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Solothurn Verwaltungsgericht 03.04.2020 VWBES.2019.371

3 avril 2020·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,569 mots·~8 min·3

Résumé

Baubewilligung Schweinemaststall

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. April 2020      

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

 A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Bauund Justizdepartement,    

2.    Baukommission der Einwohnergemeinde B.___,  

3.    C.___   

Beschwerdegegner

betreffend     Baubewilligung Schweinemaststall

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. C.___ stellte ein Gesuch, auf GB [...] Nr. 20 einen neuen Schweinestall bauen zu dürfen. Die nördlich des Dorfes ausserhalb der Bauzone, in der Juraschutzzone gelegene Parzelle hält knapp 3 ha. Das Gebäude, eine Konstruktion aus Beton und Holz in den Farben grau und braun mit einem roten Satteldach und einer 3 m breiten Zufahrt, soll ca. 53 m lang und 35.6 m breit werden. Der Stall soll für 704 Mastplätze gebaut werden.

2. Unter anderen erhob A.___ Einsprache. Das für Vorhaben ausserhalb der Bauzone zuständige Bau- und Justizdepartement erwog namentlich, die vorgeschriebenen FAT-Abstände könnten bei Weitem eingehalten werden. Mit Verfügung vom 5. September 2019 trat das Departement deshalb auf die Einsprache nicht ein. Es bewilligte das Vorhaben in Anwendung von Art. 22 RPG.

3. A.___ erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die Departementalverfügung sei aufzuheben, und das Vorhaben sei nicht zu bewilligen. Sie bezweifelte namentlich, dass die Berechnung des Abstands korrekt sei und meinte, nicht alle Akten erhalten zu haben. (Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, alle Akten stünden auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung.) Die Beschwerdeführerin bemängelte weiter die angeblich erteilten Ausnahmebewilligungen (für Terrainveränderungen). Die tierschutzrechtliche Beurteilung sei zu ergänzen. Die Gemeinde hätte einen Gestaltungsplan erarbeiten müssen.

4. Das Departement beantragte, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

5. Dasselbe liess C.___ beantragen. Die Beschwerdeführerin verlange, die Abstands­berechnung zu korrigieren. Wenn man bei der «Aufstallung/Entmistung» und der «Hofdüngerproduktion» die Faktoren korrigiere, müsste der Stall gegenüber einer Mischzone einen Abstand von 131 m einhalten. Die tierschutzrelevanten Punkte könnten im Baubewilligungsverfahren gar nicht geprüft werden. Beim Projekt handle es sich um eine innere Aufstockung. Ein Gestaltungsplan wäre nur erforderlich, wenn die bodenunabhängige Produktion überwiegen würde.

6. Die kommunale Baukommission beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. In räumlicher Hinsicht bestehe keine Nähe zum Streitgegenstand.

7. Die Beschwerdeführerin liess namentlich wissen, durch die unvollständige Akteneinsicht habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Bauherr gehe von falschen Windeinflüssen aus. Die Hauptwindrichtung sei West/Nordwest.

8. Für die übrigen Anbringen der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist in den nachstehenden Erwägungen darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Verfahrensgegenstand ist allerdings bloss die Frage, ob die Vorinstanz auf die Verwaltungsbeschwerde zu Recht nicht eingetreten sei.

2.1 Zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach kantonalem Recht legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen; Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11). Dies entspricht dem Bundesrecht. Zumindest im Umfang von letzterem muss die Beschwerdemöglichkeit auch auf kantonaler Stufe bestehen.

2.2 Nach Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.

Das Bundesgericht verlangt gestützt auf Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) neben der formellen Beschwer, dass ein Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008 vom 6. Juni 2008 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Be­schwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer durch diese – seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen – betroffen wird. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten, ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist, nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen (d.h. im Bereich der An- und Ab­flugschneisen; BGE 125 II 293 E. 3a S. 303 f.), oder all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181 E. 3.2.2 mit Hinweisen). In dicht besiedelten Gebieten kann grundsätzlich sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass von einer unzulässigen Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (siehe die Zusammenfassung dieser Praxis in BGE 136 II 281 E. 2.3.1 S. 285).

2.3 Diese Grundsätze sind auch hier massgebend. Es ist zunächst festzuhalten, dass ausschlaggebend nicht allein Distanz oder allfälliger Sichtkontakt sind. Sind mit einem Betrieb Immissionen verbunden, kann dieser auch weiter entfernt sein und braucht vom Grundstück der Beschwerdeführerin nicht einsehbar zu sein (SOG 2013 Nr. 21).

2.4 Die Lehre unterscheidet Elemente der materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen: Besondere Beziehung zur Streitsache, praktisches Interesse, eigenes Interesse, unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse. Diese Elemente sind zur Beurteilung der Legitimation zentral und dienen der Abgrenzung zur verpönten Popularbeschwerde. Weiter ist vorauszusetzen, dass ein Beschwerdeführer einen eigenen persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – keine Parteistellung (BGE 139 II 279 E. 2.2 S. 282; vgl. auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N 13 und 21 zu § 21 ZH-VRG; BGE 140 II 50). Die Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt nicht (Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N 13 und 21 zu § 21 ZH-VRG).

3.1 Die Bauherrschaft geht von einem Normabstand von 172.74 m und einem Mindestabstand von 138.19 m aus. Von der nordwestlichen Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin (Parzelle Nr. 222) bis zur Mitte des geplanten Stalls sind es Luftlinie ca. 340 m. Passt man bei der Aufstallung und Entmistung sowie der Hofdüngerproduktion den Korrekturfaktor nach oben an, ergibt sich ein Mindestabstand von 190 m. Je nach weiteren Annahmen (z.B. bei Fütterung und Sauberkeit) lassen sich Mindestabstände von über 300 m errechnen. Das Gelände ist weitgehend eben. Es fällt von 585 (Standorte der geplanten Baute) auf 567 m ü. M. ab, steigt dann aber wieder auf 577 m ü. M. (Standort Liegenschaft Beschwerdeführerin) an.

3.2 Die Luftreinhalteverordnung (LRV, SR 814.318.142.1) hat zum Ziel, Menschen vor erheblich störenden übermässigen Geruchsbelästigungen zu schützen. Der empfohlene Mindestabstand liegt jeweils rund 30 bis 90 % über der Geruchschwellenentfernung, jener Distanz, in der man in 50 % der Fälle sagen kann: «Es riecht nach …» (FAT-Richtlinie, Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen, S. 2 f.).

Der Mindestabstand macht eine Aussage über die Zumutbarkeit, nicht über die Wahrnehmbarkeit der Geruchsimmissionen. Für reine Wohnzonen gelten denn auch andere Abstände als für gemischte Zonen. Die Legitimation, die Betroffenheit kann nicht (allein) vom Abstand abhängen. In unserer Gegend herrschen Westwindlagen vor. Es ist durchaus möglich, dass Geruchsimmissionen aus dem geplanten Stall die Beschwerdeführerin betreffen.

3.3 Im Bereich von Tierställen hat das Bundesgericht die Legitimation abgelehnt bei einem Abstand von 600 Metern (Urteil 1A.179/1996 vom 8. April 1997, E. 3a), hingegen anerkannt bei einem Abstand von 45 Metern (Urteil 1A.86/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1.3). Im Urteil 1A.70/2001 vom 3. Oktober 2001, E. 1a, hat es bei einem Abstand von 70 Metern die Legitimation als offensichtlich bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.108/2004). Im Lichte dieser Praxis ist die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.44/2006)

4. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Beschwerde wäre abgewiesen worden, wenn sie darauf eingetreten wäre. Dies, weil die Abstandsvorschriften eingehalten seien. Weitere Faktoren mögen zwar geprüft worden sein; dies vielleicht sogar sehr einlässlich. In die Begründung des Entscheids haben sie jedoch nicht (genügend) Eingang gefunden.

Vor dem Departement ist noch eine Beschwerde gegen die kommunale Baubewilligung anhängig. Eine Rückweisung ermöglicht eine gesamthafte umfassende Beurteilung.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen, und die Sache ist zu neuer Beurteilung an das Departement zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Parteientschädigung ist keine auszurichten, da die Beschwerdeführerin durch keinen Anwalt vertreten war.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 5. September 2019 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an das Bau- und Justizdepartement zurückgewiesen.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

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