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Solothurn Verwaltungsgericht 22.03.2019 VWBES.2019.40

22 mars 2019·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·535 mots·~3 min·2

Résumé

Regelung persönlicher Verkehr / Verfahrenskosten

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. März 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1.    KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,    

2.    B.___,

Beschwerdegegner

betreffend     Regelung persönlicher Verkehr / Verfahrenskosten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___ (geb. 2011). Für C.___ besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB.

2. Am 27. November 2018 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu den Bericht und die Rechnung der Beiständin für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2018. Der von der Beiständin gestellte Antrag um Aufhebung der Beistandschaft wurde abgewiesen, und es wurden Erinnerungskontakte zwischen C.___ und seinem Vater angeordnet. Die Verfahrenskosten wurden auf CHF 500.00 festgesetzt und den Kindseltern je zur Hälfte auferlegt (Ziffer 3.9).

3.1 Gegen den begründeten Entscheid erhob die Kindsmutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. Januar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und erklärte im Wesentlichen, sie werde die ihr auferlegten Verfahrenskosten auf keinen Fall bezahlen.

3.2 Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 schloss die KESB auf Beschwerdeabweisung.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Sie ist frist- und formgerecht erhoben worden. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gemäss § 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) werden für Tätigkeiten der Verwaltung Gebühren nach diesem Tarif erhoben. Vorbehalten bleiben die Gebührenvorschriften der Spezialgesetzgebung, insbesondere auch die Vorschriften über die Gebührenfrei­heit. Gemäss § 149 Abs. 1 EG ZGB ist das Verfahren vor der KESB grundsätzlich kostenfrei. Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden durch die KESB Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt (Abs. 2). Gebührenpflichtig sind die durch eine Verfügung betroffenen Personen; in Kinderbelangen gelten in der Regel die Eltern als betroffene Personen (Abs. 3). Die Art der Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem kantonalen Gebührentarif. Auslagen sind zusätzlich zu ersetzen (Abs. 4).

3. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sozialhilfeabhängig ist. Sie gilt somit ohne Weiteres als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege. Folglich hätten ihr keine Gebühren auferlegt werden dürfen.

4. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3.9 des Entscheids der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu vom 27. November 2018, soweit sie die Kostenauferlegung auf die Kindsmutter betrifft, aufgehoben.

5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3.9 des Entscheids der KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu vom 27. November 2018, soweit sie die Kostenauferlegung auf die Kindsmutter betrifft, aufgehoben

2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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