Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Oktober 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Rita Karli,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB Region Solothurn,
2. B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Beschwerdegegner
betreffend gemeinsame elterliche Sorge / Regelung persönlicher Verkehr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) und B.___ sind die Eltern von C.___ (geb. 26. Juli 2014). Sie waren nie verheiratet. Im September 2015 trennte sich das Paar und die Beschwerdeführerin zog aus dem gemeinsamen Haus aus. Seither streiten sich die Kindseltern um das Besuchs- und Sorgerecht. Der Beschwerdeführerin oblag bis anhin die alleinige elterliche Sorge.
2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn fällte am 9. Juli 2019 folgenden Entscheid:
3.1. Den Kindseltern wird die gemeinsame elterliche Sorge gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB über das gemeinsame Kind C.___, geb. 26.07.2014, erteilt.
3.2. Das Kontaktrecht zwischen dem Kindsvater und C.___ wird wie folgt festgelegt:
- In geraden Wochen von Mittwoch, 9.00 Uhr bzw. ab Kindergarten-/Schulschluss bis Donnerstag, 18.00 Uhr;
- In den ungeraden Wochen von Samstag, 9.00 Uhr bis Sonntag, 18.30 Uhr;
- Der Kindsvater hat das Recht, jährlich vier Wochen Ferien mit C.___ zu verbringen
Die Ferien sind mindestens drei Monate im Voraus zwischen den Kindseltern abzusprechen.
- In den geraden Jahren:
· 24. Dezember, 10.00 Uhr bis 25. Dezember, 10.00 Uhr
· Ostern (Gründonnerstag, 18.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr)
· Fronleichnam (Mittwoch vor Fronleichnam, 18.00 Uhr bis Fronleichnam, 18.00 Uhr)
- In den ungeraden Jahren:
· 25. Dezember, 10.00 Uhr bis 26. Dezember, 10.00 Uhr
· Pfingsten (Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr)
· Auffahrt (Mittwoch vor Auffahrt, 18.00 Uhr bis Auffahrt, 18.00 Uhr)
· Geburtstag von C.___, 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr
3.3. Die Gebühren werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt und den Kindseltern je hälftig zur Bezahlung auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid wandte sich die Kindsmutter und Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin Rita Karli, mit Beschwerde vom 12. August 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Zum Verfahren: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilten.
2. Es sei der Entscheid der KESB Region Solothurn vom 9. Juli 2019 aufzuheben.
Eventualiter: Es sei der Entscheid der KESB Region Solothurn vom 9. Juli 2019 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei die alleinige elterliche Sorge bei der Kindsmutter und Beschwerdeführerin zu belassen.
Eventualiter für den Fall des Entscheides der gemeinsamen elterlichen Sorge: Es sei der Beschwerdeführerin die elterliche Obhut zuzuteilen.
4. Es sei das Kontaktrecht zwischen dem Kindsvater und dem Kind C.___ wie folgt festzulegen:
Jedes zweite Wochenende von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 17 Uhr
Es sei der Vater zu berechtigen ohne Reduktion des Unterhaltsbeitrages pro Jahr mit dem Sohn eine Woche Ferien zu verbringen.
Es sei der Kontakt des Kindes mit dem Vater während den Feiertagen wie folgt festzulegen:
- In den geraden Jahren:
· 24. Dezember, 10 Uhr bis 25. Dezember, 10 Uhr
· Ostern (Gründonnerstag, 18 Uhr bis Ostermontag, 18 Uhr)
· Fronleichnam (Mittwoch vor Fronleichnam, 18 Uhr bis Fronleichnam, 18 Uhr)
- In den ungeraden Jahren:
· 25. Dezember, 10 Uhr bis 26. Dezember, 10 Uhr
· Pfingsten (Freitag vor Pfingsten, 18 Uhr bis Pfingstmontag, 18 Uhr)
· Auffahrt (Mittwoch vor Auffahrt, 18 Uhr bis Auffahrt, 18 Uhr)
· Geburtstag von C.___, 10 Uhr bis 18 Uhr
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. des Kantons Solothurn.
4. Der Kindsvater, v.d. Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann, liess sich mit Eingabe vom 2. September 2019 vernehmen und stellte folgende Rechtsbegehren:
a. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
b. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, sofern das Urteil nach dem 30.9.2019 gefällt wird.
c. Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, B.___ eine Parteientschädigung von CHF 13'067.35 zu bezahlen.
d. Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, die Gerichtskosten zu tragen.
5. Die KESB Region Solothurn schloss mit Eingabe vom 3. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
6. Die Beschwerdeführerin replizierte am 18.September 2019.
7. Der Kindsvater verzichtete am 18. September 2019 auf weitere Bemerkungen.
8. Das Gesuch des Kindsvaters um Entzug der aufschiebenden Wirkung, sofern das Urteil nicht bis zum 30. September 2019 gefällt wird, wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. September 2019 abgewiesen.
9. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Nach der Einigungsverhandlung vom 27. November 2018 habe der Kindsvater mit Eingabe vom 18. Januar 2019 die Rechtsbegehren formuliert. In der Eingabe vom 1. April 2019 habe auch die Beschwerdeführerin die Rechtsbegehren bei der Vorinstanz deponiert. Dem Kindsvater sei daraufhin erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten worden. Mit Eingabe vom 30. April 2019 habe sich dieser auf 13 Seiten eingehend geäussert. Diese Stellungnahme sei der Beschwerdeführerin nicht vor Erlass des angefochtenen Entscheids zur Kenntnis gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere keine Gelegenheit gehabt, sich zu den vom Kindsvater neu vorgebrachten Behauptungen und Darstellungen zu äussern. Es liege ein unvollständiger zweiter Schriftenwechsel vor.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht: BGE 133 I 98 E. 2.1 S. 99). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei zugestellt wird. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf Zustellung von Vernehmlassungen zusteht, unabhängig davon, ob diese Eingaben neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Das Gericht muss vor Erlass seines Urteils eingegangene Vernehmlassungen den Beteiligten zustellen, damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 m.w.H.). Diese Grundsätze gelten auch für das hier zu beurteilende Verfahren vor der KESB.
2.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.).
2.3 Vorliegend wurde die Stellungnahme des Kindsvaters vom 30. April 2019 erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt, was aus dessen Verteiler hervorgeht. Demnach erging der angefochtene Entscheid ohne dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hat, sich zu den weiteren Vorbringen des Kindsvaters zu äussern. Mit diesem Vorgehen wurde der Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Das Verwaltungsgericht kann allerdings den Sachverhalt, die Rechtslage und auch die Angemessenheit der Verfügung frei überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Damit verfügt es über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz. Folglich kann diese nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss bundesgerichtlicher Praxis als geheilt gelten. Sodann würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer 17-seitigen Beschwerdeschrift umfassend zu den Standpunkten des Kindsvaters Stellung nehmen konnte.
3. Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB).
3.1 Aufgrund der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Gesetzesrevision bildet die gemeinsame elterliche Sorge den Grundsatz und die Alleinzuteilung derselben bzw. die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge die eng begrenzte Ausnahme. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssen, um ein Abweichen vom Grundsatz des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts zu rechtfertigen. Diese können insbesondere bei einem schwerwiegenden elterlichen Dauerkonflikt oder bei anhaltender Kommunikationsunfähigkeit erfüllt sein. Dabei muss sich der Konflikt oder die Kommunikationsunfähigkeit auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen; ein Konflikt oder eine Kommunikationsunfähigkeit hinsichtlich einzelner Fragen genügt nicht, und schon gar nicht genügt, wenn sich der Streit ausschliesslich um die Regelung des Sorgerechts dreht. Ausserdem muss sich der Dauerkonflikt und/oder die Kommunikationsunfähigkeit negativ auf das Kindeswohl auswirken. Die abstrakte Feststellung, das Kind befinde sich in einem Loyalitätskonflikt, genügt nicht, denn dieser führt nicht in jedem Fall zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls, welche ein Eingreifen erforderlich erscheinen lässt; vielmehr hängen die Auswirkungen des Loyalitätskonfliktes von der Konstitution des Kindes selbst (Ambivalenz- und Abgrenzungsfähigkeit) und vom Verhalten der Eltern diesem gegenüber ab. Erforderlich ist daher eine konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist bzw. sein würde. Schliesslich ist die Alleinzuteilung nur dann zulässig, wenn diese geeignet ist, die festgestellte Beeinträchtigung des Kindeswohls zu beseitigen oder zumindest zu lindern. Geht es, wie hier, um die auf Art. 298b Abs. 2 ZGB gestützte Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts, ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann davon abzusehen, wenn eine aufgrund der Streitereien auf Elternebene bestehende Beeinträchtigung des Kindeswohls in entscheidender Weise verstärkt würde (Urteil des Bundesgerichts 5A_222/2016 vom 16. November 2016, E. 2 m.w.H.).
3.2 Die Behauptung, bei der Erteilung des gemeinsamen Sorgerechtes sei eine Ausweitung des Konfliktes vorprogrammiert, ist für die Zuteilung der Alleinsorge kein genügender Grund. Es war nicht die Meinung des Gesetzgebers, dass ein Elternteil in abstrakter Weise auf einen Konflikt soll verweisen und daraus einen Anspruch auf Alleinsorge ableiten können. Im Zentrum steht die Tatsache, dass es sich beim elterlichen Sorgerecht um ein Pflichtrecht handelt, wie dies auch beim Besuchsrecht der Fall ist. Die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten sind zum Wohle des Kindes auszuüben. Die Eltern haben mithin im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Daraus folgt im vorliegend interessierenden Kontext, dass sie sich zu bemühen haben, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten. Sodann haben beide Elternteile ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die ein gemeinsames Sorgerecht nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden kann. Halten sich die Eltern nicht an diese Spielregeln, droht das Kind in einen Loyalitätskonflikt zu geraten (BGE 142 III 1, E. 3.4. m.w.H.).
3.3 Das Bundesgericht vertritt sodann in BGE 141 III 472 die Ansicht, dass für die auf Art. 298 ff. ZGB gestützte Alleinzuteilung der elterlichen Sorge schon allein von der Logik her nicht der gleiche Massstab wie für den Sorgerechtsentzug gemäss Art. 311 ZGB gelte. Vielmehr kann beispielsweise auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht wird zur inhaltslosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken nicht möglich ist, und es liegt in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter andauernd die Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf (E. 4.6). Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation; punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, können angesichts des mit der Gesetzesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (E. 4.7).
3.4 In seiner jüngeren Rechtsprechung bejahte das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Alleinzuteilung des Sorgerechts an einen Elternteil beispielsweise im Fall eines heftig geführten Nachtrennungskonflikts, der sich zunehmend verstärkte, chronifizierte und auf die verschiedensten Lebensbereiche des Kindes erstreckte; die schliesslich errichtete Beistandschaft brachte keine Verbesserung und die Beiständin schilderte das Mandat angesichts der Emotionalität der Eltern als nicht führbar (Urteil 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 2 und 5.5, nicht publ. in: BGE 141 III 472, aber in FamPra.ch 2015 S. 960). Die Alleinsorge eines Elternteils sah das Bundesgericht auch in einem Fall als zulässig an, in welchem die Kommunikation zwischen den Eltern komplett blockiert war und sich der chronifizierte Konflikt auf verschiedene Lebensbereiche des Kindes erstreckte, in welchen ein Zusammenwirken erforderlich gewesen wäre. Anstehende Entscheide konnten nicht getroffen werden, insbesondere in Bezug auf eine Therapie. In tatsächlicher Hinsicht war erstellt, dass der Vater einen gegen die Mutter gerichteten Machtkampf über das Kind austrug, dass das Kind unter diesem Missbrauch und allgemein unter dem Elternkonflikt stark litt und dass bei ihm eine darauf zurückzuführende psychische Störung diagnostiziert wurde (Urteil 5A_89/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3 f.). Demgegenüber veranschaulicht ein neueres Urteil, dass eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge eben eine eng begrenzte Ausnahme bleiben muss. Im dort beurteilten Fall ergab sich zwar das Bild zerstrittener Eltern, denen die Kommunikation und die Zusammenarbeit schwer fiel und die mit ihrem nicht unerheblichen Konflikt die Tochter beeinträchtigten. Allerdings arbeiteten die Eltern in jüngerer Zeit mit Blick auf das Kindeswohl vermehrt zusammen. Auch das Besuchsrecht des Vaters funktionierte. Damit einhergehend war eine Verbesserung der gesundheitlichen und schulischen Situation der Tochter feststellbar (Urteil 5A_499/2016 vom 30. März 2017 E. 4, das Ganze zitiert aus: 5A_886/2018 vom 9. April 2019, E. 4.2).
4.1 Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen aus, die Schilderungen der Kindseltern über den Umgang miteinander und die Intensivität der Elternkonflikte würden stark divergieren. Während der Kindsvater berichte, dass sie als Eltern durchaus in der Lage seien, sich über Belange, welche C.___ betreffen würden, in respektvoller Art und Weise auszutauschen, zeichne die Kindsmutter ein Bild massiver Streitigkeiten und Eskalationen. Die Frage, wie stark die Unstimmigkeiten zwischen den Kindseltern denn nun wirklich seien, stehe also gar nicht im Vordergrund, denn auch wenn die Kommunikations- und Kooperationsprobleme und die Konflikte zwischen den Kindseltern erheblich wären, würde dies alleine keinen Grund darstellen, vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweichen. Die Kindsmutter mache geltend, der Kindsvater zeige einen unangemessenen Umgang mit seinem Sohn, gefährde diesen gar. Diese Vorhalte seien wenig konkret. So werde ausgeführt, der Kindsvater biete C.___ ständiges «Halli-Galli»-Programm und keine festen Schlafenszeiten. Zudem verhalte er sich C.___ gegenüber aggressiv, was jedoch nicht weiter konkretisiert werde. Auch hierbei handle es sich nicht um Gründe, welche eine Alleinzuteilung des Sorgerechts rechtfertigen würden. Unterschiedliche Erziehungshaltungen der Kindseltern – und darum scheine es sich vorliegend zu handeln – würden nicht ausschliessen, dass sich beide Eltern zielführend und vernünftig engagieren und gemeinsame Entscheidungen für das Kind treffen könnten. Mit Blick auf die Ausführungen der Kindsmutter würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich die Kindseltern nicht in grundsätzlicher und unüberwindbarer Weise über die Belange von C.___ nicht würden einigen können. Die Vorbringen der Kindsmutter zeigten vielmehr die leider typischen Probleme von Kindseltern nach einer Trennung, die sich insbesondere im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht manifestierten, und nicht für eine Abweichung vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge genügten. Die Vorbringen der Kindsmutter stellten keine qualifizierten Gründe dar, welche gegen die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprächen.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen sinngemäss und im Wesentlichen ein, die Parteien hätten zwei Jahre die Beratung von Frau D.___ in Anspruch genommen; ohne diese Beratung wären selbst Minimallösungen nicht möglich gewesen. Die von der Kindsmutter ausdrücklich befürwortete Ausweitung der Besuchspraxis und die Weiterführung regelmässiger Gespräche sei selbst mit der fachlichen Begleitung von Frau D.___ nicht gelungen. Wie im Bericht von Frau D.___ vom 6. März 2018 dargestellt, sei dieses Resultat dem Verhalten des Kindsvaters zuzuschreiben. Die langjährig erprobte Fachfrau D.___ habe im Bericht vom 6. März 2018 mitgeteilt, dass der Kindsvater sich immer wieder stark benachteiligt gefühlt habe und jeden Versuch, die Besuche zu reflektieren als Angriff gegen seine Person erlebt habe. Frau D.___ habe weitere Gespräche zwischen den Eltern als nicht sinnvoll eingestuft, weil der Kindsvater sich gegenüber Hilfestellungen nicht zugänglich gezeigt habe. Der Abbruch der Beratung zeige, dass sich der Kindsvater mit seinem Verhalten einer Diskussion über das Kindswohl und dessen Gefährdung verweigert und nicht bereit sei, mit der Beschwerdeführerin einvernehmliche Lösungen in Bezug auf das Kind zu finden. Er akzeptiere nur, was er selber für richtig halte. Drohungen bzw. Erpressungen während der Begleitung durch die Sachverständige und somit das verbalaggressive Verhalten des Kindsvaters seien aktenkundig. Sämtliche gegenteiligen Beteuerungen des Kindsvaters seien schlichte Parteibehauptungen. Die Vorinstanz berücksichtige den Bericht von Frau D.___ in keiner Weise. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass zwei Jahre lang Gespräche in Bezug auf Problemstellungen nur mit Hilfe von Drittpersonen möglich gewesen seien und diese Praxis letztendlich als gescheitert habe aufgegeben werden müssen. Im Bericht von Frau D.___ sei eine Kindswohlgefährdung durch den Kindsvater dargetan («Sein [«sich bemittleiden» und] nur das eigene Empfinden in den Mittelpunkt zu stellen schadet ihm und C.___ sehr und wird längerfristig seine Beziehung zu C.___ stark belasten»). Mit Verweis auf die Ausführungen im erwähnten Bericht D.___ bestreite die Beschwerdeführerin die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Vorhalte des unangemessenen Umgangs mit dem Sohn zu wenig konkret seien. Die Parteien würden sich in einem langjährigen, verhärteten Dauerkonflikt befinden und es könnten nach wie vor keine einvernehmlichen Entscheide getroffen werden.
4.3 Zwar hat auch die Vorinstanz nicht übersehen, dass die Kindseltern zerstritten sind und Spannungen zwischen den Parteien bestehen. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch mit Blick auf die gescheiterte Einigungsverhandlung bei der KESB am 27. November 2018. Soweit die Beschwerdeführerin indes pauschal auf die konfliktbehaftete Familiensituation verweist und daraus quasi einen Anspruch auf Alleinsorge ableitet, blendet sie aus, dass die Befürchtung, bei der Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts sei eine Ausweitung des Konflikts vorprogrammiert, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gerade keinen genügenden Grund für die Zuteilung der Alleinsorge darstellt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie seien in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig, widerspricht der Aktenlage. Die aktenkundigen WhatsApp-Verläufe zeigen auf, dass die Kindseltern durchaus in der Lage sind, normal miteinander zu kommunizieren. Im Übrigen ist es den Kindseltern gelungen, betreffend Kindesunterhalt am 19. Oktober 2017 vor dem zuständigen Zivilgericht eine Unterhaltsvereinbarung abzuschliessen (vgl. Beschwerdebeilage 4). Die Konflikte zwischen den Eltern drehen sich bis heute namentlich um das Besuchs- und Ferienrecht des Kindsvaters sowie um das Sorgerecht. Selbst die Beschwerdeführerin gab vor der KESB an, nicht alle organisatorischen Belange seien streitig. Dass sich die Streitigkeiten zwischen den Eltern auf die gesamten Kinderbelange beziehen und das Kindswohl gefährden, wird von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Das von der Beschwerdeführerin immer wieder erwähnte aggressive Verhalten des Kindsvaters lässt sich aufgrund der Akten sodann nicht verifizieren. Die entsprechenden vor der KESB eingereichten Schreiben aus dem näheren Umfeld der Beschwerdeführerin haben kaum Beweiswert. Soweit die Beschwerdeführerin aus den Angaben im Bericht von D.___ vom 6. März 2018 eine Kindswohlgefährdung durch das Verhalten des Kindsvaters ableitet, kann ihr nicht gefolgt werden. Im Bericht wird vielmehr ausgeführt, die Errichtung einer Kindesschutzmassnahme dränge sich im Moment nicht auf. Der knapp 4 Seiten umfassende Bericht basiert im Übrigen einzig auf Gesprächen mit den Kindseltern und ist mittlerweile über 1,5 Jahre alt. Die entsprechenden Aussagen über das Empfinden von C.___ beruhen auf Drittangaben. Es handelt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht um ein Gutachten, zumal der Bericht weder in Kenntnis der Akten erstellt worden ist noch auf umfassenden Abklärungen betreffend elterlicher Sorge beruht. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Bericht für die Beurteilung der aktuellen Verhältnisse keine allzu grosse Bedeutung beigemessen hat.
4.4 Was die unterschiedlichen Ansichten in der Kindererziehung anbelangt, hat das Bundesgericht ausgeführt, Uneinigkeit bzw. Divergenz in den Erziehungsansichten komme bei vielen zusammen wie getrennt lebenden Elternpaaren vor und liege in der Natur der Sache, ergebe sich doch der Erziehungsstil aus dem spezifischen Charakter, dem individuellen Temperament, der persönlichen Erfahrungsbasis und der konkreten Einstellung eines jeden Elternteils. Die Tatsache divergierender Erziehungsstile müsse auch nicht schädlich für das Kind sein und biete jedenfalls keinen Anlass für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge, umso weniger als sich der Erziehungsstil primär bei der Ausübung der Betreuung - wie sie unabhängig von der Sorgerechtsfrage im Rahmen der Ausübung der Obhut durch die Mutter und des Besuchsrechts durch den Vater wahrgenommen werde - und nicht bei der Entscheidfindung über die Lebensplanung der Kinder niederschlage (Urteil des Bundesgerichts 5A_186/2016 vom 2. Mai 2016, E. 4). Mit Blick darauf kommt auch der Kritik der Beschwerdeführerin an den Freizeitaktivitäten des Kindsvaters mit C.___ beim Entscheid über die elterliche Sorge keine Bedeutung zu.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien für die Belassung der Alleinsorge nicht erfüllt sind und deshalb die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die KESB nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung von Art. 298b Abs. 2 ZGB ist nicht ersichtlich. Auf den unbegründeten Eventualantrag in Ziffer 3 der Rechtsbegehren ist nicht weiter einzugehen.
5. Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die im angefochtenen Entscheid getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs.
5.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist das Kindeswohl die oberste Richtschnur. Das Besuchsrecht ist nicht nur ein Recht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, sondern auch ein Recht des Kindes. Liegen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vor, ist ein Besuchs- und Ferienrecht im üblichen Umfang anzuordnen. In der Gerichtspraxis haben sich sogenannte übliche Besuchsrechte eingebürgert. Die französische Schweiz gewährt mit zwei Wochenenden pro Monat (Freitagabend bis Sonntag) und bis sechs Wochen Ferien pro Jahr sowie einem Besuchsanteil an Doppelfeiertagen ein eher grosszügiges Besuchsrecht. In der Deutschschweiz gilt mittlerweile ein ähnlich grosszügiger Massstab, sofern die Eltern in Bezug auf das Besuchsrecht einvernehmliche Regelungen finden. Liegt hingegen keine einvernehmliche Regelung vor, sind in der Praxis bei Kindern im Grundschulalter zwei Wochenenden pro Monat (Samstag bis Sonntag) und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr, im Vorschulalter jedoch nur ein Tag oder zwei Halbtage pro Monat üblich (Andrea Büchler, FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N 23 zu Art. 273, mit zahlreichen Hinweisen auf die Praxis und Lehre).
5.2 Die Vorinstanz entschied, der Kindsvater habe das Recht, seinen Sohn in den geraden Wochen von Mittwoch, 9.00 Uhr bzw. ab Kindergarten-/Schulschluss bis Donnerstag, 18.00 Uhr, in den ungeraden Wochen von Samstag, 9.00 Uhr bis Sonntag, 18.30 Uhr zu sehen. Das bisherige Besuchsrecht des Kindsvaters erstreckt sich von Mittwoch, 9:00 Uhr bis 18:30 Uhr und jeden zweiten Sonntag. Die Beschwerdeführerin bringt vor, C.___ erhalte beim Kindsvater nicht genügend Nachtruhe und Erholung, weshalb die Übernachtungen auf das Wochenende zu beschränken seien. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass gerade das Übernachten und Zu-Bett-Gehen für die gute Entwicklung eines Kindes und den Kontakt zum nicht obhutsberechtigten Elternteil von wesentlicher Bedeutung ist. Die Beschwerdeführerin stellt zwar die Erziehungsfähigkeit des Kindsvaters in Frage, belegt ihre Behauptung indes nicht. Mit Blick auf den Eintritt von C.___ in den Kindergarten und das gute Verhältnis zwischen Vater und Sohn erweist sich die von der KESB getroffene Regelung des Besuchsrechts jedenfalls als sinnvoll. Schliesslich erweist sich auch das Ferienrecht von 4 Wochen mit Blick auf die insgesamt 13 Wochen Schulferien als angemessen. Die Beschwerdeführerin bringt nicht substantiiert vor, weshalb lediglich ein Ferienrecht von einer Woche gewährt werden soll. Auf die Feiertagsregelung der Vorinstanz ist nicht einzugehen, da die Beschwerdeführerin damit einverstanden ist.
5.3 Abschliessend ist die Beschwerdeführerin daran zu erinnern, dass es zentrale Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten Elternteils ist, den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen sind deshalb zu bekämpfen, und die Kinder sind nicht nur nicht negativ zu beeinflussen, sondern darin zu bestärken, dass Kontakte längerfristig und dereinst rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von Nutzen sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In diesem Sinn sei auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich seien, was ihnen allerdings oftmals nicht bewusst sei. Es sei eigentliche Aufgabe des Obhutsberechtigten, eine positive Einstellung des Kindes gegenüber dem Besuchsberechtigten zu fördern (vgl. Urteil des BGer 5A_885/2015 vom 16. März 2016 E. 3; BGE 130 III 585 E. 2.2.1).
6.1 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
6.2 Gestützt auf § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hat die Beschwerdeführerin zudem der obsiegenden Gegenpartei, B.___, eine Parteientschädigung auszurichten. Mit Honorarnote vom 2. September 2019 macht Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann einen Aufwand von 44.56 Stunden zu einem Ansatz von CHF 270.00 pro Stunde sowie Auslagen von CHF 101.90 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Vorliegend kann jedoch nur der Aufwand entschädigt werden, der für das Verfahren vor Verwaltungsgericht angefallen ist. Seit dem 9. Juli 2019 wird ein Aufwand von total 9,29 Stunden geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der geforderte Stundenansatz von CHF 270.00 ist mit Blick auf die eingereichte Honorarvereinbarung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Auslagen im Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Verfahren sind vor Verwaltungsgericht nicht verrechenbar. Indes geht aus der Honorarnote nicht hervor, welche Auslagen im vorinstanzlichen Verfahren und welche im Rechtsmittelverfahren entstanden sind. Die Anrechnung der Hälfte, d.h. CHF 50.95 erscheint gerechtfertigt. Insgesamt ergibt sich nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von CHF 2’756.35 (Honorar: CHF 2'508.30, Auslagen: CHF 50.95, MWST: 197.10), welche von A.___ zu bezahlen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgerichtvon CHF 1’500.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'756.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman