...] in [...]. Seit Dezember 2018 arbeite er als Assistent der Geschäftsleitung bei der [...] in [...]. Die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers werde sehr geschätzt, sodass er ab Januar 2020 eine Lohnerhöhung von CHF 545.00 erhalte.

Im Weiteren stelle die familiäre Situation des Beschwerdeführers ein sehr gewichtiges privates Interesse dar. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Ehefrau seit vier Jahren glücklich verheiratet. Ihr sehnlichster Wunsch sei es, demnächst eine eigene Familie zu gründen. Die Wegweisung hätte zur Folge, dass eine intakte und liebevoll geführte Ehe vom einen auf den anderen Moment zerstört würde. Der Beschwerdeführer wohne seit fast fünf Jahren in der Gemeinde [...] und habe sich dort ein soziales Umfeld aufgebaut. Der Ehefrau könne nicht zugemutet werden, dem Beschwerdeführer im Fall einer Wegweisung nach Tunesien zu folgen. Sie kenne weder Land, Kultur noch die Gepflogenheiten und es bestehe das Risiko von terroristischen Akten. Die Familie der Ehefrau (Mutter, Vater und drei Brüder), zu welcher sie eine enge Verbindung pflege, wohne in der Nähe und insbesondere ihre gesundheitlich sehr schwer angeschlagene Mutter sei auf ihre Betreuung angewiesen. Auch der Beschwerdeführer sei gut in diese Familie integriert und nehme an allen gemeinsamen Familienaktivitäten teil. Die Vorinstanz berufe sich auf die Reneja-Praxis, die jedoch vorliegend nicht anwendbar sei, da die Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers nicht zwei Jahre oder mehr betrage und nach sieben Jahren auch nicht bloss von einer kurzen Aufenthaltsdauer die Rede sein könne.

Ausser zu seiner Familie pflege der Beschwerdeführer in Tunesien zu niemandem mehr Kontakt und es wäre nahezu unmöglich für ihn, dort beruflich und sozial wieder Fuss zu fassen. Es sei absurd, wenn die Vorinstanz ausführe, dass die Reisehinweise des EDA für Einheimische nicht gelten würden und den Beschwerdeführer mit der Wegweisung aktiv einer Gefahr für Leib und Leben aussetze. Der kürzlich absolvierte Besuch in der Heimat habe der Regelung dringlicher familiärer Angelegenheiten gedient. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers würden überwiegen und der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung seien damit unverhältnismässig.

Die Vorinstanz habe zudem das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie auf seine Argumente in dessen Schreiben vom 10. Februar 2020 kaum eingegangen sei.

4.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem die Vorinstanz nicht auf sämtliche seiner Vorbringen eingegangen sei, ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) den Gerichten und Behörden unter anderem die Pflicht auferlegt, ihre Entscheide zu begründen. Diese Pflicht verlangt indessen nicht, dass sich die Gerichte resp. Behörden mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand im Einzelnen auseinandersetzen; vielmehr können sie sich auf die ihrer Ansicht nach für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, so dass der Betroffene diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen).

4.2 Die Vorinstanz hat vorliegend in ihrer Verfügung sämtliche wesentlichen Punkte hinreichend begründet, sodass sie der Beschwerdeführer sachgerecht anfechten konnte. Eine darüber hinaus gehende Begründungspflicht besteht nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde vorliegend nicht verletzt.

5.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung unter anderem dann widerrufen, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (lit. b) oder erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c).

Eine längerfristige Freiheitsstrafe liegt vor, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist, wobei es keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32).

5.2 Dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. November 2018 zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden ist, ist unbestritten. Dabei trifft es nicht zu, wie der Beschwerdeführer vorbringen lässt, dass die bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten nur deshalb in dieser Höhe zu Stande gekommen sein soll, weil das Strafgericht einen Teil der Strafbefehle aus dem Jahr 2014 widerrufen habe. Es ging beim Widerruf lediglich um Geldstrafen von 20 und 30 Tagessätzen.

5.3. Das Strafgericht Basel-Landschaft hatte in seinem Urteil vom 12. November 2018 nicht über eine Landesverweisung zu befinden, da die beurteilten Delikte praktisch vollständig vor dem Oktober 2016 begangen wurden.

6.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist in jedem Fall die Verhältnismässigkeit der geplanten Massnahme zu prüfen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Zur Beurteilung dieser Frage sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 31 S. 33 E. 2.3.1, BGE 135 II 377 S. 381). Bei schweren Delikten, wozu namentlich Drogendelikte aus finanziellen Motiven gehören, und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt. Stellt die Tat wie vorliegend Drogenhandel zudem eine Anlasstat gemäss Art. 121 Abs. 3 BV dar, die nach dem Verfassungsgeber dazu führt, dass der Täter aus der Schweiz ausgewiesen und unabhängig vom ausländerrechtlichen Status sein Aufenthaltsrecht und alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert, so ist dies zu berücksichtigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung zwar auf vor dem Inkrafttreten des geänderten Gesetzes erfolgte Straftaten nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1001/2017 vom 18. Oktober 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).

Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101): Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder; Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann). Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).

6.2.1 Wie die Vorinstanz unter E. II. mit Verweis auf die Akten und die Anklageschrift zum Urteil vom 12. November 2018 (AS 515 – 538) ausführlich dargelegt hat – darauf kann verwiesen werden –, hat der Beschwerdeführer bis November 2016 eine Vielzahl an Delikten begangen. So begab er sich auf Diebestour und versuchte in Liegenschaften und Fahrzeuge einzubrechen, was ihm teilweise auch gelang. Er machte sich mehrfach der Fälschung von Ausweisen schuldig und dealte über einen längeren Zeitraum mit Drogen, insbesondere Haschisch und Marihuana, teils auch mit Kokain. Dabei hat er 2,3 kg Betäubungsmittel besessen und Kleinmengen davon verkauft. Auch beging er Verkehrsregelverletzungen, durch welche er sich erheblich rücksichtslos verhielt und Gefahren für andere schuf. Gemäss dem Strafgericht ging vom Beschwerdeführer bei den schwersten Delikten – den Diebstählen – eine erhebliche kriminelle Energie aus. Insbesondere wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer während Probezeiten und Strafuntersuchungen immer weiter delinquiert habe und ihn auch eine Gefängnisstrafe nicht habe abschrecken können. Nach der Eheschliessung habe er seine deliktische Tätigkeit gar verstärkt. Die Vorinstanz führte aus, das migrationsrechtliche Verschulden wiege mit Blick auf eine gewisse Unverbesserlichkeit schwer, was zutreffend ist.

Dagegen trifft die Behauptung des Beschwerdeführers nicht zu, dass sich die Vorinstanz widersprüchlich verhalten hätte, indem sie ihm die Aufenthaltsbewilligung am 20. Februar 2017 noch einmal für ein Jahr verlängert hat, und ihn nun wegen Delikten, die er vor diesem Datum begangen hat, wegweist. Wie der Beschwerdeführer selber bezüglich den weiteren hängigen Strafverfahren ausführt, galt vor der rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ist nun klar ein Widerrufsgrund erfüllt.

Weiter kann auch nicht behauptet werden, der Beschwerdeführer hätte die begangenen Delikte im «jugendlichen Leichtsinn» begangen und würde sich seither wohlverhalten. Der Beschwerdeführer hat die Straftaten, welche zur längerfristigen Freiheitsstrafe geführt haben, im Alter von 26 bis 29 Jahren verübt, was nicht mehr als «jugendlich» gelten kann. Soweit er ausführt, es sei seither zu keinen weiteren Verurteilungen gekommen, mag dies zwar, soweit ersichtlich, zutreffen, doch ist auffallend, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren diverse Male angezeigt wurde, wobei es meist um Drogenhandel ging. So wurde er angezeigt, weil er am 1. Oktober 2018 einer Auskunftsperson 1.0 g Kokain verkauft haben soll. Weiter habe er anlässlich einer Polizeikontrolle vom 1. April 2019 0.5 g Kokain und 2.5 g Marihuana auf sich getragen und diese weggeworfen, als er die Polizei erblickt habe. Eine Auskunftsperson habe ausgesagt, das Kokain wäre zum Verkauf an sie bestimmt gewesen. Zwar reichte der Beschwerdeführer eine Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. März 2020 ein, wonach das Verfahren gegen ihn betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt werden solle, doch erfolgte kurz darauf gleich die nächste Strafanzeige in diesem Bereich. Demnach soll der Beschwerdeführer am 7. April 2020 0.3 g Kokain und 3.3 g Marihuana verkauft haben und Anstalten zum Verkauf von 3.8 g Haschisch getroffen haben. Weiter sei er im Besitz einer Schlagrute gewesen, sodass er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und gegen das Waffengesetz sowie wegen Verstosses gegen das Verbot von Menschenansammlungen i.S. der COVID-10-Verordnung 2 angezeigt wurde. In der Folge wurde eine Fernhaltung verfügt und dem Beschwerdeführer untersagt, sich während den folgenden dreissig Tagen innerhalb der Stadt Olten aufzuhalten. Zwei Tage später, nämlich am 9. April 2020, wurde der Beschwerdeführer angezeigt wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, da er sich trotz der Fernhaltung auf dem Stadtgebiet von Olten aufgehalten hatte. Gegenüber den kontrollierenden Polizisten soll er ausgesagt haben, dass ihn diese Verfügung in keiner Art und Weise interessiere und er diese auch nicht akzeptieren werde. Er werde weiterhin jeden Tag nach Olten kommen. Entgegen der Aufforderung, sich zu entfernen, habe sich der Beschwerdeführer im Anschluss an die Kontrolle in die Innenstadt begeben. Weiter wurde der Beschwerdeführer am 29. Juli 2020 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz angezeigt, weil er unter dem Einfluss von Kokain gefahren sein soll, und nach einer Polizeikontrolle vom 25. August 2020 wurde er wegen Führens eines Motorfahrzeugs mit mangelnder Schalldämpfung und Führens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand angezeigt. Zwar gilt bezüglich all dieser Delikte die Unschuldsvermutung, sodass diese nicht als Widerrufsgründe herangezogen werden dürften, doch dürfen die strafrechtlich relevanten Vorkommnisse in der Gesamtabwägung hinsichtlich der Verhältnismässigkeitsprüfung mit der nötigen Zurückhaltung mitberücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3.4 und 2C_596/2009 vom 23. April 2010 E. 6). Auch wenn das Strafgericht dem Beschwerdeführer im Jahr 2018 den bedingten Vollzug gewährt hat und damit nicht von einer Schlechtprognose ausgegangen ist, - allerdings mit einer Probezeit von fünf Jahren, was auf eine gewisse Skepsis schliessen lässt - zeugen doch die diversen Strafanzeigen nicht von einem Wohlverhalten. Vielmehr ist daraus und insbesondere aus dem Verhalten des Beschwerdeführers und seinen Aussagen bezüglich der gegen ihn verfügten Fernhaltung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die schweizerische Rechtsordnung sehr gering schätzt (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Es besteht damit ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz.

6.2.2 Dem Beschwerdeführer kann zwar zugutegehalten werden, dass er die Sprache offenbar gut beherrscht, keine Schulden angehäuft hat und seit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung auch nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden musste. Er befand sich meist in einem Anstellungsverhältnis und erbringt dort gemäss eingereichtem Arbeitszeugnis auch gute Leistungen. Dennoch relativiert sich die Anstellung bei Autohandel [...] etwas, nachdem auch der Inhaber dieses Unternehmens, [...], zusammen mit dem Beschwerdeführer in Drogengeschäfte verstrickt war (vgl. act. 519).

Auf privater Seite hat der Beschwerdeführer ein grosses Interesse am Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau, mit der er seit Anfang 2016 verheiratet ist. Er führt aus, dass dieser nicht zugemutet werden könne, mit ihm zusammen in Tunesien zu leben, insbesondere weil sie sich um ihre kranke Mutter kümmern müsse. Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Reneja-Praxis verwiesen, wonach einem Ausländer nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer und bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen ist, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist. Der Beschwerdeführer kritisiert zu Unrecht, dass diese Praxis vorliegend nicht anwendbar sei, da er nur zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und sich auch schon seit sieben Jahren in der Schweiz aufhalte. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der «Zweijahresregel» um keine feste Grenze handelt, die nicht unter- oder überschritten werden dürfte. Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalls (vgl. BGE 139 I 145). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist stark zu relativieren, da er in den ersten Jahren keinen Aufenthaltsanspruch hatte und somit nur die Zeit seit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 29. Februar 2016 angerechnet werden darf. Diese wurde ihm nur am 20. Februar 2017 einmal für ein Jahr verlängert und seither nicht mehr, womit eine kurze Aufenthaltsdauer vorliegt. Es ist denn auch nicht so, dass der Ehefrau die Ausreise absolut nicht zumutbar wäre. Das Paar hat keine Kinder und die Ehefrau sagte anlässlich der Befragung vom 20. Oktober 2015 aus, wenn dem Beschwerdeführer die Bewilligung nicht erteilt würde, wäre sie bereit, mit diesem in seiner Heimat zu leben. Sollte sie nun doch nicht mit dem Beschwerdeführer ausreisen wollen oder können, wäre es dem Ehepaar zumutbar, seine Beziehung mit Besuchsaufenthalten und modernen Kommunikationsmittel weiterzuführen, zumal ihnen bereits bei der Heirat bekannt war, dass der Beschwerdeführer aufgrund der begangenen Straftaten verurteilt würde und er mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 zu klaglosem Verhalten ermahnt worden war, was er offensichtlich nicht eingehalten hat. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz vermögen damit die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung nicht zu überwiegen.

6.2.3 Der 33-jährige Beschwerdeführer ist in Tunesien geboren und aufgewachsen. Er hat seine Heimat erst im Erwachsenenalter verlassen und kennt die Sprache und Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens. Er hat dort eine Ausbildung abgeschlossen, war arbeitstätig und spricht mehrere Sprachen. Es wird ihm deshalb möglich sein, sich wirtschaftlich wieder in seiner Heimat zu integrieren. Gemäss Angaben seiner Ehefrau steht er fast täglich mit seinen Eltern und Geschwistern in Tunesien in Kontakt, womit er auch an familiäre Bande wird anknüpfen können. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die Reisehinweise des EDA und die aktuelle Lage im Land sowie den Umstand, dass sich Tunesien politisch in einem Umbruch befinde, vorbringt, die Ausreise sei ihm nicht zumutbar, reicht es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus, lediglich auf die generelle Lage im Land zu verweisen, ohne irgendwelche den Beschwerdeführer persönlich auch nur bloss möglicherweise gefährdenden Umstände namhaft zu machen oder substanziieren zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019, E. 2.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist bereits mehrfach zu seiner Familie nach Tunesien gereist, und ersuchte auch am 17. Februar 2020 um ein dreimonatiges Visum, damit er die Familie mehrmals besuchen könne (vgl. act. 604). Daraus kann geschlossen werden, dass die Bedrohungslage dort kaum derart gross sein kann, dass ihm die Ausreise nicht zumutbar wäre.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist mittlerweile abgelaufen ist, ist dem Beschwerdeführer neu Frist zu setzen bis 31. Dezember 2020, um die Schweiz zu verlassen.

8. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen und unter Berücksichtigung der Verfügung des DdI vom 16. März 2020 – bis am 31. Dezember 2020 zu verlassen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_962/2020 vom 28. Mai 2021 bestätigt.

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