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Solothurn Verwaltungsgericht 22.03.2019 VWBES.2019.52

22 mars 2019·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·3,515 mots·~18 min·1

Résumé

Kontaktrecht / Entscheidbefugnis

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. März 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer,

Beschwerdeführer

gegen

1.    KESB Region Solothurn,   

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Heilinger,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Kontaktrecht / Entscheidbefugnis

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___ und B.___ sind die verheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2009, und D.___, geb. [...] 2012. Die Kindseltern leben seit dem 4. September 2017 getrennt.

1.2 Mit rechtskräftigem Eheschutzurteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 18. April 2018 wurden die beiden Kinder für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt und dem Kindsvater ein Besuchsrecht eingeräumt. Für die beiden Kinder wurde eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Die zuständige Behörde wurde angewiesen, einen Beistand zu bestimmen und ihm die folgenden Aufgaben zu übertragen:

-        Überwachung der Einhaltung der geregelten Kontakte wie Besuche, Ferien etc. […];

-        Vermittlung in Konfliktsituationen zum Wohle der Kinder.

1.3 Am 5. Juni 2018 wurde E.___, Soziale Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg, zum Beistand von C.___ und D.___ ernannt.

1.4 Mit Antrag vom 11. Januar 2019 ersuchte der Beistand die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Region Solothurn um Abänderung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen und ersuchte um Sistierung des Besuchs- und Familienrechts und um Anordnung eines interventionsorientierten Gutachtens.

1.5 Das fallführende Mitglied der KESB hörte die Kindseltern am 17. Januar 2019 bzw. am 22. Januar 2019 an.

2. Am 29. Januar 2019 fällte die KESB folgenden Entscheid:

1.      Der persönliche Verkehr zwischen A.___ und seinen beiden Kindern C.___ und D.___ wird per sofort bis und mit 30. April 2019 sistiert.

2.      Der Kindsmutter […] wird für die Dauer der Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen A.___ und seinen beiden Kindern C.___ und D.___ vorsorglich die alleinige Entscheidbefugnis für die Bereiche Gesundheit und Schule eingeräumt.

3.      Der Antrag des Kindsvaters […] auf Fremdplatzierung von C.___ und D.___ wird abgewiesen.

4.      Der Beistand […] wird ersucht, der KESB Region Solothurn bis 14 Tage vor Ablauf der Sistierung einen Bericht über den Verlauf der Sistierung und deren allfällige Weiterführung zuzustellen.

5.      Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

6.      Es werden keine Kosten erhoben.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Februar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Der gesamte Entscheid der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde sei ersatzlos aufzuheben.

2.      Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist.

3.3 Die KESB schloss mit Stellungnahme vom 21. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.

3.4 Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2019 erklärte die Kindsmutter, sie begrüsse die verfügte befristete Sistierung des Kontaktrechts und sie sei weiterhin bereit, die Entscheidkompetenz für gewisse Themen im Bereich der elterlichen Sorge alleine zu übernehme und verzichte im Übrigen auf eine ausführliche Stellungnahme.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die von der KESB verfügte Abänderung einer gerichtlich angeordneten Kindesschutzmassnahme sowie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen.

1.2 Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 und Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Sie ist frist- und formgerecht erhoben worden. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Er wurde vor Vorinstanz persönlich angehört. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.

2.2. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Parteibefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).

3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Er rügt, der angefochtene Entscheid enthalte keine nachvollziehbare und objektive Begründung.

3.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2, 136 I 184 E. 2.2.1, 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3 Inwiefern der angefochtene Entscheid diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. Aus der Begründung der Vorinstanz geht hervor, aus welchen Gründen der persönliche Kontakt zwischen Kindsvater und Kinder sistiert worden ist, nämlich wegen des bestehenden erheblichen Loyalitäts­konflikts und der damit einhergehenden Gefährdung des Kindeswohls. Ferner wurden die vorsorglichen Massnahmen mit einer befürchteten Konfliktverlagerung begründet. Wie es sich damit verhält, ist keine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Anwendung des materiellen Rechts. Die Verfügung der Vorinstanz wurde denn auch so abgefasst, dass der Beschwerdeführer, der anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der entscheidrelevanten Argumente ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte.

4.1 Die Vorinstanz begründete die Sistierung des persönlichen Verkehrs mit dem Bestehen eines erheblichen Loyalitätskonflikts und der damit einhergehenden Gefährdung des Kindeswohls. Sie erwog, dem Kindsvater, welcher in einseitigen Schuldzuweisungen verharre, gelinge es nachweislich weniger gut, die Kinder von seinem Konflikt mit der Kindsmutter abzuschirmen und es sei davon auszugehen, dass er auch gegenüber den Kindern Anschuldigungen gegen die Kindsmutter erhebe. Dies sei problematisch, weil Kinder solche Aussagen und Meinungen altersentsprechend nicht korrekt einordnen könnten und oftmals internalisieren würden. Eine Internalisierung belaste die Beziehung zum anderen Elternteil zwangsläufig. Die Konflikte und Schwierigkeiten hätten in den vergangenen Monaten in der Häufigkeit und im Schweregrad zugenommen. Der Kindsvater habe bereits bei der Schule, bei Psychologen, beim Beistand und beim Arbeitgeber der Kindsmutter über Letztere geklagt. Ferner habe er Terminvereinbarungen für die Kinder ohne Wissen der Kindsmutter abgesagt oder verschoben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Kindsvater derzeit nicht in der Lage sei, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zu der Kindsmutter belaste. Es scheine ihm weniger gut zu gelingen, seine Wut und Kränkung, die er im Laufe des Trennungsverfahrens entwickelt habe, zu kontrollieren. Die Kindsmutter hingegen sei durchwegs bemüht, den Kindern einen sicheren und konfliktfreien Rahmen zu bieten. Sie betone auch mehrfach, den Kindern den Vater nicht wegnehmen zu wollen. Die Kinder tatsächlich abzuschirmen und deren Loyalitätskonflikt aufzulösen oder zumindest zu mildern, gelinge ihr aufgrund der häufigen Kontakte der Kinder zum Kindsvater aber nur bedingt. Mit der Sistierung des Kontaktrechts könne den Kindern die Möglichkeit gegeben werden, dem elterlichen Konflikt nicht mehr systematisch ausgeliefert zu sein. Mildere Massnahmen, wie zum Beispiel die Anordnung von Weisungen, oder die Einrichtung eines begleiteten Besuchsrechts, selbst begleitete Telefontermine seien zu wenig wirksam, nicht zuletzt deshalb, weil sie lange Zeit brauchten, um ihre den Konflikt deeskalierende Wirkung zu entfalten. Die Sistierung müsse jedoch zeitlich befristet angeordnet werden, um dem Kindsvater die Gelegenheit zu geben, der Behörde und seinen Kindern zu zeigen, dass er Ruhe bewahren und mit den «Aktionen» gegenüber der Kindsmutter aufhören könne.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz nehme aus der Luft gegriffene Behauptungen der Kindsmutter unhinterfragt entgegen und erhebe diese zum rechtserheblichen Sachverhalt. Seine Aussagen würden jedoch ohne Nachforschungen stehen gelassen und seien nicht in die Entscheidung eingeflossen. Eine Entlastung des Loyalitätskonfliktes und der anscheinend damit einhergehenden Gefährdung des Kindeswohles könne offensichtlich mit einem milderen Mittel, z.B. einem begleiteten Besuchsrecht, entgegengewirkt werden.

4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2019 bringt die KESB vor, die beiden Kinder seien dem Konflikt zwischen ihren Eltern quasi ununterbrochen ausgesetzt gewesen. Gemäss Beistand gehe die Eskalation des Elternkonflikts primär vom Kindsvater aus. Da dem Kindsvater ein ausgedehntes Besuchsrecht eingeräumt worden sei, seien die Kinder dem Konflikt in einer höheren Frequenz als allgemein üblich ausgesetzt. Zudem sei das Mass des Konflikts, resp. die Eskalationsstufe derart hoch, dass die Kindseltern nur noch via Beistand miteinander kommunizierten. Mit der Sistierung des Besuchsrechts werde versucht, die Kinder zumindest temporär vollständig vom Elternkonflikt abzuschirmen. Es werde nicht ausgeschlossen, dass als nächster Schritt ein begleitetes Besuchsrecht geprüft werden könnte. Zunächst müsse jedoch eine Stabilisierung der Situation der Kinder erwirkt werden, bevor die Kinder wieder dem Elternkonflikt, der sich auch in den drei Monaten Sistierung nicht vollständig werde auflösen können, ausgesetzt werden.

5.1 Die KESB stützte sich bei der Fällung ihres Entscheids im Wesentlichen auf den Bericht des Beistands vom 11. Januar 2019 (vgl. dazu nachstehend Erw. II/5.2) und den mit den Kindseltern im Rahmen des rechtlichen Gehörs geführten Gesprächen (vgl. dazu nachstehend Erw. II/5.3 und II/5.4).

5.2 Dem Bericht des Beistands vom 11. Januar 2019 ist zu entnehmen, dass sich der Konflikt auf Elternebene seit Juni 2018 zunehmend verschärft habe und zusehends eskaliere. Die Kindseltern seien bezüglich der Kinderbelange nicht oder nur bedingt absprachefähig. In den insgesamt vier gemeinsamen Elterngesprächen auf den Sozialen Diensten hätten Anschuldigungen, Beleidigungen und Vorwürfe viel Raum eingenommen. Insbesondere dem Kindsvater müsse in der elterlichen Konfliktbewirtschaftung eine «aktivere Rolle» zugeschrieben werden. Er sei es auch gewesen, welcher sich im August 2018 über das richterliche Urteil hinweggesetzt, die Kinder nicht zum Übergabetermin gebracht und so mutmasslich einen weiteren Konflikt in Kauf genommen habe. Beim Kindsvater liege nach wie vor eine überdurchschnittliche Wut (gar Hass) gegenüber der Kindsmutter vor. Damit verbunden sei eine starke Kränkung und gleichzeitig persönlicher Frust über die Gesamtsituation. Gedanklich habe sich der Kindsvater wiederholt in der Vergangenheit bewegt, er habe keine Gelegenheit unterlassen, wiederkehrend alte Konflikte/Ereignisse ins Feld zu führen. Im Gespräch vom 13. August 2018 habe der Kindsvater gegenüber dem Beistand u.a. die Aussage gemacht, er müsse beweisen können, dass die Kindsmutter eine schlechte Mutter sei (bsp. mit der wiederkehrenden Anschuldigung an die Kindsmutter, während der Anwesenheit der Kinder «Sex- und Drogenparties» zu veranstalten). Eine effektive Verhaltensveränderung und das in den Vordergrund stellen des Kindswohls sei dem Kindsvater nicht gelungen. Die Mutter sei bezüglich des elterlichen Konfliktes in den vergangenen Wochen zunehmend passiver. Sie habe in der Regel sachlich argumentiert, sei mehrheitlich um einvernehmliche Lösungen bemüht gewesen.

Zur Situation der Kinder wird im Bericht Folgendes festgehalten: C.___ besuche die 3. Klasse. Bereits Ende August 2018 habe die Lehrerin bei C.___ grosse Verunsicherungen und einen Loyalitätskonflikt festgestellt. C.___ suche nach Halt und verlange viel «Bestätigung». Wegen des Konflikts würde sämtliche Post beiden Elternteilen direkt durch die Lehrerschaft zugestellt, der Kontakt zu den Eltern erfolge mit zwei verschiedenen Kontaktbüchern. Bei C.___ sei schulisch ein Stillstand (gar Repression) zu beobachten. Ergänzende Sonderschulmassnahmen sowie ein Wechsel in die Regionale Kleinklasse würden geprüft. Bei C.___ liege eine leichte Grundproblematik vor, vor allem das familiäre Umfeld (hochstrittige Eltern) sei jedoch Ursache für das gegenwärtige Verhalten. D.___ besuche aktuell die 1. Klasse. Seine Lehrerin habe bei ihm in dieser Zeit eine massive Veränderung festgestellt. D.___ sei, im Gegensatz zum Schuleintritt, viel auffälliger und suche deutlich nach Aufmerksamkeit. Die Kindseltern seien beide sehr präsent. Während sich die Kindsmutter in Bezug auf den elterlichen Konflikt diskret und zurückhaltend verhalte, äussere sich der Kindsvater wiederkehrend ausfällig über die Kindsmutter. Das letzte Elterngespräch vom 4. Januar 2019 sei, analog den früheren Besprechungen, alles andere als konstruktiv verlaufen. Der Kindsvater habe sich verbal sehr emotional aggressiv gegenüber der Kindsmutter verhalten. Im Rahmen der Besprechungen habe der Kindsvater eine diffuse Aussage dahingehend gemacht, dass er sich aktuell sehr unter Kontrolle halten müsse. Er habe in diesem Kontext u.a. auch angeführt, dass er sich in medizinischer/psychiatrischer Behandlung befinde. Mit Telefon vom 7. Januar 2019 sei er (der Beistand) vom Schulleiter über einen erneuten Vorfall seitens C.___ informiert worden. Konkret habe dieser im Klassenverbund geäussert, dass er seine Mutter umbringen wolle. Auf Nachfrage seitens der Lehrperson (Werklehrerin) habe er diese Aussage bestätigt und angegeben, dass dies auch die Absicht seines Vaters sei. Am 12. November 2018 habe es bereits einen ähnlichen Zwischenfall gegeben. Damals habe C.___ dem Schulleiter erzählt, dass sein Vater zu Hause eine Schusswaffe habe und damit die Mutter umbringen wolle.

5.3 Die Kindsmutter wurde am 17. Januar 2019 vom fallführenden Mitglied der KESB angehört. Dabei gab sie zu Protokoll, dass «es in den letzten 24 Stunden wieder mehrfach komplett eskaliert sei». Der Kindsvater habe ihre neue Handynummer auf Raststätten notiert, so dass sich Männer bei ihr melden würden, um sich mit ihr für Sex zu verabreden. Sie fürchte sich vor ihrem Noch-Ehemann. Er drohe ihr regelmässig damit, sie aufzuschlitzen, sie umzubringen. Er tue dies auch vor den Kindern – er gehe soweit, dass er den Kindern die Waffe zeige, mit der er sie umbringen werde. Die Kinder hätten das in der Schule erzählt. Sie habe im Gerichtsverfahren in alles eingewilligt, um eine Beruhigung der Situation zu ermöglichen. Sie wolle dem Kindsvater die Kinder überhaupt nicht wegnehmen. Im Gegenteil, diese bräuchten ihren Vater dringend. Aber sie merke, dass es den Kindern nicht guttue, wenn sie beim Vater seien. Der Kindsvater habe sich in den letzten zwei Jahren stark verändert.

5.4 Der Kindsvater wurde am 22. Januar 2019 vom fallführenden Mitglied der KESB angehört. Dabei erklärte er, vom Beistand enttäuscht zu sein. Dieser mache gar nichts. Er habe ihm schon dutzendfach gesagt, dass die Kindsmutter eine schlechte Mutter sei und die Kinder in fremde Obhut gebe. Bei der Nachbarin würden sie Sexfilme schauen. Die Kindsmutter konsumiere viele Drogen. Er selbst tue nichts dergleichen. Er wolle einfach zeigen, dass er der viel bessere Vater für die Kinder sei. Es sei ihm eigentlich egal, wo die Kinder seien, Hauptsache nicht bei der Mutter. Er sei traurig darüber, dass man ihm die Kinder wegnehmen wolle. Den Kindern gehe es nur schlecht, weil die Mutter eine schlechte Mutter sei. Er wisse nicht, warum die Kinder davon gesprochen hätten, er wolle die Kindsmutter umbringen. Daran sei sicher die Kindsmutter schuld. Er selbst habe von der Kindsmutter Morddrohungen erhalten. Die KESB solle bei ihr vorbeigehen und schauen, was für eine schlechte Mutter sie sei. Er sei sehr über die Behörde enttäuscht. Es treffe nicht zu, dass er die Kindsmutter «stalke». Es sei gerade umgekehrt. Die Kindsmutter sei quasi alleine verantwortlich für alle Schwierigkeiten.

6.1 Gemäss Art. 273 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (vgl. Abs. 1). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (vgl. Art. 274 Abs. 2 ZGB).

6.2 Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1).

7.1 Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den persönlichen Verkehr von C.___ und D.___ mit ihrem Vater aufgrund des zwischen den Kindseltern bestehenden Konflikts für die Zeit vom 29. Januar 2019 bis 30. April 2019 zu Recht sistierte.

7.2 Das Bundesgericht hat wiederholt signalisiert, dass Besuchskontakte in hochstrittigen Fällen für das Kind belastend sein können (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.1, 131 III 209 E. 5). Vorliegend ergeben sich aus den Akten konkrete Anhaltspunkte, dass die Ausübung des Besuchsrechts mit einer erheblichen seelischen Belastung für die beiden Kinder verbunden ist. Es kann diesbezüglich auf die glaubhaften Angaben in der Gefährdungsmeldung des Beistands verwiesen werden, auf welche sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid zulässigerweise stützen durfte. Nicht nur im vorzitierten Bericht des Beistands wird auf die ausgeprägte Konfliktsituation der Eltern hingewiesen. Auch die mit den Kindseltern durchgeführten Gespräche bestätigen massive Konflikte. Die Kinder werden stark in den Konflikt der Eltern einbezogen und es bestehen Hinweise auf eine Instrumentalisierung der Kinder. Die Kinder reagieren in deutlich negativer Form auf die elterlichen Konflikte. Den Aussagen des Kindsvaters ist der Vorwurf an die Kindsmutter inhärent, dass sie an der Konfliktsituation die alleinige Schuld trage. Der nach wie vor hochproblematische Umgang der Kindseltern untereinander, der dadurch entstehende Loyalitätskonflikt, in welchem sich die Kinder befinden und die vermutete Instrumentalisierung der Kinder stehen der Durchführung des Besuchsrechts des Vaters derzeit entgegen. Vor dem Hintergrund dieser besonderen Umstände ist die vorinstanzliche befristete Sistierung des Besuchsrechts nicht zu beanstanden und für eine Beruhigung der hochproblematischen Situation und für eine Fernhaltung der Kinder vom elterlichen Konflikt dringend geboten. Sie ist mit Blick auf die vorhandenen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls verhältnismässig und angemessen. Dass ein Kind leidet und an der Gesundheit Schaden nehmen kann, wenn es immer wieder in die elterlichen Auseinandersetzungen hineingezogen wird, ist allgemein bekannt. Eine Belastung des Kindes durch die Trennung und/oder Scheidung alleine ist jedoch kein Grund für einschneidende Einschränkungen des Besuchsrechts, wenn das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist. Der Verlust des Kontakts zum andern Elternteil hätte nachteiligere Folgen als die durch den Loyalitätskonflikt verursachten Belastungen (Daniel Rosch et al. [Hrsg.], Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, Recht und Methodik für Fachleute, Bern 2016, N 750 mit Hinweisen). Die Wiederaufnahme des gerichtlich verfügten Besuchsrechts – allenfalls mit einer Beaufsichtigung - ist deshalb baldmöglichst anzustreben, was von der KESB auch so beabsichtigt wird.

8.1 Zudem ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht vorsorgliche Massnahmen verfügte.

8.2 Die Erwachsenenschutzbehörde trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Die Bestimmung ist im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme setzt Dringlichkeit voraus. Solange es noch vertretbar ist, mit der Anordnung einer Massnahme bis zum Abschluss des Verfahrens zuzuwarten, ist sie noch nicht dringlich (Christoph Auer/Michèle Marti in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 445 N 9).

8.3 Die Vorinstanz begründete die vorsorgliche Massnahme wie folgt: Um den Kindseltern keine Gelegenheit zu geben, ihren Konflikt über die derzeit zentralen Bereiche der elterlichen Sorge, namentlich der Gesundheit und der Schule weiterzuführen, sei die Entscheidbefugnis für die Zeit der Sistierung der Kindsmutter vorsorglich alleine einzuräumen.

8.4 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass für die Übertragung der alleinigen Entscheidbefugnis in den Bereichen Schule und Gesundheit eine Dringlichkeit bestehe. Das Thema Schule und Gesundheit habe grundsätzlich nicht zu Konflikten geführt, weshalb eine Übertragung der alleinigen Entscheidbefugnis auf die Kindsmutter nicht nötig und nicht nachvollziehbar sei.

8.5 Wie bereits ausgeführt, begründet der zwischen den Kindseltern bestehende ausgeprägte Konflikt eine akute Gefährdung des Kindeswohls. Die Sistierung wurde verfügt, um die Kinder vorübergehend vom elterlichen Konflikt fern zu halten. Es ist deshalb nur folgerichtig, dass die Vorinstanz für die Dauer der verfügten Sistierung die alleinige Entscheidbefugnis für die Bereiche Gesundheit und Schule auf die Kindsmutter übertragen hat. Diese vorsorgliche Massnahme erweist sich gemäss Art. 445 ZGB mit Blick auf die vorhandenen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls als verhältnismässig und angemessen.

9. Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Abweisung einer Fremdplatzierung der Kinder beziehen sollte, ist auf diesen – mit keinem Wort begründeten – Antrag nicht weiter einzugehen und es kann dazu auf die vollständig zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

10. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, nachdem die Kindsmutter auf eine ausführliche Stellungnahme verzichtet hat.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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