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Solothurn Verwaltungsgericht 05.06.2019 VWBES.2019.54

5 juin 2019·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,976 mots·~10 min·3

Résumé

Aufenthaltsbewilligung / Wiedererwägung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt    

Beschwerdegegner

betreffend     Aufenthaltsbewilligung / Wiedererwägung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 21. Juli 2017 verfügte das Migrationsamt namens des Departements des Innern die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) und deren Wegweisung aus der Schweiz. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Juli 2018 ab. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Noch vor Ergehen des Urteils des Bundesgerichts ersuchte die Beschwerdeführerin am 10. bzw. 31. August 2018 beim Migrationsamt um Wiedererwägung des Entscheids.

3. Das Migrationsamt trat mit Verfügung vom 31. Januar 2019 auf das Gesuch nicht ein, da sich die Umstände nicht wesentlich geändert hätten und wies das sinngemässe Gesuch um Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab.

4. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2019, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Thommen, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   Die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2019 sei aufzuheben und das Migrationsamt sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. die früher erteilte Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2.   Das Verfahren sei bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Juli 2018 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz zu sistieren.

3.   Eventualiter sei dem Unterzeichneten eine angemessene Frist zur einlässlichen Begründung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren.

4.   Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.

5.   Unter o/e Kostenfolge.

5. Mit Verfügung vom 11. Februar 2019 wurde das Verfahren sistiert bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils.

6. Mit Urteil vom 20. März 2019 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ab.

7. Nach Aufhebung der Sistierung beantragte das Migrationsamt mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

8. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit nicht bewilligt und die Bezahlung eines Kostenvorschusses verlangt.

9. Mit Schreiben vom 23. Mai 2019 teilte Advokat Dr. Dieter Thommen mit, dass er das Mandat damit abschliesse.

10. Die Beschwerdeführerin bezahlte am 28. Mai 2019 fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Auf die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid kann jedoch nur soweit eingetreten werden, als die Sache allenfalls zur materiellen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann aufgrund des rechtskräftigen Nichtverlängerungsentscheids ohnehin nicht verlangt werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung mehr, die verlängert werden könnte.

2.1 Der Widerruf einer Bewilligung führt dazu, dass die bisher ausgeübte Berechtigung in Zukunft nicht mehr ausgeübt werden kann. Im Prinzip kann in der Folge jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil 2C_876/2013 vom 18. November 2013 E. 3.1). Unabhängig davon, ob dies terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf aber das Stellen eines neuen Gesuchs nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen; die Verwaltungsbehörde ist von Verfassung wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). Wenn eine ausländerrechtliche Bewilligung wegen Vorliegens von Widerrufsgründen widerrufen wurde, schliesst dies die Erteilung einer neuen Bewilligung nicht für alle Zeit aus. Nach einer angemessenen Zeitdauer kann ein neues Gesuch gestellt werden (Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.1). Die Rechtsprechung hat angenommen, dass eine Neuüberprüfung etwa nach fünf Jahren erfolgen kann, oder auch schon vorher, wenn sich die Umstände derart geändert haben, dass eine neue Beurteilung ernstlich in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017, E. 4.3 m.w.H.).

2.2 Besteht nach diesen Grundsätzen Anspruch auf eine Neubeurteilung, so heisst das noch nicht, dass auch Anspruch auf eine neue Bewilligung besteht. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, haben ihre Bedeutung nicht verloren; die Behörde muss aber eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (zit. Urteil 2C_1224/2013 E. 5.2; 2C_1170/2012 E. 3.5.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_253/2017 vom 30. Mai 2017, E. 4.4 m.w.H.).

2.3 Bezüglich Verfügungen, über die ein Beschwerdeentscheid erging, gilt Folgendes: Da Beschwerdeentscheide im Unterschied zu Verfügungen in materielle Rechtskraft erwachsen, können sie unter Vorbehalt der Revision nicht mehr geändert werden. Eine Verfügung kann deshalb grundsätzlich in dem Umfang, in dem über ihren Gegenstand bereits ein Beschwerdeentscheid in der Sache erging, nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden. Nach der Praxis kann jedoch die erstinstanzlich zuständige Behörde ausnahmsweise auch in diesen Fällen neu verfügen, nämlich wenn ein Dauersachverhalt infrage steht und sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die materielle Rechtslage wesentlich verändert haben. Ersuchen die Verfügungsbetroffenen um Wiedererwägung der Verfügung wegen wesentlich veränderter Verhältnisse, so ist die Behörde zur Behandlung des Gesuchs verpflichtet, wenn diese Veränderungen dargelegt werden. Werden allerdings Gründe geltend gemacht, welche die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides – also die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung – betreffen, so kann einzig das Revisionsverfahren vor derjenigen Behörde durchgeführt werden, welche letztinstanzlich entschieden hat (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, N 742). Bei verweigernden Verfügungen ist eine Wiedererwägung unzulässig, wenn kurz nach dem abweisenden Entscheid erneut ein identisches Gesuch eingereicht wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1279 mit Hinweisen).

3.1 Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin war nicht verlängert worden, weil nach Scheitern ihrer Ehe eine ungenügende Integration bestand, sodass ihr keine eigenständige Bewilligung hätte erteilt werden können (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, aAuG, SR 142.20). Die Beschwerdeführerin hatte seit 2006 und auch nach Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2013 ununterbrochen Leistungen der Sozialhilfe bezogen, und es wurde davon ausgegangen, dass sie sich auch zukünftig und längerfristig nicht von der Sozialhilfe werde lösen können. Das Vorliegen von wichtigen Gründe für einen Verbleib in der Schweiz insbesondere aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG oder Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) wurde verneint.

3.2 Die Beschwerdeführerin liess in ihrem Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz im Wesentlichen geltend machen, sie habe sich nun von der Sozialhilfe ablösen können und erziele ein monatliches Einkommen von durchschnittlich CHF 5'513.45, mit welchem es ihr möglich sei, sich von der Sozialhilfe abzulösen und die Schuldensanierung anzugehen.

3.3 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass es sich bei den vorgebrachten Gründen nicht um Umstände handle, die sich seit dem erstinstanzlichen Entscheid wesentlich geändert hätten oder um erhebliche Tatsachen und Beweismittel, die der Beschwerdeführerin im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen wären oder die schon geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich gewesen wäre oder wofür keine Veranlassung bestanden hätte. Die Vorbringen verdeutlichten vielmehr, dass sich die Gesuchstellerin erst im Verlauf des ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahrens und insbesondere erst nach Ausfällung des zweitinstanzlichen Urteils um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die vollständige Ablösung von der Sozialhilfe bemüht habe, was letztlich nur bestätige, dass sie in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht als integriert gelten könne. Die zwischenzeitliche Ablösung von der Sozialhilfe, welche der Gesuchstellerin grundsätzlich zu Gute zu halten sei, wirke vorliegend umso befremdlicher, als die Gesuchstellerin davor während über zwölf Jahren ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen und nicht in der Lage gewesen sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches ihren Konsum zu decken vermocht hätte. Die vorgebrachten (positiven) Entwicklungen seit Verfügungserlass im Juli 2017 änderten allesamt nichts an der Tatsache, dass die Gesuchstellerin zum Zeitpunkt des ersten ausländerrechtlichen Entscheids im Rahmen einer Gesamtbetrachtung keine erfolgreiche Integration habe aufweisen können und sich deren Wegweisung als verhältnismässig erwiesen habe.

3.4 Diese Ausführungen sind zutreffend. Zudem hielt das Bundesgericht im Hinblick auf die neuen Entwicklungen unter Erwägung 7.1 in seinem Urteil vom 20. März 2019 Folgendes fest:

«Die Entwicklungen, die seit dem angefochtenen Urteil eingetreten sind, können auf kantonaler Ebene im Rahmen eines neuen Gesuchs bzw. eines Wiedererwägungsgesuchs geltend gemacht werden. Dabei wird im Hinblick auf die lange Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz und auf die Situation ihrer Söhne die rechtliche Beurteilung allenfalls anders ausfallen können, sollte die Beschwerdeführerin sich inzwischen tatsächlich von der Fürsorge abgelöst haben und kein Anlass bestehen, davon auszugehen, dass dies nur punktuell oder vorübergehend der Fall war oder allenfalls ein anderer Widerrufsgrund zu prüfen wäre. Zu berücksichtigen wäre auch, ob die Beschwerdeführerin, wie sie in ihrer Eingabe an das Bundesgericht geltend macht, inzwischen mit Rückzahlungen begonnen hat oder zumindest über einen Abzahlungsplan verfügt.»

Gemäss Meldungen der Sozialregion [...] vom 26. und 30. April 2019 war die Ablösung von der Sozialhilfe per Ende August 2018 denn auch nur punktuell. So habe der Beschwerdeführerin bereits im November 2018 wieder ein Betrag von CHF 1'406.00 und im Januar 2019 nochmals CHF 158.00 an Sozialhilfegeldern ausbezahlt werden müssen. Zwar hätten im Dezember 2018 und von Februar bis April 2019 keine Leistungen ausbezahlt werden müssen, dies jedoch nur deshalb, weil der 13. Monatslohn noch zur Deckung des Lebensunterhalts ausgereicht habe. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2019 wieder eine Auszahlung erhalten werde. Aus dem Sozialhilfebudget vom 26. April 2019 ist zudem ersichtlich, dass der monatliche Bedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne ihre Einnahmen um CHF 151.00 überschreitet. Rückzahlungen wurden ebenfalls keine geleistet. Auch wenn der Beschwerdeführerin zu Gute zu halten ist, dass sie sich nun um die selbständige Bestreitung ihres Lebensunterhalts bemüht, sind diese Bemühungen wohl hauptsächlich durch die bevorstehende Ausreise motiviert und reichen auf längere Sicht nicht aus, damit sie als beruflich bzw. wirtschaftlich integriert im Sinne des Gesetzes gelten könnte. Die Umstände haben sich somit nicht wesentlich geändert, weshalb die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten ist.

4. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, lebt ein einmal infolge Trennung untergegangener Anspruch auf Bewilligungserteilung nicht wieder auf und ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit müsste abgewiesen werden. Nach Art. 18 AlG können nämlich Ausländerinnen und Ausländer zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen nach den Artikeln 20-25 AlG erfüllt sind (lit. c). Eine Bewilligung wird nur an Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte erteilt (Art. 23 Abs. 1 AlG). Zu beachten ist zudem der Vorrang inländischer Arbeitskräfte und solcher aus dem EU/EFTA-Raum (vgl. Art. 21 AlG). Eine Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit fällt bei der Beschwerdeführerin als Drittstaatangehörige (Mazedonien) bereits mangels Gesuch eines Arbeitgebers ausser Betracht. Eine Zulassung wäre auch angesichts der wenig qualifizierten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Unterhaltsreinigerin ausgeschlossen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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