Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 17.09.2019 VWBES.2019.224

17 septembre 2019·Deutsch·Soleure·Verwaltungsgericht·HTML·2,448 mots·~12 min·2

Résumé

Strafvollzug

Texte intégral

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. September 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2.    Amt für Justizvollzug   

Beschwerdegegner

betreffend     Strafvollzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___, Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2012 wegen gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. A.___ befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) Solothurn. Das ordentliche Ende seiner Strafe fällt auf den 26. September 2022. Eine bedingte Entlassung wäre auf den 26. Mai 2020 möglich.

2.1 Am 3. Januar 2019 ersuchte A.___ um Haftlockerungen, namentlich um Gewährung von gesicherten und begleiteten Ausgängen.

2.2 Das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: AJUV) wies das Gesuch mit Verfügung vom 1. März 2019 ab.

3. Die dagegen am 15. März 2019/3. April 2019 erhobene Beschwerde wies das Departement des Innern (nachfolgend: DdI) mit Entscheid vom 6. Juni 2019 ab.

4.1 Am 21. Juni 2019 liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:

1.      Die Verfügung des Departements des Innern vom 6. Juni 2019 sei aufzuheben und es sei der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Januar 2019 zu bewilligen.

2.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zudem liess er um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen.

4.2 Mit Beschwerdebegründung vom 12. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhalten.

4.3 Das AJUV schloss mit Stellungnahme vom 5. August 2019 auf Beschwerdeabweisung.

4.4 Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer die integrale unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihm Rechtsanwalt Fabian Brunner als unentgeltlicher Rechtsbeistand zugeordnet.

4.5 Das DdI schloss mit Vernehmlassung vom 8. August 2019 ebenfalls auf Beschwerdeabweisung, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen was folgt: Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Der Beschwerdeführer, seine Frau und die zwei gemeinsamen Kinder verzeichneten Wohnsitz in Deutschland. Im Rahmen von Art. 84 Abs. 6 StGB seien zur Beziehungspflege grundsätzlich Ausgänge bzw. Urlaube zu gewähren. Der gesetzliche Rahmen werde durch die Richtlinie SSED 09.0 konkretisiert. Bei Ausländern werde - neben fehlender Flucht- und Wiederholungsgefahr - zusätzlich der Nachweis einer engen Bindung zu einer in der Schweiz lebenden und nahestehenden Person vorausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe in seinem Antrag vom 3. Januar 2019 lediglich erwähnt, dass seine Frau und seine Kinder bei den allfällig genehmigten Ausgängen anwesend sein würden. Auf in der Schweiz lebende Verwandte sei nicht hingewiesen worden. Erst mit der am 3. April 2019 eingereichten Beschwerdebegründung werde das familiäre Band des Beschwerdeführers zur Schwiegermutter sowie zu den zwei Schwägern erstmals erwähnt. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer lediglich von seiner Frau und den Töchtern besucht werde. Einen Hinweis darauf, dass seine Schwiegermutter oder seine Schwäger ihn ebenfalls in der JVA besucht hätten, finde sich nicht und werde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe eine enge familiäre Beziehung zur Schwiegermutter sowie zu den beiden Schwägern und deren Familien, welche in Zürich lebten. Seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder übernachteten regelmässig bei ihrer Mutter bzw. Grossmutter in der Schweiz. Es seien die gegebenen und gelebten Umstände, welche es momentan nicht ermöglichten, einen regen Kontakt zur Schwiegermutter und zu den Schwägern zu pflegen. Insbesondere sollen die maximal drei Besuche pro Monat von der Ehefrau und den Kindern wahrgenommen werden. Seine beiden Schwäger und seine Schwiegermutter bestätigten in ihren Schreiben vom 8. Juli 2019, dass sie ihn seit über einem Jahrzehnt als enges Familienmitglied betrachten würden, wöchentlich in telefonischem Kontakt ständen und sich stets bemühten, für ihn da zu sein. Mithin sei nicht nur die Möglichkeit der Kontaktpflege gegeben, sondern der Kontakt werde – wenn auch nur telefonisch – tatsächlich gelebt. Die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder würden selbstredend bei den Ausgängen ebenfalls zugegen sein.

3.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) werden ausländische Personen von den zuständigen Behörden formlos aus der Schweiz weggewiesen, wenn sie eine erforderliche Bewilligung nicht besitzen (lit. a) oder wenn sie während eines Aufenthalts in der Schweiz, für den keine Bewilligung erforderlich ist, die Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllen (lit. b). Zu den Einreisevoraussetzungen gehört unter anderem, dass die betreffende Person keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG). Die aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) eingeräumten Rechte dürfen durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA).

3.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Nach seiner Haftentlassung wird er die Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit zu verlassen haben.

4.1 Nach Art. 75 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) hat der Strafvollzug das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen. Die Resozialisierung des Inhaftierten stellt somit ein vordergründiges Vollzugsziel dar.

4.2 Dem Gefangenen ist zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB).

4.3 Sämtliche Bestimmungen auf Bundesebene unterscheiden nicht zwischen Strafgefangenen schweizerischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit und knüpfen keinerlei besondere Bedürfnisse oder spezielle Einschränkungen an diesen Status (Christin Achermann in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2013/2014, Ausländische Strafgefangene zwischen Resozialisierung und Wegweisung, Bern 2014, S. 80).

4.4 Indirekt spielt der Aufenthaltsstatus jedoch insbesondere auf kantonaler Ebene resp. auf jener der Strafvollzugskonkordate eine Rolle für die Ausgestaltung der Strafvollzugsbedingungen. In den beiden Deutschschweizer Konkordaten bestehen spezifische Merkblätter und Richtlinien, welche sich teilweise explizit auf ausländische Strafgefangene beziehen oder die in ihren allgemeinen Regelungen danach differenzieren, ob eine Person nach Entlassung die Schweiz verlassen muss oder nicht (Achermann, a.a.O., S. 80).

4.5 Die vorliegend anwendbare Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (SSED 09.0) hält fest, dass Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel grundsätzlich nicht beurlaubt werden (Art. 20 Abs. 1). In Art. 20 Abs. 2 wird vorgesehen, dass einem des Landes verwiesenen Ausländer Ausgänge zur Beziehungspflege und Beziehungsurlaube gewährt werden können, wenn keine Gefahr besteht, dass er flieht oder nicht zu erwarten ist, dass er während der bewilligten Vollzugsprogression weitere Straftaten begeht und dieser nachweislich über eine enge Bindung zu einem in der Schweiz lebenden Ehe- oder Lebenspartner, zu eigenen Kindern oder zu Eltern, Grosseltern oder Geschwistern oder nachweislich nahestehenden Personen mit gültigem Aufenthaltsrechts verfügt.

5.1 Der Beschwerdeführer stellte am 3. Januar 2019 ein Gesuch um Haftlockerungen. Darin führte er aus, dass er mittlerweile fast die Hälfte seiner Gesamtfreiheitsstrafe verbüsst habe. Es bestehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da er keine Gewalttaten begangen habe. Fluchtgefahr bestehe ebenfalls nicht, da seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder bei den Ausgängen dabei sein würden. Sanktionen oder Beanstandungen habe es im Strafvollzug keine gegeben. Er sei gereift und auch gealtert und kenne heute seine Verfehlungen. Er habe erkannt, was er seiner Frau und seinen beiden Töchtern angetan habe. Er werde versuchen, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen. Die entsprechenden Ausgänge seien gesichert durch zwei Mitarbeiter aus dem Bereich Sicherheit der JVA sowie einen Betreuer. Ausserdem trage er noch ein GPS an seinem Fussgelenk. Da er kein Schweizer Staatsbürger sei, werde er auch nie einen Antrag auf nur begleitete oder sogar unbegleitete Ausgänge stellen, da ihm bewusst sei, dass er nach seiner Haftverbüssung in die Bundesrepublik Deutschland ausgeschafft werde.

5.2 Das AJUV holte darauf mit Schreiben vom 7. Januar 2019 bei der JVA Solothurn einen Führungsbericht ein. Der entsprechende Bericht datiert vom 15. Januar 2019. Es kann ihm entnommen werden, dass sich die Kontakte des Beschwerdeführers ausserhalb der Anstalt auf seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder beschränken, mit denen er regelmässig telefoniere und von denen er auch regelmässig Besuch erhalte. Des Weiteren wird im Bericht ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich bis auf zwei kleinere Widerhandlungen gegen die Anstaltsregeln klaglos verhalten. Er werde die Schweiz nach seiner Entlassung voraussichtlich verlassen müssen. Vollzugslockerungen im Rahmen von Ausgängen oder Urlauben erachte die JVA als sinnvoll bei Insassen, die nach ihrer Entlassung in der Schweiz verbleiben könnten und durch Vollzugslockerungen schrittweise auf ihre Entlassung vorbereitet werden sollten. Oder als Bewährungs- und als Übungsfeld im Hinblick auf eine bevorstehende Versetzung in den offenen Vollzug. Ein solches Vorgehen sei beim Beschwerdeführer nicht geplant.

6.1 Die Vorinstanz prüfte weder Wiederholungs- noch Fluchtgefahr und verweigerte dem Beschwerdeführer die anbegehrten Vollzugslockerungen mit der Begründung, er habe den Nachweis einer engen Bindung zu einer in der Schweiz lebenden und nahestehenden Person (gemäss Art. 20 Abs. 2 Richtlinie) nicht erbracht.

6.2 Grundsätzlich ist es im Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen (§ 15 VRG). Die Tragweite der Untersuchungsmaxime wird jedoch stark durch die Pflicht der Parteien relativiert, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und zumutbar ist (vgl. § 26 VRG). Kann von den Privaten nach den Umständen eine Handlung oder eine Äusserung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde (Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 994 mit Hinweis auf BGE 130 II 499, 464 und 128 II 139, 142 f.).

6.3 Die Vorinstanz führte zu Recht aus, der Beschwerdeführer habe sich im Antrag vom 3. Januar 2019 nicht auf eine enge Bindung zu einer in der Schweiz lebenden und nahestehenden Person berufen. Dies habe er erstmals in seiner Eingabe vom 3. April 2019 getan. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht anwaltlich vertreten war. Von ihm Kenntnis der entsprechenden Richtlinie zu erwarten, ginge zu weit. Nachdem er vom AJUV darauf hingewiesen worden war, dass bei Ausländern - neben fehlender Flucht- und Wiederholungsgefahr - zusätzlich der Nachweis einer engen Bindung zu einer in der Schweiz lebenden und nahestehenden Person vorausgesetzt werde, hat er seine Schwiegermutter und seine Schwäger als nahestehende Personen genannt.

6.4 Der Beschwerdeführer legt anlässlich des Beschwerdeverfahrens Schreiben seiner beiden Schwäger und seiner Schwiegermutter ins Recht. Diese bestätigen darin, dass der Beschwerdeführer seit 2007 (Heirat mit der Schwester bzw. der Tochter) festes integrales Familienmitglied sei. Demzufolge bestehe eine seit über einem Jahrzehnt gewachsene persönliche Bindung zueinander. Der Umstand, dass es zu keinen Besuchen in der JVA gekommen sei, resultiere im Wesentlichen daraus, dass die wenigen monatlichen Besuche von der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers wahrgenommen würden. Der regelmässige Kontakt erfolge telefonisch.

6.5 Dass der Beschwerdeführer eine enge Bindung zu einer in der Schweiz lebenden Person hat, ist nicht unglaubwürdig. Am 13. Juli 2007 heiratete er vor Standesamt Zollikon/ZH seine heutige Ehefrau, welche von 1975 bis 2010 in der Schweiz lebte und hier niederlassungsberechtigt war. Die Schwiegermutter und die Schwäger leben seit 1970 in Zürich. Die Begründung, warum er von seinen in der Schweiz lebenden Bekannten in der JVA nicht besucht wird, ist ohne weiteres nachvollziehbar: Die Besuche sollen von seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchtern wahrgenommen werden. Dieser Umstand kann dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Ebenso wenig und aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes - kann dies der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich erstmals im Beschwerdeverfahren auf eine enge Bindung zu einer in der Schweiz lebenden Person berufen hat. Aufgrund der Gesamtumstände kann von einer Bindung i.S.v. Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie ausgegangen werden. Selbst wenn die Bindung zu Schwiegermutter und Schwäger v.a. durch deren Bezug zur Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers eng ist, kann über diesen Kontakt die Wiedereingliederung in die Gesellschaft schrittweise eingeleitet werden. Dies entspricht dem Resozialisierungsgedanken des Strafvollzugs.

6.6 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Vollzugslockerungen demnach zu Unrecht mit der Begründung verweigert, er habe keine enge Bindung zu einer in der Schweiz lebenden Person. Da die Vorinstanz die Flucht- und Wiederholungsgefahr des Beschwerdeführers nicht geprüft hat, geht die Angelegenheit zur Prüfungen dieser weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzugslockerungen zurück an die Vorinstanz.

6.7 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers während des Vollzugs Vollzugslockerungen nicht entgegenstehen dürfte, auch wenn zu den beiden kleineren Widerhandlungen am 31.  Januar 2019 eine dritte (Besitz einer Telefonkarte eines anderen Insassen) hinzugekommen ist.

7.1 Demnach ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Rahmen der Neubeurteilung des Gesuchs um Vollzugslockerungen wird die Vorinstanz zu prüfen haben, ob vom Beschwerdeführer Flucht- oder Rückfallgefahr ausgeht.

7.2 Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Ausgang entsprechend dem Staat Solothurn auferlegt.

7.3 Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird - nachdem der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers trotz telefonischer Aufforderung keine Kostennote eingereicht hat - ermessensweise auf CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des DdI vom 6. Juni 2019 wird aufgehoben.

2.    Das Gesuch um Vollzugslockerungen wird an die Vorinstanz zur Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 trägt der Staat Solothurn.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

VWBES.2019.224 — Solothurn Verwaltungsgericht 17.09.2019 VWBES.2019.224 — Swissrulings