Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 13.03.2019 VWBES.2019.48

13 mars 2019·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,058 mots·~5 min·2

Résumé

Nichterteilen der aufschiebenden Wirkung

Texte intégral

SOG 2019 Nr. 2

§ 36 VRG, § 24quater Abs. 3 VSG. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bei der Anordnung eines Schulausschlusses durch den Schulleiter ist explizit zu begründen und erweist sich mit Blick auf den Charakter der Massnahme als ultima ratio regelmässig als angezeigt.

Sachverhalt:

X.___ besucht die erste Klasse der Primarschule in […]. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 des Schulleiters wurde X.___ für die Zeit vom 22. Januar bis 13. April 2019 aus disziplinarischen Gründen vom Unterricht ausgeschlossen und einer allfälligen Be-schwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung erhob der Vater als gesetzlicher Vertreter für seinen Sohn (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Departement für Bildung und Kultur (nachfolgend DBK) Beschwerde und verlangte in formeller Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, welche das DBK mit Zwischenentscheid vom 31. Januar 2019 abgelehnt hat. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 13. März 2019 abweist.

Aus den Erwägungen:

(…)

2.1 Gemäss § 36 VRG kommt im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden einer Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu (Abs. 1). Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann die verfügende oder entscheidende Behörde die Verfügung oder den Entscheid sofort in Kraft setzen (Abs. 2). Wird Beschwerde eingereicht, so hat die Beschwerdeinstanz, bei Kollegialbehörden ihr Vorsitzender, unter den gleichen Voraussetzungen über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden (Abs. 3). Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren andere vorsorgliche Massnahmen anordnen, um einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert zu erhalten. Können vorsorgliche Massnahmen einen erheblichen Schaden bewirken, so kann die Partei, die das Begehren gestellt hat, unter Androhung des Nichteintretens verpflichtet werden, innert angemessener Frist Sicherheiten zu leisten (Abs. 4).

2.2 Gemäss § 24ter Abs. 3 lit. e VSG kann der Schulleiter insbesondere den teilweisen oder vollständigen Ausschluss vom Unterricht während höchstens zwölf Wochen pro Schuljahr, mit zwingender Benachrichtigung der Kindesschutzbehörde für Schüler, welche durch ihr Verhalten den ordentlichen Schulbetrieb erheblich beeinträchtigen oder das eigene Wohl oder dasjenige von anderen Personen schwerwiegend gefährden, anordnen. Bei einem Schulausschluss ist es gleichzeitig verboten, sich ohne Genehmigung des Schulleiters auf dem Schulareal aufzuhalten. § 24quater Abs. 3 VSG hält fest, dass der Schulleiter allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entziehen kann. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist jeweils explizit zu begründen.

3. Der Beschwerdeführer moniert, der verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung durch den Schulleiter werde mit keinem einzigen Wort begründet. Diese Nichtbegründung stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da unklar sei, weshalb die Schulleitung in Abweichung des Grundsatzes der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen habe.

3.1 Die vor dem DBK angefochtene Verfügung des Schulleiters vom 21. Januar 2019 enthält in Bezug auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Dispositiv-Ziffer 6) keinerlei Begründung, obschon dies in § 24quater Abs. 3 VSG ausdrücklich verlangt wird. In diesem Punkt verletzt die Verfügung des Schulleiters vom 21. Januar 2019 die in § 24quater Abs. 3 VSG ausdrücklich vorgesehene Begründungspflicht, weshalb eine – wenn auch nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vorliegt.

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst regelmässig zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz führt. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).

3.3 Das DBK kann den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung frei überprüfen (§ 30 VRG) und ist als Beschwerdeinstanz befugt, über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden. In seiner Zwischenverfügung vom 31. Januar 2019 hat das DBK die Gründe für die verweigerte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung umfassend dargelegt und gewürdigt. Gemäss gängiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der vom Beschwerdeführer gegenüber dem Schulleiter erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem DBK als geheilt (BGE 133 I 201 E 2.2).

4. In der Sache selbst verfügt das Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz grundsätzlich lediglich über eine beschränkte Überprüfungsbefugnis (§ 67bis VRG). Indes erweist sich der vorinstanzliche Entscheid auch bei einer vollständigen Überprüfung jetzt (noch) als rechtmässig und angemessen. Bereits in der Verfügung des Schulleiters vom 21. Januar 2019 wird namentlich ausgeführt, X.___ habe das Mitmachen am Unterricht verweigert, heftig randaliert und immer wieder Lehrpersonen wie auch Schüler massiv tätlich angegriffen. Die Schulleitung ordnete folglich den Schulausschluss für zwölf Wochen und damit die schwerste aller möglichen Disziplinarmassnahmen an, um einen ordentlichen Schulbetrieb zu gewährleisten. Darauf wird in der vorinstanzlichen Begründung in Erwägung 2.2 hingewiesen, ebenso auf die Entwicklung der Situation an der Schule seit der Kindergartenzeit und die zwischenzeitlich getroffenen Massnahmen zu deren Verbesserung. In Erwägung 2.3 wird zusammenfassend festgehalten, weshalb der disziplinarische Ausschluss unumgänglich gewesen war zur Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebes und dass die beschriebenen Gründe nach einer summarischen Prüfung wichtige Gründe für den Ausschluss darstellen. Darauf kann verwiesen werden.

Im Übrigen dürfte es schon angesichts des Charakters der zur Diskussion stehenden Massnahme als ultima ratio regelmässig angezeigt sein, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. BGE 129 I 12, E. 10.6.6.). Würde einer Beschwerde gegen einen Schulausschluss regelmässig die aufschiebende Wirkung zuerkannt, würde dies dem Zweck dieser Disziplinarmassnahme diametral zuwiderlaufen, da nicht nur der Schüler betroffen ist, sondern primär alle Mitschüler und auch die Lehrkräfte.

Aufgrund der konkreten Sachlage erweist sich die Angelegenheit als dringlich und das Vorliegen wichtiger Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde zu Recht bejaht. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zur Zeit nicht angezeigt, der Zwischenentscheid des DBK ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5. Ob auf den Entscheid zurückzukommen ist, wenn die maximale Dauer eines Schulausschlusses pro Schuljahr erreicht ist, muss hier offen bleiben. Es ist zu erwarten, dass bis dahin der materielle Entscheid der Vorinstanz, die darüber zunächst zu entscheiden hat, getroffen ist. In diesem Entscheid wird auch darüber zu befinden sein, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Schulleitung im Kostenpunkt zu berücksichtigen sein wird.

(…)

Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. März 2019 (VWBES.2019.48)

VWBES.2019.48 — Solothurn Verwaltungsgericht 13.03.2019 VWBES.2019.48 — Swissrulings