Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 12.09.2019 VWBES.2019.250

12 septembre 2019·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·1,529 mots·~8 min·3

Résumé

Führerausweisentzug

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. September 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Gemäss Polizeirapport der Polizei Basel-Landschaft fuhr A.___ am 20. Januar 2018, 12:41 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der kantonalen Autobahn A22 (Zubringer zur Autobahn A2) in Fahrtrichtung Basel auf dem Gemeindegebiet Sissach. Im Chienbergtunnel fuhr ihm ein Motorradfahrer nahe auf. A.___ betätigte deshalb mehrere Male die Bremse leicht, so dass die Bremslichter aufleuchteten. Als der Motorradfahrer später (nach der Ausfahrt aus dem auf den Tunnel folgenden Kreisverkehrsplatz) A.___ immer noch zu nahe auffuhr, betätigte A.___ abrupt und plötzlich die Bremse. Dies so stark, dass der Motorradfahrer nicht mehr reagieren konnte und mit dem Heck des Personenwagens von A.___ kollidierte. Der Motorradfahrer stürzte und verletze sich dabei.

2.1 Wegen des Vorfalls vom 20. Januar 2018 wurde A.___ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass A.___ grundlos brüsk und somit unerlaubt bremste, wobei er keine Rücksicht auf den direkt nachfolgenden Motorradfahrer nahm, der ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands hinter ihm folgte.

2.2 Das Strafgericht Basel-Landschaft bestätigte am 16. April 2019 die Verurteilung wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung und die Anzahl Tagessätze, sprach die Geldstrafe aber bedingt aus und reduzierte die Höhe des Tagessatzes auf CHF 20.00. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

3. Am 28. Juni 2019 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des Bau- und Justizdepartements, gegen A.___ einen Entzug des Führerausweises für drei Monate. Sie stufte die Widerhandlung vom 20. Januar 2018 als schweren Verstoss gegen die Strassenverkehrsvorschriften ein.

4.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Juli 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte «um ein milderes Urteil».

4.2 Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2019 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.

2.2 Der hier strassenverkehrsrechtlich zu qualifizierende Sachverhalt wurde bereits strafrechtlich beurteilt. Das Strafgericht hat den Beschwerdeführer der fahrlässigen einfachen Körperverletzung für schuldig befunden und ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagen belegt. Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; 127 II 302 nicht publ. E. 3a; 124 II 103 E. 1c/aa und bb).

3.1 Strittig und zu klären ist, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet und ihm den Führerausweis deshalb für drei Monate entzogen hat.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer schweren Verkehrsregelverletzung. Am 28. [recte: 20.] Januar 2018 sei er von einem Motorradfahrer im Strassentunnel von Sissach mit Fernlicht und zu wenig Abstand bedrängt worden. Durch das Blenden über die zwei Aussenspiegel und den Innenspiegel habe er den Strassenverlauf kaum mehr erkennen können. Aus Sicherheitsgründen habe er die Geschwindigkeit verringert und den Innenspiegel verdreht. Durch wiederholtes kurzes Antippen der Bremse habe er dem Motorradlenker zu verstehen gegeben, dass er mehr Abstand halten solle. Circa 50 bis 100 Meter nach dem Kreisel habe ihn erneut etwas geblendet. Aus diesem Grund habe er die Bremse leicht angetippt, wie er es bereits im Tunnel getan habe. Gleichzeitig habe er hinten ein Geräusch gehört. Beim Blick in den linken Seitenspiegel habe er gesehen, wie ein Motorradfahrer zur Seite gefallen sei.

4.1 Gemäss Art. 12 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) sind brüskes Bremsen und Halten nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall.  

4.2 Bei einem zu dicht hinterherfahrenden Fahrzeug erhöht respektive begründet ein starkes, abruptes Bremsmanöver die Gefahr eines Auffahrunfalls. Dass man durch das Licht respektive durch Fernlicht eines hinter einem fahrenden Fahrzeugs beim Blick in den (Rück-)Spiegel geblendet wird, ist eine alltägliche, wenn auch unangenehme, Verkehrssituation, die fast jeder Automobilist kennt. Indem der Beschwerdeführer - wie er selbst ausführt - den Winkel des Innenspiegels verstellte, hat er auf die Situation adäquat reagiert. Die sogenannte «Abblendfunktion» beendet das Blenden sofort, da das Licht des nachfolgenden Fahrzeugs in einem leicht veränderten Winkel gebrochen wird, ohne dass sich das Sichtfeld ändert. Ein bewusstes und abruptes Abbremsen bei dicht folgendem Verkehr hingegen ist keine nachvollziehbare oder erklärbare Reaktion auf Fernlicht «von hinten» (siehe zum Ganzen: Urteil des BGer 6B_359/2017 vom 1. November 2017 E. 3.1).

4.3 Der Beschwerdeführer hat auf dem Autobahnzubringer nach Durchfahren des Kreisels brüsk gebremst, obwohl kein Hindernis auf der Fahrbahn war oder die vor ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer hierzu Anlass gegeben hätten. Dies ist auf dem sich bei den Akten befindenden Videomaterial klar ersichtlich. Das abrupte und starke Abbremsen des Beschwerdeführers lässt sich nur als bewusster Schikanestopp qualifizieren. Es steht den einzelnen Verkehrsteilnehmern nicht zu, das (Fahr-)Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu beurteilen und - aus welchen Motiven auch immer - zu sanktionieren oder zu disziplinieren. Das Bremsmanöver des Beschwerdeführers war höchst gefährlich. Dass sich der Unfallgegner ebenfalls verkehrswidrig und allenfalls provozierend verhalten haben mag, ändert hieran nichts.

4.4 Nach dem Gesagten stellt das unbegründete und brüske Abbremsen des Beschwerdeführers eine objektiv schwere Missachtung von Art. 12 Abs. 2 VRV dar. Der Beschwerdeführer schuf durch seine Fahrweise die Gefahr einer Auffahrkollision, die sich dann auch verwirklicht hat. Der nach ihm fahrende Motorradfahrer erlitt gemäss Strafbefehl vom 5. Juli 2018 eine komplexe Handgelenksverletzung.

In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer darüber im Klaren sein musste, dass der dicht hinter ihm fahrende Fahrzeuglenker auf sein brüskes Bremsen seinerseits nur noch mit einem reflexartigen und damit unkontrollierten und überaus gefährlichen Manöver reagieren konnte. Der Beschwerdeführer musste sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst gewesen sein, weshalb er mindestens grobfahrlässig handelte. Der Tatbestand der schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist vorliegend erfüllt (vgl. auch Urteil 1C_191/2012 des Bundesgerichts vom 21. August 2012). Diese Wertung steht auch nicht in Widerspruch zum Strafurteil, mit dem immerhin eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer Probezeit von vier Jahren und nicht nur eine Busse (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG) verhängt wurde.

5. Der Beschwerdeführer hat sich eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu Schulden kommen lassen. Die Vorinstanz hat ihm deshalb den Führerausweis zu Recht für die Dauer von drei Monaten entzogen. Dies entspricht der gesetzlichen Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG), welche nicht unterschritten werden darf (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG).

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verechnet.

7. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 15. Juli 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat den Führerausweis innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der MFK einzureichen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

VWBES.2019.250 — Solothurn Verwaltungsgericht 12.09.2019 VWBES.2019.250 — Swissrulings