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Solothurn Verwaltungsgericht 19.07.2019 VWBES.2019.4

19 juillet 2019·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,480 mots·~7 min·1

Résumé

Sozialhilfe / verfahrensleitende Verfügung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Juli 2019

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

 A.___    vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,    

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern,    vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

2.    Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu,    

Beschwerdegegner

betreffend     Sozialhilfe / verfahrensleitende Verfügung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (nachfolgend Zweckverband SRTG) erliess am 9. Oktober 2018 folgenden Entscheid:

1.    A.___, geb. [...], hat ab 01.10.2018 Anspruch auf Sozialhilfe in der Höhe von monatlich CHF 1'562.40, abzüglich aller Einnahmen.

2.    Die Krankenkassenprämie wird ab dem 01.10.2018 über die vollumfängliche individuelle Prämienverbilligung beglichen, sollte die Prämienverbilligung die monatliche KVG-Prämie nicht decken, ist die Differenz aus dem Grundbedarf zu begleichen. VVG-Prämien werden sozialhilferechtlich nicht übernommen.

3.    Das beiliegende Sozialhilfebudget bildet einen integralen Bestandteil dieses Entscheides.

4.    Allfällige Zulagen und Einkommensfreibeträge werden gemäss Präsenz berechnet und gewährt.

5.    Die Auszahlung der Sozialhilfe erfolgt erst, wenn die geforderten Unterlagen zur korrekten Berechnung der monatlichen Unterstützung beim Sozialdienst des Zweckverbandes Sozialregion Thal-Gäu eingetroffen sind.

6.    Bei Nichthinterlegung der Kontrollschilder bis zum 31.10.2018 wird ab 01.11.2018 ein Autokostenabzug von monatlich CHF 500.00 berechnet.

7.    Der überhöhte Mietzinsanteil von CHF 1'150.00 ohne Nebenkosten wird nicht vom Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu übernommen, da A.___ von einer anderen Sozialregion zugezogen ist und sich über die Mietzinsrichtlinien hätte informieren müssen. Es wird der mietzinsrichtlinienkonforme Betrag von CHF 675.00 ausbezahlt.

8.    Die Übernahme der Wohnkosten wird vom Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu neu geprüft, wenn zwei separate Mietverträge eingereicht werden und A.___ im 1-Personenhaushalt bei der Gemeinde Oberbuchsiten gemeldet ist.

9.    A.___ hat sich an folgende Auflagen zu halten:

[…]

10.   Werden Weisungen und Anordnungen nicht befolgt, kann nach Art. 165 SG und Art. 93 Abs. 1 lit. a SV eine Dienstleistung oder Sozialleistung befristet verweigert, der Grundbedarf maximal um 30% gekürzt, oder auf Nothilfe herabgesetzt werden. In schweren Fällen kann die Sozialhilfe eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach Art. 17 SG in unentschuldbarer Weise missachtet werden.

2. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer innert Beschwerdefrist an den Zweckverband SRTG, welcher die Beschwerde an das zuständige Departement des Innern (nachfolgend DdI) weiterleitete.

3. Am 22. Oktober 2018 teilte Rechtsanwalt Claude Wyssmann mit, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt. Gleichzeitig ersuchte er um Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.

4. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 teilte der Zweckverband SRTG mit, dass an der Verfügung vom 9. Oktober 2018 festgehalten werde.

5. Mit Beschwerdeergänzung vom 21. November 2018 stellte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, folgende Rechtsbegehren an das DdI:

1.    Es sei die Verfügung des Zweckverbandes Sozialregion Thal-Gäu vom 9. Oktober 2018 aufzuheben.

2.    Es sei beim Sozialhilfebudget beim Grundbetrag derjenige für einen 1-Personenhaushalt im Betrage von CHF 986.00 einzusetzen.

3.    Es seien beim Sozialhilfebudget Mietkosten im mietvertraglich vereinbarten Betrage von CHF 1'150.00 inkl. Nebenkosten anzurechnen.

4.    Es sei die Weisung an den Beschwerdeführer, die Kontrollschilder seines Autos bis 31. Oktober 2018 bei der MFK zu hinterlegen und bei Weigerung, Kosten in Höhe von CHF 500.00 als Einnahme aufzurechnen, aufzuheben.

5.    Es sei dem Beschwerdeführer als zusätzliche Einnahme ein monatlicher Betrag von CHF 500.00 aus der Erbteilungsvereinbarung vom 22. April 2017 anzurechnen.

6.    Es sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege und - verbeiständung unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Am 29. November 2018 erliess der Zweckverband SRTG ein neues Budget. Mit Schreiben vom 30. November 2018 nahm der Zweckverband SRTG Stellung zur Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers vom 21. November 2018.

7. Gegen das Sozialhilfebudget vom 29. November 2018 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, am 10. Dezember 2018 an das DdI und stellte folgende Anträge:

1.    Es sei das Sozialhilfebudget des Zweckverbandes Sozialregion Thal-Gäu vom 29. November 2018 aufzuheben.

2.    Es sei beim Sozialhilfebudget beim Grundbetrag derjenige für einen 1-Personenhaushalt im Betrage von CHF 986.00 einzusetzen.

3.    Es seien beim Sozialhilfebudget Mietkosten im mietvertraglich vereinbarten Betrage von CHF 1'150.00 inkl. Nebenkosten anzurechnen.

4.    Es sei das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen das Sozialhilfebudget vom 29. November 2018 mit dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

5.    Es sei dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege und – verbeiständung unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

6.    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung sei umgehend resp. bis 17. Dezember 2018 ein Entscheid zu fällen.

7.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

8. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Dezember 2018 entschied das DdI Folgendes:

1.    Das Verfahren betreffend die Beschwerde vom 21.November 2018 sowie jenes betreffend die Beschwerde vom 10. Dezember 2018 werden vereinigt.

2.    Das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege wird betreffend beide Beschwerdeverfahren abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.    Eine Kopie der Beschwerde vom 10. Dezember 2018 geht an die SRTG. Dieser wird bis am Montag, 14. Januar 2019, Frist gesetzt, eine Stellungnahme sowie sämtliche Akten in der beschwerten Angelegenheit einzureichen (soweit diese dem DdI nicht bereits vorliegen).

9. Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2018 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Claude Wyssmann, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

1.    Die Verfügung des Departements des Innern (DdI) vom 18. Dezember 2018 sei aufzuheben.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem DdI die unentgeltliche Rechtspflege und - verbeiständung zu gewähren unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer wegen feiertagsbedingter Abwesenheiten eine Frist von 10 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen.

4.    Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege und verbeiständung zu bewilligen.

U.K.u.E.F.

10. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 18. Februar 2019 auf die Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung.

11. Das DdI schloss mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Der Zweckverband SRTG verzichtete mit Eingabe vom 6. März 2019 auf eine Stellungnahme.

12. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt.

II.

1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

2.1 Das Verwaltungsgericht verweist regelmässig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ähnlich lautenden Art. 93 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110): Beim «nicht wieder gutzumachenden Nachteil» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem solchen ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; das Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.1.).

2.2 Ein Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kann unter bestimmten Voraussetzungen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b S. 202; Urteil 2C_194/2013 vom 21. August 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann es sich anders verhalten, etwa wenn der Kostenvorschuss schon (oder gleichwohl) bezahlt wurde (Urteile 2C_1001/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.4.2; 5A_370/2012 vom 16. Juli 2012 E. 1.2.2; 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 3) und wenn, im Falle des Beizugs eines Anwalts, dieser bereits alle nötigen Eingaben verfasst hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.2.).

3. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, gemäss bestehender Praxis im Verfahren vor dem DdI im Bereich der Sozialhilfe würden grundsätzlich keine Kosten erhoben. Entsprechend wurde vom Beschwerdeführer kein Kostenvorschuss verlangt. Die Anhandnahme des Rechtsmittels wurde demnach nicht von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat vor dem DdI alle nötigen Eingaben in der Angelegenheit verfasst. Ausstehend ist einzig noch die Vernehmlassung des Zweckverbandes SRTG in Bezug auf die Beschwerde vom 10. Dezember 2018. Bei der vorliegenden, konkreten Sachlage ist weder erkennbar noch vom Beschwerdeführer dargetan, inwiefern der Zwischenentscheid betreffend das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege einen erheblichen Nachteil bewirken könnte oder präjudizierlich sein soll (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.185 vom 11. Februar 2019). Die Voraussetzungen von § 66 VRG sind nicht erfüllt, weshalb der vorinstanzliche Zwischenentscheid nicht direkt anfechtbar ist. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Gottesman

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