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Solothurn Verwaltungsgericht 26.05.2020 VWBES.2019.453

26 mai 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·2,001 mots·~10 min·3

Résumé

Beistandschaft

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Mai 2020     

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (KESB) vom 14. Dezember 2017 wurde für A.___, geb.  […]1948, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angeordnet. Als Beistand wurde B.___, Soziale Dienste Oberer Leberberg, ernannt.

2. Am 13. Dezember 2018 beantragte A.___ bei der KESB telefonisch die Aufhebung der Beistandschaft.

3. Mit Schreiben vom 4. Januar 2019 ersuchte die KESB den Beistand um Stellungnahme, woraufhin sich dieser am 24. April 2019 zur anbegehrten Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahme vernehmen liess und die KESB um Entlassung aus dem Mandatsverhältnis ersuchte.

4. Am 17. Juli 2019 teilte der Beistand der KESB telefonisch mit, A.___ sei in den vergangenen Monaten ohne vorherige Absprache viermal umgezogen und sei verschiedene Mietverhältnisse eingegangen, die sich überschnitten hätten. Auch in der aktuellen Wohnung wolle sie nicht bleiben. Zudem sei sie Verbindlichkeiten eingegangen, die sie finanziell nicht tragen könne. Im Rahmen des letzten Mietverhältnisses habe sie einen Jahresvertrag unterzeichnet, dessen Rückabwicklung sich ohne Kostenfolge als schwierig erweise.

5. Mit Eingabe vom 22. Juli 2019 ersuchte der Beistand um Erweiterung der Beistandschaft. In seiner Begründung führte er im Wesentlichen aus, um einer Verschuldung von A.___ vorzubeugen, wäre in Bezug auf das Abschliessen von Mietverträgen die Zustimmung des Beistands erforderlich.

6. Zur persönlichen Anhörung bei der KESB konnte A.___ aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen, weshalb ihr im Rahmen einer telefonischen Anhörung am 22. August 2019 das rechtliche Gehör gewährt wurde. Am 23. August 2019 und am 9. September 2019 äusserte sie sich erneut zur beantragten Aufhebung der Beistandschaft.

7. Mit Entscheid vom 28. November 2019 wies die KESB den Antrag um Aufhebung der Beistandschaft ab und ordnete für das Kündigen und Abschliessen von Mietverträgen zusätzlich eine Mitwirkungsbeistandschaft an. Die Handlungsfähigkeit von A.___ wurde entsprechend eingeschränkt. Dem beantragten Wechsel der Beistandsperson wurde stattgegeben und C.___, Soziale Dienste Oberer Leberberg, Grenchen, als Beiständin ernannt (Ziff. 3.1 bis 3.5).

8. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss die Aufhebung der kombinierten Beistandschaft.

9. In der Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 schloss die KESB auf Abweisung der Beschwerde.

10. Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin die beantragte unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

11. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.

2.2 Eine Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person von Amtes wegen aufgehoben, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Unterstützung durch Familie oder das Umfeld hinreichend geworden ist (vgl. Art. 389 ZGB). Desgleichen, wenn die betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat. Erweist sich die angeordnete Beistandschaft hingegen als zu schwach oder entspricht sie in anderer Weise nicht mehr den Bedürfnissen im konkreten Einzelfall, besteht jederzeit die Möglichkeit, die Massnahme durch zusätzliche Aufgabenbereiche des Beistands oder durch Kombination mit anderen behördlichen Massnahmen zu ergänzen (Yvo Biderbost / Helmut Henkel, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 399 N 4 ff.).

3.1 Mit Stellungnahme vom 24. April 2019 liess sich der Beistand vor der Vorinstanz zur beantragten Aufhebung der Beistandschaft vernehmen. Nach seiner Auffassung seien die Gründe, welche zur Errichtung der Beistandschaft geführt hätten, zum aktuellen Zeitpunkt nicht weggefallen. Zu Beginn der Mandatsübernahme habe er im Bereich der Administration und im Zahlungsverkehr eine grössere Unordnung betreffend Rückforderungen bei der Krankenkasse, offene Steuerrechnungen und kostspielige Telefon- und Handyabonnemente vorgefunden. In den vergangenen Monaten hätte A.___ durch ihr Verhalten zudem hohe Kosten verursacht, indem sie wegen ihrer Angststörung einmal ein Taxi nach Solothurn und zurück genommen habe und weil ihre Ausgaben für Internet und Telefonie sehr hoch seien, was sie sich aufgrund ihres knappen Budgets eigentlich nicht leisten könne. Bereits mehrere Male habe sie ihn zudem mit getätigten Käufen und mit dem Abschluss von neuen Mietverträgen vor vollendete Tatsachen gestellt. Während der kurzen Mandatsdauer sei die Verbeiständete ohne vorgängige Absprache zweimal umgezogen. Die Gründe für ihre Umzüge seien nach ihren eigenen Angaben psychischer Natur. Die erste Wohnung sei ihr zu gross gewesen, weshalb sie in eine kleinere Wohnung gezogen sei. Die aktuelle Wohnung sei jedoch noch grösser als die erste Wohnung und gemäss der EL-Richtlinie erst noch zu teuer. Dies schmälere ihre knappen finanziellen Verhältnisse zusätzlich. Der Beistand führte weiter aus, er habe mit A.___ nicht persönlich über die beantragte Aufhebung der Beistandschaft sprechen können, seine diesbezüglichen Bemühungen seien allesamt ins Leere verlaufen. Am 23. April 2019 habe sich deshalb der Ex-Mann der Verbeiständeten bei ihm gemeldet und ihn über ihren nächsten Umzug orientiert. Im Rahmen dieses Gesprächs habe der Ex-Mann ihm zudem mitgeteilt, dass er bei einer allfälligen Aufhebung der Beistandschaft seine Ex-Frau wieder vermehrt unterstützen müsse, was ihn möglicherweise überfordern würde. Der Beistand erklärte, er könne sich aufgrund von A.___ Verhalten nicht vorstellen, dass sie aktuell in der Lage sei, ihre administrativen und finanziellen Belange ohne Unterstützung zu regeln. Sie fälle ihre Entscheide mehrheitlich situativ und aus einer schwierigen psychischen Befindlichkeit heraus. Damit sie ihre Angelegenheiten selber regeln könne, müsse sie wesentlich agiler sein, was ihr aber wegen ihrer Angstzustände oft nicht gelinge. Mit einem Mandatsträgerwechsel auf eine weibliche Person, könne er sich eine bessere Akzeptanz hinsichtlich der notwendigen Hilfestellungen vorstellen.

3.2 Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 beantragte der Beistand zusätzlich eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit von A.___ für das Kündigen und Abschliessen von Mietverträgen. Zur Begründung brachte er vor, seit dem 1. Dezember 2017 habe die Verbeiständete bereits dreimal das Mietverhältnis gewechselt, ohne den Beistand vorgängig darüber zu informieren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden sich zwei Mietverhältnisse überschneiden. Der Mietvertrag ihrer alten Wohnung ende erst per 30. November 2019. Diese finanzielle Doppelbelastung über mehrere Monate hinweg sprenge das Budget der Verbeiständeten und führe zu einer Verschuldung. Um einer weiteren Verschuldung vorzubeugen, wäre in Bezug auf das Abschliessen von künftigen Mietverträgen eine vorgängige Zustimmung des Beistands erforderlich.

3.3 Die Verbeiständete brachte in ihrer Beschwerdeschrift sinngemäss und im Wesentlichen vor, der vom Beistand behauptete Sachverhalt entspreche über weite Strecken nicht den Tatsachen. Es gebe gewisse Hintergründe, die er nicht aufgelistet habe und Ereignisse, die von ihm unzutreffend geschildert worden seien. Ihr Ex-Mann bestätige im beigelegten Schreiben vom 20. Dezember 2019, dass sie mit dem Beistand nicht kommunizieren und er ihr nicht helfen könne. Sie sei nun wieder in der Lage, ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten selber zu regeln. Sie habe die Urteilsfähigkeit wiedererlangt.

3.4 Die KESB schloss sich im angefochtenen Entscheid den Einschätzungen des Beistands an, wonach die Aufrechterhaltung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gegenwärtig weiterhin notwendig und um eine Mitwirkungsbeistandschaft zu erweitern sei. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Der Beistand hatte ausgeführt, Gründe für die Anordnung der Beistandschaft im Jahr 2017 seien die wegen einer Hirnrindeentzündung verursachten Schmerzen und die daraus resultierende psychische Erkrankung und Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin sowie das Fehlen privater Hilfsstrukturen gewesen. Gemäss Abklärungsbericht der Pro Senectute vom 4. Mai 2017 sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, administrative Abläufe selbständig umzusetzen. Ihre psychische Konstitution und ihr Verhalten würden eine konstante Zusammenarbeit im freiwilligen Rahmen verunmöglichen. Sie habe selber um Hilfe in administrativen Belangen ersucht. Dem zweiten Abklärungsbericht der Pro Senectute vom 16. Oktober 2017 zufolge sei die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Krisensituationen eingeschränkt. Sie sei dann temporär auf Hilfe und Begleitung angewiesen, da sie die Wohnung nicht verlassen könne. Ihr privates Umfeld, welches Betreuungsaufgaben leisten könne, bestehe lediglich aus dem Ex-Mann, der diese Funktion abgeben möchte. Rückwirkend sei bei A.___ zwar eine Verbesserung festzustellen, eines der Hauptprobleme sei aber nach wie vor die fehlende Krankheitseinsicht in Kombination mit dem Willen, ihre Angelegenheiten selber erledigen zu wollen. Subsidiäre Massnahmen würden deshalb nicht mehr ausreichen, um ihr die notwendige Unterstützung zu bieten.

Anlässlich der telefonischen Anhörung vom 28. August 2019 vor der Vorinstanz zeigte die Beschwerdeführerin keinerlei Krankheitseinsicht und verneinte das Vorliegen eines Schwächezustandes, der es ihr verunmögliche, ohne Beistandschaft ihre administrativen und finanziellen Belange zu regeln. Sie leide an einer unerforschten Krankheit. Inzwischen habe sie aber gelernt, wie sie mit ihren Angstzuständen umgehen könne. Zum häufigen Wohnungswechsel äusserte sie sich folgendermassen: In den bisherigen Wohnungen habe sie lärmige Nachbarn, nächtliche Polizeieinsätze und häusliche Gewalt erlebt. Diese Vorkommnisse hätten sie als hochsensible Person sehr getroffen. Aus diesem Grund wolle sie auch aus der aktuellen Wohnung wieder ausziehen. Sie kenne ihr Budget und sei in der Lage, ihr Einkommen selber einzuteilen. Zudem könne sie fast kostenlos umziehen. Mit dem Beistand könne sie indes nicht kommunizieren und habe Panik vor seinen Anrufen. Sie habe den Beistand nur einmal getroffen. In den Gesprächen mit ihm, habe er sie mit seinen Aussagen meistens verletzt. Sie brauche keine Beistandschaft mehr. Zudem wolle sie künftig weniger Kontakt zu ihrem Ex-Mann pflegen und auf anderweitige Hilfe zurückgreifen. In Grenchen kenne sie eine Person, die ihr mit den finanziellen Angelegenheiten helfen könne. Aktuell gehe es ihr jedoch gesundheitlich nicht gut, weshalb sie diesen «Finanzprofi» noch nicht habe kontaktieren können.

Der Wunsch der Beschwerdeführerin auf die Beistandschaft verzichten zu wollen, scheint primär auf der schwierigen Kommunikation mit dem ehemaligen Beistand zu beruhen. Dass sich seit den Abklärungen der Pro Senectute im Jahr 2017 hinsichtlich des Schwächezustandes bei der Beschwerdeführerin etwas geändert hätte oder sie durch private Hilfe nicht mehr auf die Unterstützung des Beistandes angewiesen wäre, geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht. Die Versuche der Beschwerdeführerin, ihr Einkommen im Rahmen ihrer Möglichkeiten selber zu verwalten und die bestehenden Mietverhältnisse so aufzulösen bzw. einzugehen, dass daraus keine finanzielle Doppelbelastung resultieren würde, sind jedenfalls allesamt gescheitert. Nach dem Gesagten sind damit keine Gründe ersichtlich, welche die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zum aktuellen Zeitpunkt rechtfertigen würden.

3.5 Zur zusätzlich angeordneten Mitwirkungsbeistandschaft und punktuellen Einschränkung der Handlungsfähigkeit lässt sich sodann Folgendes sagen: Die Beschwerdeführerin plant nach eigenen Angaben und ungeachtet ihrer finanziellen Verhältnisse, erneut ihren Wohnort zu wechseln. Die aus überschneidenden Mietverhältnissen resultierende finanzielle Doppelbelastung über mehrere Monate hinweg hebelt eine adäquate Einkommens- und Vermögensverwaltung indes fast vollständig aus. Mit der zusätzlichen Mitwirkung durch die Beistandsperson beim Kündigen und Abschliessen von Mietverträgen wurde die mildest mögliche und dennoch wirksame Massnahme angeordnet, um eine zielführende Einkommens- und Vermögensverwaltung weiterhin zu gewährleisten. Auch im Hinblick auf die Mitwirkungsbeistandschaft sind damit keine Gründe ersichtlich, die eine Aufhebung rechtfertigen würden.

4. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Prozessführung trägt der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen; zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Trutmann

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