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Solothurn Verwaltungsgericht 07.03.2019 VWBES.2019.32

7 mars 2019·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,185 mots·~6 min·1

Résumé

Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit beschränkter Geschwindigkeit

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. März 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

 A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

Beschwerdegegner

betreffend     Fahrerlaubnis für Fahrzeuge mit beschränkter Geschwindigkeit

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Verfügung vom 20. August 2018 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis für die Motorfahrzeuge aller Kategorien, Unterkategorien und der Spezialkategorie F wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h nach Sicherheitsabzug für die Dauer von zwölf Monaten.

2. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht am 25. Oktober 2018 zufolge Nichtbezahlens der zweiten Rate des Kostenvorschusses nicht ein. Mit Urteil vom 22. November 2018 trat das Bundesgericht auf die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ebenfalls nicht ein, da die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte.

3. Der Beschwerdeführer stellte der MFK am 3. Januar 2019 seinen Führerausweis zu. Mit Schreiben vom 7. Januar 2019 ersuchte er um Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs mit beschränkter Geschwindigkeit bis 45 km/h während des 12-monatigen Entzuges des Führerausweises, da er wegen der gesundheitlichen Situation seiner Tochter dringend auf das Führen eines Motorfahrzeuges angewiesen sei.

4. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 wies die MFK das Gesuch namens des BJD ab. Vom Entzug des Führerausweises seien lediglich Motorfahrzeuge der Spezialkategorie G (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge) und M (Motorfahrräder und E-Bikes mit einer höheren Tretunterstützung) ausgenommen. Alle übrigen Kategorien, Unterkategorien und die Spezialkategorie F, worunter die geschwindigkeitsreduzierten Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h fielen, würden dem Entzug unterliegen.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer gleichentags Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 25. Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm die Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs mit beschränkter Geschwindigkeit bis 45 km/h zu erlauben. Er fahre seine Tochter, welche an Epilepsie leide, regelmässig zur Arbeit, da sie den Arbeitsweg ohne Begleitung nicht machen und die öffentlichen Verkehrsmittel nicht nützen könne. In dringenden Fällen müsse er seine Tochter zum Arzt oder in die Notfallaufnahme des Spitals fahren. Seine Tochter sei sehr stark auf seine Unterstützung/Begleitung angewiesen. Wenn sie ein Taxi bestellen müssten, wäre dies mit Kosten verbunden. Seit über 37 Jahren fahre er Auto und verfüge über einen guten Leumund. Am besagten Tag habe er seine Tochter zum Arzt gefahren, da sie sehr krank gewesen sei. Dabei habe er sich auf seine Tochter konzentriert, natürlich auch auf den Verkehr, damit kein Unfall passiere. Der Beschwerde wurden diverse Schreiben beigelegt.

6. Am 18. Februar 2019 schloss die MFK namens des BJD auf Abweisung der Beschwerde.

7. Der Beschwerdeführer reichte am 22. Februar 2019 Bemerkungen zur Stellungnahme der MFK ein.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die Erlaubnis zum Führen eines Fahrzeugs mit beschränkter Geschwindigkeit bis 45 km/h zu gewähren.

2.1 Der Entzug des Lernfahr- oder des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat gemäss Art. 33 Abs. 1 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) den Entzug des Lernfahrund des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge. In Härtefällen kann nach Art. 33 Abs. 5 VZV unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden, sofern der Ausweisinhaber namentlich die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug führte, mit einem Motorfahrzeug begangen hat, auf dessen Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist (lit. a); und als Führer eines Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist (lit. b).

Mit dieser Härtefallregelung kann vor allem auf die besondere Betroffenheit von Personen, die beruflich auf den Führerausweis angewiesen sind, Rücksicht genommen werden. In der Praxis wird die Härtefall-Klausel nur mit grösster Zurückhaltung angewendet (vgl. Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 SVG N 85).

2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nicht geltend, auf den Führerausweis beruflich angewiesen zu sein. Aber selbst wenn man die Voraussetzungen für einen differenzierten Ausweisentzug bejahen würde, so schreibt das Gesetz klar vor, dass die gesetzliche Mindestentzugsdauer eingehalten werden muss (vgl. Art. 33 Abs. 5 VZV sowie Art. 16 Abs. 3 SVG). Da der Beschwerdeführer mit seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts am 12. April 2018 eine qualifizierte, grobe Verkehrsregelverletzung begangen hat und in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis schon einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war, greift die vom Gesetzgeber bestimmte Mindestsanktion von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG, d.h. eine Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten. Eine Erlaubnis des Führens von Motorfahrzeugen der Spezialkategorie F während dieser Entzugsdauer ist somit nicht zulässig.

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll zur Erreichung der beabsichtigten erzieherischen Wirkung des Warnungsentzugs der fehlbare Lenker für eine gewisse Zeit vollständig vom Führen eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden (BGE 128 II 173 E. 3b S. 175 f.; vgl. auch Urteil 1C_442/2017 vom 26. April 2018 E. 5.1; je mit Hinweisen). Würde dem Beschwerdeführer nun die Erlaubnis des Führens der Spezialkategorie F während der Entzugsdauer bewilligt, würde dies der erzieherischen Wirkung widersprechen und wäre, wie von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung korrekt festgestellt, in der Praxis auch nicht kontrollierbar. Einem Missbrauch wären Tür und Tor geöffnet. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass gegen ihn bisher sieben Administrativmassnahmen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen angeordnet werden mussten und der Führerausweis deshalb bereits mehrere Male entzogen wurde. Von einem guten Leumund kann nicht gesprochen werden. Dass der Führerausweisentzug mit gewissen Nachteilen, auch ökonomischen, verbunden ist, hat sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben. Es ist ihm jedoch zuzumuten, dass er für seine Tochter die Chauffeurdienste von Verwandten oder Bekannten in Anspruch nimmt, wobei festzuhalten ist, dass dafür auch Behindertentaxis und in absoluten Notfällen auch die Ambulanz zur Verfügung stehen. Damit ist in Notfällen eh besser gedient, als mit einem Fahrzeug mit Maximalgeschwindigkeit von 45 km/h.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer ist Sozialhilfebezüger und somit bedürftig. Es ist ihm demnach die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, womit der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen hat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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