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Solothurn Verwaltungsgericht 17.07.2020 VWBES.2019.448

17 juillet 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·3,197 mots·~16 min·2

Résumé

Niederlassungsbewilligung / Rückstufung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Juli 2020          

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

 A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,    

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

Beschwerdegegner

betreffend     Niederlassungsbewilligung / Rückstufung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der türkische Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde am 10. Dezember 1979 in Solothurn geboren. Im Jahr 1989 zog er gemäss eigenen Angaben in die Türkei. Am 1. Juni 1991 reiste er im Rahmen des Familiennachzuges zu seiner Mutter in die Schweiz ein, woraufhin ihm die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (heute: Migrationsamt) am 3. September 1991 eine Niederlassungsbewilligung erteilt hat. Die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung wurde letztmals am 23. Januar 2014 bis am 31. Januar 2019 verlängert.

2. Der Beschwerdeführer und die in der Schweiz niedergelassene, irakische Staatsangehörige B.____ (geb. 21. Juni 1993) sind die Eltern von C.___ (geb. 6. August 2015), wobei die Vaterschaft gemäss Akten bis anhin nicht anerkannt worden ist. Am 15. Februar 2017 kam in der Schweiz die Tochter D.___ zur Welt, welche der Beschwerdeführer gemäss Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen vom 31. Oktober 2018 an diesem Tag anerkannt hat. Bei der Kindsmutter handelt es sich ebenfalls um B.___. Beide Kinder sind im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

3. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in der Schweiz – soweit aktenkundig – wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

-      CHF 120.00 Busse wegen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 18. August 2003)

-      CHF 40.00 Busse wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 16. Oktober 2003)

-      CHF 100.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 27. Oktober 2003)

-      CHF 80.00 Busse wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten und Mitführens des Führerausweises (Strafbefehl des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 27. November 2003)

-      CHF 100.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 8. März 2004)

-      CHF 300.00 Busse wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges sowie Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Strassenverhältnisse (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 15. März 2004)

-      CHF 120.00 Busse wegen Parkierens eines nichtberechtigten Fahrzeuges auf einem Gehbehindertenparkplatz (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 13. April 2004)

-      CHF 60.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 24. Juni 2004)

-      CHF 60.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 4. November 2004)

-      CHF 60.00 Busse wegen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 28. Februar 2005)

-      CHF 40.00 Busse wegen Parkierens ausserhalb von Parkfeldern (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 28. April 2005)

-      CHF 60.00 Busse wegen Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (Strafbefehl des Bezirksamtes Zofingen vom 9. Mai 2005)

-      CHF 40.00 Busse wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 18. Mai 2005)

-      CHF 120.00 Busse wegen Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 9. September 2005)

-      CHF 60.00 Busse wegen Ruhestörung durch groben Unfug oder Nachtlärm (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. April 2006)

-      CHF 1'000.00 Busse wegen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts sowie Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 12. Oktober 2006)

-      CHF 260.00 Busse wegen Führens eines Motorfahrzeuges mit zwei mangelhaften Reifen und Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Mai 2008)

-      CHF 60.00 Busse wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 22. August 2008)

-      CHF 600.00 Busse wegen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autobahnen (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes I Berner Jura-Seeland vom 22. April 2009)

-      CHF 60.00 Busse wegen Widerhandlung gegen das Planungsund Baugesetz (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Mai 2009)

-      CHF 620.00 Busse wegen Überschreitens der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen und Nichtmitführens des Führerausweises (Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 29. Juni 2009)

-      60 Tagessätze zu je CHF 80.00 Geldstrafe und CHF 240.00 Busse wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs, Entwendung zum Gebrauch, Nichtmitführens von Ausweisen sowie falscher Anschuldigung (Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 26. April 2010)

-      60 Tagessätze zu je CHF 90.00 Geldstrafe und Busse von CHF 300.00 wegen mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises sowie einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert sowie Mangels an Aufmerksamkeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 31. Juli 2014)

-      CHF 150.00 Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2015)

-      15 Tagessätze zu je CHF 30.00 Geldstrafe, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, wegen Betrugs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. September 2016)

-      120 Tagessätze zu je CHF 70.00 Geldstrafe wegen Entwendung zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Mai 2018)

-      65 Tagessätze zu je CHF 60.00 Geldstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. August 2019)

4. Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 (act. 62) wies die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn den Beschwerdeführer erstmals darauf hin, dass ein Ausländer, der strafbare Handlungen begeht, aus der Schweiz weggewiesen werden kann. Mit Schreiben vom 3. März 2006 (act. 90) wurde er aufgrund seines straffälligen Verhaltens erneut ermahnt.

5. Am 29. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung. Im Gesuch gab er namentlich an, erwerbstätig zu sein.

6. Gemäss telefonischer Auskunft der Sozialen Dienste Oberer Leberberg vom 1. Juli 2019 musste der Beschwerdeführer von Januar 2003 bis Oktober 2006 mit Sozialhilfe unterstützt werden. Der Saldo der bezogenen Sozialhilfeleistungen belaufe sich gemäss Auskunft des Amtes für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn vom 17. Juli 2019 auf insgesamt CHF 30'300.00. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 16. Oktober 2019 bestehen gegen den Beschwerdeführer 216 nicht getilgte Verlustscheine im Betrage von CHF 268'147.30 und offene Betreibungen in der Höhe von CHF 20'575.95.

7. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Mit Eingabe vom 23. September 2019 nahm der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Annemarie Muhr, Stellung zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung und zur Wegweisung aus der Schweiz.

8. Am 11. Dezember 2019 erliess das Departement des Innern (DdI), v.d. das Migrationsamt, folgende Verfügung betreffend Rückstufung:

1.    Die Niederlassungsbewilligung von A.___ wird infolge Nichterfüllens der Integrationskriterien (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ersetzt.

2.    Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt unter den Bedingungen, dass A.___ den Lebensunterhalt weiterhin ohne Beanspruchung von Sozialhilfe bestreitet, keine neuen Schulden mehr anhäuft bzw. die bestehenden Schulden im Rahmen seiner Möglichkeiten abbaut und sich dazu nötigenfalls um die Regelung des Kindsverhältnisses bzw. um die Anpassung des Sorge-/ und Obhutsrechts an die vorgebrachten Umstände bemüht und nicht mehr straffällig wird.

3.    Sollte A.___ die Bedingungen nicht einhalten, hat er mit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen.

9. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2019 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Annemarie Muhr, an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2019 sei aufzuheben, eventualiter sei die Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Dezember 2019 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei zu verwarnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

10. Am 17. Januar 2020 beantragte das Migrationsamt namens des DdI die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

11. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 reichte Rechtsanwältin Annemarie Muhr die Kostennote ein und führte aus, dass auf die Einreichung weiterer Bemerkungen verzichtet werde.

12. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Streitig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt worden ist.

3. Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) verleiht die Niederlassungsbewilligung einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Der Beschwerdeführer kann sich zudem auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen und daraus ebenfalls einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten. Es ist somit von einem grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Dieser gilt indes nicht absolut.

4. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, auf den sich die Vorinstanz gestützt hat, kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 77a Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter anderem vor bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b).

4.1 Wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, werden die qualifizierten Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG zumeist erfüllt sein. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als «schwerwiegend» i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden: In seiner Botschaft zum Ausländergesetz führt der Bundesrat aus, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch dann möglich sein soll, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie «auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten» (BBl 2002 3709, 3810 zu Art. 62 AIG). Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne (vgl. BGE 137 II 297, E. 3.3).

4.2 Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018, E. 3.1 f.).

5.1 Nach Art. 63 Abs. 2 AIG (in Kraft seit dem 1. Januar 2019) kann die Niederlassungs­bewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG nicht erfüllt werden. Es ist dies eine sog. Rückstufung von der Niederlassungsbewilligung auf die Aufenthaltsbewilligung. Sie kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrations­empfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden. Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien der Betroffene nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen deren Erteilung geknüpft wird und welche Folgen die Nichtein­haltung derselben für den Aufenthalt hat (Art. 62a Abs. 2 VZAE; vgl. Marc Spescha, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, N 22 zu Art. 63).

5.2 Wann allerdings eine Rückstufung angezeigt ist, ist unklar. Insofern die Erteilung der Niederlassungsbewilligung voraussetzt, dass die Integrationskriterien erfüllt sind (Art. 34, 42 Abs. 3 und 43 Abs. 5 AIG), setzt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wohl plötzlich auftretende Integrationsdefizite voraus. Da die Niederlassungsbewilligung ihrer Rechtsnatur nach unbefristet und nicht an Bedingungen geknüpft ist (Art. 34 AIG), rechtfertigen jedoch auch Integrationsdefizite eine Rückstufung nicht leichthin, sondern nur, wenn sie derart sind, dass auch ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung samt Wegweisung aus der Schweiz ernsthaft in Betracht fällt. Integrationsdefizite stellen dabei wohl nur Sachverhalte bzw. Fehlverhalten dar, die auch in Art. 63 Abs. 1 AIG als Widerrufsgründe umschrieben sind. Die Rückstufung kann insofern Sinn machen, als sie im Vergleich zu einer mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung verknüpften Wegweisung aus der Schweiz eine mildere Massnahme darstellt. Sie ist mithin denkbar, wenn ein Widerruf samt Wegweisung grundsätzlich möglich, aber unverhältnismässig erschiene, dagegen eine blosse Verwarnung nicht wirksam genug ist (vgl. Marc Spescha, a.a.O., N 23 zu Art. 63).

6.1 Der Beschwerdeführer zeigt grosse Mühe, sich an die hiesigen Regeln zu halten: Er ist in den vergangenen knapp 29 Jahren in der Schweiz regelmässig straffällig geworden und wurde insgesamt mit 320 Tagessätzen Geldstrafe und Bussen von total CHF 4'650.00 sanktioniert. Mehrheitlich sind die Verurteilungen auf Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zurückzuführen. Die stetige Delinquenz trotz zweier wenn auch formloser - ausländerrechtlicher Verwarnungen zeigen die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers und lässt ohne Weiteres den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer weder gewillt noch fähig ist, sich an die in der Schweiz geltenden Rechtsordnung zu halten.

6.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Richtig ist, dass die einzelnen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers für sich genommen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer verkennt indes, dass auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen insgesamt als «schwerwiegend» i.S. von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden können. Der von ihm genannte Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist im Übrigen vorliegend nicht einschlägig und wurde von der Vorinstanz auch nicht zur Anwendung gebracht. Im Strafregister gelöschte Straftaten begründen zwar keinen Widerruf, sind aber in der Gesamtbetrachtung und insbesondere bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Urteile 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2; 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Der Migrationsbehörde ist es demnach entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht verwehrt, auch Bussen, welche nicht im Strafregister eingetragen wurden, in der Gesamtbeurteilung des Verhaltens zu berücksichtigen.

6.3 Die Vorinstanz begründet den Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch mit der jahrelangen Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht hat in bisherigen Fällen eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung angenommen bei mutwillig unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden von CHF 188'000.00 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), CHF 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und CHF 172'543.00 (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von CHF 4'239.00; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014; das Ganze zitiert aus: Urteil des Bundesgerichts 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019, E. 3.5).

6.4 Mit Blick auf die bundesgerichtlich entschiedenen Vergleichsfälle ist bei der vorliegenden Sachlage mit 216 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 268'147.30 und zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von CHF 20'575.95 (Stand: 16. Oktober 2019) von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung auszugehen. Es ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer konkret dargetan, dass er sich ernsthaft bemüht (hat), seine Schulden abzubauen. Vielmehr sind die Schulden noch weiter angestiegen, haben sich doch die offenen Betreibungen im Jahr 2019 innerhalb von wenigen Monaten mehr als verdoppelt. Der Beschwerdeführer führt zwar aus, seit 1. Oktober 2019 ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 3'800.00 zu erzielen, was ihm nun erlaube, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und Schulden abzubauen. Entsprechende Nachweise zur Begleichung der betriebenen Forderungen sind bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt indes nicht auszumachen. Es ist von einer Mutwilligkeit der Verschuldung auszugehen.

7. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aufgrund der Straffälligkeit und der Verschuldung des Beschwerdeführers den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bejaht hat und das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG als nicht (mehr) gegeben erachtete.

8. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 96 AIG). Abzuwägen ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung gegen das private Interesse des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147). Massgebliche Kriterien sind dabei unter anderem die Schwere der Delikte, das Verschulden, die Dauer der Anwesenheit und der Grad der Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Wiedereingliederungschancen im Herkunftsstaat (BGE 139 I 16 E. 2.2 S. 19 ff.; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Der Widerruf ist indessen bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier verbracht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2019 vom 10. Februar 2020, E. 3.1 m.w.H.).

8.1 Die Migrationsbehörde hat bei der Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Wegweisung und des privaten Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz zusammengefasst erwogen, aufgrund des straffälligen Verhaltens sowie der Schuldenanhäufung bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers. Die Integration des Beschwerdeführers entspreche nicht annähernd der langen Aufenthaltsdauer. Er sei in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, habe Schulden angehäuft und in den Jahren 2003 bis 2006 Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF 30'300.00 bezogen. Der Beschwerdeführer habe einen Teil seiner Kindheit in der Türkei verbracht, weshalb er mit der Kultur und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut sei. Aus dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers sei zudem klar ersichtlich, dass er die türkische Sprache insbesondere auch in Schriftform beherrsche. Es sei davon auszugehen, dass in der Türkei diverse Familienangehörige des Beschwerdeführers wohnhaft seien. Über in der Schweiz ansässige Angehörige sei jedenfalls – mit Ausnahme seiner beiden Kinder und seiner Mutter – nichts bekannt. Sofern es zutreffen sollte, dass die beiden Töchter faktisch unter der Obhut des Beschwerdeführers lebten, müssten diese bei einer Wegweisung allenfalls gemeinsam mit dem Beschwerdeführer aus der Schweiz ausreisen. Diese befänden sich allerdings noch in einem anpassungsfähigen Alter. Die Ausreise mit dem Beschwerdeführer wäre daher möglich und zumutbar. Zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Mutter bestehe kein besonderes Abhängigkeits- und Betreuungsverhältnis i.S.v. Art. 8 EMRK. Zu Gunsten des Beschwerdeführers spreche, dass er beinahe sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und letztmals im November 2018 delinquiert habe. Angesichts der aktuellen Umstände, namentlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betreuungssituation, der langen Aufenthaltsdauer sowie der Bereitschaft zur Schuldensanierung überwögen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz noch ganz knapp die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes. Demzufolge sei die Wegweisung aus der Schweiz zum gegenwärtigen Zeitpunkt (noch) nicht verhältnismässig. Hingegen erweise es sich als verhältnismässig, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers aufgrund der erheblichen Integrationsdefizite zu widerrufen und diese durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen.

8.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorgenannten Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht näher auseinander und bringt diesbezüglich keine Einwendungen vor. Die Interessenabwägung und die damit verbundene Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz halten jedenfalls sowohl vor Verfassung wie vor EMRK stand.

9. Für eine Verwarnung als mildere Massnahme im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG bleibt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Raum mehr, nachdem zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen und zwei ausländerrechtliche (formlose) Verwarnungen wirkungslos geblieben sind. Bei dieser Sachlage erweist sich eine Rückstufung, wie sie die Vorinstanz verfügt hat, als mildes Mittel und sicher verhältnismässig. Durch die Rückstufung ist der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz nach wie vor gewährleistet. Die angefochtene Verfügung enthält zudem auch die in Art. 62a Abs. 2 VZAE aufgeführten Elemente.

10. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Zufolge Unterliegens des Beschwerdeführers sind ihm die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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