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Solothurn Verwaltungsgericht 20.11.2019 VWBES.2019.318

20 novembre 2019·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,124 mots·~6 min·3

Résumé

Familiennachzug / Nichteintreten

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. November 2019   

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend     Familiennachzug / Nichteintreten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1.1 Die italienische Staatsangehörige A.___ (geb. 1943) lebt seit 1964 in der Schweiz und ist hier niederlassungsberechtigt. Am 19. März 2009 heiratete sie den türkischen Staatsangehörigen B.___ (geb. 1974). B.___ lebte von 1976 bis 1992 zusammen mit seinen Eltern in der Schweiz und hat sich danach in die Türkei abgemeldet.

1.2 Am 1. April 2009 ersuchte A.___ ein erstes Mal um Nachzug ihres Ehemannes. Das Gesuch wurde von der zuständigen Behörde mit Verfügung vom 3. Februar 2010 wegen Bestehens einer Scheinehe abgewiesen. Die dagegen von A.___ an das Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 1. April 2010 abgewiesen.

1.3 Am 26. März 2018 ersuchte A.___ erneut um Nachzug ihres Ehemannes. Ihr Gesuch wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 3. September 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Auf die dagegen von A.___ an das Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 17. Oktober 2018 wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eingetreten.

2.1 Mit Gesuch vom 4. Juni 2019 verlangte A.___ sinngemäss, die Verfügung vom 3. September 2018 sei in Wiedererwägung zu ziehen.

2.2 Mit Schreiben vom 23. Juni 2019 teilte A.___ dem Migrationsamt mit, dass sie sich vom 15. Juli 2019 bis 15. August 2019 bei ihrem Ehemann in der Türkei befinde und gab eine Korrespondenzadresse an.

2.3 Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 trat das Migrationsamt, namens des Departements des Innern (DdI), auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und auferlegte A.___ eine Gebühr in der Höhe von CHF 300.00. Die Verfügung wurde A.___ per Einschreiben verschickt. Das Einschreiben wurde am 14. August 2019 als nicht abgeholt an den Absender retourniert. Mit Schreiben vom 19. August 2019 (per A-Post versandt) liess das Migrationsamt A.___ die Verfügung nochmals in Kopie zukommen.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 13. September 2019 schloss das Migrationsamt auf Beschwerdeabweisung, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die «Ungültigerklärung» der Zustellung der angefochtenen Verfügung und deren erneute Eröffnung. Sie habe dem Amt mitgeteilt, dass sie in den Ferien weile und habe eine Zustelladresse angegeben. Trotz dieser Meldung sei ihr eine Verfügung an ihre Adresse zugestellt worden.

1.2 Gemäss § 67 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides.

1.3 Nach § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) ist eine Zustellung einer Verfügung erfolgt, wenn die eingeschriebene Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten entgegengenommen wurde. Sie gilt zudem bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (sogenannte Zustellungsfiktion), sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).

1.4 Ob die Beschwerdefrist vorliegend eingehalten ist oder nicht, braucht nicht näher geklärt zu werden, denn selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen (und im Übrigen selbst bei einer Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss § 10bis VRG) wäre die Beschwerde aus folgenden Gründen abzuweisen:

2.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Wiedererwägung der Nichteintretensverfügung des Migrationsamtes auf ihr Gesuch um Familiennachzug. Zudem verlangt sie die «Annullierung» der Kosten.

2.2 Eine Verfügung kann durch die Behörde, die rechtskräftig verfügt hat, dann in Wiedererwägung gezogen werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden (§ 28 VRG). Das Wiedererwägungsgesuch stellt kein formelles Rechtsmittel dar und es kann durch Nichteintreten erledigt werden, wenn keine Pflicht zur inhaltlichen Behandlung besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht in aller Regel nicht, es sei denn, die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens wegen wesentlich geänderter Sachlage für den Widerruf der Verfügung seien gegeben. Verfügungen können durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder wichtige öffentliche Interessen dies erfordern (§ 22 VRG).

2.3 Die Wiedererwägung stellt einen blossen Rechtsbehelf dar. Sie darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1).

3.1 Die Migrationsbehörde ist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten mit der Begründung, die Umstände hätten sich seit Verfügungserlass weder wesentlich verändert noch lägen neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vor, die im Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht bekannt gewesen seien.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, sie werde seit Jahren von der Behörde schikaniert, indem ihr vorgeworfen werde, eine Scheinehe eingegangen zu sein. Vor der Vorinstanz hatte sie geltend gemacht, ihr Ehemann lebe seit mehr als 10 Jahren in der Türkei und könne sich nicht assimilieren. Er sei hier aufgewachsen und sehne sich seit langem sehr nach der Schweiz. Die Beschwerdeführerin habe ihn in den letzten Jahren achtmal besucht, aus finanziellen Gründen leider nicht so oft wie gewünscht. Sie werde zunehmend älter und wolle Zeit mit ihrem Mann verbringen.

3.3 Mit der blossen Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei keine Scheinehe eingegangen, bringt sie weder neue erhebliche Tatsachen noch Beweismittel vor. Auch Belege für die Reisen in die Türkei fehlen. Bereits im Bewilligungsverfahren bestritt die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Scheinehe. Eine wesentlich geänderte Sachlage für die Wiedererwägung der Verfügung vom 3. September 2018 ist deshalb nicht gegeben. Es besteht deshalb kein Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung des Anspruchs.

4. Aufgrund des Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Entsprechend hat sie der hierortigen Beschwerdeführerin zu Recht die Kosten für den Nichteintretensentscheid auferlegt. Auch die Höhe der Gebühr ist nicht zu beanstanden, denn gemäss § 52 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) betragen die Gebühren im Bereich Migration für Verfügungen CHF 50.00 bis CHF 1'000.00. Die von der Vorinstanz erhobene Gebühr von CHF 300.00 bewegt sich im unteren Bereich der durch den Gebührentarif vorgegebenen Bandbreite.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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