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Solothurn Verwaltungsgericht 26.05.2020 VWBES.2019.426

26 mai 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·3,987 mots·~20 min·3

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Mai 2020        

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller   

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,   

Beschwerdegegner

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ ist italienischer Staatsangehöriger und wurde am [...] 1976 in der Schweiz geboren. Am 7. April 2003 ersuchte er um Reservation seiner Niederlassungsbewilligung, da er beabsichtigte, für eine Therapie (Drogenentzug) nach Italien zu reisen. Er kam aber erst am 15. Januar 2009 in die Schweiz zurück, nachdem seine Niederlassungsbewilligung erloschen war. Gestützt auf den von ihm eingereichten Arbeitsvertrag erhielt A.___ hierauf eine Kurzaufenthaltsbewilligung, die verlängert wurde. Am 9. November 2010 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Letztmals wurde diese bis 15. März 2018 verlängert.

Vom 25. September 2012 bis 9. Juni 2016 war A.___ verheiratet; die Ehe blieb kinderlos.

2. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde A.___ etliche Male verurteilt:

·         Einweisung für unbestimmte Zeit in ein Erziehungsheim und sechs Monate Gefängnis für die nach dem achtzehnten Lebensjahr begangenen strafbaren Handlungen (Aufschub des Vollzugs zugunsten des jugendrechtlichen Massnahmenvollzugs) wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und einfacher und qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ([BetmG]; Urteil des Jugendgerichts Solothurn-Lebern vom 26. Oktober 1995)

·         Gefängnisstrafe von drei Wochen (bedingt vollziehbar, Probezeit zwei Jahre) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und geringfügigen Diebstahls (Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn Lebern vom 6. Juni 1997)

·         18 Monate Gefängnis und Busse von CHF 200.00 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Verkauf, und Vermittlung von Heroin, Kokain, Methadon sowie Konsum von Heroin und Kokain), Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Transportgesetz (Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 17. November 1998)

·         18 Monate Gefängnis wegen Diebstahls, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG und mehrfacher Widerhandlung gegen das SVG (Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 1. Mai 2001)

·         18 Monate Gefängnis und Busse von CHF 100.00 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Vergehen gegen das BetmG, mehrfacher Übertretung des BetmG, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch und mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz (Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 19. November 2002)

·         Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 100.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und Busse von CHF 1'200.00 wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerscheinentzugs, mehrfacher Übertretung des BetmG, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und geringfügigen Diebstahls (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 2. April 2015)

·         18 Monate Freiheitsstrafe, davon 12 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, und Busse von CHF 400.00 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Diebstahls, Vergehen gegen das BetmG, mehrfacher Übertretung des BetmG, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweise und mehrfacher Übertretung des SVG (Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 20. April 2017)

·         Busse von CHF 400.00 wegen mehrfacher Übertretung des BetmG und Fahrens ohne gültigen Fahrausweis (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 16. März 2018)

3. Erstmals machte des Amt für öffentliche Sicherheit (heute Migrationsamt) A.___ mit Schreiben vom 11. November 1997 darauf aufmerksam, dass Ausländer, die strafbare Handlungen begehen, aus er Schweiz weggewiesen werden können. Am 10. August 1999 verwarnte ihn das Amt für öffentliche Sicherheit und teilte ihm mit, falls er zu weiteren Klagen Anlass gebe, werde ein Ausweisungsverfahren in Betracht gezogen. Am 27. August 2001 und am 29. November 2002 gewährte ihm das Amt für öffentliche Sicherheit das rechtliche Gehör zur Androhung der Ausweisung, eventualiter zur Ausweisung. Schliesslich drohte ihm das Amt mit Verfügung vom 16. Januar 2003 die Ausweisung an.

4. Vom 4. November 1996 bis 31. Dezember 2004 und vom 1. November 2014 bis 31. Januar 2015 bezog A.___ Sozialhilfe. Seit dem 1. Oktober 2015 wurde er erneut sozialhilferechtlich unterstützt, von Dezember 2018 bis und mit März 2019 war dies nicht nötig. Im April 2019 bezog A.___ Sozialhilfe, im Mai 2019 wiederum keine; ab Juni 2019 bis zum vorinstanzlichen Entscheid Mitte November 2019 war er vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen. Mitte November 2019 belief sich die bezogene Summe an Sozialhilfegeldern auf CHF 96'379.85. Im Betreibungsregisterauszug Region Solothurn war er am 7. März 2019 mit 32 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 55'585.75 und einer eingeleiteten Betreibung über CHF 458.45 verzeichnet.

5. Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 gewährte das Migrationsamt (MISA) A.___ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz. Sein Rechtsvertreter verwies im Wesentlichen auf die schwierige und prägende Kinderund Jugendzeit, während der A.___ mit Drogen in Kontakt kam, und legte dar, dass sein Klient gewillt sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Drogenprobleme habe A.___ definitiv im Griff, er sei seit längerer Zeit «clean».

6. Das MISA entschied am 21. November 2019 namens des Departements des Innern (DdI), die Aufenthaltsbewilligung von A.___ werde nicht verlängert. Es wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm dazu eine Frist bis 29. Februar 2020.

7. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan die Dispositiv-Ziff. 1-3 der Verfügung vom 21. November 2019 beim Verwaltungsgericht anfechten und ersuchte um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (eventualiter unter «Aufnahme von Weisungen»). Von der Wegweisung sei abzusehen. Er ersuchte zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um die integrale unentgeltliche Rechtspflege. Er machte eine falsche Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit dem Sozialhilfebezug geltend und rügte eine Ermessensüberschreitung bzw. einen Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz. Diese habe mit ihrem Entscheid das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Zudem machte er eine Verletzung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) geltend.

8. Das MISA schloss am 13. Januar 2020 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.

9. Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

10. In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2020 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Zudem legte er u.a. Lohnabrechnungen für den Januar 2020 und ein Schreiben seiner Partnerin bei, in welchem diese ihren eigenen Werdegang und ihre Beziehung zum Beschwerdeführer schildert.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert und seine Wegweisung aus der Schweiz beschlossen wurde, beschwert und damit zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid massgeblich auf Art. 62 Abs. 1 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20). Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang u.a. eine krasse Überschreitung ihres Ermessens vor, weil sie aufgrund der in der Anklageschrift beschriebenen Delikte auf ein schweres Verschulden geschlossen und die Verhältnismässigkeitsprüfung unterlassen habe.

2.1 Die Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, also zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist. Zudem kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG).

Diese Widerrufsgründe sind auch auf den Widerruf von EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen anwendbar, wobei diesfalls zusätzlich die Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA zu beachten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_237/2015 vom 2. November 2015 E. 2.1 und 2.2.1; 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 2.1 und 4.2). Laut Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die vom FZA gewährten Rechtsansprüche «nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden». Gemäss Art. 3 der Richtlinie 64/221/EWG, auf die Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, darf dabei ausschliesslich das persönliche Verhalten der betreffenden Person massgebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Massnahme somit nicht ohne weiteres begründen. Nur wenn die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt, ist die Massnahme begründet. Art. 5 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die allein aus generalpräventiven Gründen ergriffen werden sollen. Es kommt damit wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Verlangt wird dabei eine nach Art und Ausmass der drohenden Rechtsgüterverletzung hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch künftig stören wird. Die Bejahung der Rückfallgefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird. Und für die Verneinung einer Rückfallgefahr kann gleichermassen nicht verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat mehr besteht (Urteil 2C_1032/2016 des Bundesgerichts vom 9. Mai 2017 E. 5.1).

2.2 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 96 AIG). Massgebliche Kriterien sind die Schwere des Delikts, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob diese Taten als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen wurden und ob es sich dabei um Gewaltdelikte handelte, das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile, insbesondere unter gesundheitlichen Aspekten, sowie die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung des Widerrufs (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG) entspricht inhaltlich jener, welche bei eröffnetem Schutzbereich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie gemäss Art. 8 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) vorausgesetzt wird (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, E. 2.2.2 S. 20; 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, E. 2.3.3 S. 34 f.). 

3.1 Die Vorinstanz hat (zu Recht) die Frage aufgeworfen, ob der Beschwerdeführer sich überhaupt noch auf das FZA berufen kann. Er habe zunächst eine Beschäf­tigung im Rahmen des FZA ausgeübt (vgl. Art. 1 lit. a FZA). Wie lange er effektiv gearbeitet habe, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Nachdem er ab November 2014 während drei Monaten sozialhilferechtlich unterstützt worden sei, habe er seit Oktober 2015 bis November 2019 und damit während über vier Jahren ununterbrochen Sozialhilfe bezogen. Als Angehöriger der Republik Italien falle er damit aufgrund von Art. 1 lit. c FZA immer noch unter das FZA. Nach Art. 6 FZA i.V.m. Anhang I FZA hänge das Aufenthaltsrecht einer nichterwerbstätigen Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitze, namentlich vom Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel ab, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsse (Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA). Die Vorinstanz schloss aus der Aktenlage im November 2019, dass kein Anspruch nach Art. 24 Anhang I FZA und damit kein Bleiberecht aus Art. 4 Anhang I FZA bestehe. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht hat der Beschwerde­führer Lohnabrechnungen aus seiner Temporärarbeit die Monate Oktober bis Dezember 2019 und Januar 2020 eingereicht. Namhafte Beträge sind dies zwar nicht. Indes hatte bereits die Vorinstanz geprüft, wie es sich mit seinem Aufenthaltsrecht verhalten würde, wenn er tatsächlich über ausreichende finan­zielle Mittel verfügen würde. Dieses Vorgehen macht auch hier Sinn.

3.2 Wie gesehen, wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2017 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Diebstahls, Vergehen gegen das BetmG, mehrfacher Übertretung des BetmG, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweise und mehrfacher Übertretung des SVG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Damit ist grundsätzlich bereits ein Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AIG erfüllt. Selbst wenn es sich dabei nach Argumentation des Beschwerdeführers nicht um sogenannte «Katalogtaten» handelt, die in Art. 121 BV aufgezählt werden, fügen sich die Delikte in eine lange Reihe bisheriger Straftaten ein. Seit Jugendzeiten hat es der Beschwerdeführer nicht geschafft, sich an Regeln zu halten (vgl. I/2. hiervor und E. 3.5 hiernach). Viele Straftaten mögen durch seine Drogensucht bedingt gewesen sein und liegen zum Teil über 20 Jahre zurück. Dennoch durfte das Migrationsamt bei seiner Beurteilung durchaus darauf abstellen, zieht sich doch die Delinquenz wie ein roter Faden durch die Biografie des Beschwerdeführers. Im Strafregister gelöschte Straftaten begründen zwar keinen Widerruf, sind aber in der Gesamtbetrachtung und insbesondere bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen (Urteile 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6; 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2; 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Und sie sind von Bedeutung, wenn es darum geht, die Rückfallgefahr (vgl. E. 2.1 hiervor) zu beurteilen.  

3.3 Das Migrationsamt hat zudem bei seinem Entscheid auf die Anklageschrift Bezug genommen, die zur Verurteilung vom 20. April 2017 geführt hatte. Dies mag dem Beschwerdeführer stossend erscheinen, entspricht aber seit einigen Jahren bundesgerichtlicher Praxis. So geht das Bundesgericht regelmässig vom im Strafverfahren festgestellten Verschulden aus. Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen ein abgekürztes Strafverfahren durchgeführt wurde (vgl. Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 6.2; 2C_753/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.1; 2C_626/2010 vom 12. November 2010 E. 2.2). Wenn wie im vorliegenden Fall weder der Anklageschrift noch dem Strafurteil Angaben zur Strafzumessung und zur Würdigung des Verschuldens entnommen werden können, sondern lediglich die Sanktion bekannt ist, rechtfertigt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, für das Verständnis der Tatumstände und die Frage des migrationsrechtlichen Verschuldens auch die dem Strafurteil zugrundeliegenden Fakten zu berücksichtigen (vgl. Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2.2). 

3.4 Der umfangreichen Anklageschrift lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2014 in die Wohnung seiner von ihm getrenntlebenden Ehefrau eindrang, indem er das Kellerfenster einschlug und die verschlossene Kellertür im Erdgeschoss mit Körpergewalt eindrückte und danach die Wohnungstür aufwuchtete. Der Sachschaden betrug CHF 5'479.40. In der Zeit vom 17. Januar 2015 bis zum 18. Februar 2015 soll er in Grenchen, Langendorf und Solothurn 14 Diebstähle mit einem Deliktsbetrag von insgesamt CHF 2'950.00 begangen haben in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (Stichwort Gewerbsmässigkeit). Am 14. März 2015 soll er in Grenchen mit Körpergewalt in eine Wohnung eingedrungen sein und mit seinem Vorgehen einen Sachschaden von CHF 500.00 verursacht haben. Im Juni 2015 habe er in Solothurn mit einem Bolzenschneider ein Fahrradschloss durchtrennt, um sich das CHF 2'500.00 teure Fahrrad anzueignen. Er konnte durch eine Polizeipatrouille daran gehindert werden. Sodann wurde ihm zur Last gelegt, im Februar 2015 in Solothurn zwei Pack Valium und 10 Pack Methadon auf der Gasse an zwei unbekannte Personen verkauft zu haben. Die Medikamente habe er zuvor aus einer Arztpraxis in Grenchen entwendet. Im Zeitraum zwischen dem 28. März 2014 und Ende September 2016 soll er zudem diverse Betäubungsmittel zum Eigenkonsum auf der Gasse erworben haben (bzw. sich diese durch einen Diebstahl in einer Arztpraxis verschafft haben) und wöchentlich einmal Kokain, gelegentlich Heroin und ohne ärztliche Verordnung Benzodiazepin (Valium) sowie bei einigen Gelegenheiten Marihuana konsumiert haben. Vom 9. Oktober bis 12. November 2015 führte er mehrfach ein Fahrzeug trotz Entzugs des Führerausweises und machte sich wegen Übertretungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung strafbar.

3.5 Zwar mag es sich bei diesen Delikten um keine schweren Verbrechen handeln. Immerhin nennt Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB den Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch als Grund für eine obligatorische Landesverweisung; Und die Delikte entsprechen dem Muster sämtlicher Taten, die sich der Beschwerdeführer seit seiner Jugend hat zuschulden kommen lassen. Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschwerdeführers entgegen dessen Ausführungen nicht gestützt auf die Anklageschrift als schwer beurteilt, sondern hat sein Verhalten in Kontext mit seinen bisherigen Straftaten gestellt. In den Akten findet sich das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 1. Mai 2001 (act. 213 ff.). Darin wird aufgezeigt (act. 223), dass der Beschwerdeführer bereits seit dem Alter von 15 oder 16 Jahren Drogen konsumiert hat und dann trotz etlicher Bemühungen nie längere Zeit davon losgekommen ist. Immer wieder kam es zu Rückfällen (vgl. den angefochtenen Entscheid S. 2). Auch 2009 war er nach einem Drogenentzug aus Italien in die Schweiz zurückgekehrt. Trotzdem gelang ihm der Einstieg in ein straf- und schuldenfreies Leben hier nicht.

3.6.1 Im Zusammenhang mit der Problematik der prospektiv abzuschätzenden Rückfallgefahr, insbesondere bei Ausländern, die in der Schweiz geboren sind oder hier schon sehr lange leben, hat das Bundesgericht in verschiedenen neueren Entscheiden unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit der Massnahme dem Umstand eine besondere Bedeutung beigelegt, welche Zukunftsaussichten für den Betroffenen bei einem Verbleib in der Schweiz konkret bestehen, d.h. ob und inwiefern dieser die sich aus den strafrechtlichen Sanktionen und aus den allfälligen ausländerrechtlichen Verwarnungen ergebenden Lehren gezogen hat und er hinsichtlich seines Lebensplans und seines künftigen Verhaltens eine deutliche Änderung glaubhaft und nachvollziehbar dartut («biographische Kehrtwende»). Hat der Ausländer im Zeitpunkt des Entscheids über die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz beruflich Fuss gefasst und nunmehr seinen Weg gefunden, ist es unverhältnismässig (Verletzung des Übermassverbots, d.h. eines sachgerechten und zumutbaren Verhältnisses von Mittel und Zweck), ihm nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz die Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihn damit zu zwingen, die hiesige soziale, kulturelle, sprachliche und absehbar auch wirtschaftliche bzw. berufliche Verwurzelung aufzugeben. Die ausländerrechtliche aufenthaltsbeendende Massnahme soll keine zusätzliche Strafe sein; sie dient vielmehr der Sicherheit der Allgemeinheit vor der von einer bestimmten ausländischen Person potentiell ausgehenden (Rückfall-) Gefahr (Urteil 2C_634/2018 des Bundesgerichts vom 5. Februar 2019 E. 6.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 

3.6.2 Die Vorinstanz hat diese Rechtsprechung zitiert und dazu in Erwägung gezogen, der Beschwerdeführer sei nach wie vor vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen und nicht erwerbstätig. Selbst wenn Indizien dafür beständen, dass er eine grundlegende Änderung seines Lebenswandels anstrebe (bis auf Fahrens ohne gültigen Fahrausweis habe er sich in den vergangenen vier Jahren wohlverhalten), könne derzeit angesichts der langen Deliktskarriere und des Umstands, dass viele Delikte Rückfälle nach scheinbar gelungener Drogenentwöhnung waren, noch nicht angenommen werden, dass ihm die definitive Abkehr von seiner bisherigen Lebensführung gelungen sei und von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgehe. Es sei damit von einer Rückfallgefahr auszugehen, die als hinreichend wahrscheinlich erscheine, um den Anforderungen an eine schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung gemäss Art. 5 Anhang I FZA zu genügen.

3.6.3 Mit Blick auf die einschlägige Biografie des Beschwerdeführers ist diese Einschätzung schlüssig und nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer zugute, dass er sich in den letzten Jahren in strafrechtlicher Hinsicht nichts hat zu Schulden kommen lassen. Die nun geltend gemachten Saläreingänge der letzten Monate lassen aber nicht auf eine stabile Situation schliessen. Vom zeitlichen Ablauf her liegt nahe, dass der Beschwerdeführer seine Bemühungen um ein geregeltes Einkommen erst wegen des ausländerrechtlichen Verfahrens intensiviert hat. Er arbeitet in Temporäranstellung. Im September 2019 hatte der Beschwerdeführer neun Stunden gearbeitet. Im Oktober 2019 hat er CHF 243.75 verdient, im November waren es CHF 1'917.55 und im Dezember CHF 2'144.15. Wieviel er letztlich im Januar 2020 verdient hat, ist nicht ganz klar. Die Belege zeigen einen Verdienst von CHF 1'044.25 auf. Ein Einsatzvertrag mit dem Temporärbüro für Februar 2020 wurde eingereicht, eine Bewerbung als Logistiker bei der Migros behauptet. Von einer nachhaltigen biografischen Kehrtwende kann mit Blick auf den bisherigen Werdegang des Beschwerdeführers trotzdem noch länger nicht die Rede sein. Der Auszug aus dem Klientenkonto der Sozialhilfe zeigte Ende 2019 einen Saldo von CHF 99'936.85 auf (act.730). Auch im Dezember 2019 waren noch Beträge gezahlt worden. Zudem haben die Sozialen Dienste [...] mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 bestätigt, den Beschwerdeführer vom Oktober 2015 bis Dezember 2019 sozialhilferechtlich unterstützt zu haben. Es seien ein Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die Kosten für die Miete ausbezahlt worden (act. 713). Demzufolge ist auch die Rüge der falschen Sachverhaltsfeststellung unbegründet. Die Einnahmen aus seiner Temporäranstellung genügten offenkundig bisher nicht, um sich von der Sozialhilfe zu lösen. Insofern kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch unter den Schutzbereich des FZA fällt (E. 3.1 hiervor).

4.1 Die Migrationsbehörde hat bei der Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Wegweisung und des privaten Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz in die Waagschale geworfen, dass der Beschwerdeführer hier geboren und hier aufgewachsen ist. Er hat hier die obligatorische Schulzeit absolviert, ist aber schon früh «auf die schiefe Bahn geraten». In einem Telefonat mit der Migrationsbehörde vom 5. Juli 2018 (act. 583) hatte der Beschwerdeführer angegeben, er habe von 2003 bis 2008 in Italien gelebt und dort eine Therapie gemacht. Es sei ihm gelungen, von den Drogen loszukommen. In der Schweiz habe er während einigen Monaten wieder einen Rückfall gehabt, sei aber seit einem Jahr wieder clean. Er brauche keine Substitute. Die Vorinstanz zog dazu in Erwägung, nach der Rückkehr aus Italien habe sich der Beschwerdeführer während den ersten ca. vier Jahren wohl verhalten, sei aber danach wieder straffällig geworden. Er sei seither auch nicht mehr beruflich integriert und erhalte seit Oktober 2015 Sozialhilfeleistungen. Es gelinge ihm zudem nicht, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, sei er doch hoch verschuldet. Während mindestens sechs Jahren habe er im Erwachsenenalter in Italien gelebt, wo er Verwandte habe, die ihm bei seiner Rückkehr sicherlich behilflich sein würden. Angesichts der vielen und einschlägigen Taten und seiner unzureichenden beruflichen und wirtschaftlichen Integration überwiege das Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz sein privates Interesse am Verbleib.

4.2 Die Interessenabwägung und die damit verbundene Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanz halten sowohl vor Verfassung wie vor EMRK stand. Unbestritten trifft es den Beschwerdeführer hart, die Schweiz nach so langer Zeit verlassen zu müssen. Die Bindung zu seinem Herkunftsland scheint aber stark, hat er sich doch während seines Drogenentzugs offenbar fast sechs Jahre lang in Italien aufgehalten. Unbehelflich ist die Berufung auf Art. 8 EMRK wegen seiner Beziehung zu einer Schweizerin. Daran ändert deren Schreiben vom 27. Januar 2020 nichts. Sie legt dar, seit ein paar Jahren mit dem Beschwerdeführer zusammen zu sein und in nächster Zeit heiraten zu wollen. Konkretere Hinweise auf ein gefestigtes Konkubinat liegen nicht vor. Und selbst wenn dem so wäre, kann eine solche Beziehung auch in Italien gelebt werden.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzulegen.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, ist gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 2'110.90 (10.5 Std. à CHF 180.00 [1'890.00] inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen und ist infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan im Umfang von CHF 791.60 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, wird auf CHF 2'110.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan im Umfang von CHF 791.60 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_556/2020 vom 22. Januar 2021 aufgehoben.

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