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Solothurn Verwaltungsgericht 02.06.2020 VWBES.2020.103

2 juin 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·2,011 mots·~10 min·3

Résumé

vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. Juni 2020    

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger    

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend     vorsorglicher Führerausweisentzug / verkehrsmedizinische Untersuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde von der Polizei wegen Führens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss, begangen am 20. Februar 2020,10:30 Uhr, in Weiningen, zur Anzeige gebracht. Der Führerausweis war ihm dabei von der Polizei abgenommen und am 2. März 2020 von der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) unter Vorbehalt wieder ausgehändigt worden.

2. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 4. März 2020 ergab, dass sich im Blut des Beschwerdeführers eine Konzentration an THC von minimal 1.8 µg/L, an Hydroxy-THC von 1.2 µg/L und eine Konzentration an THC-COOH von 41 µg/L befanden.

3. Mit Verfügung der MFK namens des Bauund Justizdepartements (BJD) vom 16. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das pharmakologisch-toxikologische Gutachten vom 4. März 2020 bestätige das Fahren unter Cannabiseinfluss (THC minimal 1.8 µg/L) ohne Unfallfolge, begangen am 20. Februar 2020, 10:30 Uhr, in Weiningen. Aus Gründen der Verkehrssicherheit werde der Führerausweis vorsorglich entzogen. Es sei vorgesehen, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse zuzuweisen. Zugleich setzte man dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme.

4. Der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Roland Winiger, liess sich mit Eingabe vom 17. März 2020 dazu vernehmen und die Herausgabe des Führerausweises bzw. die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Im Eventualantrag begehrte er die Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung.

5. Mit Verfügung vom 18. März 2020 bestätigte die Motorfahrzeugkontrolle namens des BJD den vorsorglich angeordneten Führerausweisentzug und wies den Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin (bzvm) in Zürich zu. Das Gesuch um Wiederaushändigung des Führerausweises bzw. um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde abgewiesen.

6. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 23. März 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 18. März 2020 sei aufzuheben und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. März 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die MFK angewiesen, den Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen.

8. Mit Eingabe vom 1. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer die negativen Testergebnisse der freiwilligen Urinkontrolle vom 30. April 2020 ein.

I.

1. Der vorsorgliche Führerausweisentzug schliesst das Verfahren vor dem BJD nicht ab, weshalb seine Anordnung einen Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Ein solcher Nachteil ist bei einem vorsorglich angeordneten Führerausweisentzug zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 1). Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (vgl. Art. 16 Abs. 1 SVG). Wenn eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst, ist der Führerausweis nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG auf unbestimmte Zeit zu entziehen (sogenannter Sicherungsentzug).

2.2 Cannabis beeinträchtigt bei Sucht die Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum die Fahrfähigkeit unmittelbar nach der Einnahme der Droge (BGE 130 IV 32 E. 5.2). Ein verkehrsrelevanter Cannabis Konsum liegt dann vor, wenn das Führen von Motorfahrzeugen und ein die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Drogenkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können und/oder zu erwarten ist, dass die untersuchte Person zukünftig ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss lenken wird und/oder als Folge eines unkontrollierten Drogenkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Motorfahrzeugs in Frage stellen (vgl. B. Liniger in: Arbeitsgruppe Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (Hrsg.), Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 32).

2.3 Nach der Rechtsprechung lässt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum für sich allein noch nicht auf eine fehlende Fahreignung schliessen (BGE 130 IV 32 E. 5.2; 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a; Urteil 1C_618/2015 vom 7. März 2016 E. 2 mit weiterem Hinweis). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Wecken konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt und/oder eine psychologische Abklärung durch einen Verkehrspsychologen anzuordnen (Art. 28a Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51; Urteil 1C_76/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_41/2019 vom 4. April 2019, E. 2.1. mit weiteren Hinweisen).

2.4 Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011, E. 3, u.a. mit Hinweis auf BGE 125 II 492 E. 2b).

2.5 Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (THC, [Hauptwirkstoff von Cannabis]) nachgewiesen wird. Gemäss Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) gilt THC als nachgewiesen, wenn der Messwert im Blut den Grenzwert von 1.5 µg/L erreicht oder überschreitet. Dieser Grenzwert dient in erster Linie als Richtwert für die Feststellung einer aktuellen Fahrunfähigkeit (im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG).

3. Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 4. März 2020 wurde im Blut des Beschwerdeführers am 20. Februar 2020 um 12:07 Uhr eine THC-Konzentration von minimal 1.8 µg/L gemessen, der Mittelwert lag bei 2.7 µg/L. Dies ergibt, dass der Beschwerdeführer Cannabis konsumiert hat, den THC-Nachweisgrenzwert klar überschritten und damit im Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung fahrunfähig war.

4. Unabhängig davon, ob der genannte THC-Substanznachweis-Grenzwert erreicht wurde oder nicht: Weist die betroffene Person einen THC-COOH-Gehalt (Carbonsäure; inaktiver Abbaustoff von Cannabis) im Vollblut von ≥ 40 µg/L auf, deutet dies gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) auf einen mehr als gelegentlichen resp. häufigen Cannabiskonsum (mehr als zweimal pro Woche) hin, welcher Zweifel an der Fahreignung aufkommen lässt und somit eine Indikation für eine verkehrsmedizinische Abklärung darstellt. Ein weiteres Merkmal für eine verkehrsmedizinische Abklärung stellt nach Ansicht der SGRM ein Mischkonsum mit anderen psychotropen Substanzen wie Alkohol, Drogen oder Medikamenten dar (vgl. Claudio Reich: Besteht zwischen der Nulltoleranz bei Cannabis (THC) im Strassenverkehr und der Fahreignung ein Zusammenhang?, in: Strassenverkehr 2/2018, S. 31 ff., S. 31 f.; Institut für Rechtsmedizin [IRM] Bern, Jahresbericht 2015, S. 11).

5. Gemäss bisheriger Praxis des Verwaltungsgerichts wird eine Fahreignungsbegutachtung sowohl bei einem Vorfall mit Fahren unter Cannabiseinfluss als auch beim Nachweis einer THC-Carbonsäure-Konzentration von ≥ 75 µg/L im Blut als indiziert erachtet (vgl. VWBES.2012.178 vom 16. August 2012, E. 4. c mit Hinweis). Im jüngsten Entscheid des Verwaltungsgerichts wurde bei einer nachgewiesenen THC-Carbonsäure-Konzentration von 14 µg/L das Vorliegen eines chronischen Cannabiskonsums verneint und die Anordnung einer Fahreignungsüberprüfung als nicht angezeigt erachtet (vgl. VWBES.2019.408). Der Kanton Glarus hat ebenfalls in einem jüngeren Entscheid erwogen, es erscheine naheliegend, zumindest bei Fahrzeugführern, welche einen einwandfreien automobilistischen Leumund aufwiesen und bei denen keine Gefahr eines Mischkonsums oder andere Hinweise bestünden für eine fehlende Fähigkeit, Drogenkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr trennen zu können, eine verkehrsmedizinische Begutachtung erst ab einem THC-COOH-Wert von 75 μg/L anzuordnen. Im Rahmen der angeordneten Untersuchung sei im Blut des Beschwerdeführers der THC-Nachweisgrenzwert nicht überschritten worden, die im konkreten Fall nachgewiesene THC-COOH-Konzentration von 68 μg/L genüge deshalb für sich allein nicht, um daraus auf einen chronischen Cannabiskonsum zu schliessen, welcher die Anordnung einer Fahreignungsabklärung rechtfertigen würde (Urteil VG.2017.00034 vom 29. Juni 2017, E 4.1 und 5.3 f.). Das Bundesgericht kam in seinem Entscheid 1C_618/2015 vom 7. März 2016 zum Ergebnis, dass bei einem Fahrzeuglenker, der noch nie in fahrunfähigem Zustand angetroffen worden sei und bei dem die Blutergebnisse lediglich einen THC-COOH-Gehalt von 49 µg/L ergeben hätten, ein vorsorglicher Führerausweisentzug und eine verkehrsmedizinische Abklärung nicht indiziert seien.

6. Die Gefahr eines Mischkonsums fällt vorliegend ausser Betracht. Der Beschwerdeführer wurde einzig auf Cannabis positiv getestet. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 4. März 2020 ergab, dass sich im Blut des Beschwerdeführers eine THC-COOH-Konzentration von 41 µg/L befand. Dieser Wert liegt knapp über dem von der SGRM publizierten Richtwert von 40 µg/L aber deutlich unter 75 µg/L, weshalb es sich – diesen Wert isoliert betrachtet – um einen Grenzfall handeln könnte. In der Gesamtschau lassen die erwiesene Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung, die Sicherstellung von 2.5g Marihuana in seinem Fahrzeug und der erhöhte THC-COOH-Wert, begründete Zweifel seiner Fahreignung aufkommen. Im Rahmen der Verkehrskontrolle gab der Beschwerdeführer der Kantonspolizei zu Protokoll, nur «sehr selten» Cannabis zu konsumieren. Die gutachterlichen Abklärungsergebnisse zeigen indes ein anderes Bild: Aufgrund der THC-COOH-Konzentration von 41 µg/L ist eine gewisse Regelmässigkeit des Cannabiskonsums nachgewiesen. Daran vermögen auch die negativen Testergebnisse der freiwillig erbrachten Urinkontrolle vom 30. April 2020 nichts zu ändern.

7. Im Übrigen erweist sich der Verweis des Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung als unbehilflich. Im zitierten Entscheid des Bundesgerichts 1C_618/2015 wurde der beschwerdeführende Fahrzeuglenker – anders als vorliegend – nicht in fahrunfähigem Zustand angehalten und Marihuana hatte dieser, soweit ersichtlich, ebenfalls nicht mit sich geführt. Und auch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach das Verwaltungsgericht in VWBES.2019.408 einen beinahe deckungsgleichen Sachverhalt beurteilt habe, kann nicht gefolgt werden. In jenem Fall wurde der Fahrzeuglenker zwar auch in fahrunfähigem Zustand angehalten, der THC-Gehalt wurde dabei aber nur um 0.04 µg/L überschritten und der nachgewiesene THC-COOH-Gehalt im Blut des Fahrzeuglenkers erwies sich dannzumal als derart gering, dass bereits aus diesem Grund ein chronischer Cannabiskonsum ausgeschlossen werden konnte. Dies im Gegensatz zum THC- bzw. THC-Carbonsäure-Nachweis im Blut des Beschwerdeführers. Dass für die Vorinstanz ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestanden, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Für die Dauer des Abklärungsverfahrens zur Frage, ob eine verkehrsrelevante Drogenproblematik vorliegt, ist der vorsorgliche Führerausweisentzug jedenfalls gerechtfertigt.

8. Die Beschwerde ist demnach unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

9. Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 24. März 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt. Dem Beschwerdeführer ist demnach neu Frist zu setzen, um den Führerausweis und den Lernfahrausweis der Kategorie BE der MFK auszuhändigen und sich zur verkehrsmedizinischen Untersuchung anzumelden.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien und den Lernfahrausweis der Kategorie BE innert 14 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils der MFK auszuhändigen.

4.    A.___ hat sich innert 14 Tagen ab Eröffnung dieses Urteils zur verkehrsmedizinischen Untersuchung in Zürich anzumelden, soweit dies nicht bereits geschehen ist.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Trutmann

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_330/2020 vom 10. März 2021 teilweise aufgehoben.

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