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Solothurn Verwaltungsgericht 23.05.2019 VWBES.2019.60

23 mai 2019·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·3,682 mots·~18 min·2

Résumé

Niederlassungsbewilligung / Wegweisung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Mai 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokatin Nina Blum,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     Niederlassungsbewilligung / Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Der aus der Türkei stammende A.___, geb. [...] 1985, wurde in der Türkei mit Urteil des Strafgerichts [...] vom 25. Mai 2005 wegen Anwendung von Gewalt gegen zwei Personen verurteilt.

1.2 Am 25. Juli 2006 heiratete A.___ in der Türkei die in der Schweiz geborene und niederlassungsberechtigte Landsfrau B.___, geb. [...] 1987.

1.3 B.___ ersuchte zu Gunsten ihres Ehemannes um Familiennachzug. Mit Verfügung vom 31. Januar 2007 wurde das Familiennachzugsgesuch gutgeheissen. Gleichzeitig wurde B.___ mitgeteilt, dass das Aufenthaltsrecht ihres Ehemannes überprüft werde, sollte er Anlass zu Klagen geben.

1.4 Am 10. Februar 2007 reiste A.___ in die Schweiz ein. Heute ist er im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.

1.5 In den Jahren 2009 und 2013 kamen die beiden gemeinsamen Kinder von A.___ und B.___ zur Welt.

1.6 Am 1. September 2016 verletzte A.___ einen Menschen mit einem Messer. Er wurde gleichentags vorläufig festgenommen. Am 4. Oktober 2017 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an.

1.7 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 15. Februar 2018 wurde A.___ wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. A.___ befindet sich heute im Strafvollzug. Die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ist per 30. Dezember 2019 möglich.

1.8 A.___ und seine Familie werden seit dem 1. September 2016 vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 29. Januar 2019, namens des Departements des Innern, die Niederlassungsbewilligung von A.___ und verpflichtete ihn, die Schweiz am Tag seiner Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu verlassen.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 11. Februar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und um Aufhebung der angefochtenen Verfügung ersuchen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner liess er die Verfahrensanträge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um aufschiebende Wirkung stellen.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Am 27. März 2019 liess der Beschwerdeführer die ergänzte Beschwerdeschrift zu den Akten reichen. Dabei liess er folgende modifizierten Rechtsbegehren stellen:

1.      Es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 29. Januar 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen.

2.      Es sei festzustellen, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör der Ehefrau des Beschwerdeführers verletzt wurde.

3.      Unter o/e-Kostenfolge.

Zudem liess er beantragen, es sei ihm die Möglichkeit zur Replik einzuräumen und es sei eine mündliche Verhandlung anzusetzen.

3.4 Mit Vernehmlassung vom 2. April 2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolge.

3.5 Mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 5. April 2019 wurde dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Nina Blum als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin ernannt.

3.6 Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer mitteilen, er sei in den offenen Strafvollzug versetzt worden.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den in Art. 29 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil seine Ehefrau nicht einvernommen worden sei.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, weshalb die entsprechende Rüge vorweg zu behandeln ist (BGE 137 I 195 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1).

2.3 Zwar umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör unter anderem auch das Recht der Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Jedoch ist dieser Anspruch nicht verletzt, wenn ein Gericht deshalb auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werde (BGE 140 I 285 E. 6.3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, die sich nicht bereits aus den Akten ergeben würden, durch eine Befragung der Ehefrau hätten gewonnen werden können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt damit nicht vor.

3. Der Beschwerdeführer ersucht um Durchführung einer Verhandlung mit Anhörung von ihm und seiner Ehefrau. Durch eine persönliche Anhörung könne sich das Gericht davon überzeugen, dass er und seine Ehefrau in der Schweiz integriert seien und eine Ausreise in die Türkei nicht zumutbar sei. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Ein Anspruch aus Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, da es sich bei einem ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren um keine zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des BGer 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2.3). Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist deshalb abzuweisen.

4.1 Das Migrationsamt begründete seinen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 15. Februar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten verurteilt worden. Damit sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. Vor dem 1. September 2016 sei der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. In der Türkei hingegen sei er im Jahre 2005 wegen Anwendung von Gewalt (Tatbegehung: 16. Juli 2003) verurteilt worden. Diese Tat liege nunmehr 15 Jahre zurück und sei vom Beschwerdeführer als junger Erwachsener begangen worden. Die versuchte eventualvorsätzliche Tötung hingegen habe er mit 31 Jahren begangen. Das Bezirksgericht habe das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer eingestuft, habe sich jedoch nicht zur Legalprognose geäussert. Gemäss Therapieverlaufsbericht über die Behandlungsdauer von Juli 2018 bis Januar 2019 wirkten sich die Arbeit an der Beziehungsgestaltung zu seiner Ehefrau, die hohe Opferempathie als auch die Herausarbeitung von Risikofaktoren positiv auf seine Legalprognose aus. Die Frage der Rückfallgefahr könne offenbleiben, da ihr im vorliegenden Fall nur untergeordnete Bedeutung zukomme bzw. selbst ein geringes Rückfallrisiko aufgrund der Schwere der Delinquenz nicht hingenommen werden müsse. Ausländerrechtlich sei aufgrund der hohen Freiheitsstrafe von fünf Jahren und der sehr schwerwiegenden Delinquenz von einem schweren Verschulden auszugehen. Das Wohlverhalten, welches dem Beschwerdeführer von der JVA […] attestiert werde, sei von untergeordneter Bedeutung. Mit Blick auf das durch die Straftat gefährdete Rechtsgut (Leib und Leben) und das schwere ausländerrechtliche Verschulden sei von einem grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen. Die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz überwiegten die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei verhältnismässig und halte vor Art. 8 EMRK stand.

4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst und im Wesentlichen, ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig und verletze Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK. Das Bezirksgericht Zofingen habe anerkannt, dass die Möglichkeit des Versterbens des Opfers weit entfernt gelegen sei. Er habe sich der Polizei gestellt und sich beim Opfer entschuldigt. Sein Verschulden sei vom Bezirksgericht als mittel eingestuft worden. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe liege jedoch am unteren Rand des Strafrahmens. Das Strafgericht habe sich nicht zur Legalprognose geäussert, weil ein bedingter Strafvollzug aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe von vornherein ausser Frage gestanden habe. Der Therapieverlaufsbericht äussere sich positiv zur Legalprognose. Der Beschwerdeführer bereue seine Tat und arbeite seine Straffälligkeit aktiv und aus eigener Initiative auf. Er leiste freiwillig Genugtuungszahlungen. Seine beiden Söhne seien in der Schweiz geboren. Sie würden nichts anderes als die Schweiz kennen, hätten hier ihre Freunde, spielten [...] im Verein, würden in den [...]unterricht gehen und Schweizerdeutsch sprechen. Die Kinder würden zwar mehrheitlich türkisch mit ihren Eltern sprechen, aber die Türkischkenntnisse des Älteren seien insbesondere im Schriftlichen nicht sehr gut, weshalb ein Schulwechsel in die Türkei für die schulische und persönliche Entwicklung sicherlich nicht förderlich wäre. Für seine Ehefrau sei es undenkbar, in der Türkei zu leben. Sie sei hier geboren und aufgewachsen, habe hier ihre Freunde, sei hier verwurzelt und auch ihre gesamte Familie (Eltern, Geschwister etc.) lebten hier. Sie und die Kinder würden die Türkei lediglich aus den Ferien kennen. Seine Wegweisung würde zur Trennung der Familie führen und wäre für alle Beteiligten mit beträchtlichen Nachteilen verbunden. Ausserdem könnte er seine Familie von der Türkei aus nicht finanziell unterstützen, weshalb sie weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Sein soziales und übriges familiäres Umfeld befinde sich in der Schweiz. Lediglich seine Eltern lebten (noch) in der Türkei.

5. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]; BGE 137 II 297 E. 2; 135 II 377 E. 4.2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Hiervon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss in jedem Fall verhältnismässig sein (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3).

6.1 Das Bezirksgericht Zofingen hat den Beschwerdeführer am 15. Februar 2018 rechtskräftig wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung verurteilt. Damit ist der erwähnte Widerrufsgrund grundsätzlich gegeben.

6.2 Dem Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 15. Februar 2018 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer während einer tätlichen Auseinandersetzung einen Menschen mit einem Messer verletzt hat. Der Beschwerdeführer habe mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 9.4 cm auf das Opfer eingestochen und diesem drei Wunden im Hüft- und Beinbereich zugefügt. Die massivste Wunde, am linken Oberschenkel, habe eine Schnittlänge von rund 14 cm und eine Schnitttiefe von 12 cm und somit bis auf den Knochen aufgewiesen. Daneben habe das Opfer an Gesicht, Rumpf sowie an den Extremitäten mehrere Hauteinblutungen, Hautunterblutungen und Hautabschürfungen erlitten. Das Gericht führte zur Tatkomponente aus, das Verhalten des Beschwerdeführers sei verantwortungslos und verwerflich gewesen. Der Beschwerdeführer habe das Opfer zweimal völlig unverhofft körperlich angegriffen, ohne dass ihm dieses unmittelbar dazu Anlass gegeben habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe auf nichts anderes abgezielt, als dem Opfer eine Abreibung [wegen des Kontakts zu seiner Ehefrau] zu verpassen. Die dadurch entstandenen Verletzungen des Opfers seien als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Es sei reiner Zufall gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht ein wichtiges Organ oder die Oberschenkelarterie des Opfers getroffen habe. Der 12 cm tiefe und 14 cm lange Schnitt zeige deutlich, mit welcher Wucht der Beschwerdeführer das Messer in sein Opfer gerammt habe. Dadurch, dass der Beschwerdeführer mit einem Messer auf das Opfer losgegangen sei, habe er in Kauf genommen, das Opfer möglicherweise tödlich zu verletzen. Einen direkten Tötungsvorsatz habe der Beschuldigte aber nicht gehabt. Der Eventualvorsatz sei deshalb als Verschuldensminderungsgrund zu behandeln. Die Tatbegehung sei nicht von langer Hand geplant gewesen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er das Messer zunächst zu seinem Schutz mitgenommen habe. Der Einsatz des Messers wäre aber für den Beschwerdeführer ohne weiteres zu vermeiden gewesen, indem er dieses erst gar nicht hervorgenommen hätte oder sich aus der Situation entfernt hätte. Dies insbesondere, da sich das Opfer dem Beschwerdeführer gegenüber in keinster Weise drohend verhalten habe. Der Beschwerdeführer habe mehrmals auf das unbewaffnete Opfer eingestochen und diesem auch nachgesetzt, als dieses zu fliehen versucht habe. Anstatt dem Verletzten zu helfen und die Notfallkräfte zu alarmieren, sei der Beschwerdeführer vom Tatort geflüchtet und habe die Tatwaffe entsorgt. Das Gericht stufte das Verschulden des Beschwerdeführers als mittel ein. Zu den Täterkomponenten bemerkte das Gericht, die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers sei neutral zu behandeln und führe nicht zu einer Strafminderung. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Tat der Polizei gestellt. Er habe die Tat nicht geleugnet, sei aber auch nicht durchgehend geständig gewesen. Vielmehr habe er angegeben, sich an wichtige Abläufe nicht mehr zu erinnern und habe versucht, die Schuld am Geschehen dem Opfer zuzuschieben.

6.3 Ausgangspunkt zur Bestimmung des migrationsrechtlichen Verschuldens ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_94/2016 vom 2. November 2016 E. 4.1). Dem Beschwerdeführer wurde eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren auferlegt. Der Verurteilung liegt eine eventualvorsätzliche versuchte Tötung zugrunde. Eine solche Tat wird vom Verfassungs- und Gesetzgeber als besonders verwerflich erachtet und zieht seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung nach sich (Art. 66a Abs. 1 lit. a Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0). Auch wenn diese Neuregelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung findet, darf der darin zum Ausdruck gebrachten Wertung im Rahmen der ausländerrechtlichen Interessenabwägung Rechnung getragen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei schweren Straftaten regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die Sicherheit und Ordnung derart beeinträchtigt hat (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausländerrechtlich ist von einer schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2; Urteil des BGer 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2 und E. 3.2 mit Hinweisen). Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Begehung der verfahrensauslösenden Tat straffällig geworden war. In der Türkei wurde er am 25. Mai 2005 wegen Anwendung von Gewalt gegen zwei Personen verurteilt. Immerhin ist er danach über 10 Jahre strafrechtlich nicht aufgefallen.

6.4 Die Straftat des Beschwerdeführers richtete sich gegen Leib und Leben und damit gegen das höchste Rechtsgut. Bereits eine geringe Rückfallgefahr führt daher zu einem gesteigerten öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Interessenabwägung bei Drittstaatsangehörigen auch generalpräventive Gesichtspunkte einfliessen und die Prognose über ihr künftiges Wohlverhalten zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht allein ausschlaggebend ist (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 I 176 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1). Die versuchte Tötung ist ein äusserst gravierender Verstoss gegen die Rechtsordnung, der aus migrationsrechtlicher Sicht – wie soeben erwähnt – zu einem erhöhten öffentlichen Interesse am Widerruf der Anwesenheitsberechtigung führt, auch wenn es nur ein einmaliger Vorgang war. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ausgegangen. Ebenfalls zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass das dem Beschwerdeführer von der JVA Lenzburg und dem behandelnden Therapeuten attestierte Wohlverhalten, von untergeordneter Bedeutung ist, denn ein Wohlverhalten während des Strafvollzugs genügt noch nicht zur Annahme, es gehe vom Beschwerdeführer keine oder nur noch eine kleine Gefahr für die öffentliche Ordnung aus.

6.5 Dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen: Hinsichtlich der privaten Interessen am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz sind die Dauer der Anwesenheit und die Integration in die hiesigen Verhältnisse sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3). Der Beschwerdeführer reiste 2007 in die Schweiz ein und hält sich seit 12 Jahren hier auf. Diese Anwesenheitsdauer ist allerdings praxisgemäss insofern zu relativieren, als jene Jahre, welche die betroffene Person im Strafvollzug verbracht hat, für die Interessenabwägung nicht ausschlaggebend sein können. Seit dem 1. September 2016 befindet sich der Beschwerdeführer in Unfreiheit. Der Beschwerdeführer hielt sich somit seit rund 9 Jahren anstandslos in der Schweiz auf. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht integriert gewesen sei. Bis zu seiner Inhaftierung hat er keine Sozialhilfe bezogen, war im Betreibungsregister nicht verzeichnet und ist einer Arbeit nachgegangen.

6.6 Der heute 34-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein. Er hat somit den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens in der Türkei verbracht. Der Beschwerdeführer ist als arbeitsfähiger gesunder Mann in den Dreissigern in der Lage, in der Türkei (wieder) einer Arbeit nachzugehen. Dabei dürften ihm die in der Schweiz getätigten Erfahrungen den Einstieg in das Erwerbsleben in seinem Heimatland erleichtern. Der Beschwerdeführer ist mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten in seiner Heimat nach wie vor vertraut. Ein Teil seiner Familie lebt in der Türkei. Folglich ist mit der Vorinstanz grundsätzlich von intakten Rückkehr- und Integrationsmöglichkeiten auszugehen.

6.7 Die Ehefrau und die beiden Söhne des Beschwerdeführers sind in der Schweiz niederlassungsberechtigt. Die familiäre Beziehung zu Ehefrau und Söhnen ist grundsätzlich vom Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützt. Ob der Ehefrau die Ausreise in die Türkei zumutbar wäre, erscheint nicht ohne weiteres klar, denn die Ehefrau ist in der Schweiz geboren. Allerdings dürfte sie mit der Sprache sowie den Gepflogenheiten in der Türkei vertraut sein. Die gemeinsamen Kinder befinden sich in einem anpassungsfähigen Alter. Die Erlernung der Schriftsprache wird für sie kein unüberwindbares Hindernis darstellen. Eine Rückkehr mit den Eltern in ihr Heimatland ist auch für sie nicht schlechterdings ausgeschlossen.

6.8 Im Übrigen werden die Niederlassungsbewilligungen der Ehefrau und der Kinder durch den angefochtenen Entscheid nicht berührt; es steht ihnen frei, allenfalls in der Schweiz zu bleiben. Die familiären Kontakte könnten in diesem Fall durch Besuche, Briefverkehr, Telefonate und über Internet aufrechterhalten werden.  Was den Beschwerdeführer selbst angeht, hat er sich diese familiären Konsequenzen selbst zuzuschreiben, hat ihn doch auch seine Verantwortung als Ehemann und Vater nicht von schwerer Gewaltdelinquenz abhalten können. Sein eigenes Interesse, nicht von seiner Familie getrennt zu werden, vermag daher von vornherein nicht entscheidend zu gewichten. Bezüglich der Ehefrau ist zu bemerken, dass sie aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers bereits heute den Alltag alleine bewältigen muss.

6.9 Die Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen ergibt Folgendes: Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit diesem Gewaltdelikt hat er ein sehr schweres Verschulden auf sich geladen. Gemäss der ständigen strengen ausländerrechtlichen Praxis bei derartigen Delikten und den generalpräventiven Überlegungen, welche zulässigerweise in die Beurteilung einfliessen dürfen, müssten in der vorliegenden Konstellation daher ausserordentliche Umstände vorliegen, um den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen. Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall nicht auszumachen: Der Beschwerdeführer hält sich noch keine 15 Jahre in der Schweiz auf und ist nach wie vor eng mit seinem Heimatland verbunden. Die Rückkehr in die Türkei ist ihm zumutbar. Unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände verfügt der Beschwerdeführer über ausreichende Möglichkeiten, sich in der Heimat innert annehmbarer Frist sozial und wirtschaftlich angemessen zu integrieren. In familiärer Hinsicht sind mit der Entfernungsmassnahme zwar erhebliche Einschränkungen verbunden, sollten die Ehefrau und die Kinder dem Beschwerdeführer nicht in das Heimatland folgen. Diese Einschränkungen sind aufgrund der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers aber hinzunehmen. Die Beziehungen können sodann in einem gewissen Rahmen auch vom Ausland her aufrechterhalten werden. Die Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich somit auch im Licht von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV als verhältnismässig.

7. Der von der Vorinstanz verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist somit zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Dabei bleibt zu beachten, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) bis zu seiner Entlassung aus dem Strafvollzug gültig bleibt (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.3; Urteile des BGer 2C_751/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.5; 2C_708/2013 vom 7. Februar 2014 E. 2.2; 2C_733/2012 vom 24. Januar 2013 E. 5). Sein Aufenthalt in der Schweiz ist bis zu diesem Zeitpunkt rechtens (vgl. Urteil des BGer 2C_869/2016 vom 23. Juni 2017 E. 6.5).  

8.1 Bei vorliegendem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1‘500.00; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

8.2 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Advokatin Nina Blum, wird entsprechend der eingereichten Kostennote auf CHF 3'059.55 (inkl. Auslagen und MwSt./CHF 180.00/Std.) festgesetzt und ist infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Advokatin Nina Blum im Umfang von CHF 821.75 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Advokatin Nina Blum, wird auf CHF 3'059.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 821.75 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 230.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 bestätigt.

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