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Solothurn Verwaltungsgericht 25.09.2019 VWBES.2019.279

25 septembre 2019·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·2,922 mots·~15 min·1

Résumé

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Platzierung

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. September 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Frey

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Platzierung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 18. Mai 2019 ging beim Pikettdienst der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn eine Gefährdungsmeldung betreffend C.___ (geb. 20. November 2008) ein. Gemäss Meldung sei C.___ abends durchgedreht und habe seine Mutter, A.___, und seine beiden Schwestern geschubst und Möbel demoliert.

2. Mit Verfügung der KESB Region Solothurn vom 23. Mai 2019 wurden die Sozialen Dienste Oberer Leberberg mit einer dringlichen Abklärung der familiären Situation beauftragt.

3. Nach Eingang des Abklärungsberichts vom 27. Juni 2019 und Gewährung des rechtlichen Gehörs fällte die KESB Region Solothurn am 25. Juli 2019 folgenden Entscheid:

3.1.  A.___ wird per 09.08.2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn C.___ entzogen.

3.2.  C.___ wird per 09.08.2019 in Anwendung von Art. 314b Abs. 1 ZGB, in die Institution D.___, platziert.

3.3.  Für C.___ wird mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.

3.4.  B.___, Soziale Dienste Oberer Leberberg, wird zum Beistand ernannt mit den Aufgaben:

3.4.1   C.___ als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen;

3.4.2   die Mutter von C.___ bei der Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge zu beraten und zu unterstützen;

3.4.3   die Mutter und C.___ dabei zu unterstützen, eine geeignete therapeutische Begleitung für C.___ zu finden;

3.4.4   die Platzierung von C.___ in der Institution D.___, zu begleiten;

3.4.5   den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, das Helfernetz zu koordinieren, den Informationsaustausch unter den Beteiligten zu gewährleisten und an wichtigen Gesprächen teilzunehmen;

3.4.6   nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;

3.4.7   mindestens alle 2 Jahre, erstmals per 30.06.2021, einen ordentlichen Rechenschaftsbericht einzureichen.

3.5.  B.___ wird beauftragt, bei der KESB Region Solothurn per 31.01.2020, bei Bedarf früher, einen Bericht einzureichen und sich insbesondere zum Verlauf und zur Weiterführung der Platzierung zu äussern.

3.6.  Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg werden ersucht, Kostengutsprache für die angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu leisten.

3.7.  Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen, sofern diese nicht bereits von Gesetzes wegen entzogen ist.

3.8.  Es werden keine Gebühren erhoben.

4. Gegen diesen Entscheid wandte sich die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), v.d. Rechtsanwältin Isabelle Frey, mit Beschwerde vom 5. August 2019 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Ziff. 3.1, 3.2 und 3.4.4 des Entscheids vom 25.7.2019 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn seien aufzuheben. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C.___, geb. 20.11.2008, sei bei der Beschwerdeführerin zu belassen.

2.    Ziff. 3.5 des Entscheids vom 25.7.2019 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn sei insofern anzupassen, als sich der Bericht des Beistands nicht zum Verlauf und Weiterführung der Platzierung zu äussern hat.

3.    Ziff. 3.7 sei im Umfang der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.    Eventualiter sei die Sache zur Festsetzung eines ausgedehnten Kontaktrechts zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn C.___ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn zurückzuweisen.

5.    Der Beschwerdeführerin sei das Recht der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

6.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Isabelle Frey als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

6. Mit Eingabe vom 19. August 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass auf eine ergänzende Beschwerdebegründung verzichtet werde.

7. Mit Vernehmlassung vom 2. September 2019 schloss die KESB Region Solothurn auf Abweisung der Beschwerde. Der Beistand von C.___ liess sich nicht vernehmen.

8. Das Verwaltungsgericht hörte am 10. September 2019 C.___ an und stellte eine Zusammenfassung der Anhörung den Parteien zu.

9. Die Beschwerdeführerin replizierte am 23. September 2019.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist als Mutter von C.___ und Verfahrensbeteiligte durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. In der Sache strittig ist der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.___ und dessen Unterbringung in der Wohngruppe [...] der Institution D.___. Mit der gleichzeitig angeordneten Erziehungsbeistandschaft ist die Beschwerdeführerin (unter Vorbehalt von Dispositivziffer 3.4.4 des angefochtenen Entscheides) einverstanden.

2.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil 5A_335/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Gefährdung des Kindes gibt Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Entziehung des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen, namentlich solche nach Art. 307 und Art. 308 ZGB, ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen, um der Gefährdung des Kindes zu begegnen (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; Urteil 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3 mit Hinweisen; das Ganze aus: Urteil des Bundesgerichts 5A_402/2016 vom 16. Januar 2017, E. 3).

2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwogen, mit Blick auf den bisherigen Verlauf und den Abklärungsbericht lasse sich vorliegend feststellen, dass C.___. aufgrund seines Aggressionspotentials und seiner patriarchalischen Prägung in seiner persönlichen, emotionalen und sozialen Entwicklung gefährdet sei. Die Kindsmutter sei aufgrund ihrer psychischen Einschränkungen und deren Auswirkungen auf ihre Erziehungskompetenzen nicht mehr in der Lage, selber Abhilfe zu schaffen. Dadurch setze sie nicht nur sich selber, sondern auch ihre beiden Töchter erheblichen Gefahren aus. Ambulante Massnahmen wie die sozialpädagogische Familienbegleitung und die Vernetzung mit dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) Solothurn hätten nicht die erhoffte Verbesserung gebracht. Sie müssten als wirkungslose Massnahmen bezeichnet werden. Die Ambivalenz der Kindsmutter in Bezug auf eine Platzierung von C.___ sei nachvollziehbar. Der Kindsmutter jedoch einen weiteren Versuch zu Hause zu ermöglichen, wäre mit der offensichtlich hohen Wahrscheinlichkeit eines erneuten Scheiterns – mit nicht kalkulierbaren Risiken für alle Familienmitglieder – nicht zu vereinbaren. Die KESB komme deshalb zum Schluss, dass die Platzierung von C.___ in die Institution D.___., Wohngruppe [...], derzeit die notwendige, geeignete und sinnvolle Massnahme zum Wohle und zum Schutz von C.___ darstelle.

2.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Fremdplatzierung liege insgesamt nicht im Kindswohl. Hierfür spreche auch, dass die Trennung von den Geschwistern und der Mutter für C.___ nur schwer zu verkraften wäre. Zu seiner im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Äusserung, es sei nicht so schlimm, es daure ja höchstens ein Jahr, habe sich C.___ nach langem und wiederholtem Einreden verschiedener Fachpersonen hinreissen lassen. Die Wohngruppe [...] in [...] liege zudem in grosser Entfernung der Schule [...], die C.___ weiterhin besuchen wolle. Mit Fussweg dauere die Strecke mehr als eine Stunde. Für ein 10-jähriges Kind sei dies schlichtweg zu lang und liege nicht in seinem Wohl. Die Kindsmutter erachte die Wohngruppe [...] als ungeeignet. Die Erziehungsbeistandschaft, die Wiederaufnahme der sozialpädagogischen Familienbegleitung (SPF) sowie eine psychiatrische Therapie von C.___ seien allesamt mildere Mittel, womit die behauptete Kindswohlgefährdung abgewendet, die Erziehungskompetenz der Beschwerdeführerin gestärkt und eine Regelstruktur im Familiensystem ohne Fremdplatzierung erreicht werden könne. Zur Begegnung der behaupteten Gefährdung werde eine psychiatrische Therapie von C.___ als wesentlich erachtet. Für die Beurteilung der Fremdplatzierung wäre eine psychiatrische Abklärung von C.___ essentiell und zwingend notwendig gewesen. Sollte das Verwaltungsgericht die Bestätigung der Fremdplatzierung in Betracht ziehen, werde eine psychiatrische Begutachtung von C.___ beantragt. Die KESB habe die Fremdplatzierung ohne Einräumung eines Kontaktrechts zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn verfügt, was den Anspruch auf gegenseitigen persönlichen Verkehr missachte.

2.4 Dem Abklärungsbericht der Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL) vom 27. Juni 2019 kann im Wesentlichen entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich aus Zentral-Afghanistan stamme und mit 8 Jahren in ein Flüchtlingscamp nach Pakistan gekommen sei. 2014 sei ihr Ehemann, der Kindsvater ihrer drei Kinder, von den Taliban in Pakistan brutal ermordet worden. Das Leben in Pakistan sei für die Witwe und alleinerziehende Beschwerdeführerin aus Afghanistan zunehmend unerträglich geworden. Im Herbst 2016 seien die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder in die Schweiz gekommen. Die Familie werde seit Oktober 2018 durch die SDOL sozialhilferechtlich unterstützt und begleitet. Die schrecklichen Erlebnisse würden die Beschwerdeführerin und die Kinder seit der Flucht verfolgen. Die Beschwerdeführerin leide unter depressiven Episoden und sei in ärztlicher psychotherapeutischer Behandlung. Die Erziehung der drei Kinder in einem fremden Land habe die Beschwerdeführerin zunehmend überfordert. C.___ habe die Beschwerdeführerin aufgrund seiner patriarchalischen Prägung nicht als autoritäres Oberhaupt akzeptieren können, was unter anderem zu Gewaltanwendungen gegen die Beschwerdeführerin geführt habe. Die Stimmung in der Familie sei zunehmend von tätlichen Übergriffen gegen die Beschwerdeführerin geprägt gewesen. Dies habe die fallführende Sozialarbeiterin der SDOL im August 2018 veranlasst, im Familiensystem als ambulante Unterstützungsmassnahme eine Familienbegleiterin zu installieren. Leider habe dies zu keiner Deeskalation im System geführt, weshalb die Massnahme per Ende 2018 abgesetzt worden sei. Das aggressive Verhalten von C.___ gegenüber der Beschwerdeführerin und den Schwestern habe laufend zugenommen; der Junge sei gegenüber der Beschwerdeführerin mehrere Male handgreiflich geworden und habe häusliche Gewalt ausgeübt, weshalb sich die Beschwerdeführerin am 18. April 2019 wegen eines erneuten tätlichen Übergriffs genötigt gesehen habe, die Polizei zu alarmieren, um sich vor ihrem eigenen Sohn schützen zu lassen.

Die abklärende Sozialarbeiterin habe mit der Beschwerdeführerin mehrere Gespräche geführt, in denen diese klar geäussert habe, dass sie ihren Sohn platzieren wolle. Sie habe keine Kraft mehr, den Konflikten standzuhalten. Ausserdem würden die beiden Schwestern unter dem aggressiven Verhalten leiden.

Gemäss Informationen der leitenden Ärztin des KJPD Grenchen, Frau Dr. med.[…], leide C.___. unter einer Anpassungsstörung und traumatischen Erfahrungen und bisweilen unter depressiven Verstimmungen verursacht durch die Flucht und den Verlust des Vaters. Es fehle ihm an einer männlichen Identifikationspersönlichkeit. In der Schweiz erlebe er eine sogenannte Misfit-Situation. Es hätten von Januar 2018 bis April 2019 rund 13 Gespräche mit C.___ und/oder der Beschwerdeführerin stattgefunden. Eine Therapie von C.___ habe es nicht gegeben. Die Probleme der Beschwerdeführerin seien bei den gemeinsamen Terminen mehrheitlich im Zentrum gestanden. Der zuständige Therapeut sei seit April 2019 krankgeschrieben. Man habe der Beschwerdeführerin vorzeitig Notfalltermine angeboten, welche sie nicht wahrgenommen habe. Die Beschwerdeführerin leide unter einer psychischen Erkrankung, hinzu komme die Anpassung an eine ihr fremde Kultur. Die Erziehung der Kinder habe sie dabei sehr überfordert. Die Ärztin begrüsse eine Platzierung in einer professionell geführten Institution sehr.

Gemäss Angaben der zuständigen Asylbetreuerin, Frau E.___, sei die Beschwerdeführerin von Beginn weg in psychiatrischer Behandlung gewesen. Sie erlebe diese auch persönlich psychisch angeschlagen und sie sei letzten Sommer zusammengebrochen und habe in die Klinik eingewiesen werden müssen. C.___ habe in der frei verfügbaren Zeit keine Tagesstruktur, er sei nur am Gamen und schaue Gewalt- und Kampfspiele. Die Beschwerdeführerin erlebe sie als nicht zuverlässig und selten könne sie erzieherische Tipps von den involvierten Fachleuten in die Praxis umsetzen. Sie könne sich ihren Kindern gegenüber nicht durchsetzen. C.___ sei sehr schwierig zu führen, er lüge viel und lasse sich von der Beschwerdeführerin nichts sagen. Zudem sei er gewaltbereit und werde sehr rasch aggressiv und handgreiflich. Die Schwestern würden sehr unter C.___s Verhalten leiden. Eine Platzierung wäre eine Lösung, C.___ täte es sehr gut, in ein anderes Umfeld zu kommen.

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wird im Abklärungsbericht festgehalten, das emotionale Wohl von C.___ könne aktuell als gefährdet bezeichnet werden. Er benötige ausserhalb des Schulsettings klare Regelstrukturen, welche ihm das Familiensystem nicht bieten könne. Ohne Errichten von Unterstützungsmassnahmen bestehe die Gefahr, dass C.___s Entwicklung gefährdet sei. Die Konflikte in der Familie würden die Familienmitglieder nebst der Historie, welche als emotional stark belastend bezeichnet werden könne. Eine Platzierung für die Dauer von vorerst einem Jahr könnte C.___ und das Familiensystem beruhigen.

Aus dieser Beurteilung schloss die abklärende Sozialarbeitern, die Beschwerdeführerin sei mit der Erziehung von C.___ aus erwähnten Gründen überfordert und könne aktuell ihrem Sohn kein sicheres Umfeld bieten, welches dem Kind eine normale Entwicklung ermögliche.

Aus Sicht der Abklärungsperson sei die Massnahme einer sonderpädagogischen Internatsbetreuung aus fachlicher Sicht geeignet und notwendig, da das familiäre Umfeld dem herausfordernden Verhalten von C.___ nicht gewachsen sei und die notwendige Betreuungsintensität und – struktur nicht gewährleisten könne. Sollte C.___ die notwendige sonderpädagogische Internatsbetreuung nicht erhalten, müsste von einer Kindeswohlgefährdung gesprochen und der KESB Region Solothurn müssten kindesschutzrechtliche Massnahmen beantragt werden. Die Abklärungsperson empfehle in einer Anfangsphase die Form eines Jahresinternates, damit während den Schulferien und je nach Entwicklung der Beziehung zwischen Kindsmutter und C.___ auch an den Wochenenden eine adäquate Betreuungsmöglichkeit sichergestellt sei. C.___ könne die Regelschule in […] weiterhin besuchen, was Herr [...] (Schulleiter) wie auch Frau [...] (Klassenlehrperson von C.___) sehr empfehlen würden, da sich der Junge in der Schule sehr gut integriert habe und die Schule ihm ein sicheres Umfeld biete.

2.5 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des aggressiven und gewaltbereiten Verhaltens von C.___ mit dessen Erziehung überfordert war und ist. Die Beschwerdeführerin ist auch mit Blick auf ihre schlechte psychische Verfassung nicht in der Lage, C.___ klare Grenzen zu setzen und ihm eine angemessene Betreuungsstruktur zu bieten. Die Einschätzung der abklärenden Sozialarbeiterin deckt sich im Übrigen mit der Meinung aller übrigen involvierten Fachpersonen (vgl. Bericht S. 8). Zwar wurde im Erstbericht der SPF vom 19. Dezember 2018, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist, die Weiterführung der SPF empfohlen. Aus dem weiteren Verlauf wird indes deutlich, dass die konfliktbehaftete familiäre Situation auch mit Hilfe der Unterstützung durch die SPF nicht verbessert werden konnte. Das aggressive Verhalten nahm aktenkundig laufend zu, weshalb sich die Asylbetreuerin der Familie am 19. Mai 2019 nach einem erneuten Vorfall an die KESB Region Solothurn gewandt hat. Der Umstand, dass die SPF schliesslich auch aus Kostengründen abgesetzt worden ist, vermag an der Beurteilung der Situation nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin verkennt sodann, dass auch der SPF gewisse Grenzen gesetzt sind. Die zuständige Familienbegleiterin kann nicht rund um die Uhr präsent sein. Offenbar hat die Beschwerdeführerin die ihr angebotenen Notfalltermine beim KJPD nicht wahrgenommen, nachdem der ursprüngliche Therapeut krankheitsbedingt ausgefallen war. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz auf die erneute Installation einer psychiatrischen Therapie von C.___ als einzige Unterstützungsmassnahme verzichtet hat. Der Beistand hat allerdings die Aufgabe, die Beschwerdeführerin und C.___ dabei zu unterstützen, eine geeignete therapeutische Begleitung für diesen zu finden. Dass diese allein nicht ausreicht, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Abklärungsbericht der SDOL. Was die Kritik an der Wohngruppe [...] betrifft, lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass die Vorinstanz bei der Wahl einer geeigneten Institution auch gewisse organisatorische Rahmenbedingen, namentlich die Platzverhältnisse, zu beachten hat. Würde C.___ zu Hause wohnen, bestünde das grosse Risiko von erneuten Überforderungssituationen der Beschwerdeführerin und einer damit einhergehenden Kindeswohlgefährdung von C.___. Mit Blick auf den umfangreichen Abklärungsbericht des SDOL vom 27. Juni 2019, den persönlichen Eindruck anlässlich der Kindsanhörung und die übrigen Akten ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung letztlich als einzige zielführende Massnahme zum Wohl und Schutz von C.___ erachtete. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist nicht erforderlich.

2.6 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das Kontaktrecht zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn nicht geregelt, weshalb der Eventualantrag (Rückweisung der Sache zur Festsetzung eines ausgedehnten Kontaktrechts) eine unzulässige Ausweitung des Prozessgegenstandes darstellt (vgl. § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Es steht der Beschwerdeführerin frei, bei der KESB Region Solothurn ein entsprechendes Gesuch einzureichen oder sich mit der Institution selbst abzusprechen, falls sie die Auffassung hat, darauf Anspruch zu haben. Wenn sie indes aus der Nicht-Regelung des Kontaktrechts ohne Weiteres ein Kontaktverbot ableitet, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Eventualantrag ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens von CHF 1‘500.00 vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

4. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Isabelle Frey ist entsprechend der am 23. September 2019 eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 2'667.00 (12.96 h à CHF 180.00 nebst CHF 143.50 Auslagen und CHF 190.70 MWST) festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Isabelle Frey, wird auf CHF 2'667.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

VWBES.2019.279 — Solothurn Verwaltungsgericht 25.09.2019 VWBES.2019.279 — Swissrulings