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Solothurn Verwaltungsgericht 07.04.2020 VWBES.2019.432

7 avril 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·3,935 mots·~20 min·3

Résumé

Prüfung der Entlassung und der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. April 2020                    

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

 A.___     vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,     

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch Amt für Justizvollzug,   

Beschwerdegegner

betreffend     Prüfung der Entlassung und der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Urteil vom 24. November 1982 war A.___ (geb. 26. März 1962) vom Geschworenengericht des Kantons Bern wegen vollendeten Mordes, versuchten Mordes, wiederholter versuchter schwerer Körperverletzung, wiederholter versuchter Notzucht sowie Hausfriedensbruchs zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. 1983 war er zweimal und 1986 einmal wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. 1994 war eine Verurteilung wegen Diebstahls und Versuchs dazu erfolgt.

2. Am 27. Juli 2005 verurteilte das Obergericht des Kantons Solothurn A.___ wegen Schändung und Hausfriedensbruch, begangen am 21. Mai 2002, zu einer Gefängnisstrafe von 20 Monaten (abzüglich 288 Tage Untersuchungshaft). A.___ wurde in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen und der Vollzug der Freiheitsstrafe für die Dauer der Massnahme aufgeschoben. Seit 23. Dezember 2004 befand er sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug.

3. Das Obergericht des Kantons Solothurn verlängerte am 28. Oktober 2010 die angeordnete stationäre Massnahme um fünf Jahre (bis am 22. Dezember 2014).

4. Eine weitere Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre erfolgte mit Urteil vom 19. Mai 2015 des Amtsgerichts Thal-Gäu.

5. Am 27. November 2019 erliess das Departement des Innern folgende Verfügung:

1.    Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 27. Juli 2005 für A.___ angeordnete und mit Nachentscheiden vom 28. Oktober 2010 und 19. Mai 2015 verlängerte stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB wird zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben.

2.    Die Akten gehen zum Entscheid über die Rechtsfolgen an das Amtsgericht Thal-Gäu.

3.    Im Namen der Vollzugsbehörde wird dem Amtsgericht Thal-Gäu die Anordnung der Verwahrung beantragt.

4.    Eventualiter sei im Umkehrschluss zu Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB erneut eine stationäre Massnahme anzuordnen.

5.    Subeventualiter wird dem Amtsgericht Thal-Gäu im Namen der Vollzugsbehörde die Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um fünf Jahre beantragt, dies für den Fall, dass Ziff. 1 dieser Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen sollte.

6.    Im Namen der Vollzugsbehörde wird dem Amtsgericht Thal-Gäu im Weiteren beantragt, es sei für den Zeitraum nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären Massnahme bzw. ab Erreichen der Höchstdauer der laufenden stationären Massnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachverfahrens beim Haftgericht um Anordnung von Sicherheitshaft zu ersuchen.

6. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Krumm, mit Beschwerde vom 9. Dezember 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren in der Sache:

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 27. November 2019 sei aufzuheben.

2.    Die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB sei fortzuführen.

3.    Alles unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Staates.

Weiter stellte der Beschwerdeführer folgende prozessuale Anträge:

1.    Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in Form des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.

2.    Vorliegender Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.    Es sei eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sowohl der Beschwerdeführer als auch der Gutachter PD Dr. X.__ seien vor Schranken anzuhören respektive zu befragen.

4.    Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass ein Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdegegnerin 2 hängig ist, in welchem es um die Gewährung von unbegleiteten therapeutischen Ausgängen geht. Die Beschwerdegegnerin 1 sei diesbezüglich anzuweisen, innert kurzer Frist eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.

7. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Januar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

8. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2020 schloss das Departement des Innern (nachfolgend DdI) auf Abweisung der Beschwerde.

9. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Februar 2020.

10. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Vereinigung mit dem Verfahren VWBES.2020.47 betreffend therapeutische Ausgänge. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2020 wurde entschieden, dass die beiden Verfahren vorläufig nicht vereinigt werden.

11. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Die bis zum 22. Dezember 2019 angeordnete stationäre Massnahme ist inzwischen abgelaufen. Die Frage, ob eine stationäre therapeutische Behandlung aussichtslos ist, keinen Erfolg mehr verspricht und daher einzustellen ist, fällt mit dem Erreichen der fünfjährigen Höchstfrist der Massnahme indes nicht als gegenstandslos dahin (vgl. BGE 141 IV 49, E. 3.2).

1.2 Ziffer 2 bis 6 des angefochtenen Entscheids haben nicht Verfügungscharakter, weil es sich nicht um konkrete Anordnungen der Vorinstanz handelt (vgl. § 20 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Anfechtbar ist einzig Ziffer 1 der Verfügung des Departementes. Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Aufhebungsentscheid der Massnahme angefochten ist.

1.3 Für die vom Beschwerdeführer beantragte Fortführung der stationären Massnahme (Beschwerdeanträge Ziffer 2) ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig. Würde im vorliegenden Verfahren darauf erkannt, dass die stationäre therapeutische Behandlung (doch) nicht aussichtslos und die Massnahme demzufolge nicht aufzuheben ist, kann einzig das zuständige Sachgericht die weitere Verlängerung der Massnahme anordnen (Art. 59 Abs. 4 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Auf den Antrag ist demnach nicht einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine Anhörung bzw. Befragung des Beschwerdeführers und des Gutachters PD Dr. med. X.___.

2.2 Ob im Rahmen der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, beurteilt sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht und nicht nach der StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017, E. 3.2). Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 5. Juli 2019 in Anwesenheit seines Rechtsvertreters von der Vollzugsbehörde persönlich angehört. Weshalb eine erneute mündliche Anhörung auch im Rechtsmittelverfahren erforderlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Behandlungsverlauf ist in acht Bundesordnern umfassend dokumentiert. Ein Anspruch nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht ebenfalls nicht, geht es doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche Ansprüche. Vorliegend besteht weder die Notwendigkeit noch ein Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf die Anhörung und Befragung des Beschwerdeführers und des Gutachters ist ebenfalls zu verzichten.

3. Der Beschwerdeführer ersucht um eine Verfahrensvereinigung mit dem hängigen Beschwerdeverfahren betreffend therapeutische Ausgänge (VWBES.2020.47), welcher mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2020 vorläufig nicht stattgegeben wurde. Zwar bestehen zwischen den beiden Verfahren durchaus gewisse Berührungspunkte, da im Vollzugslockerungsentscheid die Gefahr weiterer Straftaten berücksichtigt wird wie im hier angefochtenen Entscheid. Nichtsdestotrotz handelt es sich um zwei verschiedene Entscheide, welche unterschiedliche Rechtsfragen betreffen. Eine Verfahrensvereinigung erscheint demnach nicht zweckmässig und aus prozessökonomischen Gründen ebenfalls nicht sinnvoll. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb abzuweisen.

4.1 Massnahmen gemäss Art. 59 StGB sind im Gegensatz zu Strafen zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und der Erfolgsaussicht der Massnahme ab (Art. 56 Abs. 1 lit. b StGB), letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten (vgl. BGE 136 IV 156 E. 2.3). Entsprechend sind Massnahmen nach Art. 59 StGB während des Vollzugs regelmässig auf ihre weitere Erforderlichkeit hin zu überprüfen (Art. 62d Abs. 1 StGB). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Bei weiterhin gegebenen Voraussetzungen kann das zuständige Gericht die stationäre Behandlung, sofern eine bedingte Entlassung nicht in Frage kommt, auf Antrag der Vollzugsbehörde um jeweils maximal fünf Jahre verlängern (Art. 59 Abs. 4 StGB; zitiert aus: BGE 141 IV 49, E. 2.1).

4.2 Sind die Voraussetzungen für eine stationäre Massnahme nicht mehr gegeben, ist sie aufzuheben (Art. 56 Abs. 6 StGB). Das gilt bei Zweckerreichung (vgl. Art. 62 und Art. 62b StGB zur bedingten und endgültigen Entlassung) ebenso wie bei Zwecklosigkeit. Die Aufhebung erfolgt durch besonderen Rechtsakt (BGE 141 IV 49, E. 2.2 m.H.).

4.3 Aufzuheben ist die Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung namentlich, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3 m.H.). Das Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden. Eine vorübergehende Krise der betroffenen Person allein genügt nicht. Unklar ist die Beantwortung der Frage, wann Aussichtslosigkeit einer Massnahme anzunehmen ist. Klare Kriterien fehlen. Weder die Rechtsprechung noch die Literatur haben solche formuliert (vgl. Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 62c N 18 f.).

4.4 Den Entscheid über die Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB trifft die Vollzugsbehörde (Art. 62d Abs. 1 StGB). Das Sachurteil, mit welchem die Massnahme angeordnet wurde, bleibt davon unberührt. Mit der Aufhebung wird einzig festgestellt, dass die angeordnete Massnahme ihren Zweck nicht erreicht, sie aussichtslos ist und ihr Vollzug deshalb eingestellt wird (BGE 141 IV 49 E. 2.4).

5. Das DdI erwog im angefochtenen Entscheid, eine therapeutische Beeinflussbarkeit, welche beim Beschwerdeführer zu einer Verbesserung der Legalprognose führen könnte, werde durch die involvierten Fachpersonen der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies zum heutigen Zeitpunkt verneint. Die konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) empfehle bereits zum zweiten Mal die Aufhebung der stationären Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit. Weiter gelte es festzustellen, dass bereits frühere Gutachten ergangen seien, die ein ähnliches Bild gezeichnet hätten. Das Amtsgericht Thal-Gäu habe mit Urteil vom 19. Mai 2015 die stationäre Massnahme im Sinne einer letzten Chance verlängert, obwohl die Erfolgschancen gemäss dessen Ausführungen unter 50% gelegen seien, die Gefahr weiterer Straftaten durch die Weiterführung der Therapie zu verringern. Die Vollzugsbehörde habe einen letzten Versuch unternommen, mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der laufenden stationären Massnahme auf eine verlässliche Einbindung in ein schützendes und kontrollierendes Setting hinzuarbeiten, doch dieser Versuch sei gescheitert. Die Vollzugsbehörde sehe beim Beschwerdeführer zwar weiterhin Behandlungsbedarf im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB, allerdings bestehe aus Sicht der Vollzugsbehörde zum heutigen Zeitpunkt keine Aussicht, dass sich beim Beschwerdeführer durch therapeutische Intervention die Legalprognose bei erneuter Verlängerung der stationären Massnahme auch nur ansatzweise und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit würde verbessern lassen. Obwohl Fortschritte in Bezug auf die Abstinenz und eine Abnahme der dissozialen Persönlichkeitsmerkmale verzeichnet werden könnten, sei es trotz der Platzierung in unterschiedlichen Behandlungssettings nicht gelungen, das in der Person des Beschwerdeführers liegende Rückfallrisiko für die erneute Begehung von Sexual- und sexuell motivierter Gewaltstraftaten zu senken. Zusammenfassend seien langjährige therapeutische Bemühungen erfolgt, die keine nennenswerten deliktpräventiven Wirkungen gezeigt hätten.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Behandlungsverlaufs, der Einschätzung der KoFako und den aktuellen Rückmeldungen der involvierten Fachpersonen sei beim Beschwerdeführer von Untherapierbarkeit auszugehen. Eine Fortführung der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB habe sich als aussichtslos erwiesen. Das Scheitern der Massnahme werde keinesfalls leichtfertig angenommen, vielmehr sei die Massnahme trotz schlechter Behandlungs- und Legalprognose im Jahr 2015 verlängert worden. Kurz vor erneutem Erreichen der Höchstdauer der Massnahme müsse nun aber festgestellt werden, dass die bisher durchgeführte therapeutische Behandlung das Rückfallrisiko nicht substantiell zu verringern vermocht habe und auch keine Aussicht bestehe, dass dies in Zukunft noch geschehen könnte. Zwar sei der Eingriff in die Freiheitsrechte durch den mehrjährigen Freiheitsentzug schwer. Hingegen habe das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs mit Blick auf die zu erwartenden Delikte und den Grad der Gefährlichkeit eine beschränkte Tragweite. Ein Abwägen der Gefährlichkeit und das Anliegen der Öffentlichkeit am Schutz der bedrohten Rechtsgüter führe zum Schluss, dass die Verwahrung aus Verhältnismässigkeitsgründen anzuordnen sei.

Beim Beschwerdeführer müsse Rückfallprävention langfristig ausschliesslich von aussen geleistet werden, dies bei Unterbringung in einem sehr eng gehaltenen schützenden und kontrollierenden Setting. Sämtliche Versuche, auch in unterschiedlichen Settings, deliktpräventiv auf den Beschwerdeführer einzuwirken, hätten sich als erfolglos erwiesen. Auch im hochspezialisierten Setting der forensisch-psychiatrischen Abteilung (FPA) der JVA Pöschwies habe sich in den letzten fünf Jahren kein Behandlungserfolg eingestellt, welcher hoffen lasse, dass eine Fortsetzung der Behandlung beim Beschwerdeführer noch Aussicht auf Erfolg haben werde. Dies werde auch durch das aktuelle Gutachten bestätigt, welches ausführe, dass ein Zeitraum von weiteren drei bis sechs Jahren benötigt werde, um allenfalls kleine Fortschritte zu erzielen. Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung könne demnach nicht davon ausgegangen werden, dass innerhalb des Zeitraums einer erneuten verlängerten stationären Massnahme ein deliktpräventiver Behandlungserfolg bzw. eine realistische Entlassungsperspektive erarbeitet werden könnte. Eine andere Einrichtung für eine Fortsetzung des Vollzugs der stationären Massnahme stehe nicht mehr zur Verfügung.

6. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es liege in casu keine Untherapierbarkeit vor. Er sei therapiefähig, therapiewillig und therapiebedürftig. Das werde ihm durch das Gutachten von PD Dr. med. X.___ vom 12. November 2018 unzweideutig attestiert. Dieses aktuelle Gutachten postuliere die Fortführung der Massnahme. Es erschliesse sich dem Beschwerdeführer deshalb nicht, weshalb die Massnahme als aussichtslos eingestuft worden sei und aufgehoben werden soll. Dem Gutachter hätten sämtliche Unterlagen vorgelegen, er habe eine umfassende Exploration des Beschwerdeführers vorgenommen und ein höchst umfassendes Gutachten von weit über 200 Seiten erstellt. Das Gutachten werde sowohl von der Vollzugsbehörde, dem DdI und von der FPA der JVA Pöschwies relativiert. Der Gutachter komme auch zum Schluss, dass konkret therapeutisch begleitete Lockerungen vorzunehmen seien. Es würden Fakten produziert, welche die eigene Position stärken. Dafür werde die Objektivität geopfert und es werde gegen Treu und Glauben sowie weitere, fundamentale Grundsätze jeden staatlichen Handelns zuwidergehandelt: So sei beispielsweise die Therapie teilweise abgebrochen worden, obschon noch nicht einmal die Aufhebungsverfügung geschrieben worden sei, geschweige denn, dass diese rechtskräftig geworden wäre. Eine stationäre Massnahme habe stets freiheitsorientiert zu erfolgen. Noch im Februar 2019 sei von Seiten der einweisenden Behörde die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme kommuniziert worden. Es sei dabei auf das Gutachten abgestützt und die JVA Pöschwies als geeignete Einrichtung qualifiziert worden. Selbst in der Beurteilung der KoFako vom 8. April 2019 werde ausgeführt, dass die im aktuellen Gutachten gemachten Ausführungen nachvollzogen werden könnten. Es könne nicht sein, dass ohne weiteres von Untherapierbarkeit ausgegangen werde und deshalb die Massnahme aufgehoben werde, obschon ein fundiertes und höchst umfassendes Gutachten von einer ausgewiesenen und spezialisierten Fachperson genau zum gegenteiligen Schluss, nämlich zur Therapierbarkeit komme und die Gewährung von Lockerungsschritten empfehle. Es könne nicht bloss gestützt auf die KoFako-Empfehlung und entgegen sämtlicher direkt involvierten und mit dem Beschwerdeführer unmittelbar arbeitenden Therapiepersonen sowie der Gutachtensperson die Aufhebung der Massnahme legitimiert werden.

7. Mit Gutachten vom 12. November 2018 diagnostizierte PD Dr. med. X.___ beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen und narzisstischen Zügen, eine Abhängigkeit von Opioiden, Cannabinoiden, Alkohol und Sedativa/Hypnotika, jeweils gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung. Zu den kriminalprognostisch relevanten Erfolgsaussichten wird im Gutachten ausgeführt, trotz des beschriebenen schwierigen und langwierigen, von Fort- und Rückschritten geprägten Haft- und Massnahmenverlaufs der letzten 14 Jahre liessen sich wie oben erörtert einige Verbesserungen der kriminalprognostisch relevanten v.a. dissozialen Persönlichkeitszüge und eine stärkere kognitive und emotionale Auseinandersetzung mit den narzisstischen Persönlichkeitszügen und eine stärkere kognitive und emotionale Auseinandersetzung mit den narzisstischen Persönlichkeitszügen (auch während längerer Phasen von Abstinenz wie in den Anstalten Thorberg Ende 2009 – Ende 2014) nachweisen. Zudem hätten die wiederholten deliktorientierten Therapien dazu beigetragen, dass der Beschwerdeführer wichtige Bedingungsfaktoren seiner früheren Sexualdelikte wie auch des Anlassdelikts – und teilweise auch Parallelen zwischen diesen – verstanden habe. Dies lasse sich u.a. daran erkennen, dass der Beschwerdeführer fast alle seine Delikte detailliert beschreiben könne, während bei früheren Begutachtungen noch grössere Lücken aufgefallen seien. Daher erscheine es durchaus möglich, wenn auch nicht hoch wahrscheinlich, dass eine Fortführung der Behandlung zu einer weiteren relevanten Verbesserung der Kriminalprognose mit einer realistischen späteren Entlassungsperspektive führen könnte. Die Behandelbarkeit des Beschwerdeführers sei zwar sicher eingeschränkt; darauf wiesen neben dem oben detailliert erörterten klinischen Verlauf (nicht nur bzgl. früherer Suchtbehandlungen) auch die testpsychologischen Befunde im Gutachten von Dr. [...] (2004) hin, die dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung der kognitiven Flexibilität, ungenügende Berücksichtigung von Konsequenzen und Rückmeldungen sowie einen völlig überzogenen Selbstanspruch mit dem Risiko daraus resultierender tiefgreifender narzisstischer Kränkungen und Insuffizienzgefühle attestierten. Ebenso wiesen testpsychologische Befunde von Dipl.-Psych. [...] (2013), wonach der Beschwerdeführer im Multiphasic Sex Inventory (MSI) trotz langjähriger, deliktspezifischer Therapie Ergebnisse wie die Vergleichsgruppe unbehandelter Sexualstraftäter erzielt habe, auf die begrenzten Behandlungserfolge hin. Insgesamt sei daher von einer im Vergleich zu anderen Sexualstraftätern deutlich geringeren Behandlungs- bzw. Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Allerdings sei es problematisch, quantitative Aussagen dazu zu machen, beispielsweise die Angabe in früheren Gutachten (2009, 2014) die Chancen für eine erfolgreiche Behandlung lägen sicher «unter 50%». Letztlich sei eine evidenzbasierte Aussage am ehesten zum Rückfallrisiko möglich, wobei hier die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Sexual- und Gewaltdelikts aufgrund der jetzt angewandten Instrumente als deutlich unter 50% binnen eines Zeitraums von 5 Jahren zu quantifizieren sei. Es werde empfohlen, die zwar schwierige, aber nicht erfolglose psycho- und milieutherapeutische Behandlung in der FPA der JVA Pöschwies fortzusetzen, weiterhin in einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie und soweit möglich mit personeller Kontinuität der Therapeuten. Die Dauer der weiter notwendigen Behandlung könne derzeit nicht exakt bestimmt werden. Aus klinischer forensisch-psychiatrischer und psychotherapeutischer Erfahrung würden aber sicher noch mehrere, mindestens drei bis sechs Jahre notwendig sein, insbesondere für die lange und kleinschrittige Erprobung etwaiger Fortschritte im Rahmen von milieutherapeutischen Ausgängen und Lockerungen (Gutachten, S. 226 ff.). Im aktuellen Gutachten wird sodann ausgeführt, es bestehe beim Beschwerdeführer weiter ein mittelgradiges bis hohes Risiko erneuter sexueller bzw. sexuell motivierter Gewaltdelikte, während das Risiko für nicht sexuell motivierte Gewaltdelikte deutlich niedriger einzuschätzen sei. Das Risiko eines erneuten Tötungsdelikts sei generell niedrig, aber nicht auszuschliessen. Das Risiko für erneute Betäubungsmitteldelikte sei – bes. bei einem nicht unwahrscheinlichen Rückfall in eine Opiatabhängigkeit – als mittelgradig bis hoch einzustufen (Gutachten S. 238). Eine weitere Behandlung erscheine insgesamt nicht aussichtslos. Die Behandlung erscheine nicht aussichtslos hinsichtlich einer weiteren, relevanten Verbesserung der Kriminalprognose (S. 240 f.).

8.1 Die Frage der Aktualität eines Gutachtens wird nicht rein formal an einem bestimmten Alter gemessen. Vielmehr ist die materielle Frage relevant, ob Gewähr dafür besteht, dass eine Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung immer noch zutrifft. Ein früher zurückliegendes Gutachten muss also dann als unzureichend bezeichnet werden, wenn inzwischen veränderte Verhältnisse eingetreten sind. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar (Marianne Heer, a.a.O., Art. 56 N 68).

8.2 Psychiatrische und juristische Fragestellungen lassen sich in der Praxis häufig nicht sauber trennen. Klar ist, dass der forensischen Begutachtung die zentrale Aufgabe zukommt, die psychische Verfassung des Betroffenen als wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage abzuklären und prognostisch einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_708/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 3.3, nicht publ. in BGE 142 IV 1). Nach der vorbehaltlosen und absolut konstanten Praxis des Bundesgerichts darf von der gutachterlichen Beurteilung aber nur in besonderen Fällen abgewichen werden, wenn wirklich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Dies ist eingehend zu begründen (vgl. Marianne Heer, a.a.O., Art. 56 N 74 mit Hinweisen).

8.3 Die Vorinstanz weicht von den Erkenntnissen des Gutachtens von PD Dr. med. X.___ ab, führt aber nicht aus, weshalb die im aktuellen Gutachten enthaltenen Erörterungen nicht überzeugend sind. Die Vorinstanz hätte nicht gestützt auf die Empfehlungen der KoFako vom 8. April 2019 vom 244 Seiten umfassenden Gutachten abweichen dürfen, ohne dies vernünftig zu begründen. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb die Vorinstanz teilweise auf das Gutachten aus dem Jahr 2014 abstellt, obschon der Beschwerdeführer inzwischen in eine andere Einrichtung verlegt wurde und mit dem Gutachten vom 12. November 2018 demnach eine aktuellere und umfangreiche Entscheidgrundlage vorhanden ist. Die Beurteilung der KoFako vom 8. April 2019 äussert sich sodann hauptsächlich zu Fragen der Ausgestaltung des Vollzugs, konkret zur Durchführung von therapeutischen Ausgängen. Nur am Rande wird zur Frage der Erfolgsaussicht der therapeutischen Massnahme Stellung genommen und es wird nicht plausibel dargelegt, weshalb das Gutachten mangelhaft sein soll. Jedenfalls vermag die gegenteilige Einschätzung der KoFako das umfassende Gutachten von PD Dr. med. X.___ nicht zu entkräften. Es bestehen keine Anhaltspunkte und es wird von der Vorinstanz auch nicht ausgeführt, dass die jüngste gutachterliche Beurteilung aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr zutreffen sollte.

8.4 Gemäss der Aktennotiz der Vollzugsbehörde über die Vollzugskoordinationssitzung vom 26. Juni 2019 sei die Situation bezüglich der Therapie unverändert, d.h. die Einzeltherapie stagniere. Die im Rahmen der letzten Berichterstattung vom 4. Dezember 2018 gemachte Einschätzung sei unverändert. Bereits damals führte der Psychiatrisch-Psychologische Dienst der FPA der JVA Pöschwies aus, die Behandlung sei derzeit noch nicht als erfolgreich zu beurteilen. Es werde ein klares Überwiegen der Behandlungshemmnisse über die Chancen gesehen. Dies jedoch nicht so eindeutig, dass die Behandlung langfristig als gänzlich aussichtslos zu beurteilen wäre. Die involvierten Fachpersonen der JVA Pöschwies schätzen die Erfolgsaussichten zwar etwas skeptischer ein als der Gutachter und begründen dies mit den nur sehr punktuellen persönlichen Kontakten in der Gutachtersituation. Allerdings gelangen auch diese zum Schluss, dass die stationäre therapeutische Massnahme noch nicht gänzlich aussichtslos sei, was die Vorinstanz ausblendet.

9. Mit dem 244 Seiten umfassenden Gutachten von PD Dr. med. X.___ vom 12. November 2018 liegt ein aktuelles psychiatrisches Gutachten vor, welches ausdrücklich im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der stationären Massnahme in Auftrag gegeben wurde (vgl. Auftrag zur Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 17. Oktober 2017). Dieses äussert sich zu den relevanten Fragen und kommt zum Schluss, dass es zwar nicht hoch wahrscheinlich ist, aber durchaus möglich erscheint, dass eine Fortführung der Behandlung zu einer weiteren relevanten Verbesserung der Kriminalprognose mit einer realistischen späteren Entlassungsperspektive führen könnte. Von dieser Einschätzung weicht die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ab, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Dies ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht haltbar (vgl. BGE 141 IV 369, E. 6.1). Aufgrund der gutachterlichen Beurteilung kann die stationäre therapeutische Massnahme zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls (noch) nicht als aussichtslos bezeichnet werden.

10. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird: Ziffer 1 der Verfügung des DdI vom 27. November 2019 wird aufgehoben. Da der Beschwerdeführer bezüglich der Antragsstellung der Vorinstanz an das Sachgericht kein Rechtsschutzinteresse aufweist, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Das Amtsgericht Thal-Gäu wird über die Rechtsfolgen bzw. die Anträge der Vorinstanz befinden.

11. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Aufwand für die Vertretung des Beschwerdeführers ist nach § 77 VRG i.V.m. §§ 161 und 160 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) festzusetzen und vom Kanton Solothurn zu bezahlen. Rechtsanwalt Jürg Krumm macht mit Eingabe vom 27. Februar 2020 eine Entschädigung von CHF 3'914.55 (15.90 h à CHF 180.00 + CHF 775.10 Auslagen + CHF 277.45 MWST) geltend. Vorliegend sind nur die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu entschädigen. Die Aufwandpositionen vom 13. Dezember 2019 betreffen das beim Amtsgericht Thal-Gäu hängige Verfahren und sind im vorliegenden Verfahren nicht entschädigungspflichtig. Die in der Honorarrechnung aufgeführten 1295 Fotokopien für die Beschwerdeschrift sind als übermässig zu bezeichnen. Zwar sind die Vollzugsakten im vorliegenden Fall äusserst umfangreich. Mit Blick auf den geltenden Untersuchungsgrundsatz war es indes nicht notwendig, eine derart grosse Auswahl an Aktenmaterial, namentlich das 244 Seiten lange Gutachten von PD Dr. med. X.___, vollständig und in dreifacher Ausführung einzureichen. Entsprechend ist die Entschädigung dafür ermessensweise auf die Hälfte, d.h. auf CHF 324.00 zu kürzen. Nicht zu entschädigen sind sodann die mehrfach geltend gemachten und einzeln ausgewiesenen Barauslagen im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Amtsgericht Thal-Gäu und dem Haftgericht. Nach dem Gesagten ergibt sich eine Parteientschädigung von total CHF 3’082.70 (13.7 h à CHF 180.00 + CHF 396.30 Auslagen + CHF 220.40 MWST), welche vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird: Ziffer 1 der Verfügung des Departements des Innern vom 27. November 2019 wird aufgehoben.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'082.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 aufgehoben.

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