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Solothurn Verwaltungsgericht 26.11.2019 VWBES.2019.322

26 novembre 2019·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,049 mots·~5 min·2

Résumé

Gesuch um Kostengutsprache

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. November 2019     

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Beschwerdekommission der Berufsbildung des Kantons Solothurn   

2.    Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen    

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Gesuch um Kostengutsprache

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit E-Mail vom 2. April 2019 ersuchten A.___ und B.___ aus X.____ das Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen um eine Mitfinanzierung der Ausbildung ihres Sohnes C.___ als Grafiker EFZ an der Schule für Gestaltung Bern und Biel. Das ABMH beantwortete das Gesuch gleichentags abschlägig, worauf A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) eine beschwerdefähige Verfügung verlangten. Am 8. April 2019 verfügte das Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen, dass der Kanton Solothurn keine Beiträge an die Schulkosten für den Besuch der Schule für Gestaltung Bern und Biel leiste.

2. Gegen diese Verfügung wandten sich die Beschwerdeführer an die Beschwerdekommission der Berufsbildung, welches die Beschwerde mit Verfügung vom 22. August 2019 abwies und den Beschwerdeführern Verfahrenskosten von CHF 800.00 auferlegten.

3. Mit Beschwerde vom 4. September 2019 wandten sich die Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und verlangten die Übernahme der Schulkosten für den Besuch der Schule für Gestaltung Bern und Biel mit integrierter Berufsmaturität (Lehrvertrag) von ihrem Sohn C.___.

4. Das Amt für Berufsbildung, Mittelund Hochschulen (ABMH) beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2019, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Mit Eingabe vom 15.Oktober 2019 schloss die Beschwerdekommission der Berufsbildung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf Ausführungen zur Sache.

5. Die Beschwerdeführer reichten mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 weitere Bemerkungen ein.

6. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert, weil sie am vorinstanzlichen Verfahren als Gesuchsteller teilgenommen haben und für den Unterhalt ihres Sohnes aufkommen.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das Gesuch der Beschwerdeführer um Kostenübernahme für den ausserkantonalen Schulbesuch ihres Sohnes zu Recht abgelehnt wurde.

3. Die Beschwerdeführer weisen in ihrer Beschwerde auf Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV, BGS 416.118) hin und führen aus, im Kanton Solothurn sei die Lehrausbildung mit Abschluss Grafiker EFZ mit berufsbegleitender Berufsmaturität, wie sie an der Schule für Gestaltung Bern und Biel angeboten werde, nicht möglich. Weiter betrage die Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort X.____ zur Berufsfachschule Olten bei 33 von 35 Verbindungen mehr als 60 Minuten.

4.1 Gemäss § 55 Gesetz über die Berufsbildung (GBB, BGS 16.111) trägt der Kanton das Schulgeld für den ausserkantonalen obligatorischen Schulbesuch und die Kosten für den Besuch von interkantonalen Fachkursen, sofern es kein kantonales Angebot gibt und der Lehrort im Kanton liegt (Abs. 1). Vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen (Abs. 2).

4.2 Gemäss Art. 4 BFSV ist für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen der Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons (Abs. 1). Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen (Abs. 2).

4.3 Zutreffend ist, dass der Kanton Solothurn zur Zeit die lehrbegleitende Berufsmaturität (BM 1) in der Fachrichtung Gestaltung und Kunst aufgrund mangelnder Nachfrage nicht anbietet. Der Amtsvorsteher des ABMH führt in seinem Schreiben vom 13. Juni 2019 dazu aus, die in einem Solothurner Lehrbetrieb ausgebildeten Lernenden würden seitens des Amtes aktuell dem Kanton Bern (Schule für Gestaltung Bern) oder dem Kanton Basel-Stadt für den Berufsfachschulunterricht – mit oder ohne Berufsmaturität – zugewiesen. Dies ändert allerdings nichts am Umstand, dass der Besuch einer Vollzeitschule mit lehrbegleitender Berufsmaturität, für die sich C.___ entschieden hat, nicht der einzige mögliche Ausbildungsweg ist. Der Beruf des Grafikers EFZ kann auch in Form einer Berufslehre erlernt werden: Im Kanton Solothurn verfügen gemäss Angaben des ABMH momentan 9 Lehrbetriebe über eine gültige Bildungsbewilligung zur Ausbildung von Grafikerinnen und Grafikern. Jedenfalls besteht durchaus auch im Kanton Solothurn ein Ausbildungsangebot, um den Beruf des Grafikers EFZ zu erlernen. Auch wenn C.___ die Ausbildung an der Schule für Gestaltung Bern und Biel mehr zusagt als das Ausbildungsangebot in seinem Wohnsitzkanton, kann er daraus keinen Anspruch auf eine Kostenübernahme des Schulgeldes durch den Kanton Solothurn ableiten.

4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat der Kantonsrat mit Beschluss vom 7. November 2012 (SGB Nr. 055/2012) im Rahmen des Massnahmenplans 2013 die Massnahme DBK_10 «Zugang zu ausserkantonalen Lehrwerkstätten begrenzen» genehmigt. Entsprechend wurde das Sekretariat des Departements für Bildung und Kultur beauftragt, ausschliesslich für Berufe, die nicht auf dem dualen Weg erlernt werden können, Schulgelder auszurichten. Im Massnahmenplan 2014 (genehmigt mit Beschluss des Kantonsrates Nr. SGB 212/2013 vom 26. März 2014) ist sodann die Massnahme DBK_K25 «Reduktion des Kredites Schulgelder» enthalten. Demnach leistet der Kanton Solothurn in Bezug auf die Vollzeitangebote im Bereich Gestaltung keine Beiträge mehr an die Schule für Gestaltung Bern und Biel (vgl. Schreiben von Dr. Remo Ankli, Regierungsrat, vom 17. November 2014). Die anbegehrte Kostenübernahme ist auch aus diesem Grund ausgeschlossen.

4.5 Es erübrigt sich, auf die Reisezeit vom Wohnort X.____ zur Berufsfachschule Olten näher einzugehen, da sich das dortige Angebot im Bereich Gestaltung und Kunst ohnehin auf die Absolvierung der Berufsmaturität nach der Lehre (BM 2) beschränkt, was hier nicht zur Diskussion steht.

5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu tragen (§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG; BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 ff. der eidgenössischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00, unter solidarischer Haftbarkeit, zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_1042/2019 vom 20. Dezember 2019 nicht ein.

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