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Solothurn Verwaltungsgericht 13.05.2020 VWBES.2019.394

13 mai 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,578 mots·~8 min·3

Résumé

Rückerstattung von Sozialhilfe

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Mai 2020               

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Departement des Innern

2.    Sozialregion Olten    

Beschwerdegegner

betreffend     Rückerstattung von Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bezog von Juli 2016 bis April 2017 in [...] und zuvor von Dezember 2009 bis Juli 2016 in [...] Sozialhilfe.

2. Mit Meldung vom 17. Juni 2017 informierte die Sozialregion Olten (nachfolgend SRO) das Amt für Soziale Sicherheit des Departements des Innern (nachfolgend ASO) darüber, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Oktober 2015 bis Juli 2016 CHF 6'040.25 zu viel Sozialhilfe bezogen habe, da sie gleichzeitig Alimente vom Oberamt erhalten habe. Seit August 2016 habe die Beschwerdeführerin der SRO CHF 1'065.00 zurückerstattet. Damit habe die Beschwerdeführerin CHF 5'142.00 zu viel Sozialhilfe erhalten.

3. Mit Schreiben vom 6. September 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich zum Sachverhalt schriftlich zu äussern. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass bei Verzicht auf eine Stellungnahme aufgrund der Akten entschieden werde.

4. Nachdem sich die Beschwerdeführerin zur Sache nicht hatte vernehmen lassen, erliess das Departement des Innern (DdI) am 31. Oktober 2019 folgende Verfügung:

3.1.      Die Sozialhilfeempfängerin hat Sozialhilfe in der Höhe von CHF 5'142.00 unrechtmässig bezogen.

3.2.      Die Schuld ist in 50 monatlichen Raten à CHF 100.00 und einer letzten Rate à CHF 142.00 zurückzuerstatten, fällig jeweils am ersten Tag des Kalendermonats. Die erste Rate wird am 1. Januar 2020 fällig.

3.3.      Wird eine Rate nicht oder nicht rechtzeitig beglichen, tritt umgehend die Fälligkeit der gesamten Restschuld ein.

3.4.      Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Mit Schreiben vom 5. November 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an das DdI und führte darin aus, sie werde das Geld nicht zurückerstatten. Das Sozialamt habe im Jahr 2017 Geld von der Invalidenversicherung erhalten. Zudem arbeite sie nicht, sondern sei Hausfrau, weshalb sie kein Einkommen habe. Mit einer Ratenzahlung sei sie einverstanden, aber zuerst müsse man das Geld von der Invalidenversicherung vom Betrag abziehen.

6. Die Beschwerde vom 5. November 2019 wurde am 8. November 2019 an das Verwaltungsgericht überwiesen.

7. Die SRO nahm mit Schreiben vom 12. November 2019 Stellung zur Beschwerde. Das DdI schloss am 21. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Am 1. Januar 2020 sind namentlich im Bereich der Rückerstattung von Sozialhilfe Änderungen des Sozialgesetzes in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen über das anwendbare Recht ist die Rechtmässigkeit der Verfügung nach der Rechtslage zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 288 ff.). Die angefochtene Verfügung erging unter dem bis Ende 2019 geltenden Sozialgesetz. Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich.

3.1 Die SRO begründet die strittige Rückerstattungsforderung damit, dass die Beschwerdeführerin von Oktober bis Dezember 2015 monatlich CHF 627.00 und von Januar bis Juli 2016 monatlich CHF 618.00 an Kinderalimenten vom Oberamt Olten-Gösgen bevorschusst erhalten habe. Diese Beträge seien der SRO nicht gemeldet und daher nicht bei der Sozialhilfezahlung berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin habe somit CHF 6'207.00 zu viel Sozialhilfe bezogen. Vom Betrag habe in Abzug gebrachte werden können, dass die SRO der Beschwerdeführerin CHF 166.75 zu wenig Miete bezahlt habe. Dieser Betrag sei auf die Alimente umgebucht worden. Neu schulde die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 6'040.25 (vgl. Aktennotiz der SRO vom 27. Juli 2016).

3.2 Die hier zur Diskussion stehende Alimentenbevorschussung wurde vom Oberamt Olten-Gösgen von Januar 2010 bis August 2019 geleistet. Aus den entsprechenden Verfügungen des Oberamtes geht hervor, dass die Zahlungen zunächst an die SRO ausgerichtet wurden. Ab Ende September 2015 wurden die Alimente dann direkt an die Beschwerdeführerin ausbezahlt (vgl. Verfügung des Oberamtes Olten-Gösgen vom 2. September 2015). Hintergrund für diese Änderung war, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2015 beabsichtigte, ihren Wohnsitz nach Italien zu verlegen, woraufhin das Oberamt mit Verfügung vom 27. August 2015 die Alimentenbevorschussung ab 1. September 2015 einstellte. Nachdem die Beschwerdeführerin anfangs September 2015 den Behörden mitteilte, doch nicht nach Italien zu übersiedeln, wurde die Alimentenbevorschussung mit Verfügung vom 2. September 2015 weitergeführt und die Verfügung vom 27. August 2015 aufgehoben.

3.3 Aus der Aktennotiz der SRO vom 26. Juli 2016 bzw. der darin enthaltenen E-Mail-Korrespondenz zwischen der SRO und dem zuständigen Oberamt ist ersichtlich, dass die Direktzahlung der Alimentenbevorschussung an die Beschwerdeführerin bei der Übergabe des Dossiers der Beschwerdeführerin an eine andere Sozialarbeiterin im Juli 2016 bemerkt wurde. In der Folge unterzeichnete die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2016 eine Vereinbarung mit der SRO, wonach sie die zu viel bezogene Sozialhilfe im Betrag von CHF 6'040.25 in monatlichen Raten von CHF 100.00 zurückbezahle, erstmals ab 1. September 2016. Gemäss den aktuellen Angaben der SRO hat die Beschwerdeführerin inzwischen den Betrag von CHF 1'231.75 bezahlt (vgl. Vernehmlassung der SRO vom 12. November 2019).

4.1 Gemäss § 164 Abs. 1 SG sind unrechtmässig erwirkte Geldleistungen zurückzu-erstatten. Nach § 14 Abs. 3 SG prüft und verfügt der Kanton die Rückerstattung, wobei die Zuständigkeitsbestimmung auch für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe gilt (SOG 2010 Nr. 17). Die Aufgabe der Rückerstattung wurde dem Departement des Innern übertragen. Das DdI war somit im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung zuständig für die Verfügung betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen.

4.2 Wer Sozialhilfe beantragt, ist verpflichtet, bei der Abklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Die hilfesuchende Person hat wahrheitsgetreu über ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben. Insbesondere muss Einblick in Unterlagen gewährt werden, welche für die Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit und für die Budgetberechnung relevant sind (Mietverträge, Lohnabrechnungen, Bankbelege, Gerichtsentscheide usw.). Sie muss ihre Angaben schriftlich bestätigen und wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen. Veränderungen in den finanziellen und persönlichen Verhältnissen sind unverzüglich und unaufgefordert zu melden (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [nachfolgend SKOS-Richtlinien genannt], A.5-3). Diese Mitwirkungspflichten sind in § 17 SG gesetzlich verankert. Bezieht eine Person aufgrund falscher Auskünfte zu ihren Verhältnissen oder weil sie Änderungen in ihren Verhältnissen nicht gemeldet hat zu Unrecht Sozialhilfeleistungen, sind diese zurückzuerstatten (SKOS-Richtlinien E.3-3).

5. Fest steht zunächst, dass sich die Beschwerdeführerin die für die Zeit von Oktober 2015 bis Juli 2016 erhaltenen bevorschussten Kinderalimente über insgesamt CHF 6’040.25 als Einkommen hätte anrechnen lassen müssen, da gemäss dem namentlich in § 9 SG verankerten Subsidiaritätsprinzips Eigenleistungen und andere Geldleistungen Sozialhilfeleistungen vorgehen.

6. Die SRO wurde über die relevante Verfügung des Oberamtes Olten-Gösgen vom 2. September 2015 betreffend die Weiterführung der Alimentenbevorschussung aktenkundig durch Zustellung einer Kopie der Verfügung in Kenntnis gesetzt. Aus dieser Verfügung geht hervor, dass die Auszahlung künftig direkt an die Beschwerdeführerin erfolgt. Mit Schreiben vom 8. September 2015 wandte sich die Sozialbehörde selber sodann an das Oberamt Olten-Gösgen und teilte mit, die Beschwerdeführerin werde nicht mehr vom Sozialamt der SRO unterstützt, weshalb sie die Abtretung der Alimentenbevorschussung aufheben würden und um die direkte Auszahlung der Alimente an die Beschwerdeführerin ersuchte. Ein neues angepasstes Budget wurde allerdings nach den Akten nicht erstellt. Damit hat es die SRO selbst und allein zu verantworten, wenn sie die Kinderalimente im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin nicht (oder nur teilweise) berücksichtigt hat. Zumal die Sozialhilfeleistungen an die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – nicht jeden Monat gleich waren und die Beschwerdeführerin gestützt auf die Verfügung des Oberamtes davon ausgehen konnte, dass die SRO bereits informiert war, konnte von ihr auch nicht erwartet werden, dass sie den Fehler erkennt und meldet. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Sie hat ihre Meldepflicht nicht verletzt. Eine unrechtmässige Erwirkung von Sozialhilfe i.S.v. § 164 SG liegt nicht vor, weshalb die Rückerstattungsforderung des DdI dieser gesetzlichen Grundlage entbehrt.

7.1 Was die Rückzahlungsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der SRO vom 27. Juli 2016 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass erst seit dem 1. Januar 2020 die Einwohnergemeinden bzw. Sozialregionen für die Durchführung der Rückerstattungsverfahren im Bereich der kommunal getragenen Sozialhilfe zuständig sind. Gemäss der hier anwendbaren gesetzlichen Bestimmung von § 14 Abs. 3 SG war zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen weder die Vertragsform zugelassen noch die Sozialregion dafür zuständig.

7.2 Verwaltungsrechtliche Verträge, die schon bei ihrem Abschluss fehlerhaft waren, können – je nach Schwere des Fehlers – anfechtbar, widerrufbar oder nichtig sein. Die Unzulässigkeit der Vertragsform führt lediglich zur Anfechtbarkeit, die Unzuständigkeit der vertragsschliessenden Behörde hingegen zur Nichtigkeit, sofern die Rechtssicherheit nicht über Gebühr leidet (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 35 N 5 ff.).

7.3 Die Rechtssicherheit stellt vorliegend kein Problem dar, weshalb die Rückzahlungsvereinbarung, welche die Sozialregion als unzuständige Behörde abgeschlossen hat, nichtig und deshalb nicht durchsetzbar ist.

8. Ob die teilweise rückwirkend ausgerichtete Hilflosenentschädigung für den Sohn der Beschwerdeführerin in deren Unterstützungsbudget zu Unrecht als Einnahme angerechnet wurde, so die Beschwerdeführerin, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. Eine allfällige Rückerstattung ist in diesem Verfahren nicht Verfahrensgegenstand.

9. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Die Verfügung vom 31. Oktober 2019 des Departements des Innern ist aufzuheben. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht. Eine Parteientschädigung ist nicht beantragt und wäre nicht zuzusprechen, zumal die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 31. Oktober 2019 des Departements des Innern wird aufgehoben.

2.    Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

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