Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. November 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecherin Vida Hug,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland.
1.2 Am 30. Mai 2008, ca. 14:25 Uhr, überschritt A.___ mit seinem Personenwagen in [...] die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 27 km/h nach Sicherheitsabzug. Mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 17. September 2008 wurde A.___ das Recht, von seinem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen für die Dauer von einem Monat wegen einer mittelschweren Verkehrswiderhandlung aberkannt.
1.3 Am 7. April 2011, ca. 17:40 Uhr, überschritt A.___ in [...] die erlaubte Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 25 km/h nach Sicherheitsabzug. Mit Verfügung des Strassenverkehrsund Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 8. August 2011 wurde A.___ das Recht, von seinem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen, für die Dauer von sieben Monaten wegen einer schweren Verkehrswiderhandlung aberkannt. Auf Ersuchen von A.___ wurde ihm der Aufschub des Vollzugs mit Verfügung vom 5. September 2011 gestattet und er wurde aufgefordert, den Führerausweis bis spätestens 1. November 2011 zur Hinterlegung zuzustellen. Die Massnahme dauerte bis 1. Juni 2012.
1.4 Im Juni 2013 verlegte A.___ seinen Wohnsitz von Deutschland in die Schweiz.
1.5 Am 22. Januar 2017, 10:05 Uhr, überschritt A.___ auf der Bundesautobahn 2 (Deutschland) die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h nach Sicherheitsabzug. Am 8. Oktober 2017, 16:20 Uhr, überschritt er auf der Bundesautobahn 5 (Deutschland) die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 32 km/h nach Sicherheitsabzug. Für beide Vorfälle wurde A.___ für das Gebiet von Deutschland je ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt.
1.6 Am 9. April 2019 stellte A.___ bei der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) ein Gesuch um Umtausch seines ausländischen Führerausweises. Die MFK entsprach dem Gesuch und stellte A.___ einen schweizerischen Führerausweis zu. Gleichzeitig mit der Erteilung des schweizerischen Führerausweises wurde A.___ mitgeteilt, dass gegen ihn wegen der Vorfälle vom 22. Januar 2017 und vom 8. Oktober 2017 ein Administrativverfahren eröffnet werden müsse, da er damals bereits in der Schweiz Wohnsitz verzeichnet habe.
2. Mit Verfügung vom 25. Juli 2019 entzog die MFK A.___ den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten ab Einsendung des Führerausweises.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Von einem Führerausweisentzug sei abzusehen. Eventuell sei der Führerausweis für einen Monat, bzw. maximal zwei Monate zu entziehen.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3.2 Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
3.3 Mit Stellungnahme vom 11. September 2019 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.
3.4 Mit Replik vom 1. Oktober 2017 (recte: 2019) hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 16cbis Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach einer Widerhandlung im Ausland der Führerausweis entzogen, wenn: a. im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde; und b. die Widerhandlung nach den Artikeln 16b und 16c als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist.
2.2 Aufgrund der Vorfälle vom 22. Januar 2017 und vom 8. Oktober 2017 sprach die zuständige deutsche Behörde gegen den Beschwerdeführer je ein einmonatiges Fahrverbot aus. Die vom Beschwerdeführer auf der Autobahn begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 56 km/h stellt nach schweizerischem Recht unbestritten eine schwere und diejenige um 32 km/h unbestritten eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar (vgl. statt vieler Urteil des BGer 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2; BGE 124 II 259 E. 2c).
2.3 Die Voraussetzungen für den Führerausweisentzug nach Art. 16bbis SVG sind daher grundsätzlich erfüllt.
2.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift vor, wegen der Vorfälle vom 22. Januar 2017 und vom 8. Oktober 2017 sei ihm in Deutschland je ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt worden. Den schweizerischen Führerausweis besitze er erst seit April 2019. Die MFK sei zum Zeitpunkt der Begehung der Vorfälle legitimiert gewesen, ihm den ausländischen Führerausweis für eine bestimmte Zeit zu aberkennen, was sie jedoch unterlassen habe. Die Erteilung des schweizerischen Führerausweises sei jedoch bedingungslos erfolgt und habe damit heilende Wirkung betreffend der Vergehen in Deutschland gehabt. Der Entzug des schweizerischen Führerausweises sei unzulässig.
2.5 Gemäss Art. 42 Abs. 3bis lit. a Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) benötigen Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und die sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben, einen schweizerischen Führerausweis. Der Beschwerdeführer hätte seinen ausländischen Führerausweis folglich bereits im Jahr 2014 in einen schweizerischen Führerausweis umtauschen lassen müssen.
2.6 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, hat die Erteilung des schweizerischen Führerausweises keine heilende Wirkung in dem Sinne, als vorher begangene Widerhandlungen massnahmenrechtlich nicht mehr geahndet werden könnten. Denn damit würden Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und im Ausland Widerhandlungen begehen und wie der Beschwerdeführer den ausländischen Führerausweis schon längst in einen schweizerischen hätten umtauschen müssen, gegenüber Inhabern eines schweizerischen Führerausweises in unzulässiger Weise privilegiert. Von den gegen den Beschwerdeführer in Deutschland verfügten Administrativmassnahmen hat die MFK zudem erst anlässlich des Umtauschverfahrens Kenntnis erlangt.
2.7 Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer aufgrund der beiden Vorfälle vom 22. Januar 2017 und vom 8. Oktober 2017 den schweizerischen Führerausweis entzogen hat.
3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht für die Dauer von 12 Monaten entzogen hat.
3.2 Der Beschwerdeführer macht (eventualiter) geltend, es sei vom milderen deutschen Recht (lex mitior) auszugehen und es sei ihm der Führerausweis längstens für zwei Monate zu entziehen.
3.3 Gemäss Art. 16cbis Abs. 2 SVG sind bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Dadurch wird eine Doppelbestrafung vermieden (Botschaft vom 28. September 2007 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 2007 7622 zu Art. 16cbis). Begeht eine Person mit schweizerischem Wohnsitz im Ausland ein Strassenverkehrsdelikt, kann der Tatortstaat eine Administrativmassnahme allein mit Wirkung für das eigene Staatsgebiet aussprechen. Den schweizerischen Führerausweis als solchen kann er nicht entziehen (BGE 128 II 133 E. 4a mit Hinweisen). Die Wirkung der im Ausland verfügten Administrativmassnahme ist daher beschränkt. Deshalb sieht Art. 16cbis SVG unter den dort genannten Voraussetzungen den Entzug des schweizerischen Führerausweises durch die hiesige Behörde vor. Das darf jedoch nicht zu einer doppelten Sanktionierung führen. Die im Ausland und in der Schweiz ausgesprochenen Massnahmen müssen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein (BGE 128 II 133 E. 3b/bb mit Hinweis). Daher sind gemäss Art. 16cbis Abs. 2 Satz 1 SVG bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots auf die betroffene Person angemessen zu berücksichtigen. Mit dem Wort «angemessen» trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass das ausländische Fahrverbot den Fehlbaren unterschiedlich stark oder gar nicht treffen kann. So gibt es Fahrzeuglenker, die im Tatortstaat oft unterwegs sind, weshalb sie das dortige Fahrverbot erheblich belastet. Umgekehrt gibt es Personen, die praktisch nie im Tatortstaat ein Fahrzeug lenken, weshalb sie das ihnen dort auferlegte Fahrverbot kaum oder überhaupt nicht trifft. Massgeblich sind somit die Umstände des Einzelfalles (Botschaft, a.a.O.). Gegebenenfalls kann sich das Unterschreiten der Mindestentzugsdauer rechtfertigen, was Art. 16cbis Abs. 2 Satz 2 SVG ausdrücklich zulässt. Diese Bestimmung geht als spätere und spezielle Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG, wonach die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf, vor (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 256 E. 2.3).
3.4 Gemäss Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG darf die Entzugsdauer bei Personen, die im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ, früher ADMAS) nicht verzeichnet sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Art. 16cbis Abs. 2 Satz 3 SVG ist nur anwendbar bei Personen, die im Administrativmassnahmenregister nicht verzeichnet sind, also bei Ersttätern. Bei Rückfalltätern darf die schweizerische Behörde die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots überschreiten. Der Grund hierfür liegt darin, dass die ausländische Behörde von früher in der Schweiz gegen den Fehlbaren verfügten Administrativmassnahmen regelmässig keine Kenntnis hat. Dürfte die schweizerische Behörde die Dauer des am Begehungsort verfügten Fahrverbots nicht überschreiten, könnte sie die bei Rückfalltätern gemäss Art. 16b Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 SVG vorgesehenen Massnahmeverschärfungen nicht zur Anwendung bringen, was zu einer unhaltbaren Privilegierung führen würde (AB 2008 S. 127 f. [Voten Bieri und Hess], 129 [Votum Leuenberger], 180 [Voten Bieri und Leuenberger]).
3.5 Der Beschwerdeführer ist im IVZ verzeichnet: Mit Verfügung vom 17. September 2008 wurde ihm der ausländische Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für die Dauer von einem Monat aberkannt (Ablauf 7. Dezember 2008) und mit Verfügung vom 8. August 2011 wurde ihm der ausländische Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung für die Dauer von 7 Monate aberkannt (Ablauf 1. Juni 2012).
3.6 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die gleiche Dauer entzogen, wie dies der Fall wäre, wenn der Beschwerdeführer die Widerhandlung in der Schweiz begangen hätte (vgl. Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die im Register eingetragenen Verkehrsdelikte würden mehr als fünf Jahre zurückliegen, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden dürften, ist darauf hinzuweisen, dass massgebender Zeitpunkt für die Anwendung der Rückfallregel der Tag ist, an dem der frühere Ausweisentzug ablief (letzter Tag des Vollzugs, Urteil des BGer 1C_529/2013 vom 17. September 2013 E. 2.2). Vorliegend ist das der 1. Juni 2012.
3.7 Trotz entsprechender Aufforderung im Schreiben der MFK vom 26. Juni 2019 bringt der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht vor, inwiefern die von den deutschen Behörden angeordneten Fahrverbote ihn in Deutschland strafempfindlich getroffen hätten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 1. Oktober 2019 ist aufgrund der sich in den Akten befindenden Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt davon auszugehen, dass die Massnahmen bereits vollzogen worden sind. Seine Ausführungen, wonach er jedes zweite Wochenende zu seiner Familie nach Norddeutschland fahre, beziehen sich auf den aktuell drohenden Vollzug.
3.8 Dennoch ist davon auszugehen, dass die ausländische Massnahme den Beschwerdeführer beeinträchtigt hat. Bei einem Fahrverbot in Deutschland ist der Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. Er wird nach Ablauf der Frist wieder ausgehändigt (vgl. https://www.kba.de). Die Massnahme hat deshalb auch die Fahrberechtigung des Beschwerdeführers in der Schweiz betroffen und ihn somit ohne Zweifel in seiner Lebensführung eingeschränkt. Dem insgesamt zweimonatigen Fahrverbot des Beschwerdeführers ist somit Rechnung zu tragen. Es rechtfertigt sich deshalb, vorliegend die minimale Entzugsdauer bei einer schweren Verkehrsregelverletzung bei einem Rückfall um zwei Monate auf zehn Monate zu reduzieren. Damit wird dem bereits vollzogenen zweimonatigen Entzug der Fahrberechtigung in Deutschland Rechnung getragen.
4.1 Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Die Dauer des Entzugs gemäss Ziffer 2 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) vom 25. Juli 2019 ist auf zehn Monate zu reduzieren. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer 5/6 der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00, ausmachend CHF 666.65 zu bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. CHF 133.35 sind ihm von der Zentralen Gerichtskasse zurückzuerstatten.
4.2 Zudem ist dem Beschwerdeführer im Umfang des Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Diese ist entsprechend der eingereichten Kostennote vom 7. Oktober 2019 auf CHF 220.00 festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.
5. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 21. August 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Dauer des Entzugs gemäss Ziffer 2 der Verfügung des BJD vom 25. Juli 2019 wird auf zehn Monate reduziert.
2. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 666.65 zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 220.00 zu bezahlen.
4. A.___ hat den Führerausweis innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der MFK einzureichen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel